Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
MV.2019.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler
Beeler / Schuler, Rechtsanwälte
Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Service Center
Postfach, 6009 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, erlitt am 12. Januar 2003 im Rahmen des Militärdienstes einen Snowboardunfall. Dabei stürzte er auf den Hinterkopf (Urk. 9/2, 9/16/2 S. 2 f.). Die Militärversicherung kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Gestützt auf ein vom Versicherten in Auftrag gegebenes Gutachten des Instituts Y.___ vom 26. Juli 2007 (Urk. 9/250, vgl. auch Urk. 9/248, 9/249) respektive einer Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, Leiterin med. Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, vom 29. August 2007 (Urk. 9/253) sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % basierende Invalidenrente ab 1. März 2005 zu (Urk. 9/258).
Im Februar 2016 leitete die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtete, eine Rentenrevision in die Wege (vgl. Urk. 8/70, 8/71). In Koordination mit der Militärversicherung veranlasste sie das Gutachten des Instituts A.___, vom 4. September 2017 (Urk. 8/82). Die Militärversicherung stellte - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/84, 8/85) - mit Verfügung vom 19. Februar 2018 ihre Rentenleistungen per 31. März 2018 ein (Urk. 8/86). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/88).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihm sei weiterhin eine Rente bei einer Invalidität von 80 %, eventualiter bei einer Invalidität von mindestens 73 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 27. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Militärversicherung (MVG) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).
1.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 216 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsurteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsurteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung zu Recht die Invalidenrente per 31. März 2018 eingestellt hat.
2.2 Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus dem Vergleich der Gutachten des Y.___ und des A.___ ergebe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es liege demnach ein Revisionsgrund vor. Gemäss gutachterlicher Feststellung des A.___ sei von einer fehlenden relevanten Gesundheitsschädigung und einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch in einer Kaderposition) auszugehen. Die Invalidenrente sei demnach aufzuheben (Urk. 2 S. 10 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert hat (Urk. 1 S. 5). Die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bedeute aber nicht automatisch den Verlust des Rentenanspruchs. Vor dem Unfall habe er mit dem Unternehmen B.___ einen Jahresumsatz von Fr. 12 Mio. generiert und ein Einkommen von Fr. 450'000.-- erzielt (Urk. 1 S. 3). Als Folge des Unfalls vom 12. Januar 2003 habe er die Tätigkeit als Pizzakurierunternehmer nicht mehr im bisherigen Mass weiterführen können. Dadurch habe er, wie in der Verfügung vom 3. Januar 2008 bestätigt worden sei, einen Einkommensverlust von 80 % erlitten. Auch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sei entscheidend, ob der Unfall zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit geführt habe. Ein solcher könne auch darin bestehen, dass ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit nach einer langjährigen, gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im gleichen Umfang möglich sei. Unfallbedingt sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Karriere als Pizzakurier-Unternehmer fortzusetzen. Nun könne er nach 16 Jahren gesundheitsbedingter Abwesenheit nicht am gleichen Punkt und auf dem gleichen Lohnniveau in diese Tätigkeit wieder einsteigen. Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich sei für die Bestimmung des Valideneinkommens vom vor dem Unfall erzielten Einkommen von Fr. 450'000.-- auszugehen. Auf heute hochgerechnet ergebe sich ein massgebender Betrag von mindestens Fr. 477'375.--. Er sei gelernter Elektromonteur. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf diese Tätigkeit abzustellen. Je nach Kompetenzniveau, das man ihm anrechne, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'166.20 beziehungsweise Fr. 106'109.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 86 % oder 78 % (Urk. 1 S. 7 f.).
3.
3.1 Im Y.___-Gutachten vom 26. Juli 2007 wurden die Diagnosen eines Status nach Snowboardunfall am 12. Januar 2003 mit leichter Hirnverletzung bei chronischem zervikozephalem Syndrom, leichter kognitiver Funktionsstörung sowie leichter depressiver Episode, eines Status nach einem Wassertöffunfall 1997 sowie eines Status nach einer Varikozelenoperation gestellt (S. 15). Aufgrund des zervikozephalen Syndroms wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %, aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen aus neuropsychologischer Sicht eine solche von 10 bis 30 % und aufgrund der depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 bis 70 % attestiert. Insgesamt beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Inhaber des Unternehmens B.___ zu 50 % respektive in einer Anfangsphase zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 9/250 S. 21 f.). Die Kreisärztin der Militärversicherung, Dr. Z.___, hielt in Würdigung dieses Gutachtens sämtliche Tätigkeiten, welche mit Kaderfunktionen verbunden sind, nicht mehr für zumutbar (Stellungnahme vom 29. August 2007, Urk. 9/253).
3.2 Im A.___-Gutachten vom 4. September 2017 wurden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Pupillenstarre links nach Virusinfekt sowie eine intermittierende Schwindelsymptomatik (aktuell ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, wahrscheinlich rein funktionell bedingt) diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden den anamnestisch chronisch rezidivierenden thorakalen Rückenschmerzen (bei aktuell unauffälligem klinischem Befund) sowie dem Zustand nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 2003 mit möglicher Commotio cerebri beigemessen (Urk. 8/82 S. 35 f.). Die Gutachter hielten fest, angesichts fehlender Diagnosen mit quantitativem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer die angestammte kaufmännische Tätigkeit, auch in einer absoluten Kaderfunktion, wie auch alle anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkeit von Arbeiten in sturzgefährdender Höhe oder häufigen Kopfrotationsbewegungen zu 100 % zumutbar (Urk. 8/82 S. 36 f.).
4.
4.1 Das A.___-Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1.3 hiervor). Gestützt darauf ist nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit als Inhaber eines Pizzakurierunternehmens ausgewiesen. Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass es seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. Januar 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Aus psychiatrischer Sicht können keine Diagnosen mehr gestellt werden. Die neuropsychologischen Defizite haben sich deutlich verbessert und wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr aus (Urk. 8/82 S. 31 u. 37). Dies ist zwischen den Parteien unbestritten.
4.2
4.2.1 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für die Tätigkeit als Inhaber eines Pizzakurierunternehmens wieder voll leistungsfähig ist. Soweit er geltend macht, dass er das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 450'000.-- aufgrund seiner 16jährigen gesundheitsbedingten Abwesenheit trotz wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit nun nicht mehr realisieren könne, ist einzuräumen, dass dies durchaus so sein mag. Er verkennt aber, dass sowohl Art. 4 MVG als auch Art. 7 ATSG als Leistungsvoraussetzung einen (relevanten) Gesundheitsschaden voraussetzen (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 7 N 23 f.; Maeschi, MVG-Kommentar, Art. 4 N 5). An einem solchen fehlt es beim Beschwerdeführer. Es liegen keine relevanten Unfallfolgen mehr vor.
4.2.2 Art. 7 ATSG umschreibt die Erwerbsunfähigkeit als Verlust der Erwerbsmöglichkeiten aus gesundheitlichen Gründen und nimmt dabei Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu auch BGE 130 V 343 E. 3.2.1). Mit der Bezugnahme auf diesen Arbeitsmarkt sollen invaliditätsfremde Gründe bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht fallen (Kieser, a.a.O., Art. 7 N 57). Der Beschwerdeführer konnte die Tätigkeit als Inhaber des Pizzakurierunternehmens während rund 16 Jahren invaliditätsbedingt nicht ausüben. Dass er aber nun in dieser Tätigkeit wohl nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen kann, hat damit zu tun, dass er die Anteile am Unternehmen verkauft hat, er also deswegen nicht mehr in die gleiche Position bei B.___ zurückkehren kann, und sich das wirtschaftliche Umfeld verändert hat. Es sind also invaliditätsfremde Gründe, die der Realisierung eines Einkommens als Pizzakurierunternehmer in der Höhe wie vor dem Unfall entgegen stehen dürften.
4.2.3 Selbst wenn von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen wäre, änderte dies am Ergebnis nichts. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pizzakurierunternehmer ist ausgewiesen. Entspricht die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der bisherigen, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbasis zu berechnen. Deren genaue Ermittlung erübrigt sich in einem solchen Fall. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2). Vorliegend beträgt er also 0 %.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Beeler
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger