Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

NZ.2019.00003


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 4. Juni 2019

in Sachen

Kanton Zürich


Gesuchsteller


vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Postfach, 8021 Zürich


gegen


X.___

Gesuchsgegner







Sachverhalt:

1.    Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2012 (vgl. Urk. 2/1; Prozess IV.2010.01129) wurden X.___ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter von X.___, Rechtsanwalt Peter M. Saurer, mit Fr. 1'800.-- entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.

2.    Mit Eingabe vom 17. April 2019 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und für die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'800.--, das heisst total Fr. 2'600.-- (Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. April 2019 wurde X.___ das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse zugestellt, und es wurde ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um dieses dem Gericht, vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation einzureichen und um schriftlich im Doppel zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde, was zur Verpflichtung zur Nachzahlung führen könne (Urk. 3).

Am 22. Mai 2019 reichte der Gesuchsgegner das ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse mit Beilagen irrtümlicherweise der Gesuchstellerin ein (Urk. 5, Urk. 6/1-9); diese leitete das Formular an das Gericht weiter (Urk. 7).

Die telefonische Anfrage des Gerichtsschreibers bei der Sozialabteilung Y.___ am 27. Mai 2019 ergab, dass der Gesuchsgegner aktuell keine wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 123 N 1).

1.2    Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2011, 8C_666/2011 vom 26. Januar 2012, E. 8.1).


2.    

2.1    Laut den Angaben des Gesuchsgegners auf dem eingereichten Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse lebt er mit seiner Ehefrau vom monatlichen Nettolohn der Gattin in Höhe von Fr. 1363.70. Über weitere Einkünfte, insbesondere etwa wirtschaftliche Sozialhilfe, verfüge er nicht (Urk. 5 S. 2 f., Urk. 6/2), ebenso wenig über Ausgaben mit Ausnahme der Krankenkassenprämien (Urk. 5 S. 4). Weiter verfüge er aktuell über ein Vermögen aus einer Beteiligung in Höhe von Fr. 10'000.--, nicht aber über Guthaben auf Bank- und Postkonti (Urk. 5 S. 5).

2.2    Die Angaben des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen sind offensichtlich unvollständig. In Anbetracht der üblichen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars ist es selbst unter der Annahme eines bescheidenen Lebensstils unvorstellbar, dass er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt einzig vom Lohn der Gattin in Höhe von Fr. 1'363.70 bestreiten können, zumal sie auch keine Sozialhilfe erhalten (Urk. 9). Weiter ist schwer vorstellbar, dass die Eheleute wie im Formular angegeben keine Wohnkosten und kein Guthaben auf Bank- und Postkonti haben. Wie in der Verfügung vom 25. April 2019 angedroht, ist der Entscheid über die Nachzahlungspflicht deshalb aufgrund der Akten zu fällen.

    Gestützt auf die Akten lassen sich die gesamten Einkünfte und Ausgaben des Ehepaars zwar nicht genau bestimmen; da die Eheleute keine Sozialhilfe erhalten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos ausreichen und damit deutlich höher sind als die angegebenen Fr. 1'363.70 pro Monat. Bei dieser Aktenlage müsste ein Gesuch der Eheleute um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung mangels genügend substantiierter und belegter finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen werden. Demnach muss auch davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die im Jahr 2012 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 1'800.-- nachzuzahlen.

2.3    Es ergibt sich, dass der Gesuchsgegner entsprechend dem Antrag des Gesuchstellers zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2010.01129 des hiesigen Gerichts Fr. 2'600.-- nachzuzahlen.


3.    In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Der Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 2'600.-- an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihm gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2012 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2010.01129) verpflichtet.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Obergericht des Kantons Zürich

- X.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt