Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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NZ.2018.00002
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 12. April 2019
in Sachen
Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 15. April 2013 im Prozess IV.2012.00248 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auferlegte das Sozialversicherungsgericht X.___ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800., welche indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Stefan Galligani, mit Fr. 2'129.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse. X.___ wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1).
2. Am 27. Juli 2018 ersuchte der Kanton Zürich durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 2'129.35, insgesamt somit von Fr. 2'929.35 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen.
Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zur Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.2 Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90
Nr. 82 S. 260).
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.
2.2 Das Einkommen der Gesuchsgegnerin und ihres Ehemannes beläuft sich nach ihren eigenen Angaben (Urk. 2/4 S. 5) und der Steuerdeklaration 2017 (Urk. 2/5 S. 2) auf Fr. 44'846.--. Überdies deklarierten die Eheleute gegenüber den Steuerbehörden ein Vermögen - bestehend aus Wertschriften und Guthaben - von Fr. 72'195.-- (Urk. 2/5 S. 4). Selbst wenn der Lebensunterhalt des Ehepaars mit dem erzielten Einkommen nur knapp bestritten werden kann, bleiben dem Ehepaar unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Vermögensfreibetrages von Fr. 20'000.-- genügend Mittel, um die im Jahr 2013 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800. sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'129.35 selber zu bestreiten.
2.3 Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2012.00248 des hiesigen Gerichts Fr. 2'929.35 nachzuzahlen.
3. In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 2'929.35 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihr gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2013 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2012.00248) verpflichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Obergericht des Kantons Zürich
- X.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher