Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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MV.2021.00001
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 9. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Service Center
Postfach, 6009 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, erlitt während des Militärdienstes 1980 eine Distorsion des rechten Fusses sowie 1981 ein Supinationstrauma ebenfalls des rechten Fusses (Urk. 2 S. 1, 7/27 S. 1). Im Juli 1990 zog sich der Versicherte, wiederum während des Militärdienstes, eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) zu (vgl. Urk. 8/A/7). Am 1. September 1997 erlitt er bei der Arbeit eine erneute OSG-Distorsion links. Die gemeldete zunehmende Instabilität im linken OSG wurde seitens der Militärversicherung mit ärztlicher Beurteilung vom 22. Februar 2000 als teilkausal im Sinne einer Spätfolge auf die 1990 im Dienst erlittene Distorsion zurückgeführt (Urk. 8/A/19+27; vgl. zum Ganzen Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 1 f.). Die Militärversicherung beteiligte sich in der Folge an den Kosten für drei bis vier Paar Spezialschuhe jährlich (Urk. 8/A/38). Am 28. März 2014 berichtete der Hausarzt des Versicherten der Militärversicherung über eine zunehmende Behinderung des Versicherten bei seiner Tätigkeit als Polier auf dem Bau wegen Schmerzen im linken Fuss(gelenk) (Urk. 7/21).
1.2 Nachdem sich der Versicherte im März 2014 wieder bei der Militärversicherung angemeldet hatte (Urk. 7/18), anerkannte diese mit Schreiben vom 17. Juli 2014 ihre Leistungspflicht (Urk. 7/27).
1.3 Der Versicherte meldete sich auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die beim hiesigen Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019, worin dem Versicherten nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab März 2017 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, wurde mit Urteil vom 4. Juli 2019 teilweise gutgeheissen. Die besagte Verfügung wurde aufgehoben und dem Versicherten ab März 2017 eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Prozess IV.2019.00130; Urk. 7/192).
1.4 Zwischenzeitlich liess der Versicherte am 18. Oktober 2017 auch bei der Militärversicherung eine Rente sowie die Zusprache einer Integritätsschadenrente beantragen. Gestützt auf ein beim Y.___ eingeholtes neurologisches (18. September 2019; Urk. 7/163) sowie orthopädisches Gutachten (28. August 2019, Urk. 7/166, bzw. Nachbearbeitung 1 [eingegangen am 11. Oktober 2019] Urk. 7/166, vgl. auch Schreiben vom 28. August 2019, ebenfalls am 11. Oktober 2019 eingegangen, Urk. 7/167, sowie Nachbearbeitung 2 [eingegangen am 30. Dezember 2019] Urk. 7/177, vgl. auch Schreiben vom 18. Dezember 2019, Urk. 7/176) anerkannte die Militärversicherung mit Verfügung vom 20. August 2020 (Urk. 7/193) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/188, 7/191) die Haftung für die chronische OSG-Instabilität links, die Tendinitis der Tibialis posterior-Sehne links, die Partialruptur der Peronealsehnen links sowie den Status nach Tarsaltunnelsyndrom 2014 bis 2018. Für alle anderen Beschwerden (Wirbelsäule, beide Knie, Schulter und Sensibilitätsstörungen an Fingen und Füssen) lehnte sie die Haftung ab. Ebenfalls abgelehnt wurden Taggeld- und Rentenleistungen sowie das Einholen eines weiteren Gutachtens. Gegen die Verfügung vom 20. August 2020 erhob der Versicherte am 17. September 2020 Einsprache mit dem Hauptantrag auf Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/194), welche mit Entscheid vom 2. Juli 2021 abgewiesen wurde (Urk. 7/205 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 11. August 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2021 (Urk. 2) und beantragte, der besagte Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % und eine entsprechende Integritätsschadenrente im Umfang von mindestens 50 % zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 (Urk. 6) beantragte die Militärversicherung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. November 2021 um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Erstattung einer Replik ersucht hatte (Urk. 10), wurde ihm mit Verfügung vom 5. November 2021 mitgeteilt, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels werde vorliegend nicht als erforderlich erachtet (Urk. 11). Die mit Schreiben vom 8. November (Urk. 13) und 1. Dezember 2021 (Urk. 14) bis 31. Januar 2022 in Aussicht gestellte Replik blieb aus.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand in diesem Verfahren bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG). Die zwischen den Parteien im Wesentlichen strittige Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens des Y.___ (vgl. nachfolgende E. 2.2-2.4) bildet dabei einen Teilaspekt der materiell-rechtlichen Würdigung; der Streitgegenstand umfasst jedoch stets das ganze Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3). Entgegen dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2) ist daher auf die Beschwerde, soweit der Hauptantrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 50 % lautet (Urk. 1 S. 2), einzutreten.
Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit damit die Gewährung einer Integritätsschadenrente gemäss Art. 48 MVG beantragt wird (Urk. 1 S. 2). Der Anspruch auf eine Integritätsschadenrente bildet nicht Anfechtungsgegenstand des angefochtenen Entscheids und wurde, nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage nach einem allfälligen Integritätsschaden in E. 9 des Vorbescheids vom 18. Juni 2020 in ein separates Verfahren verwiesen hatte (Urk. 7/188 S. 3), vom Beschwerdeführer weder im Einwand vom 17. August 2020 (Urk. 7/191) noch in der Einsprache vom 17. September 2020 (Urk. 7/194) im Rahmen eines entsprechend begründeten Antrags aufgegriffen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesen Anspruch im angefochtenen Entscheid denn auch nicht zu beurteilen hatte.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, die für die Fallführung zuständige MV-Agentur habe zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem federführenden Gutachter PD Dr. Z.___ gehabt. Dieser sei einzig durch die Suva Gutachten-Clearing-Stelle schriftlich aufgefordert worden, die ursprünglich mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter vereinbarte Frage 6 zu beantworten und die von ihm formulierten (Unter-)Fragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen (S. 6 lit. e). Dass das Gutachten nach der Aufforderung durch die Suva Gutachten-Clearing-Stelle, die ursprüngliche Frage 6 zu beantworten, in mindestens einem Punkt anders ausgefallen sei als vorher, liege auf der Hand. Sowohl die Zusammenhangsfragen zwischen der ursprünglichen Gesundheitsschädigung am linken Fuss und den weiteren diagnostizierten Gesundheitsschädigungen als auch eine Auswirkung der ursprünglichen Fussbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit als Polier im Innendienst seien jedoch von Anfang an von PD Dr. Z.___ aus orthopädischer und auch von Dr. A.___ aus neurologischer Sicht verneint worden. Daran habe sich durch die Beantwortung der ursprünglichen Frage 6 nichts geändert (S. 6 Ziff. 5). Dementsprechend sei eine ungebührliche Beeinflussung von PD Dr. Z.___ durch die zuständige MV-Agentur, welche auf eine Befangenheit oder eine Parteilichkeit des Gutachters schliessen lassen würde, nicht auszumachen. Das orthopädische Gutachten sei damit verwertbar und es sei zu Recht darauf abgestellt worden (S. 6 f. Ziff. 6).
2.3 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), der angefochtene Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2) verletze Art. 44 ATSG und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Gleichbehandlungsprinzip, da die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten habe erstellen lassen und in der Zwischenzeit durch den Clearingdienst auf die Gutachtenswerdung Einfluss genommen habe. Der Beschwerdeführer sei nicht von der Kontaktaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei der Grundsatz der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV verletzt (S. 3 Ziff. 3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist vorweg, ob das Gutachten vom 28. August 2019 von PD Dr. Z.___ verwertbar ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
3.
3.1 Am 19. März 2019 erteilte die Gutachten-Clearingstelle der Suva Versicherungsmedizin durch den Sachbearbeiter B.___ dem Y.___, PD Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Fuss- und Sprunggelenkschirurgie, den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung mit dem Schwergewicht Orthopädie und Neurologie für die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/142). Der Fragekatalog vom 11. Februar 2019 wurde den Gutachtern als Beilage mitgeschickt (vgl. Urk. 7/142 S. 2 unten; vgl. «Fragekatalog für die integrative Gesamtbeurteilung durch Orthopädie und Neurologie», Urk. 7/143 S. 3). Dieser enthielt unter anderem die Frage 6 «Totale heutige AUF?».
3.2 Am 27. September 2019 ging bei der Gutachten-Clearingstelle das orthopädische Gutachten von PD Dr. Z.___ ein, welches vom 28. August 2019 datiert (Urk. 7/166). Ebenfalls mit Schreiben vom 28. August 2019, eingegangen am 11. Oktober 2019, teilte das Y.___ der Suva Gutachten-Clearingstelle mit, das Gutachten sei angepasst worden. Es sei der zusätzlich eingefügte Text – ein Röntgenbefund Fuss beidseits vom 24. Juni 2019 – auf Seite 11 zu beachten (Urk. 7/167; vgl. Gutachten vom 28. August 2019 [mit Eingangsstempel vom 11. Oktober 2019], Urk. 7/168).
3.3 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (Urk. 7/170) teilte die Gutachten-Clearingstelle PD Dr. Z.___ mit, es sei festgestellt worden, dass die ursprüngliche Frage 6 aus dem Fragekatalog, wo nach der totalen heutigen Arbeitsunfähigkeit gefragt worden sei, nicht beantwortet worden sei. Vielmehr habe der Gutachter mehrere Unterfragen formuliert und dann diese beantwortet. Die Clearingstelle forderte den Gutachter auf, sein Gutachten zu überarbeiten, «d.h. die neu formulierten Unterfragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen und die ursprüngliche Frage entsprechend den genannten Vorgaben zu beantworten».
3.4 Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 (Urk. 7/172) stellte ihm die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2019 die Akten zur Einsicht zu (Urk. 7/174).
3.5 Mit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2019 (Urk. 7/176) erstattete PD Dr. Z.___ das angepasste Gutachten, welches wiederum vom 28. August 2019 datiert (Eingangsstempel vom 30. Dezember 2019, Urk. 7/177).
3.6 Unter Bezug auf eine E-Mail vom 13. Dezember 2019 von Herrn B.___, worin dieser den Gutachter angefragt hatte, wann «mit dem Erhalt des überarbeiteten Gutachtens» zu rechnen sei (vgl. Urk. 7/173), führte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Januar 2020 an die Beschwerdegegnerin aus, bei ihm dränge sich der Verdacht auf, die Beschwerdegegnerin wolle unabhängig und ohne sein Wissen einerseits Rücksprache mit dem Gutachter nehmen und andererseits Druck auf letzteren ausüben, um ein Resultat in ihrem Sinne zu erwirken (Urk. 7/178). Es folgte weitere Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 8. Januar 2020, Urk. 7/179; Schreiben vom 5. Februar 2020, Urk. 7/183) und dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 4. Februar 2020, Urk. 7/182). Am 9. März 2020 machte der Beschwerdeführer Einwände zum Gutachten geltend (Urk. 7/184).
3.7 In der Verfügung vom 20. August 2020 (Urk. 7/193) hielt die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht fest, es sei in ihrem gewählten Vorgehen keine ungebührliche Beeinflussung des Gutachters auszumachen. Der Gutachter sei lediglich gebeten worden, die ursprünglich gemeinsam mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vereinbarten Fragen zu beantworten und die eigenmächtig formulierten Fragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen (S. 3 Ziff. 3). In materieller Hinsicht sei gestützt auf das eingeholte Gutachten davon auszugehen, dass die Beschwerden am linken OSG beziehungsweise am linken Rückfuss eine Spätfolge der im Militärdienst aufgetretenen Gesundheitsschädigung sei (S. 3 Ziff. 5). Hingegen seien die Beschwerden der Lenden- und Halswirbelsäule sowie beider Knie, der Schulter sowie die Sensibilitätsstörungen an Fingern und Füssen als degenerativ einzustufen beziehungsweise dem Diabetes geschuldet (Ziff. 8). Aufgrund der Spätfolgen am linken Fuss resultiere jedoch keine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit «Polier Innendienst» (Ziff. 9). Eine Haftung der Militärversicherung bestehe somit ausschliesslich für die Diagnosen chronische OSG-Instabilität links (Unfall Juli 1990), Tendinitis der Tibialis posterior-Sehne links, Partialruptur der Peronealsehnen links, Status nach Tarsaltunnelsyndrom 2014 bis 2018 (S. 4 Ziff. 13). Eine Arbeitsunfähigkeit wegen der militärversicherten Folgen der Distorsion des linken OSG bestehe nicht, weshalb keine Taggeld- oder Rentenleistungen geschuldet seien (Ziff. 14).
3.8 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/194), in welcher er in formeller Hinsicht geltend machte, das (orthopädische) Gutachten sei wegen Befangenheit aus den Akten zu weisen und nicht als Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades zu verwenden. In materieller Hinsicht beantragte er die Ausrichtung einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ (gemeint wohl: Bericht vom 24. Februar 2020, Urk. 7/184 S. 4 ff.).
4.
4.1 Dadurch, dass die Gutachten-Clearingstelle PD Dr. Z.___ mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 um Überarbeitung seines Gutachtens betreffend die Frage 6 bat und ihn aufforderte, seine in der entsprechenden Frage formulierten Unterfragen mitsamt den Antworten aus dem Gutachten zu entfernen und die ursprüngliche Frage zu beantworten, dieses Schreiben jedoch nicht wenigstens in Kopie auch dem Beschwerdeführer zustellte sowie ihm bis zu diesem Zeitpunkt auch die erste(n) Gutachtensversion(en) nicht zugestellt hatte, verletzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. E. 1.3). Denn die Versicherten können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis. Indem der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Aufforderung zur Akteneinsicht im Dezember 2019 Kenntnis darüber erhielt, dass das in Auftrag gegebene Gutachten bereits erstattet worden war, jedoch noch in einem Punkt – auf Anweisung der Beschwerdegegnerin – zur Bearbeitung zurück an den Gutachter gegangen, und dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zur Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den Inhalt einer beantworteten und inhaltlich in Unterfragen unterteilten Frage aus dem Gutachten zu entfernen und die Frage ohne die vom Gutachter vorgenommene inhaltliche Gliederung zu beantworten, wurde sein (Mitwirkungs-)Recht verletzt, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, am Beweis entweder mitwirken zu können oder sich wenigstens zum ersten Ergebnis äussern zu können.
4.2 Zwar wurde vorliegend nach dem Gesagten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Hingegen geben die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Gutachter und der Beschwerdegegnerin ein Kontakt erfolgt wäre, der den Anschein der Befangenheit von PD Dr. Z.___ betreffend die vor dem Schreiben der Gutachten-Clearingstelle vom 30. Oktober 2019 erstattete(n) Gutachtensversion(en) begründen könnte. Selbst wenn aufgrund des besagten Schreibens vom 30. Oktober 2019 ab diesem Zeitpunkt ein Anschein der Befangenheit zu bejahen wäre, so wäre dieser jedoch erst ab dann eingetreten. In einem solchen Fall wären nur die danach vorgenommenen Handlungen zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2020 vom 27. November 2020 E. 5 mit Hinweis).
Wie nachfolgend näher auszuführen ist, kommt jedoch bereits dem am 27. September 2019 (Urk. 7/166) respektive dem am 11. Oktober 2019 (Urk. 7/168) eingegangenen Gutachten vom 28. August 2019 von PD Dr. Z.___ Beweiswert zu (vgl. nachfolgend E. 4.3). Der Beschwerdeführer erlangte im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Einsicht auch in diese ersten, vorliegend materiell relevanten Gutachtensversionen und konnte dazu Stellung nehmen, womit die Gehörsverletzung zumindest nicht schwer wiegt und als geheilt zu betrachten ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.3 Abgesehen von den Vorbringen zum rechtlichen Gehör respektive zu Aspekten der Befangenheit brachte der Beschwerdeführer nichts vor, was materiell gegen den Beweiswert der ersten Version des Gutachtens von PD Dr. Z.___ spricht (vgl. Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin liess die Frage 6 zwar gerade im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs – da der Fragekatalog unter Mitwirkung des Beschwerdeführers entstand und entsprechend so den Gutachtern unterbreitet wurde (vgl. Schreiben vom 30. Oktober 2019, Urk. 7/190) – abändern. Nachdem der Beschwerdeführer von beiden Antwortversionen Kenntnis erhalten hatte, machte er jedoch aufgrund der ursprünglichen, vom Gutachter «abgeänderten», jedoch inhaltlich ausführlicheren und sinnvollerweise auch differenzierteren ersten Beantwortung der gestellten Frage 6 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Weil der Beschwerdeführer die erste Version der Beantwortung von Frage 6 inhaltlich nicht bemängelt, darauf vielmehr sogar abgestellt haben will (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25, siehe auch S. 7 Ziff. 20) und zudem nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin gerade diese ausführlichere Version, welche zur Beurteilung der Frage eines Rentenanspruches sogar das inhaltlich vollständigere Gutachten darstellt, aus der gutachterlichen Beurteilung entfernen wollte, liegen vorliegend keine Gründe vor, welche gegen den Beweiswert des am 27. September 2019 (Urk. 7/166) respektive am 11. Oktober 2019 (Urk. 7/168) eingegangenen Gutachtens vom 28. August 2019 sprechen.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 5), hat PD Dr. Z.___ die Kausalitätsfragen betreffend die militärversicherungsrechtlich anerkannten Fussbeschwerden und deren spätfolgebedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beantwortet und einen Kausalzusammenhang der übrigen Gesundheitsschäden auch unter Berücksichtigung der nachvollziehbar begründeten Kausalitätsbeurteilung im neurologischen Gutachten (Urk. 7/163 S. 17 f.) ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus der Beantwortung der übrigen Fragen unter Ziffer 6 und 7 des Gutachtens, ohne Berücksichtigung der umstrittenen Frage 6 (entspricht Ziffer 6.6 im Gutachten). Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise seine Behauptung, die Frage sei ungeklärt, inwieweit die Fussbeschwerden für sich genommen eine relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 23), ist aktenwidrig (siehe Gutachten Urk. 7/166 respektive Urk. 7/168 jeweils Ziff. 5, Ziff. 6.2-6.5, Ziff. 7.2). Gleichzeitig möchte der Beschwerdeführer wiederum auf die (erste) Beurteilung des Gutachters abstellen, wenn die Beschwerdegegnerin damit «gezwungen» wird, ihm Rentenleistungen auszurichten (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25). Auch hier verkennt er jedoch die Aktenlage: Gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. Z.___ kann kein Rentenanspruch der Militärversicherung abgeleitet werden, und zwar durchgehend durch alle seine aktenkundigen Beurteilungen nicht. Denn gutachterlich wird zwar festgestellt, dass Spätfolgen des militärversicherungsrechtlich anerkannten Erstereignis vorhanden sind, diese jedoch keine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen (vgl. Urk. 7/166 respektive Urk. 7/168 jeweils Ziff. 6.5 und 7.2). Dies steht denn auch nicht im Widerspruch zur ärztlichen Beurteilung, gestützt auf welche die invalidenversicherungsrechtliche Rentenzusprache erfolgte: Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte die zunehmenden Beschwerden im Fussbereich mit Taubheitsgefühl auf die diabetische Polyneuropathie und folglich auf einen degenerativen Gesundheitsschaden zurück (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Juni 2019 im Prozess IV.2019.00130, Urk. 7/192 insbesondere Erwägung 4.5). Die vom behandelnden Rheumatologen Dr. med. C.___ vertretene, von PD Dr. Z.___ abweichende Meinung sowohl hinsichtlich der durch die unfallkausalen Fussbeschwerden verursachten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf die Kausalität der Rücken- und Kniebeschwerden (vgl. Bericht vom 24. Februar 2020, Urk. 7/184) bietet sodann keinen Anlass, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen. Zunächst lässt seine Kausalitätsbeurteilung, wonach längerdauernde (Fuss-)Beschwerden aufgrund der Dysbalance zu degenerativen Veränderungen in den gewichtstragenden Gelenken führen können, jedenfalls nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der Beschwerden im Rücken und den Knien zu. Sodann schloss er eine Relevanz der diabetischen Polyneuropathie für die Fussbeschwerden ohne nachvollziehbare Begründung aus und legte seiner Beurteilung die Annahme einer Arthrose im linken OSG zugrunde, welche sich den aktenmässig dokumentierten bildgebenden Verfahren nicht entnehmen lässt (vgl. Befund zu Röntgenaufnahmen vom 24. Juni 2019, Urk. 7/168 S. 11, MRI-Befunde vom 2. Mai 2012, 10. September 2014 und 11. April 2018, Urk. 7/168 S. 6 f.).
4.5 Zusammenfassend ist das vor jeglicher Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin am 27. September 2019 respektive das (mit Röntgenbefund vom 24. Juni 2019; vgl. Urk. 7/168 S. 11) ergänzte und am 11. Oktober 2019 eingereichte Gutachten vom 28. August 2019 von PD Dr. Z.___ rechtskonform zustande gekommen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf – die entscheidwesentlichen Punkte sind mit dem im Dezember 2019 eingegangenen und abgeänderten Gutachten identisch – abstellen und davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung allein der unfallkausalen Beschwerden in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polier im Innendienst nicht eingeschränkt. Dass er angesichts seiner nicht unfallkausalen übrigen gesundheitlichen Einschränkungen im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Abschluss der beruflichen Eingliederung; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Ziff. 15 zu Art. 40) noch in der angestammten Tätigkeit als Polier tätig wäre, lässt der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend machen.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Dementsprechend ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 20) kein Obergutachten einzuholen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti