Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
MV.2023.00001
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: X.___
gegen
Suva, Abteilung Militärversicherung
Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war befristet vom 17. April 2012 bis 11. Oktober 2012 und vom 12. Oktober 2012 bis 6. Mai 2013 bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Warrant Officer für Y.___- respektive Z.___-Einsätze angestellt (Urk. 14/5-6). Am 26. September 2014 meldete sich die Versicherte wegen diverser psychischer Probleme bei der Militärversicherung an (Urk. 14/10). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2015 (Urk. 14/57) und Verfügung vom 11. August 2015 (Urk. 14/65) lehnte die Suva, Abteilung Militärversicherung, die Haftung für die am 26. September 2014 angemeldeten psychischen Beschwerden ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2015 (Urk. 14/68) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 abgewiesen (Urk. 14/131). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht, welches diese mit Urteil vom 28. März 2018 abwies und festhielt, die Militärversicherung habe ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psychischen Beschwerden zu Recht verneint (Prozess VV.2017.203; Urk. 14/146).
1.2 Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 meldete sich die Versicherte für «Leistungen Gesundheitsschaden vom März 2013» erneut bei der Militärversicherung an (Urk. 14/162). Ein am 7. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gestelltes Revisionsgesuch zog die Versicherte am 24. Juni 2022 wieder zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb das eröffnete Verfahren zufolge Rückzugs ab (Prozess VV.2022.117, Entscheid vom 27. Juni 2022, Urk. 14/170/1-3; vgl. auch Urk. 14/170/4, Urk. 14/163).
Nachdem die Militärversicherung die Versicherte mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein rechtsgültiges Urteil betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 vorliege, weshalb sie sich an das Gericht zu wenden habe und auf ihre neuerliche Anmeldung nicht eingetreten werde (vgl. Urk. 14/173, Urk. 14/179), ersuchte die Versicherte am 23. August 2022 sowohl die Militärversicherung um Revision ihrer Verfügung vom 11. August 2015 respektive ihres Einspracheentscheids vom 9. Juni 2017 (Urk. 14/187) als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau um Revision des Urteils vom 28. März 2018 im Prozess VV.2017.203 (Urk. 14/190). Mit Schreiben vom 6. September 2022 an die Militärversicherung führte die Versicherte aus, ihre im 2013 begonnenen psychischen Beschwerden seien nicht abgeheilt, weshalb die Militärversicherung die Folgekosten zu übernehmen habe. Sofern die Militärversicherung anderer Ansicht sei, habe diese den medizinischen Beweis zu erbringen. Die Versicherte ersuchte die Militärversicherung um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 14/192; vgl. auch Mahnschreiben vom 5. Dezember 2022, Urk. 14/195). Die Militärversicherung wies die Versicherte mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 darauf hin, dass weder die Möglichkeit noch eine Veranlassung bestehe, auf den richterlich bestätigten Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 zurückzukommen oder eine neue Verfügung zum bereits richterlich beurteilten Sachverhalt zu erlassen (Urk. 14/196).
Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zufolge Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch der Versicherten nicht ein (Prozess VV.2022.180; Urk. 14/198).
2. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 gelangte die Versicherte an das hiesige Sozialversicherungsgericht und machte sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Militärversicherung geltend. Sodann beantragte sie Leistungen aufgrund des während des Militärdienstes erlittenen Gesundheitsschadens (Urk. 1). Innert der mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2023 (Urk. 4) angesetzten Nachfrist reichte die Versicherte eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. Urk. 6-7) sowie eine original unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (vgl. Urk. 8-9). Die Militärversicherung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte eine Rechtsverweigerung (Urk. 1, Urk. 9) geltend, da sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, ihr trotz Mahnung eine einsprachefähige Verfügung zur aufgrund eines militärdienstlich entstandenen Gesundheitsschadens respektive der daraus entstandenen Invalidität zuzustellen. Sie führte weiter aus, es sei im Rahmen des Bosnieneinsatzes in den Jahren 2012/2013 zu einer psychischen Schädigung gekommen, welche dann zum Einsatzabbruch und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Dieser Gesundheitsschaden sei im Dienst festgestellt und gemeldet worden und ihr sei eine Invalidität aufgrund der Diagnose einer Depression entstanden. Selbst wenn die korrekte Diagnose damals noch nicht gestellt worden sei, hafte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt (Urk. 12), das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht habe mit Urteil vom 28. März 2018 das Vorliegen adäquat kausaler Folgen des von der Beschwerdeführerin geschilderten, jedoch unbewiesen gebliebenen Schreckereignisses in der Nacht vom 31. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 während des Z.___-Einsatzes in Bosnien-Herzegowina verneint. Insofern ursprünglich nach der Rückkehr aus Bosnien-Herzegowina im März 2013 eine stressbedingte depressive Entwicklung vorgelegen habe, habe das Gericht diese gestützt auf die medizinische Aktenlage als abgeheilt erachtet. Dieses Urteil sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen (S. 3 Ziff. 5 f.). Der Sachverhalt betreffend die Vorkommnisse in Bosnien-Herzegowina und die allenfalls damit zusammenhängenden Gesundheitsschädigungen sei durch die dafür zuständige Gerichtsinstanz abschliessend beurteilt worden. Der Sachverhalt könne nicht beliebig in neuen Verwaltungsverfahren geprüft werden (S. 4 Ziff. 9). Hieran vermöge das im Rahmen eines Verfahrens der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten vom 1. Februar 2020, welches sieben Jahre später zu einem anderen Schluss komme als sämtliche vorher mit der Sache befassten Fachärzte, nichts zu ändern (S. 4 Ziff. 10).
2.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Haftung nach Art. 5 MVG sei zu bejahen, ist darauf - da die Beschwerdegegnerin keinen (neuen) anfechtbaren Einspracheentscheid dazu erlassen hat - mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
3.
3.1 Wie sich aus der Beschwerdeantwort sowie auch nach Einsicht in die Akten (Urk. 14/1-204) ergibt, sind in dieser Angelegenheit bereits wiederholt Entscheide durch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ergangen. Mit Urteil vom 28. März 2018 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau über den materiellen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und bestätigte die mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 durch die Beschwerdegegnerin abgelehnte Haftung (Urk. 14/146). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Revisionsbegehren vom 7. Juni 2022 zog die Beschwerdeführerin zurück (vgl. Urk. 14/170/4) und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schrieb das eröffnete Verfahren demzufolge ab (vgl. Urk. 14/170/1-3). Auf das Revisionsbegehren vom 23. August 2022 (Urk. 14/190) trat es zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht ein (Urk. 14/198). Die Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hin, dass die Frage einer militärversicherungsrechtlichen Haftung in Bezug auf die Ereignisse während des Dienstes 2012/2013 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten psychischen Beschwerden bereits rechtskräftig beurteilt worden sei und sie daher keine neue Verfügung erlassen könne und werde (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2022, Urk. 14/173, und vom 21. Dezember 2022, Urk. 14/196; Telefonnotizen vom 8. August 2022, Urk. 14/179, und vom 10. Februar 2023, Urk. 14/200).
In der (Neu-)Anmeldung vom 25. Mai 2022 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die Geschehnisse in der Silvesternacht vom 31. Dezember 2012 während ihres damaligen Einsatzes in Bosnien und die in diesem Zusammenhang angeblich bestehenden psychischen Beschwerden. Sie bezog sich explizit auf den seither bestehenden psychischen Gesundheitsschaden, der nun im Rahmen eines im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren erstellten Gutachtens einer anderen Diagnose (Depression statt posttraumatische Belastungsstörung) zugeordnet worden sei (vgl. Urk. 14/162 S. 1, S. 8 Mitte, S. 10 Mitte). Es handelt sich demnach nicht um eine am 25. Mai 2022 geltend gemachte Anmeldung neuer Gesundheitsbeschwerden. Eine rechtserhebliche Tatsachenänderung, welche die Militärversicherung zum Eintreten auf das Gesuch um erneute Prüfung der Anspruchsberechtigung hätte veranlassen müssen, lag damit nicht vor (Urteil des Bundesgerichts M 6/06 vom 11. April 2007 E. 2.1 m.H.). Die am 26. September 2014 angemeldeten psychischen Beschwerden mit Beginn März 2013 (Urk. 14/10) wurden im Einspracheentscheid vom 9. Juni 2017 behandelt und die Haftung seitens der Beschwerdegegnerin dafür abgelehnt (vgl. Urk. 14/131), was gerichtlich bestätigt wurde (Urk. 14/198). Demzufolge bestand für die Beschwerdegegnerin kein Raum, auf die bereits rechtskräftig beurteilte Frage der Haftung der Beschwerdegegnerin für insbesondere im Zusammenhang mit der Silvesternacht vom 31. Dezember 2012 angeblich erlittene gesundheitliche Beschwerden erneut zurückzukommen, zumal bereits damals nebst der erstmals im Jahr 2015 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) insbesondere auch depressive Beschwerden Gegenstand der Beurteilung der Haftungsfrage bildeten (vgl. Urk. 14/131 S. 1-2 Ziff. 1 f., S. 4 f. Ziff. 4, S. 6 ff. Ziff. 6 f.; vgl. auch Urk. 14/146/9-10 E. 3). Dass sich aus dem Gutachten vom 1. Februar 2020 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine Anhaltspunkte für bisher ungewürdigt gebliebene respektive neu aufgetretene Beschwerden der Beschwerdeführerin ergeben, es sich vielmehr um eine bloss unterschiedliche ärztliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt, wird nicht nur von der Beschwerdeführerin selber geltend gemacht, sondern kann mit Blick auf die gutachterliche Würdigung insbesondere der vorhandenen Arztberichte denn auch ohne Weiteres bestätigt werden (vgl. Urk. 14/161 S. 53 f.).
3.2 Zusammengefasst ist nach dem Gesagten in Bezug auf die erneut geltend gemachten psychischen Beschwerden, welche im Zusammenhang mit dem Bosnien-Einsatz in den Jahren 2012/2013 stehen sollen, von einer bereits abgeurteilten Sache auszugehen. Vorbehalten einer prozessualen Revision des Urteils vom 28. März 2018 (Art. 61 lit. i ATSG) können die Anspruchsvoraussetzungen nicht erneut geprüft werden. Zuständig für die Prüfung der Revisionsvoraussetzungen und einen allfällig neuen Entscheid in der Sache ist diejenige Instanz, deren Entscheid im Revisionsverfahren zu überprüfen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 53). Die Beschwerdegegnerin durfte, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 2018 an die Stelle des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2017 getreten war (Urteil des Bundesgerichts 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 3.2 m.H.), ihren Entscheid nicht mehr revisionsweise überprüfen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Auch war es ihr verwehrt, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, können doch nur gerichtlich nicht überprüfte Verfügungen oder Einspracheentscheide Objekt einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG bilden. Die bereits gestellten Revisionsbegehren an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Beschwerdeführerin entweder zurückgezogen oder ist den mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Eintretensvoraussetzungen nicht nachgekommen.
Die Beschwerdegegnerin war folglich für einen neuerlichen Entscheid unter keinem Titel zuständig und hat sich keiner Rechtsverweigerung schuldig gemacht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. f bis ATSG; § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).
4.2 Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mehrfach erläutert hat, weshalb sie keine (neue) anfechtbare Verfügung erlassen kann, die Beschwerdeführerin ihre ebenfalls schon mehrfach gestellten Revisionsbegehren beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nicht weiterverfolgte (Beschwerderückzug bzw. Nichtleisten des Kostenvorschusses), auf dieselben indes im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal hingewiesen hat, und sie nun mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an das hiesige Sozialversicherungsgericht gelangt, ist von einer mutwilligen Beschwerdeerhebung auszugehen. Daher sind der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Fonti