Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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NZ.2022.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 4. April 2023
in Sachen
Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013 (Urk. 2/1; Prozess IV.2011.01286) in Sachen X.___ (ehemals Y.___) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wurden die Gerichtskosten von Fr. 600.-- X.___ auferlegt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin von X.___, Rechtsanwältin Christine Fleisch, mit Fr. 1'708.60 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Erstattung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme.
2. Am 23. November 2022 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Höhe von Fr. 1'708.60, das heisst total Fr. 2'308.60 (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein noch nahm sie zur Nachzahlungspflicht Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.2 Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat.
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.
2.2 Die Bemühungen des Gesuchstellers, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu erheben beziehungsweise deren Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben erfolglos (Urk. 2/2-8). Eine fortdauernde Bedürftigkeit ist - mitunter aufgrund der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin (vgl. dazu auch Alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO) - aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Daher ist ihre Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt.
2.3 Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2011.01286 des hiesigen Gerichts Fr. 2'308.60 nachzuzahlen.
3. In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 2'308.60 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihr gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2013 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2011.01286) verpflichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Obergericht des Kantons Zürich
- X.___
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti