Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

MV.2019.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 25. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Service Center

Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Bei X.___, geboren 1966, trat während eines vom 24. April bis 9. Mai 1995 dauernden Wiederholungskurses (WK) eine Sehstörung mit beidseitigen Gesichtsfeldausfällen (Urk. 9/28) auf. Die Suva, Abteilung Militärversicherung, anerkannte mit Schreiben vom 12. Juli 1995 ihre Leistungspflicht, behielt sich eine spätere Haftungsprüfung aber vor (Urk. 9/31). Im August 1995 trat zusätzlich eine linksseitige Sensibilitätsstörung auf, wobei ärztlicherseits erneut der Verdacht auf das Vorliegen einer Multiplen Sklerose (MS) geäussert wurde (Urk. 9/36), welche Diagnose im September 1995 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, bestätigt wurde (Diagnose einer Encephalomyelitis disseminata, Urk. 9/39).

    Im Verlauf holte die Suva bei der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ das Gutachten vom 3. November 1998 (Urk. 9/73a) sowie bezüglich der im November/Dezember 1998 stattgefundenen Behandlung des Kribbelns an der linken Hand die Stellungnahme von Dr. med. A.___ vom ärztlichen Dienst der MV-Sektion 5 St. Gallen vom 6. Mai 1999 (Urk. 9/86) ein.

    Nach den wegen der fortdauernden Symptomatik und der Geltendmachung einer Integritätsschadenrente veranlassten ergänzenden Untersuchungen (vgl. Urk. 9/94, 9/107) und aufgrund der Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom ärztlichen Dienst der MV-Sektion 5 St. Gallen vom 16. Mai 2001 (Urk. 9/108) stellte die Suva mit Schreiben vom 17. Mai 2001 fest, die Haftungsvoraussetzungen der Militärversicherung für die angemeldete Gesundheitsschädigung (Multiple Sklerose) gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung seien erfüllt und dem Versicherten stünden die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 9/109). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 (Urk. 9/121) sprach die Suva dem Versicherten für die Multiple Sklerose mit Beeinträchtigung des Sehvermögens, mit Sensibilitätsstörungen an der linken oberen Extremität und in der linken Gesichtshälfte sowie mit Gleichgewichtsstörungen eine Integritätsschadenrente von 7.5 % zu.

1.2    Im September 2007 teilte der Versicherte mit, dass ein erneuter MS-Schub aufgetreten sei und am 24. Oktober 2007 erfolgte die entsprechende Anmeldung (Urk. 9/129-131). Die Suva nahm Abklärungen vor und anerkannte gestützt darauf ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/132, 9/136, 9/137).

    Das 2010 aufgetretene Schmerzsyndrom thorakal mit Engegefühl und Schmerzattacken mit vegetativen Begleitsymptomen war gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Ärztin für Neurologie FMH, vom 22. Mai 2011 überwunden, wobei sich im aktuellen spinalen MRI als wahrscheinliches Korrelat der Schmerzattacken eine neue Läsion auf Höhe Th7/8 zeige (Urk. 10/37).

1.3    Im Juni 2013 trat erneut ein Krankheitsschub auf (vgl. Urk. 10/39-10/44). Ende März 2014 zeigten sich Verschlechterungen mit daraus folgenden Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 9/45-56), wobei der Versicherte sich schliesslich vom 13. März bis zum 21. Mai 2015 zur stationären Neurorehabilitation in der Rehaklinik D.___ (Urk. 10/109) befand. Beim Versicherten lag in der Folge eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit vor (vgl. Urk. 9/120 S. 1, 9/123).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 8. Juli 2016, Urk. 10/155; vgl. auch Urk. 10/150).

    Die Suva veranlasste in der Folge die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, von der Suva Versicherungsmedizin, Medizinische Fachstelle Militärversicherung, vom 17. Januar 2017 (Urk. 10/180 S. 5). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 lehnte sie eine weitere Haftung für die Schubkrankheit MS ab und stellte die Leistungen (Heilkosten und Barleistungen) per 30. Juni 2017 ein (Urk. 10/199). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. November 2018 fest (Urk. 2).


2.    Gegen den Entscheid vom 28. November 2018 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 14. Januar 2019 mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Militärversicherung für die Krankheit Multiple Sklerose (MS) hafte und es seien ihm weiterhin Leistungen zu erbringen, namentlich sei ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 9. Mai 2019 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (Urk. 12), worüber die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2019 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).

    Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).

1.2    Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 5.2).

1.3    Vordienstlich im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG ist eine Gesundheitsschädigung, wenn sie bereits vor Beginn des Dienstes bestanden hat. Es muss sich um einen Unfall beziehungsweise Unfallfolgen oder eine Krankheit handeln; eine blosse Krankheitsdisposition stellt noch keine Gesundheitsschädigung dar. Die Gesundheitsschädigung muss in irgendeiner Form (Symptome oder Beschwerden) in Erscheinung getreten oder ärztlich festgestellt worden sein. Einer Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bedarf es nicht (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 25 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 85). Bei Krankheiten mit unbekannter Ursache, wie beispielsweise bei multipler Sklerose oder Morbus Bechterew, beginnt die Krankheit mit dem Auftreten der typischen Symptome oder Beschwerden (Maeschi, a.a.O., N 28.7 zu Art. 5 MVG, S. 87).

    Anstelle des Entlastungsbeweises der konkreten Vordienstlichkeit kann die Militärversicherung den Nachweis dafür erbringen, dass die Gesundheitsschädigung sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (abstrakter Beweis der Vordienstlichkeit; Maeschi, a.a.O., N 29 ff. zu Art. 5 MVG, S. 87 f.).

1.4    Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung ungünstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschädigung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Verschlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorübergehend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Begrenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 89 f.). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen, S. 90).

1.5    

1.5.1    Wird nachdienstlich eine Gesundheitsschädigung festgestellt und gemeldet, nachdem bereits früher eine Bundeshaftung anerkannt worden ist, stellt sich die Frage nach dem Fortbestand (beziehungsweise dem Wiederaufleben) der bisherigen Haftung oder dem Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls. Liegt ein neuer Versicherungsfall vor, beurteilt sich die Haftung nach Art. 6 MVG und damit nach dem Kausalitätsprinzip. Bei Identität des Versicherungsfalls erstreckt sich die bisherige Haftung auch auf die neu gemeldete Gesundheitsschädigung, wobei je nach Ausgangslage die Haftungs- und Beweisregeln von Art. 5 MVG oder diejenigen von Art. 6 MVG zur Anwendung gelangen (Maeschi, a.a.O., N 11 zu Art. 6, S. 94).

    Um den gleichen Versicherungsfall handelt es sich praxisgemäss, wenn die zur Anmeldung gelangende Gesundheitsschädigung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung steht (Maeschi, a.a.O., N 42 der Vorbemerkungen zu den Art. 5 - 7 MVG, S. 78). Ein neuer Versicherungsfall liegt vor, wenn die nachdienstlich gemeldete Gesundheitsschädigung nicht zum Symptomkreis der versicherten Gesundheitsschädigung gehört. Bei gleicher Gesundheitsschädigung wird praxisgemäss ein neuer Versicherungsfall angenommen, wenn ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt, welches auf eine Abheilung der ursprünglichen Gesundheitsschädigung schliessen lässt, und keine Brückensymptome vorhanden sind, die auf ein kontinuierliches Fortbestehen des als versichert anerkannten Leidens schliessen lassen (Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6, S. 94).

1.5.2    Die Haftung für Rückfälle und Spätfolgen greift Platz, wenn trotz Identität der Gesundheitsschädigung ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist. Liegt kein neuer Versicherungsfall vor, gilt bei Identität der Gesundheitsschädigung weiterhin die bisherige Haftung nach Art. 5 oder Art. 6 MVG. Werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, ist daher vorab zu prüfen, ob ein neuer Versicherungsfall gegeben ist (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Vorbemerkungen zu Art. 5 - 7 MVG, N 23 zu Art. 6 MVG, S. 78 und S. 97, je mit Hinweisen).

    Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht bei Rückfällen und Spätfolgen zwar insofern eine Besonderheit, als sich die vorausgesetzte Kausalität auf den Zusammenhang mit der versicherten ursprünglichen Gesundheitsschädigung bezieht. Schon im Hinblick darauf, dass für Spätfolgen und Rückfälle auch nachdienstliche zivile Einwirkungen ursächlich sein können, kann die Identität der gemeldeten Spätfolge oder des Rückfalls mit der ursprünglichen Gesundheitsschädigung für sich allein jedoch nicht haftungsbegründend sein. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs der Spätfolgen oder des Rückfalls mit Einwirkungen während des Dienstes (Maeschi, a.a.O., N 24 zu Art. 6 MVG, S. 97 f.).

1.5.3    Besondere Regeln hat die Praxis für die sogenannten Schubkrankheiten aufgestellt. Unter Schub wird im Allgemeinen ein akuter Krankheitsprozess verstanden, welcher zu einer dauerhaften Veränderung des Krankheitsbildes führt. Der Begriff wird jedoch nicht einheitlich aufgefasst und von der Rechtsprechung auch auf Krankheiten (wie Asthma, Rheuma, Ulcus und Morbus Bechterew) angewendet, deren Verlauf dadurch gekennzeichnet ist, dass sich Phasen der Exazerbation und der Remission abwechseln. Die Praxis zu diesen Schubkrankheiten geht von der Vorstellung aus, dass nicht das Grundleiden, sondern die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG zu gelten haben, weil es für jeden Schub auslösender Faktoren bedarf. Massgebend für die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung ist daher, ob der einzelne Krankheitsschub als geheilt gelten kann. Dabei kann darauf abgestellt werden, ob ein längeres beschwerdefreies Intervall vorliegt (vgl. Maeschi, a.a.O., N 14 und 15 zu Art. 6, S. 95 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts M 11/04 vom 19. Mai 2005 E. 1).

    Im Urteil M 9/84 vom 14. April 1986 E. 4a ging das Bundesgericht in Bezug auf einen an Morbus Bechterew erkrankten Versicherten davon aus, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dienstliche Einwirkungen die Grundkrankheit selbst - und mithin nicht nur den Beschwerdeschub ausgelöst hätten und es bejahte die weitere Haftung für den Morbus Bechterew (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.1; Maeschi, a.a.O., N 32 zu Art. 5 MVG, S. 88).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und in der Beschwerdeantwort vom 20März 2019 davon aus, dass gestützt auf die medizinischen Berichte medizinisch praktisch sicher die MS nicht durch Einwirkungen im WK von 1995 verursacht worden sei, dass aber anderseits der im WK von 1995 aufgetretene virale Infekt den ersten MS-Schub ausgelöst habe, dass medizinisch praktisch sicher der erste und der zweite Schub spätestens im November 1998 remittiert gewesen seien und medizinisch praktisch sicher die nachfolgenden Schübe in keinem Zusammenhang mehr mit dem WK von 1995 gestanden hätten, da dafür andere auslösende Faktoren als der WK von 1995 verantwortlich gewesen seien (Urk. 2 S. 7, 8 S. 5). Die einmal anerkannte Leistungspflicht stehe einer erneuten Überprüfung und einer Einstellung der Leistungen ex nunc et pro futuro nicht entgegen (Urk. 2 S. 8, Urk. 8 S. 5). Seit April 2014 sei von einer anhaltenden Schubsituation mit distal betonter Hemiparese links, sensibler Ataxie, mittelschwerer Fatigue und Konzentrationsstörungen mit entsprechender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser Aktenlage sei die Feststellung von Dr. E.___, das Schubverhalten habe sich im Frühjahr 2014 deutlich verändert, sicher nicht verkehrt (Urk. 8 S. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin gehe von einem neuen Versicherungsfall aus und beurteile die Haftung nach Art. 6 MVG. In Verneinung eines Kausalzusammenhangs der Spätfolgen und der Rückfälle mit der Einwirkung während des Dienstes werde eine weitere Haftung abgelehnt. Bestritten werde zum einen die medizinische Beurteilung und zum anderen die Haftungsregel nach Art. 6 MVG (Urk. 1 S. 4).

    Es sei nicht einzusehen, weshalb die MS-Schübe ab 2014 anders beurteilt würden als die Schübe davor, zumal bis anhin keine chronisch progrediente Form der MS vorliege. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin bedürfe es bei einer einmal aktiven Erkrankung für einen Schub keines auslösenden Faktors. Ohne die erste Aktivierung der Autoimmunerkrankung im WK von 1995 wäre es allenfalls nie zu einer Krankheitsmanifestation gekommen (S. 5). Der Beschwerdegegnerin gelinge der Sicherheitsbeweis nach Art. 5 MVG nicht, namentlich könne der Sicherheitsbeweis für das vordienstliche Bestehen der Gesundheitsschädigung nicht mit medizinisch-praktischer Sicherheit erbracht werden. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass die MS – nicht nur der einzelne Schub - 1995 ohne den exogenen Faktor (Virusinfekt) nicht ausgelöst worden wäre (S. 8). Erwiesen sei zudem, dass der virale Infekt im WK die Entstehung und den Verlauf der MS massgeblich beeinflusst habe. Die Militärversicherung hafte aufgrund des Kontemporalitätsprinzips für die MS (S. 9 ff.).


3.

3.1    Der Beschwerdegegnerin lag bei ihrem Entscheid vom 17. Mai 2001 unter anderem das Gutachten der Ärzte der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ vom 3. November 1998 (Urk. 9/73a) vor, welche eine Encephalomyelitis disseminata, schubförmig remittierend, Erstmanifestation am 27. April 1995, «klinisch» sicher nach Poser-Kriterien, bei letztem Schub im August 1995 und bei residueller taktiler Dysästhesie der linken Hand diagnostizierten (S. 8). Nach deren Beurteilung sei die Encephalomyelitis disseminata (nachfolgend: MS) eine Erkrankung, an deren Genese genetische, immunologische und exogene Faktoren beteiligt seien. Es sei allgemein bekannt, dass exogene Faktoren nur dann eine MS auslösen könnten, wenn die betroffene Person die entsprechende genetische und/ oder immunologische Prädisposition in sich trage. Verschiedene wissenschaftliche Arbeiten deuteten darauf hin, dass virale Infektionen des oberen Respirationstraktes gehäuft mit einem MS-Schub assoziiert seien, statistisch gesehen also schubauslösend seien. Andere Umweltfaktoren wie aussergewöhnliche mechanische Erschütterung, Stress oder Traumata seien ohne sichere Korrelation in retrospektiven und prospektiven Studien. Beim Versicherten sei die Erstmanifestation am 4. Tag des Wiederholungskurses zusammen mit einer wahrscheinlich im Wiederholungskurs akquirierten viralen Infektion der oberen Luftwege erfolgt. Daraus schlössen sie, dass die Erstmanifestation der MS (eine Gesundheitsschädigung, die zur Ausmusterung Anlass gab) durch Einwirkungen im Wiederholungskurs verursacht worden sein könne, nämlich getriggert durch die wahrscheinlich im Militär akquirierte virale Entzündung. Die Gesundheitsstörung sei zur Zeit keine wesentliche, aber eine dauernde in Form anhaltender Gefühlsverminderung und –verfälschung der linken Hand (S. 9 f.). Bei der schubförmig-remittierenden Form bestehe immer die Gefahr eines Rückfalls in Form von neuen Schüben. Das überzufällige Zusammentreffen einer akuten viralen Infektion und eines MS-Schubes dürfe aber nicht dahingehend ausgeweitet werden, dass ein derartiger viraler Infekt als eigentliche Ursache einer MS zu betrachten wäre. Zwar habe möglicherweise die im Militär erworbene virale Entzündung einen erstmaligen MS-Schub ausgelöst, nicht aber die MS selber als eine chronische Krankheit mit der damit verbundenen Rückfallgefahr (MS-Schübe) verursacht (S. 10 f.).

    Am 6. Mai 1999 beurteilte MV-Arzt Dr. A.___ die Kribbelparästhesien der linken Hand als ein persistierendes Symptom der MS, ohne dass damit ein neuer Schub, ein Rückfall oder eine Spätfolge bezeichnet sein wolle (Urk. 9/86 S. 3). Die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ stellten im Rahmen ihrer erneuten Untersuchung vom 10. Juli 2000 keine wesentliche Veränderung im Vergleich zur Untersuchung vom November 1998 fest (Urk. 9/94). Oberarzt Dr. med. F.___ von der Augenklinik des Universitätsspitals Z.___ führte nach den Untersuchungen vom Januar 2001 aus, die festgestellte Optikusatrophie beidseits und die damit verbundenen Gesichtsfeldeinschränkungen seien angesichts der Grunderkrankung eindeutig auf eine MS zurückzuführen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten (Urk. 9/107). Daraufhin kam MV-Arzt Dr. B.___ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Mai 2001 zum Schluss, während des Dienstes seien mit Auftreten der homonymen Hemianopsie nach rechts erstmals Symptome einer MS in Erscheinung getreten. Bei der MS handle es sich um eine chronische Erkrankung, die schubweise verlaufe und nie ausheile. Der Beweis für ein vordienstliches Bestehen der Gesundheitsschädigung könne nicht mit medizinischer praktischer Sicherheit erbracht werden. Obwohl im künftigen Verlauf mit weiteren Krankheitsschüben zu rechnen sei, könne davon ausgegangen werden, dass seit 1.5 Jahren ein genügend stabiler Gesundheitszustand bestehe, der sich therapeutisch nicht mehr positiv beeinflussen lasse, sodass eine Untersuchung zur Beurteilung des Integritätsschadens nun durchgeführt werden könne (Urk. 9/108 S. 7; vgl. auch den Bericht vom 26. Juni 2001 nach erfolgter Untersuchung, Urk. 9/115). Unter Bezugnahme auf diese Beurteilung von Dr. B.___ bejahte die Beschwerdegegnerin die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5 MVG und den Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen mit Schreiben vom 17. Mai 2001 (Urk. 9/109). Den Integritätsschaden bemass sie in der Folge mit 7.5 % (Urk. 9/117 S. 4, 9/127).

3.2    Dr. G.___ berichtete am 25. Oktober 2007, der Beschwerdeführer habe im Juni 2007 ein Taubheitsgefühl und ein Kribbeln an den Oberschenkeln beidseits bemerkt. Später sei noch ein Taubheitsgefühl bis zur Brustmitte hinzugekommen und es seien Schwierigkeiten beim Gehen aufgetreten. Aktuell klage der Versicherte vor allem über eine Beeinträchtigung beim Gehen, die auch den Arbeitskollegen aufgefallen sei. Es sei von einer schubartig verlaufenden MS auszugehen mit vermutlich zweitem Schub im August 2005 (richtig: 2007; Urk. 9/133). MV-Arzt Dr. B.___ führte in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 30. November 2007 aus, für die Multiple Sklerose habe die Militärversicherung die volle Haftung anerkannt. Bei dem neuen Beschwerdeschub handle es sich überwiegend wahrscheinlich um einen Krankheitsschub derselben Erkrankung, welche während des Dienstes 1995 erstmals in Erscheinung getreten sei und in der Zwischenzeit nie mehr vollständig abgeheilt sei (Urk. 9/136). Entsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 mit, für den «MS-Beschwerdeschub als Rückfall; Taubheitsgefühl im Oberschenkel beidseits» stünden ihm die gesetzlichen Leistungen zu (Urk. 9/137).

3.3    Aufgrund Anfang 2010 aufgetretener Magenbeschwerden mit abdominellen Krämpfen erfolgte nach ergänzenden Abklärungen eine medikamentöse Umstellung (vgl. den Bericht von Dr. G.___ vom 18. März 2010, Urk. 9/149; vgl. auch Urk. 9/144-147) und schliesslich das Absetzen der immunmodulatorischen Therapie (vgl. den Bericht von Dr. C.___ vom 2. November 2010, Urk. 9/156.1). MV-Arzt Dr. med. H.___, Kreisarzt-Stellvertreter, Facharzt für Chirurgie, führte am 15. Dezember 2010 aus, die Neurologie erkläre die Schmerzen und die vegetative Symptomatik als Folgen der MS-bedingten Entzündungen im Rückenmark (Urk. 9/157). Dr. C.___ berichtete am 22. Mai 2011, dass es dem Versicherten wieder hervorragend gehe. Als wahrscheinliches Korrelat der erlittenen Schmerzattacken zeige sich im aktuellen spinalen MRI eine im Vergleich zu 2010 neue Läsion auf Höhe Th7/8 (Urk. 10/37).

3.4    Am 2. Juli 2013 meldete der Versicherte einen neuen Krankheitsschub vom 27. Juni 2013 (Urk. 10/39) und am 17. Juli 2013 berichtete Dr. C.___ von einer guten Rückbildung des Schubs mit Parese des rechten Beins nach Schubtherapie (Urk. 10/43).

    Im März 2014 trat ein Schub mit Fussheberparese links und sensibler Ataxie auf (vgl. Urk. 10/54). Nach den Angaben von Dr. C.___ sei die Gehfähigkeit massiv eingeschränkt. Das MRI cerebral und spinal vom April 2014 habe neue Läsionen spinal und cerebral ergeben (Urk. 10/49). Aufgrund der verschlechterten gesundheitlichen Situation wurde die Arbeitgeberin erstmals über die Krankheit MS informiert (vgl. Urk. 10/61) und Dr. C.___ wies den Versicherten am 22. Januar 2015 zur klinisch-stationären Neuro-Rehabilitation zu (Urk. 10/65). MV-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erachtete die Rehabilitation aufgrund der militärversicherten Gesundheitsschädigung als indiziert (Urk. 10/66 S. 2). Beim Versicherten wurde ab dem 22. Januar 2015 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/68, 10/72, 10/74, 10/79) und Taggelder wurden ausbezahlt (vgl. Urk. 10/69). Gemäss den Angaben von Dr. C.___ vom 30. Januar 2015 zeigte sich als Ursache für die vermehrte Müdigkeit und Konzentrationsstörung im cerebralen MRI vom 29. Januar 2015 eine anhaltende Aktivität der MS. Sie diagnostizierte seit Januar 2015 eine anhaltende mittelschwere Fatigue und Konzentrationsstörung mit erneutem Schub (Urk. 10/73 S. 1; vgl. auch Urk. 10/81).

3.5    Der Versicherte befand sich vom 13. März bis 21. Mai 2015 in der Rehaklinik D.___. Gemäss deren Austrittsbericht vom 27. Juli 2015 (Urk. 10/109; vgl. auch Urk. 10/110 [korrigierte Fassung vom 5. August 2015] und weitere Fassung vom 12. August 2015, Urk. 10/210) leidet der Versicherte an einer MS mit schubförmigem Verlauf, bei im April 2014 aufgetretenem Schub mit anhaltend distal betonter Parese des linken Beines, sensibler Ataxie, mittelschwerer Fatigue und Konzentrationsstörungen. Bei Austritt habe sich eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung mit mittelschwerer Fatigue-Symptomatik (motorisch und kognitiv), mit objektivierbaren Leistungsminderungen im Bereich der komplexen Aufmerksamkeit und einer noch bestehenden mentalen Belastbarkeitsminderung gezeigt. Er bewege sich als Fussgänger frei ohne Hilfsmittel. Die Fussheberschiene nutze er nur für längere Gehstrecken (Urk. 10/109 S. 1). In den basalen und komplexen ADL sei er vollständig selbständig. Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 3 S. 2) sei der Expanded Disability Status Scale (EDSS) durch die Rehaklinik D.___ korrigiert und neu anstelle von 1.5 mit 4 beziffert worden (vgl. Urk. 3 S. 2; Austrittsbericht vom 12. August 2015, Urk. 10/210).

    Im Nachgang zum Aufenthalt in der Rehaklinik D.___ wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Anschluss die Arbeit versuchsweise reduziert wieder aufgenommen (vgl. Urk. 10/96, 10/102 S. 2, 10/104, 10/107). Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 29. September 2015 nach Vorliegen des erneuten MRI des Neurokraniums vom 25. September 2015 bestand neu rechtshirnig ein sehr kleiner, aber leicht aktiver Herd. Der Versicherte arbeite im Moment 40 %, der Arbeitgeber beurteile seine Leistungsfähigkeit jedoch nur mit 25 % (Urk. 10/120, 10/121). Sie attestierte entsprechend eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bei 25%iger Leistungsfähigkeit (Attest vom 2. Dezember 2015, Urk. 10/123; vgl. auch Urk. 10/154, 10/163, 10/169, 10/175). Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, berichtete am 3. November 2016, es bestehe der Verdacht auf Vorliegen eines akuten Schubes mit Doppelbildern beim Blick nach oben. Zur Frage eines neuen Schubes sei notfallmässig ein CMRT (vgl. Urk. 10/171) angemeldet worden, welches keinen aktiven Herd, jedoch gegenüber dem Vorbefund von September 2015 zwei neue Herde zeige (Urk. 10/167 S. 2).

3.6    Nach der im Hinblick auf die Zusprechung von Dauerleistungen eingeholten Beurteilung von MV-Ärztin Dr. E.___ vom 17. Januar 2017 sei die 1995 diagnostizierte Multiple Sklerose vorerst schubweise verlaufen wie dies für eine Erkrankung typisch sei, vor allem in der Anfangsphase. Die ersten Schübe seien deutlich voneinander trennbar gewesen und sie seien in grösseren zeitlichen Abständen (1995, 2007, 2010, 2013) vorgekommen, wie dies die Zusammenfassung der Aktenlage aufzeige. Zudem seien die neurologischen Defizite rückläufig gewesen und entsprechend habe die Arbeitsfähigkeit bis 2014 voll aufrechterhalten werden können. Das habe sich im Frühjahr 2014 geändert. Es sei zu einem grösseren Schub gekommen. Ferner sei eine Fatigue aufgetreten (mittelschweren Grades), wie sie für die MS typisch sei. Diese sei schwer behandelbar und schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Was die Schübe betreffe, so habe sich ab 2014 das Schubverhalten, wie die Aktenzusammenstellung zeige, verändert: Einzelne Schübe könnten nur noch schwer voneinander abgegrenzt werden. Bei jeder radiologischen Kontrolle fänden sich neue Herde, wobei nun die aktiven Herde nicht mehr voll mit der akuten Klinik übereinstimmten. Die behandelnde Neurologin spreche denn auch von einer anhaltenden Aktivität und versuche den Versicherten von einer erneuten immunmodulierenden Behandlung zu überzeugen. Was die versicherungsmässige Abgrenzung (Vordienstlichkeit, Kausalität zum Dienst) betreffe, so sei auf das neurologische Gutachten vom 3. November 1998 zu verweisen. Die dort gemachten Aussagen entsprächen immer noch dem heutigen wissenschaftlichen Kenntnisstand der Medizin. Aus ihrer Sicht sei die Krankheit MS nun in eine chronisch progrediente Form übergegangen und habe im Vergleich zu 2001 zusätzliche Dauerschäden gesetzt. Mit einer nennenswerten Besserung sei nicht zu rechnen (Urk. 10/180 S. 5).

3.7    Dr. C.___ berichtete am 30. Juni 2017 von einem aktuellen Schub mit Opticusneuritis rechts (Urk. 10/209). In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2017 führte Dr. C.___ aus, vom ersten Schub sei beim Versicherten ein Schaden am Sehnerv zurückgeblieben und auch vom zweiten Schub seien Defizite mit Taubheit und Koordinationsstörung zurückgeblieben. Entgegen der Darstellung von Dr. E.___ bestehe nach wie vor eine schubförmige MS mit Aktivität im MRI und nicht eine chronisch progrediente Erkrankung. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer eindeutig abgrenzbare Schübe, leider nur noch mit Teilremission (wie dies auch zu Erkrankungsbeginn häufig der Fall gewesen sei). Durch die Kumulation von Entzündungen bei einem Schub mit Schäden im Gehirn (Narben) und der zurückbleibenden Symptome – Schub-Residuen – komme es zu einer zunehmenden Behinderung. Das sei keine sekundäre Progredienz, sondern eine Folge der Schübe (Urk. 3 S. 2). Die Hälfte aller MS-Erkrankungen verlaufe stumm. Man könne eine MS mit den dafür typischen MS-Herden im Gehirn haben und nichts davon merken (Urk. 3 S. 3). Zudem gebe es auch gutartige Verläufe und bei denen es im Laufe des Lebens zu keiner wesentlichen Behinderung komme (Urk. 3 S. 3). Statistisch trete nach einer ersten klinischen Aktivität der Erkrankung mit Symptomen – also einem Schub – bei 70 bis 80 % innerhalb der nächsten zwei Jahre wieder ein Schub auf, aber 20 bis 30 % blieben auch ohne Therapie längerfristig schubfrei (Urk. 3 S. 4).


4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2018 (vgl. Urk. 2 S. 1 f.) die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die im WK aufgetretenen Sehstörungen als Erstmanifestation einer MS mit dem Schreiben vom 17. Mai 2001 ausdrücklich anerkannt hat. Auch für die Zeit ab 2014 und die ab diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheitsmanifestationen erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen, namentlich Heilbehandlungskosten und Taggeld, und anerkannte damit ihre Leistungspflicht für die aufgetretenen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.3.1). Strittig und zu prüfen ist, ob sie eine Haftung über den 30. Juni 2017 hinaus zu Recht verneint hat und sie auf die Anerkennung der Leistungspflicht zurückkommen durfte.

4.2    Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zu beantwortende Frage, ob ab 2014 ein neuer oder laufender Versicherungsfall (vgl. E. 1.5.1) vorlag, ist festzustellen, welches die ursprünglich versicherte Gesundheitsschädigung war. Die Beschwerdegegnerin geht diesbezüglich davon aus, es sei nicht die MS als Grundkrankheit im WK von 1995 verursacht, sondern nur der erste Beschwerdeschub ausgelöst worden (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 5). Der Beschwerdeführer demgegenüber macht geltend, die Beschwerdegegnerin hafte aufgrund des Kontemporalitätsprinzips für die MS als solche (Urk. 1 S. 9). Dem Entscheid vom 17. Mai 2001 (Urk. 9/109; vgl. auch Urk. 9/121 S. 2) können insoweit keine abschliessenden Feststellungen entnommen werden, was von den Parteien auch nicht geltend gemacht wird.

    Bei der Prüfung dieser Frage zu beachten ist, dass die Praxis zu den Schubkrankheiten, wonach grundsätzlich nur die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG gelten (E. 1.5.3), der Annahme einer dienstlichen Verschlimmerung einer Schubkrankheit (über einen Schub hinaus) oder gar einer dienstlichen Verursachung einer Schubkrankheit im konkreten Fall nicht entgegensteht (vgl. zur Bechterew-Erkrankung: Urteil des Bundesgerichts M 9/84 vom 14. April 1986 E. 4a sowie 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.1; vgl. auch Urteil M 11/04 vom 19. Mai 2005 E. 2.1). Auch bei einer Leistungseinstellung nur für die Zukunft hat die Beschwerdegegnerin den gemäss Art. 5 MVG erforderlichen Sicherheitsbeweis zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 6.2).

4.3    Die Ärzte der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ gingen im Gutachten vom 3. November 1998 unter anderem davon aus, im WK sei ein erstmaliger MS-Schub ausgelöst, jedoch nicht die Krankheit MS selbst als chronische Krankheit mit der damit verbundenen Rückfallgefahr (MS-Schübe) verursacht worden. Sie gingen davon aus, dass dieser an sich banale virale Infekt einen MS-Schub habe auslösen können, weil der Beschwerdeführer die Prädisposition, möglicherweise sogar die Krankheit selbst subklinisch aufgewiesen habe. Gleichzeitig hielten sie fest, es sei durchaus möglich, dass durch den viralen Infekt im WK von 1995 die wesentliche Gesundheitsstörung, als die die MS bezeichnet werden müsse, um Monate oder Jahre früher manifest geworden sei (Urk. 9/73a S. 11). Sodann wiesen die Ärzte darauf hin, dass eine MS in seltenen Fällen sogar lebenslang im subklinischen Stadium bleiben könne (Urk. 9/73a S. 11). MV-Ärztin Dr. E.___ schloss sich diesen Ausführungen an (Urk. 10/180 S. 5). Gemäss Dr. C.___ ist davon auszugehen, dass die Hälfte aller MS-Erkrankungen stumm verläuft, dass aber nach einem ersten Schub in rund 70 bis 80 % der Fälle in den folgenden zwei Jahren ein erneuter Schub auftritt (Urk. 3 S. 3).

    Aufgrund dieser ärztlichen Feststellungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die dienstlichen Einwirkungen im Rahmen des WK von 1995 nicht nur den ersten MS-Schub ausgelöst, sondern auch die chronische Krankheit MS selbst zumindest in ihrem Verlauf beeinflusst haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Sicherheitsbeweis einer im Dienst weder verschlimmerten noch in ihrem Ablauf beschleunigten MS-Erkrankung (in der schubförmig remittierenden Form) kann nicht als geleistet gelten.

4.4    Die genauen Ursachen der MS sind nach wie vor unbekannt, wobei ein Zusammenspiel verschiedener Faktoren wie genetische Veranlagung und Umwelteinflüsse vermutet wird. Beispiele dafür sind bestimmte Viren als Infektionserreger, Vitamin D-Mangel oder geografische Besonderheiten (vgl. zu den Ursachen der MS: www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/ursachen; vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage, Berlin 2011, S. 1361). Gemäss den Ausführungen der Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Z.___ vom 3. November 1998 (Urk. 9/73a S. 9) sind an der MS genetische, immunologische und exogene Faktoren beteiligt. Exogene Faktoren könnten nur dann eine MS auslösen, wenn die betroffene Person die entsprechende genetische und/oder immunologische Prädisposition trage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt jedoch selbst eine im konkreten Fall festgestellte nachgewiesene genetische Prädisposition allein nicht für einen Haftungsausschluss der Militärversicherung, wenn eine Aktivierung der Krankheit erfolgen kann durch Auslöser, die im Einzelnen nicht bekannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 6.1). Im vorliegenden Fall ist als wahrscheinlicher Auslöser die im Dienst eingetretene virale Infektion der oberen Luftwege zu betrachten (vgl. Urk. 9/73a S. 9). Soweit somit beim Beschwerdeführer vor dem WK 1995 nur eine genetische oder immunologische Prädisposition für die MS vorlag, kann die Beschwerdegegnerin den erforderlichen Sicherheitsbeweis für die nicht-dienstliche Verursachung der Grundkrankheit MS (in der schubförmig-remittierenden Form) selbst nicht erbringen.

    Gemäss den Ärzten der Neurologischen Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ hatte der Versicherte möglicherweise die Krankheit MS subklinisch bereits aufgewiesen (Urk. 9/73a S. 11). Nach den Ausführungen von MV-Ärztin Dr. E.___ zeigte das cerebrale MRI vom 9. Mai 1995 im Grosshirn mehrere Demyelinisierungsherde, wobei die meisten Herde ohne Aktivitätszeichen seien, also älteren Datums seien. Einzig ein Herd frontal links zeige ein geringes Kontrastmittel-Enhancement als Ausdruck eines frischeren Entzündungsherdes (Urk. 10/180 S. 1). Letzteres könnte darauf hindeuten, dass die Krankheit des Versicherten als sogenannt «stumme MS» bereits vorbestanden hatte (vgl. dazu die Ausführungen von Dr. C.___ vom 31. Juli 2017, Urk. 3 S. 3).

    Ob der Versicherte die MS als Grundkrankheit somit im WK von 1995 mit Sicherheit latent bereits aufwies, und sie im Rahmen des WK von 1995 in eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung überführt wurde, mithin (einzig) von einer im WK eingetretenen Verschlimmerung auszugehen ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 40 zu Art. 5 MVG, S. 89 f.) oder ob die Krankheit als im WK verursacht zu gelten hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte nicht abschliessend beantworten.

4.5    Wäre (einzig) eine Verschlimmerung oder Beschleunigung anzunehmen, so wäre zu prüfen, ob diese ab 2014 als sicher behoben gelten konnte (Art. 5 Abs. 2 MVG), was dann zutreffen würde, wenn entweder der Status quo ante (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder aber der Status quo sine (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) erreicht worden ist.

    MV-Ärztin Dr. E.___ nahm mit ihren Ausführungen vom 17. Januar 2017 (Urk. 10/180) keine ausdrückliche Beurteilung des Kausalzusammenhangs vor. Sie führte insoweit einzig aus, seit 2014 sei von einem neuen Schubverhalten und von einer chronisch progredienten Form der MS-Erkrankung auszugehen. Dem Vorliegen einer nun chronisch progredienten Form der Erkrankung wird von der behandelnden Fachärztin für Neurologie widersprochen (Urk. 3 S. 2), womit diesbezüglich zumindest gewisse Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. E.___ bestehen, da sie selbst nicht Fachärztin für Neurologie ist und ihr auch als MV-Ärztin nicht ohne Weiteres ausreichende Fachkenntnisse in diesem Bereich zuzubilligen sind (anders bezüglich traumatologischer Beurteilungen von Suva-Ärzten: Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Zudem hielt Dr. E.___ relativierend fest, aus ihrer Sicht sei die Krankheit MS nun in eine chronisch progrediente Form übergegangen.

    Den Wegfall des Kausalzusammenhangs lässt sich auch deshalb nicht allein mit den Ausführungen von MV-Ärztin Dr. E.___, wonach nun eine neue progrediente Form der MS vorliege, begründen, weil die MS drei typische Verläufe kennt. Als typische Verläufe gelten die primär chronisch progrediente MS (von Anfang an dauernd zunehmend), die schubförmig remittierende MS (remittierende = zurückbildende) und die sekundär chronisch progrediente MS (zu einem späteren Zeitpunkt zunehmend; vgl. die Angaben der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft zum Verlauf unter www.multiplesklerose.ch/de/ueber-ms/multiple-sklerose/verlauf/). Der Übergang von einer vorerst schubförmig verlaufenden in eine chronisch progrediente Form stellt damit insgesamt ebenfalls einen typischen Verlauf dar.

    Aktuelle (ärztliche) Angaben dazu, welche Aspekte für den weiteren Verlauf nach der Erstmanifestation einer MS-Erkrankung entscheidend sind und beim Beschwerdeführer entscheidend waren, und ob darüber überhaupt gesicherte Erkenntnisse bestehen, fehlen sodann (vgl. Urteil des Bundesgerichts M 11/04 vom 19. Mai 2005 E. 2.2.2). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid unter anderem festhielt, zu den möglichen Risikofaktoren, die MS-Schübe begünstigen könnten, zählten unter anderem Stresssituationen, so entspricht dies offenbar nicht aktueller Erkenntnis (vgl. die Ausführungen zur MS unter de.wikipedia.org/wiki/Multiple_Sklerose; vgl. auch Urk. 9/73a S. 10).

4.6    Zusammenfassend lässt sich mangels ausreichender ärztlicher Feststellungen weder die Frage nach einer dienstlichen Verursachung der Grundkrankheit MS (in der schubförmig-remittierenden Form) noch danach, ob die 1995 eingetretene Verschlimmerung beziehungsweise Beschleunigung der Grundkrankheit MS ab 2014 sicher behoben war, abschliessend beantworten. Damit lässt sich auch nicht festlegen, was als ursprüngliche Gesundheitsschädigung zu gelten hat und ob ab 2014 ein neuer Versicherungsfall oder ob die Haftung aufgrund der ursprünglichen dienstlichen Gesundheitsschädigung anzunehmen ist.


5.

5.1    Für die Beurteilung der Leistungspflicht nach dem 30. Juni 2017 sind somit ergänzende Abklärungen (vgl. E. 4.4, E. 4.5) notwendig. Diese haben in der Form eines versicherungsexternen neurologischen Gutachtens zu erfolgen, welches die Beschwerdegegnerin einzuholen hat.

5.2    Ist die MS selbst (im Sinne der Grundkrankheit) als dienstliche Gesundheitsschädigung zu betrachten, so ist für die Frage, ob mittlerweile von einer neuen Gesundheitsschädigung auszugehen ist, insbesondere zu prüfen, ob das Krankheitsgeschehen über 2014 hinaus eine Einheit bildete (vgl. Maeschi, a.a.O., N 12 zu Art. 6, S. 94). Dafür spricht, dass es sich bei der MS um eine chronische Erkrankung handelt, die nie ausheilt (vgl. Urk. 9/108 S. 7). Im Hinblick auf die Beurteilung von MV-Ärztin Dr. E.___, wonach nun eine neue Form der MS vorliege, sind jedoch auch für die Frage der Einheit des Krankheitsgeschehens ergänzende ärztliche Auskünfte erforderlich (vgl. E. 4.5).

    Dabei ist, bei vorerst bejahtem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung nur rechtmässig, wenn das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der im WK ausgelösten MS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wofür die MV die Beweislast trägt (Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 4.3.1 und M 8/05 vom 26. August 2006 E. 5.3; vgl. auch Maeschi, a.a.O., N 17 f. zu Art. 6 MVG, S. 96).

    Festzuhalten ist diesbezüglich aber auch, dass die Grundkrankheit MS anerkanntermassen bleibende Schädigungen wie Sehstörungen, Sensibilitätsstörungen an der linken oberen Extremität und der linken Gesichtshälfte und Gleichgewichtsstörungen (vgl. Urk. 9/121 S. 4) gesetzt hat und damit kein beschwerdefreies Intervall anzunehmen ist.

5.3    Wäre als ursprüngliche Gesundheitsschädigung (nur) die im WK von 1995 vorübergehend verschlimmerte/beschleunigte MS zu betrachten, so wäre ebenfalls zu prüfen, ob im Hinblick darauf ein neuer Versicherungsfall anzunehmen ist (vgl. Maeschi, a.a.O., N 15 zu Art. 6 MVG, S. 96).

5.4    Wäre von einem neuen Versicherungsfall auszugehen, so wäre im Anschluss zu prüfen, ob die nach 2014 aufgetretenen Krankheitsmanifestationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-adäquat kausale Folgen der Einwirkungen während des Dienstes sind (vgl. Maeschi, a.a.O., N 17 zu Art. 6 MVG, S. 96). Auch insoweit trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 4.3.1) und sind gegebenenfalls ergänzende Angaben erforderlich. Ärztliche Angaben zur Kausalität liegen wie erwähnt nicht vor, da sich namentlich MV-Ärztin Dr. E.___ nicht zu diesen Fragen geäussert hat (vgl. Urk. 10/180 und vorne E. 4.5).

5.5    Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache für ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.4, E. 4.5 sowie E. 5.2-5.4) zurückzuweisen ist.


6.    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 2'600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Auf die Geltendmachung der Kosten der fachmedizinischen Stellungnahme von Dr. C.___ vom 31. Juli 2017 verzichtete der Beschwerdeführer nachträglich (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 14).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die weitere Leistungspflicht ab dem 1. Juli 2017 für die Multiple Sklerose neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFonti