Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

MV.2020.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 13. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Bächliwis 23, 8184 Bachenbülach

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

DFP & Z, Advokatur

Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden


gegen


Suva, Abteilung Militärversicherung

Service Center

Postfach, 6009 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, verfügt über ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter sowie über ein 2014 in Prag erlangtes Master of Business Administration-(MBA)-Diplom im Bereich Human Resource and Personal Management (Urk. 7/318/13-16 S. 3). Zuletzt war er vom 18. Mai bis 28. September 2015 bei der Y.___ im Rahmen einer Ausbildung angestellt und dadurch bei der Militärversicherung versichert. Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wäre eine Weiterbeschäftigung als in Kosovo stationierter Personalchef der Z.___ bis 21. April 2016 vorgesehen gewesen. Indessen erlitt der Versicherte am 7. August 2015 als Mitfahrer in einem Armeefahrzeug bei einem Unfall eine Verletzung der Wirbelsäule (traumatische Diskushernie mit Plegie links und S1-Parese rechts), was zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung per 18. August 2015 führte (E. 1.1 des Urteils MV.2018.00006 des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2020, Urk. 7/340). Am 20. und 25. August 2015 wurden operative Eingriffe (Diskektomien und Dekompressionen L5/S1) durchgeführt (Urk. 7/18 S. 1). Am 18. Februar 2016 unterzog sich der Versicherte einer transpedunkulären Fusion L4/S1 (Urk. 7/119). Die Suva, Abteilung Militärversicherung, anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; insbesondere richtete sie Taggelder aus.

1.2    Für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht holte die Suva bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, B.___, ein Gutachten mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein (Gutachten vom 28. April 2017, Urk. 7/213). Im Anschluss teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 23. Mai 2017 mit, seit der EFL im April bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %; die Taggelder würden ab dem 1. Juli 2017 entsprechend reduziert. Mit den vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert und per 1. Oktober 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 7/220). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 hielt die Suva an der Einstellung der Taggeldzahlungen per 1. Oktober 2017 fest und kündigte die Einleitung ergänzender Abklärungen an (Urk. 7/258), welcher Ankündigung mittels erneuter, diesmal in der C.___ durchgeführter EFL (vgl. deren Bericht vom 3. Mai 2018, Urk. 7/283) nachgekommen wurde. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 lehnte die Suva die Erbringung von weiteren Taggeldleistungen ab 1. Oktober 2017 ab (Urk. 7/319), wogegen der Versicherte am 13. Februar 2019 Einsprache erhob (Urk. 7/325).

1.3    Im Streit über die Höhe des für die Taggeldberechnung ab 1. Januar 2017 massgeblichen Jahresverdienstes entschied das Sozialversicherungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Januar 2020 im Prozess MV.2018.00006, dass das Taggeld ab 1. Januar 2017 auf der Basis eines Jahresverdienstes von Fr. 133’934.-- zu berechnen ist (Urk. 7/340).

1.4    Am 24. Februar 2020 wurde der Versicherte erneut am Rücken operiert (Verlängerungs-Spondylodese L3-S1; Urk. 7/359). Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 wies die Suva die Einsprache vom 13. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 15. Januar 2019 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 1. Juni 2020 mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Taggeldleistungen im Umfang von 50 % ab 1. Oktober 2017, von 60 % vom 1. bis 28. Januar 2019 und von 70 % ab 29. Januar 2019 auf der Basis eines Jahresverdienstes von CHF 133'934.— auszurichten. Eventualiter sei das Taggeld ab dem 1. Oktober 2017 im Umfang von 50 % und ab dem 1. Oktober 2018 im Umfang von 51 % auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Dieser liess sich daraufhin mit Eingabe vom 29. September 2020 erneut vernehmen (Urk. 9). Die Suva hielt am 29. Oktober 2020 an ihrem Abweisungsbegehren fest (Urk. 12). Darüber wurde der Beschwerdeführer am 4. November 2020 orientiert (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) erstreckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).

    Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG).

1.2    

1.2.1    Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. In Abweichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 114 zu Art. 6 ATSG, S. 183).

    Bei der Ermittlung des zumutbarerweise noch zu erzielenden Verdienstes wird in der Regel vom bisherigen Beruf und Tätigkeitsbereich ausgegangen. Ein weiterer Tätigkeitsbereich ist in die Beurteilung einzubeziehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit längere Zeit dauert und anzunehmen ist, dass der Versicherte die verbleibende Arbeitsunfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt (Maeschi, a.a.O. Art. 28 Rz 19, S. 248).

1.2.2    Der Taggeldanspruch erlischt bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit, Verdiensteinbusse), bei Erlöschen der Bundeshaftung sowie bei Ablösung durch eine Invalidenrente oder eine Abfindung (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 11, S. 246). Erst wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aus prognostischer Sicht keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, welche die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen vermag, und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Invalidität eingetreten ist, erfolgt der Übergang vom Taggeld zur Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2017 vom 19. September 2017 E. 4.3.1). Das Taggeld kann wiederaufleben, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei fortbestehender Bundeshaftung erneut gegeben sind (Maeschi, a.a.O., Art. 28 Rz 12 S. 247).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 im Wesentlichen davon aus, beide durchgeführten EFL hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags möglich sei. Sowohl der Kreisarzt der Militärversicherung als auch der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle hätten die durchgeführten Abklärungen als nachvollziehbar und zutreffend erachtet (Urk. 2 S. 6). Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermöchten die Beweiserhebungen nicht in Frage zu stellen (Urk. 2 S. 6 ff.). Wie auch Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, von der C.___ klargestellt habe, stelle eine EFL eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individuums und der körperlichen Konstitution dar. Von statistischen Pauschalaussagen können keine Rede sein (Beschwerdeantwort vom 4. September 2020, Urk. 6 S. 6). Weder der behandelnde Arzt in seiner ausführlichen Kritik zur EFL noch die Spezialisten im Rahmen der EFL hätten den Umstand der Medikamenteneinnahme im Rahmen der Beurteilung als kritisch erachtet (Urk. 6 S. 8). Ein Widerspruch der beiden EFL sei nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 8 f.). Im Rahmen der EFL seien keine relevanten Einschränkungen im kognitiv-motivationalen Bereich festgestellt worden (Urk. 6 S. 11). Die erst in der Einsprache gegen die Verfügung geltend gemachten psychischen Beschwerden seien nicht Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2 S. 8, Urk. 6 S. 10 f.). Selbst wenn das Gericht zum gegenteiligen Schluss kommen sollte, so sei gar keine ICD-10 kodierte Diagnose gestellt und dennoch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Dies sei inakzeptabel (Urk. 6 S. 12).

2.2    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die durchgeführten EFL seien nicht in den notwendigen Kontext mit den fachärztlichen Berichten von Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, gesetzt worden (Urk. 1 S6 Ziff. 15). Die bei ihm ausserhalb der Norm liegenden Umstände wie seine Konstitution, die Ursache der Gesundheitsschädigung sowie der bisherige Behandlungsverlauf und insbesondere die zu erwartende Prognose des weiteren Verlaufs seien nicht genügend berücksichtigt worden (S. 7 Ziff. 16). Die vorgenommenen Spect-Untersuchungen belegten, dass der Heilungsverlauf rückläufig sei und künftig weitere Operationen zu erwarten seien und dass höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege (S. 7 Ziff. 17). Das in der EFL erreichte Leistungsniveau sei nur dank der Einnahme der Opiate Tramal und Targin möglich gewesen und indem er komplett an seine Grenzen gelangen musste. Die EFL stelle somit nur eine Momentaufnahme dar (S. 8 ff. Ziff. 19 ff.). Die beiden EFL widersprächen sich sodann, sei doch in der ersten EFL eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden, wohingegen in der zweiten EFL auf eine volle Arbeitsfähigkeit erkannt worden sei, und dies obwohl sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe (S. 11 Ziff. 24). Die einzige und effektivste Option weitere kostspielige Behandlungen, Operationen und eine Schmerzchronifizierung zu verhindern, stelle gemäss Dr. E.___ die Reduktion der Arbeitstätigkeit dar (S. 11 Ziff. 25 f.). Demzufolge seien die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf die von Dr. E.___ ermittelten Arbeitsunfähigkeiten festzulegen (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 26). Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, weise unter anderem darauf hin, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens und der Schmerzmitteleinnahme auf eine mental beanspruchende Tätigkeit im Rahmen der EFL sorgfältiger hätten berücksichtigt werden müssen (S. 13 ff. Ziff. 31 ff.). Auch aus psychiatrischer Sicht ergebe sich gestützt auf die Beurteilung von Dr. F.___ eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit (S. 16 f. Ziff. 35 und 37). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig sei, so sei ihm nach einer Gewährung einer Übergangsfrist von fünf Monaten seit der zweiten EFL, mithin ab 1. Oktober 2018, ein Taggeld auf der Grundlage einer Verdiensteinbusse von 51 % auszurichten (S. 17 f. Ziff. 39 f.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit dem Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 den Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2017, wobei sie festhielt, allfällige im Zusammenhang mit weiteren Heilbehandlungen der versicherten Gesundheitsschädigung stehende Taggeldleistungen würden erbracht (Urk. 2 S. 9). Damit ist nicht nur der Zeitpunkt der Leistungseinstellung Anfechtungsgegenstand, sondern der gesamte Taggeldanspruch vom 1. Oktober 2017 bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 3).

3.2    Gemäss dem Urteil MV.2018.00006 vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/340) betrug der hypothetische Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung (vgl. Art. 28 Abs. 4 MVG) ab 1. Januar 2017 Fr. 133'934.--. Dabei wurde angenommen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Bereich Personalmanagement/Human Resources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre, wobei auf die statistischen Lohnangaben für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich abgestellt wurde (E. 6.6). Auch bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 MVG ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in der Zeit nach dem 1. Oktober 2017 im Bereich Personalmanagement/Human Resources beziehungsweise als Führungskraft im kaufmännischen Bereich tätig geworden und er dabei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 133'934.-- erzielt hätte.

    Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2017 noch hätte ausüben können, und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen und welches die dabei zu erzielenden Verdienstmöglichkeiten sind.


4.

4.1    Dr. A.___, B.___, erstellte seine Beurteilung vom 28. April 2017 (Urk. 7/213/1-10) gestützt auf die medizinischen Akten, die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. April 2017 sowie die Ergebnisse der am 12. und 13. April 2017 durchgeführten EFL. Dabei stellte er folgende Diagnosen (S. 7):

    Posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont mit erheblicher Muskelschwäche Fuss links, weniger gluteal links und Fuss rechts bei/mit

- Status nach axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule nach Militärlastwagenunfall vom 07.08.15 mit akutem lumboradikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 und S1 links, weniger rechts

- kernspintomographisch mittelgrosse mediane Diskushernie L5/S1 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits (MRI LWS vom 13.08.2015)

- Status nach Diskektomie und Dekompression unter partieller Facettektomie L5/S1 beidseits am 18.08.2015 ([richtig: 20.08.2015] fecit Dr. E.___)

- Status nach second look, Zweitnachdekompression L5/S1 beidseits, radikuläre Diskektomie und Nucleusentfernung am 25.08.15 (fecit Dr. E.___)

- Status nach Spondylodese L4 bis S1 am 18.02.16 (fecit Dr. E.___)

- aktuell: Muskelatrophie am Ober- und Unterschenkel links (53/52 cm bzw. 44/41 cm) und Fussheberschwäche M1 links, M4 rechts sowie Fusssenkerschwäche M2 links, M4 rechts sowie gluteale Schwäche links (Trendelenburgzeichen positiv) und Hypästhesie S1 links

- aktuell leichtgradiges Hinken mit Heidelbergerschiene links

    Nicht unfallkausal:

- Leichtgradiges zervikovertebrales Syndrom bei/mit wahrscheinlich degenerativen Veränderungen der unteren HWS

- Status nach Arthroskopie Knie rechts 1989

- Status nach Entfernung eines Synovialsarkoms am Knie rechts 2007 mit Reoperation und Thierschung 2012; Status nach OSME 2014

- Verdacht auf arterielle Hypertonie (kontrollbedürftig)

- Adipositas (Grösse 195cm, Gewicht 125kg)

    Im Rahmen der Beurteilung führte er aus, es bestehe ein schwerer motorischer Ausfall L5 und S1 links, leichtgradig auch rechts, mit Hypästhesie im Dermatom S1 links. Aus ärztlicher Sicht blieben die belastungsabhängigen lumbalen Schmerzen trotz Spondylodese etwas unklar. Ob eine Facettengelenksreizung L3/L4 verantwortlich sei, bleibe unklar. Neben der geplanten Facettengelenksinfiltration wäre eine konsequente stabilisierende Physiotherapie sinnvoll. Aufgrund der schweren Fussheber- und Fusssenkerschwäche links und der glutealen Schwäche (L5) mit positivem Trendelenburg-Zeichen sei die verminderte Stabilisierung des Beines links ohne Heidelbergerschiene glaubwürdig und nachvollziehbar. Mit Heidelbergerschiene bestehe eine deutlich bessere Stabilisierung vor allem im Fussbereich. Die in der EFL nachgewiesenen Einschränkungen seien glaubwürdig und nachvollziehbar (S. 10). Im Bericht über die EFL (Urk. 7/213/1120) wurde festgehalten, es habe eine Belastbarkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg) beobachtet werden können. Eine ganztägige Tätigkeit sei nur zumutbar, wenn die Tätigkeit wechselbelastend sei, da das funktionelle Leistungslimit beim Sitzen, Stehen an Ort und beim Stehen und Gehen je bei manchmal, das heisse insgesamt, einer halben bis drei Stunden, liege. Könnte der Beschwerdeführer ein Stehpult oder einen höherverstellbaren Tisch neben seinem Arbeitsplatz haben, so könnte er bis sechs Stunden arbeiten. Dies gelte allgemein für Büroarbeiten. Reisetätigkeiten seien nicht mehr zu empfehlen (S. 2 f.).

4.2    Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, beurteilte die Einschätzung von Dr. A.___, B.___, am 15. Mai 2017 als nachvollziehbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt lasse sich wie folgt aus dem Belastungsprofil ableiten: Eine leichte bis mittelschwere, nur wechselbelastende Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis 15 kg) sei unter den weiteren beschriebenen Einschränkungen ganztags zumutbar. Die Tätigkeit als Human-Resource-Angestellter im Personalbereich sei unter der Voraussetzung eines höhenverstellbaren Pultes bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 7/216).

4.3    Dr. E.___, behandelnder Arzt an der Privatklinik H.___, äusserte sich im Schreiben vom 7. Juni 2017 dahingehend, dass aufgrund einer Spect-Untersuchung vom 21. Februar 2017 an der Klinik I.___ der Verdacht auf einen Low grade Infekt bei nach wie vor erhöhter Aktivität im Bereich des Operationsgebietes bestehe sowie zusätzlich auf eine Pseudoarthrose bei nach wie vor bestehendem Enhancement interkorporell L5/S1. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mit diesen Verdachtsdiagnosen vollumfänglich arbeitsunfähig. Den Beschwerdeführer bei vorbestehender Lähmung und noch nicht vollständiger Einheilung bereits sportlicher Tätigkeit aussetzen zu wollen, sei aus biomechanischer Sicht völlig falsch (Urk. 7/237/6-10 S. 3 f. und S. 5).

4.4    Das am 22. Juni 2017 angefertigte MRI des oberen Sprunggelenkes (OSG) und des Mittelfusses rechts ergab Knochenödeme in der Basis und proximalen Diaphyse des Mittelfussknochens (MT) IV sowie subchondral im Os cuboideum im Lisfranc’schen Gelenk IV/V. Differentialdiagnostisch handle es sich um beginnende Ermüdungsfrakturen beziehungsweise subchondrale Frakturen (Urk. 7/235/4). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für diese Spätfolgen der Fehl-/Überbelastung wegen der MV-versicherten linksbetonten Restparesen L5/S1 (Urk. 7/252). Der Versicherte wurde orthopädietechnisch versorgt (vgl. Urk. 7/265 S. 2, Urk. 7/266/1).

4.5    Oberarzt Dr. D.___, Assistenzarzt Dr. med. J.___ und Physiotherapeutin K.___, C.___, führten im Bericht vom 3. Mai 2018 (Urk. 7/283) aus, aus medizinischer Sicht sei gestützt auf die Akten, die erhobenen Befunde und die am 28. April 2018 angefertigten Röntgenbilder circa 2.5 Jahre nach Unfall und 2 Jahre nach transpedunkulärer Fusion von L4 bis S1 von einem stabilen Zustand auszugehen. Die am Tag der EFL durchgeführten Röntgenbilder hätten eine korrekte Lage der Cages und keine Schraubendislokationen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei mit einer Heidelbergerschiene bei Fussheberparese links versorgt. Mit dieser sei die Gehfähigkeit nur leicht eingeschränkt. Prognostisch sollten aufgrund des Risikos einer Anschlussdegeneration keine schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mehr durchgeführt werden (S. 5). Als arbeitsrelevante Probleme bestünden lumbale Rückenschmerzen ausstrahlend in beide Beine und in die Brustwirbelsäule, eine verminderte Kraft und Sensibilität der unteren Extremitäten links mehr als rechts und eine verminderte Belastbarkeit des unteren Rückens. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Die Arbeit müsse wechselbelastend sein, Sitzen sei dem Beschwerdeführer bis 75 Minuten und Gehen/Stehen bis 50 Minuten am Stück möglich. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer das Heben vom Boden bis Taillenhöhe, die Hockestellung, das Leitersteigen, die Arbeit an sturzexponierten Stellen und wiederholte Kniebeugen. Selten möglich seien Treppensteigen, vorgeneigtes Sitzen und Stehen, die Rotation im Stehen und Sitzen und das Kriechen. Zu empfehlen sei die Anschaffung eines Stehpultes sowie Empfehlungen bezüglich Ergonomie am Arbeitsplatz für wechselbelastende Tätigkeiten (S. 5 f.). Im Rahmen der Tests habe sich eine Diskrepanz zwischen den Angaben über erhebliche funktionelle Einschränkungen und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten gezeigt. Der Beschwerdeführer gebe an, er könne zuhause maximal zwei Stunden aktiv sein, anschliessend lege er eine Liegepause von 1.5 Stunden ein. Während der Tests sei der Beschwerdeführer an zwei Tagen über vier Stunden aktiv gewesen, abgesehen von der Kaffeepause (S. 11). Die Selbsteinschätzung der getesteten Leistungsfähigkeit sei erheblich zu tief gewesen (S. 15).

4.6    Dr. E.___ führte in dem von der Beschwerdegegnerin angeforderten (vgl. Urk. 7/287) Verlaufsbericht vom 21. August 2018 (Urk. 7/296) aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Körpergrösse von 1.97 m und einem Körpergewicht von 135 kg, aufgrund des Verlaufs der posttraumatischen Diskushernie und des Verlaufs nach den Operationen ein Patient ausserhalb der Norm (S. 1 f.). Bereits aktuell seien im SPECT-Verlauf eindeutige Zeichen sichtbar, die in Richtung erneuter Probleme gingen und auf künftig zu erwartende Operationen hindeuteten (S. 3). Die einzige Möglichkeit und effektivste Verhinderungsoption weiterer Operationen bestehe in einer reduzierten Arbeitstätigkeit. Dies nebst einigen, weitaus weniger relevanten Einflussfaktoren, zu denen der Beschwerdeführer beitragen könne wie Einhaltung des Normalgewichts, Vermeidung körperlicher Überlastungen sowie diversester Sportarten (Joggen, Trampolin usw.). Eine solche Reduktion sei bei der gegebenen Vorgeschichte und der Konstitution inklusive des Alters der Versicherten eine conditio sine qua non, wolle man nicht ununterbrochen über die Jahre mit dauernden kostspieligen Untersuchungen, Dauertherapien und Dauermedikation, der Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms mit Implantation erneut kostspieliger Neurostimulatoren und weiteren Operationen mit konsekutiver Verschlechterung der Lebensqualität und entsprechenden psychischen Folgeerscheinungen konfrontiert werden (S. 3).

4.7    Dr. G.___ hielt am 23. August 2018 fest, da die EFL vom 3. Mai 2018 auf den gesamten Vorakten, der eigenen Untersuchung des Versicherten und den von ihm geklagten Beschwerden sowie einer eingehenden Testung beruhe, sei davon auszugehen, dass die im Schreiben von Dr. E.___ beschriebenen, ausserhalb der Norm liegenden Fakten zur Konstitution des Versicherten, zur Ursache der Gesundheitsschädigung sowie zum bisherigen Behandlungsverlauf und auch zur zu erwartenden Prognose des weiteren Verlaufs berücksichtigt worden seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht gebe es keinen Grund, von der erfolgten Beurteilung der Zumutbarkeit abzuweichen (Urk. 7/297 S. 2).

4.8    Oberarzt Dr. D.___, C.___, äusserte sich am 5. November 2018 (Urk. 7/309) unter anderem zum Schreiben von Dr. E.___ vom 21. August 2018. Die EFL sei eine praktische Testung unter Berücksichtigung des Individuums und seiner körperlichen Konstitution. Von statistischen Pauschalaussagen könne keine Rede sein. Die Belastung, die eine Arbeitstätigkeit mit sich bringe, könne man nicht nur durch eine Reduktion der Arbeitszeit reduzieren, sondern auch, und dies wahrscheinlich noch effektiver, durch eine Reduktion der Arbeitsschwere und durch zusätzliche Einschränkungen, die man aufgrund des konkreten Beschwerdebildes formuliere. Durch Reduktion der Arbeitsschwere und spezifische Einschränkungen schaffe man optimale Voraussetzungen, damit es prospektiv nicht zu einer progredienten Verschlechterung komme (S. 1 f.).

4.9    Aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Anamnese und der Akten kam Dr. F.___ zum Schluss, dass - auch wenn der Beschwerdeführer keine manifesten psychopathologischen Symptome aufweise und keine eigentliche depressive Episode gemäss ICD-10 F 32 diagnostiziert werden könne - sein Verhalten im Alltag, die verminderte Belastbarkeit, das zunehmende soziale Rückzugsverhalten und die allgemeine innerlich erlebte Leere die gleichen Auffälligkeiten zeige, wie sie insbesondere bei chronischen Depressionen vom narzisstischen Typ vorgefunden werden könnten. Auch wenn die Erschöpfung nie den Schwellenwert einer eigentlichen Störung erreicht habe und nie die Diagnose einer Anpassungsstörung habe gestellt werden können, so stellten die derzeitige mangelnde Dauerbelastbarkeit, die fehlende Flexibilität und ein zunehmender Verlust der Selbstbehauptungsfähigkeit Einschränkungen dar, die aufgrund von unfallbedingten Einflüssen auf die psychische Verfassung begründet seien. Diese hätten sich einerseits entwickelt, da der Versicherte sich nochmals habe mit einer schweren körperlichen Verletzung befassen müssen. Andererseits führten die ständigen Schmerzen, die doch eine andauernde Medikation mit Tramal und Targin erforderlich machten, und nicht zuletzt die damit verbundenen medikamentösen Nebenwirkungen zu einer Einschränkung der psychischen Belastbarkeit (Bericht vom 3. Februar 2019, Urk. 7/325/15-21 S. 5). Hinsichtlich der EFL zu kritisieren sei, dass nicht zumindest das Tastaturschreiben überprüft worden sei, dass keine neuropsychologischen Leistungstests stattgefunden hätten und keine Validierung der Beschwerden. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf eine mental beanspruchende Tätigkeit hätten sorgfältiger berücksichtigt werden müssen (S. 6). Im Längsverlauf könne von einer leichten, aber doch ausgewiesenen zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Da die Schwelle einer leichten depressiven Episode bei zusätzlicher schmerzbedingter Psychopathologie und vermuteten Nebenwirkungen der Medikation in Bezug auf die Belastbarkeit doch überschritten werde, dürfe aus fachärztlicher Sicht von einer zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit von 20 % (additiv zur bisherigen von 50 % von Dr. E.___ attestiert) ausgegangen werden (S. 7).

4.10    Am 24. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert und eine Verlängerungs-Spondylodese L3-S1, eine Revisions-Spondylodese L5/S1 unter gleichzeitiger Vertebroplastik S1, eine Dekompression L3/4 auf der linken Seite und Vertebroplastik L3 beidseits bei CFX Expedium System sowie eine dorsomediane Spongiosaplastik L3/4 durchgeführt (Urk. 7/359). Dr. E.___ hielt fest, initial sei eigentlich nur die Entfernung des Osteosynthesematerials zwecks Schonung der darunterliegenden Gelenke geplant gewesen. Bereits im Jahr 2017 habe das Spect gezeigt, dass eine Überlastungssymptomatik auf Höhe L3/L4 vorliege, was auch durch die Kollegen an der L.___ bestätigt worden sei, weshalb dann das Procedere angepasst worden sei (Urk. 7/358 S. 1; vgl. auch Urk. 7/356).


5.

5.1    Die im Verlauf bei Dr. A.___, B.___, sowie den genannten Fachpersonen von der C.___ eingeholten EFL-Beurteilungen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen und auf der Evaluation der Leistungsfähigkeit, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Ihre Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet.

    Soweit der Beschwerdeführer für seinen Fall die grundsätzliche Eignung einer EFL als ergänzendes Mittel zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen wollte, wäre ihm zu widersprechen (Urk. 1 S. 6). Eine EFL eignet sich bei Erkrankungen am Bewegungsapparat, wozu namentlich auch sein Rückenleiden gehört. Bei einer EFL wird die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu verrichten, gemessen und der Zeitraum eingeschätzt, während dem die Klientin oder der Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Schmerzen werden dabei berücksichtigt. Die EFL kann Empfehlungen enthalten in Bezug auf die funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2.1). Entsprechend wurde bei der im April 2017 bei Dr. A.___, B.___, durchgeführten EFL ein Belastungslimit für Sitzen, Stehen an Ort und Stehen/Gehen von je drei Stunden festgestellt und für Büroarbeiten die Empfehlung eines höhenverstellbaren Pults abgegeben (E. 4.1). Die in der C.___ durchgeführte EFL ergab die Notwendigkeit einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, wobei für das Sitzen und das Gehen/Stehen am Stück je eine zeitliche Begrenzung genannt und ebenfalls die Anschaffung eines Stehpultes empfohlen wurde (E. 4.5).

5.2    Die EFL wurden in Kenntnis der medizinischen Vorakten und der Untersuchungsbefunde unter ärztlicher Aufsicht oder Begleitung durchgeführt. So wurde bei der Durchführung der EFL im B.___ wiederholt Rücksprache mit Dr. A.___ genommen (Urk. 7/213/11-20 S. 4, S. 8). Dr. A.___, B.___, setzte sich auch mit dem Ergebnis der Spect-Untersuchung vom Februar 2017 auseinander (Urk. 7/213/1-10 S. 7 und S. 10). Der auch von Dr. E.___ aufgezeigten Gefahr einer Anschlussdegeneration an der Wirbelsäule war man sich bewusst. Gemäss dem Bericht der C.___ vom 3. Mai 2018 hatte man aufgrund dessen die längerfristig zumutbare Belastbarkeit gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert (Urk. 7/283 S. 7, S. 5). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D.___ bestehen mit einer Reduktion der Arbeitsschwere und mit zusätzlich formulierten Einschränkungen optimale Voraussetzungen, damit es prospektiv nicht zu einer (wohl: arbeitsbedingten) progredienten Verschlechterung kommt (Urk. 7/309 S. 2). Die Ausführungen des behandelnden Dr. E.___ vom 21. August 2018 (E. 4.6), welcher zur Vermeidung einer Anschlussdegeneration eine reduzierte Arbeitstätigkeit als zwingend erforderlich erachtet, vermögen die eingeholten Berichte nicht in Frage zu stellen, zumal auch die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Seitens Dr. E.___s wurden jedenfalls keine Aspekte aufgezeigt, die im Rahmen der EFL-Beurteilungen nicht berücksichtigt worden wären. Darauf wies auch Kreisarzt Dr. G.___ am 23. August 2018 hin (E. 4.7).

5.3    Auch die vom Beschwerdeführer dargestellten Unterschiede zwischen den beiden EFL-Beurteilungen, die er als Widerspruch deutet, vermögen deren Beweiswert nicht zu schmälern. Tatsächlich wurde die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___, B.___, noch leicht anders beurteilt als in der C.___. Bei letzterer wurden neu die Positionen Sitzen, Stehen und Stehen/Gehen nicht mehr auf je drei Stunden täglich limitiert.

    Im Nachgang zu den Untersuchungen und Abklärungen bei Dr. A.___, O.___, erfolgte am 27. April 2017 eine Facettengelenksinfiltration L3/L4, wobei sich die Rückenschmerzen (vorübergehend) verbesserten (Urk. 7/217 S. 1 f.). Zudem wurde auch die empfohlene stabilisierende Physiotherapie beziehungsweise Medizinische Trainingstherapie aufgenommen und etabliert (Urk. 7/213/1-10 S. 10, Urk. 7/283 S. 6). Die bei Dr. A.___, B.___, festgestellte Haltungsinsuffizienz, welche insbesondere längerem Sitzen entgegengestanden hatte, war bei der Abklärung in der C.___ im April 2018 nicht mehr vorhanden beziehungsweise war die Belastbarkeit deutlich grösser (Urk. 7/213/11-20 S. 8, Urk. 7/283 S. 13). In der C.___ gab der Beschwerdeführer an, die Schmerzmedikamente (Tramadol, Targin) nicht täglich beziehungsweise nur bei Bedarf einzunehmen (Urk. 7/283 S. 4; vgl. auch Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/217 S. 1). Die beteiligten Fachpersonen von der C.___ berichteten entsprechend von einem stabilen Zustand (Urk. 7/283 S. 5). Angesichts dieses Verlaufs ist die in der C.___ festgestellte Verbesserung der Funktionsfähigkeit ohne Weiteres plausibel und bildet den Verlauf nachvollziehbar ab. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist demgegenüber eine zwischen den beiden EFL eingetretene Verschlechterung nicht ersichtlich und auch nicht durch bildgebende Befunde belegt.

5.4    Im Rahmen der beiden EFL wurden beim Beschwerdeführer neben Haltung/Beweglichkeit sowie Fortbewegung auch das Lastenheben und -tragen sowie die Kraft getestet und Belastungsgrenzen ermittelt, wobei teilweise Verspannungen der Muskulatur beziehungsweise Schmerzen unmittelbar auftraten (Urk. 7/213/11-20 S. 17 ff., Urk. 7/283 S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer gab entsprechend an, im Laufe der EFL-Tests hätten die Schmerzen zugenommen, sodass er im Anschluss Schmerzmittel habe einnehmen müssen (Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/283 S. 15). Die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus den entsprechenden Erfahrungen in den EFL, er müsse seinen Schmerzmittelkonsum steigern, um die 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22), ist jedoch mangels direkter Vergleichbarkeit der Situation in den EFL und der ihm schlussendlich zumutbaren Bürotätigkeiten (E. 3.2) nicht begründet. Die Schmerzmitteleinnahme für sich vermag die Aussagekraft einer EFL sodann nicht in Frage zu stellen, zumal wenn die beteiligten Fachpersonen – wie vorliegend - über diesen Umstand informiert waren.

5.5    Direkte Auswirkungen des beim Beschwerdeführer vorliegenden Rückenleidens auf die kognitive Leistungsfähigkeit können ausgeschlossen werden. Die bei Belastung aufgetretenen Schmerzen wurden bei der Festlegung der Belastungslimits in den EFL berücksichtigt, so dass anzunehmen ist, dass auch zusätzliche schmerzbedingte kognitive Auswirkungen weitgehend vermieden werden können. Beim Beschwerdeführer waren im massgeblichen Zeitraum sodann keine dauernden Schmerzmitteleinnahmen aktenkundig (vgl. Urk. 7/213/1-10 S. 8, Urk. 7/213/11-20 S. 9, Urk. 7/217 S. 1, Urk. 7/283 S. 4). In den EFL-Beurteilungen finden sich weiter keine Hinweise oder Anhaltspunkte für zu diesen Zeitpunkten bestandene relevante kognitive Einschränkungen oder psychische Befunde wie etwa Konzentrationsstörungen. Entsprechend erfolgte auch keine Weiterleitung oder Empfehlung einer neuropsychologischen, psychischen oder psychosomatischen Abklärung. Festzuhalten ist zudem, dass im Rahmen der erfolgten EFL-Beurteilungen keine (relevante) Symptomausweitung festgestellt wurde und eine Validierung der Beschwerden deshalb nicht erfolgen musste; vielmehr wurde aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den durchgeführten Untersuchungen belastbarer war, als er es selbst einschätzte. Die Ausführungen von Dr. F.___ vermögen die EFL-Beurteilungen somit nicht in Zweifel zu ziehen.

    Auf die überzeugenden EFL-Beurteilungen ist damit abzustellen. Weitere Abklärungen waren zu den entsprechenden Zeiten nicht angezeigt.

5.6    Offen hingegen ist, ob die Beurteilung der Fachpersonen von der C.___ vom 3. Mai 2018 der gesundheitlichen Situation bis zum vorliegend massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020, zwei Jahre später, ausreichend Rechnung trägt.

    So führte Dr. F.___ im Bericht vom 3. Februar 2019 aus, es lägen dauernde Schmerzen vor, welche zusammen mit der deswegen notwendigen - nun offenbar neu andauernden Medikation - die psychische Belastbarkeit einschränkten (Urk. 7/325/15-21 S. 5). Zudem wies er auf ein Vermeidungsverhalten hin, welches er als pain-related-fear deutete (S. 3). Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit schloss er auf eine – neben und zusätzlich zur somatisch begründeten - psychisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit (S. 7). Am 24. Februar 2020 wurde ein weiterer erheblicher operativer Eingriff mit Verlängerungspondylodese vorgenommen, wobei vorerst nur die Entfernung des Osteosynthesematerials geplant gewesen war (E. 4.10). Weshalb sich der Beschwerdeführer für diesen Schritt entschieden hatte, lässt sich den Akten nicht abschliessend entnehmen. Dies könnte jedoch auch auf einen erheblichen Leidensdruck hindeuten. Weiter ist unklar, wie der postoperative Heilungs- und weitere Verlauf war.

    Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach der Beurteilung in der C.___ und vor Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2020 erneut eine über die Phase der eigentlichen operativen Behandlung hinausgehende Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Die gesundheitliche Situation bis zum Verfügungserlass bedarf somit ergänzender Abklärung, welche die Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache vorzunehmen hat. Dabei werden vorerst ergänzende Auskünfte bei den behandelnden Ärzten einzuholen sein. Gegebenenfalls wird im Anschluss eine Begutachtung nötig sein, welche allen relevanten Aspekten des Gesundheitsschadens Rechnung zu tragen und auch Fragen der grundsätzlichen Leistungspflicht (vgl. Art. 5 und 6 MVG) zu beantworten hätte.


6.    

6.1    Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___, B.___, war für die Zeit ab April 2017 die Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit - und um eine solche mehrheitlich sitzend und mit Stehpult stehend auszuübende Tätigkeit handelt es sich bei der angestammten Tätigkeit als Führungskraft im Personalwesen oder kaufmännischen Bereich - auf sechs Stunden täglich begrenzt (E. 4.1). Entsprechend äusserte sich auch Dr. G.___ am 15. Mai 2017 (E. 4.2). Soweit die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für eine Bürotätigkeit ausging, kann sie sich demgegenüber nicht auf ärztliche Angaben stützen. Dr. A.___, B.___, empfahl zwar die Aufnahme einer stabilisierenden Physiotherapie. Ob diese jedoch bereits per 1. Oktober 2017 eine volle Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit zuliess, ist unklar. Weder liegt eine entsprechende ärztliche Prognose vor noch wurde auf diesen Zeitpunkt hin eine Untersuchung vorgenommen. Damit blieb die Beurteilung von Dr. A.___, B.___, bis zur erneuten Untersuchung und Beurteilung in der C.___ vom 3. Mai 2018 gültig. Sechs Stunden täglich entsprechen einer Arbeitsfähigkeit von 72 % (30 Stunden im Verhältnis zu 41.7 Stunden; vgl. Urk. 7/340 E. 6.6). Da diese Arbeitsfähigkeit bereits im April 2017 attestiert und der Beschwerdeführer über die erwartete Wiederaufnahme einer Tätigkeit am 23. Mai 2017 (Urk. 7/220) informiert worden war, war ab 1. Oktober 2017 jedenfalls keine Anpassungsfrist mehr zu gewähren. Ein Anspruch auf eine Anpassungsfrist bestand, da kein Berufswechsel vorzunehmen war und eine Arbeitslosigkeit vorlag, jedoch von vorneherein nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2). Ab dem 3. Mai 2018 ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

6.2    Zu prüfen bleibt die Verdiensteinbusse. Dafür ist ein Prozentvergleich vorzunehmen, da beide Vergleichseinkommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 MVG) ausgehend vom gleichen Lohn zu berechnen sind (vgl. E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1.

    Teilzeitarbeit ist bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt als Vollzeitarbeit. Allerdings muss dies stets mit Blick auf den im Einzelfall möglichen Beschäftigungsgrad beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2020 vom 9. April 2020 E. 4.2). Dieser beträgt vorliegend 72 %. Gemäss der für 2017 massgeblichen Tabelle 18 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 verdienten Männer im obersten, mittleren und untersten Kader im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung Fr. 10'921.--, wohingegen bei einem Beschäftigungsgrad zwischen 50 und 74 % Einkommen von durchschnittlich Fr. 10'244.— erzielt wurden, was einer Lohnminderung von 6,19 % entspricht. Dieser Lohnminderung ist mit einem 5%igen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 5.5). Weitere abzugsbegründende Merkmale fallen nicht in Betracht. Entsprechend konnte der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2017 noch 68 % des im Gesundheitsfall erzielbaren Einkommens erreichen (72 % x 0.95). Für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 besteht somit ein Taggeldanspruch für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 %; ab dem 3. Mai 2018 fiel der Taggeldanspruch dahin.

6.3    Zusammenfassend besteht somit ein zusätzlicher Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 %. Die Sache ist weiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen für die Zeit nach dem 3. Mai 2018 im Sinne von E. 5.6 vornimmt und anschliessend über einen weiteren Taggeldanspruch neu entscheidet. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne teilweise gutzuheissen.


7.    Der Beschwerdeführer obsiegt zum grossen Teil (reduzierter Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018; Rückweisung für weitere Abklärungen nach dem 3. Mai 2018). Es ist ihm deshalb eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Bei der Bemessung der Prozessentschädigung wird auch dem Umstand der Vertretung im Parallelverfahren IV.2020.00535 Rechnung getragen und dass sich daraus gewisse Synergieeffekte ergeben haben.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zusätzlich vom 1. Oktober 2017 bis 2. Mai 2018 Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 32 % hat. Die Sache wird an die Suva, Abteilung Militärversicherung, zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 5.6 und E. 6.3 verfahre und neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti