Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

NZ.2019.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 6. September 2019

in Sachen

Kanton Zürich


Gesuchsteller


vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Postfach, 8021 Zürich


gegen


X.___

Gesuchsgegner









Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 2/1; Prozess IV.2013.00333) wurden X.___ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter von X.___, Rechtsanwalt Guy Reich, mit Fr. 1'312.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (Urk. 2/1).


2.    Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'312.20, das heisst total Fr. 1'912.20 (Urk. 1).

    Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X.___ – unter Hinweis auf seine fortdauernden Mitwirkungspflichten gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer - das Formular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde, was zur Verpflichtung zur Nachzahlung führen könne (Urk. 3). Darauf reagierte er nicht (vgl. Urk. 4).

    Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde X.___ darauf hingewiesen, dass die Bemühungen der Zentralen Inkassostelle, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu erheben beziehungsweise seine Steuerdaten erhältlich zu machen, erfolglos geblieben seien. Im Nachzahlungsverfahren sei die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung verpflichtet wie im Bewilligungsverfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führe, sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit nicht anderweitig ausgewiesen sei, zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Das Gericht setzte X.___ daher nochmals Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass angenommen werde, dass eine Nachzahlungsfähigkeit bestehe, da eine Bedürftigkeit anderweitig nicht ausgewiesen sei. Eine Säumnis werde also aller Voraussicht nach zur Verpflichtung der Nachzahlung führen (Urk. 5). Darauf reagierte X.___ wiederum nicht (vgl. Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.2    Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).


2.

2.1    Der Gesuchsgegner hat innert den angesetzten Fristen weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest-stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. Die Bemühungen des Gesuchstellers, die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu erheben beziehungsweise dessen Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben, wie erwähnt, erfolglos (Urk. 2/2-5).

2.2    Im Nachzahlungsverfahren ist die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung verpflichtet wie im Bewilligungsverfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt, sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit nicht anderweitig ausgewiesen ist, zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungsplicht (vgl. Alfred Bühler, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO).

2.3    Da der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht (wiederholt) verletzt hat und eine fortdauernde Bedürftigkeit aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist, ist seine Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt. Der Gesuchsgegner ist daher zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2013.00333 des hiesigen Gerichts Fr. 1'912.20 nachzuzahlen.


3.    In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'912.20 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihm gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00333) verpflichtet.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Obergericht des Kantons Zürich

- X.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger