Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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NZ.2018.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Verfügung vom 16. Januar 2019
in Sachen
Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
1. Am 20. Juni 2018 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'600., total Fr. 2'200. (Urk. 1). Am 7. Dezember 2018 wurde X.___ Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 30 Tagen hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 3). Vor Ablauf dieser Frist teilte die Gesuchstellerin mit, der Gesuchsgegner habe am 8. Januar 2019 den ganzen Forderungsbetrag von Fr. 2'200. überwiesen (Urk. 5).
2. Mit der Bezahlung der Forderung im Betrag von Fr. 2'200. hat der Gesuchsteller seine Nachzahlungspflicht vollumfänglich anerkannt und ist dieser nachgekommen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Der Referent verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Obergericht des Kantons Zürich
- X.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Tiefenbacher