Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

NZ.2023.00001

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 6. Oktober 2023

in Sac hen

Kanton Zürich

Gesuchsteller

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Postfach, 8021 Zürich

gegen

X.___

Gesuchsgegnerin


Sachverhalt:

1. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2010 (Urk. 2/1; Prozess IV.2009.00028) wurden der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Christoph Erdös, mit Fr. 2'983.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht sie gemäss § 92 der damals anwendbaren kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme.

2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'983.95, das heisst total Fr. 3'783.95 (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3).

Mit Gesuch vom 9. Mai 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Sistierung des Verfahrens bis zu ihrer Genesung (Arbeitsfähigkeit; Urk. 5). Am 15. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gericht mitgeteilt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit kein Sistierungsgrund darstelle und dass die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und insbesondere des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation bis am 30. Juni 2023 verlängert werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Nachzahlungsgesuchs, eventuell sei ihr bis Ende August 2023 Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation zu gewähren (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung des besagten Abklärungsformulars bis am 30. August 2023 erstreckt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin erneut um Abweisung des Nachzahlungsgesuchs, eventuell um Sistierung des Verfahrens zwecks Einklagung der benötigten Daten ihres Ehemannes (Urk. 14) und reichte das ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 15). Innert gewährter Notfrist von 10 Tagen (vgl. Stempel auf Urk. 14) machte die Gesuchsgegnerin keine weiteren Angaben und reichte auch keine Belege ein (vgl. Schreiben vom 17. September 2023, Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg, in: BSK-ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 123).

1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2011, 8C_666/2011 vom 26. Januar 2012, E. 8.1).


2.

2.1 Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin auf dem eingereichten Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse erhielt sie bis am 19. Juli 2023 Leistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 586.55, die ab August 2023 eingestellt worden seien wegen der Abklärung der Leistungspflicht. Über weitere Einkünfte, insbesondere wirtschaftliche Sozialhilfe, verfüge sie nicht. Ihre Ausgaben für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 511.90) sowie jene der beiden Kinder (Fr. 217.80 und Fr. 197.80), für ungedeckte Gesundheitskosten (Fr. 927.50), Auslagen für die Kinderbetreuung (Fr. 500.--) und Sozialversicherungsbeiträge (Fr. 355.20) belaufen sich laut ihren Angaben auf insgesamt Fr. 1'782.70 (Urk. 15). Weiter verfüge sie aktuell abgesehen von Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- über keinerlei Vermögen, insbesondere auch nicht über Guthaben auf Bank- und Postkonti. Sodann gab die Gesuchsgegnerin Schulden in der Höhe von zirka Fr. 45'550.-- an, wobei diese teilweise auch ihren Ehemann betreffen würden (Urk. 15).

2.2 Die Angaben der Gesuchsgegnerin zu ihren finanziellen Verhältnissen sind offensichtlich unvollständig. In Anbetracht der üblichen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars ist es selbst unter der Annahme eines bescheidenen Lebensstils unvorstellbar, dass sie und ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt einzig von den bis August 2023 ausgerichteten Leistungen der Pensionskasse bestreiten können, zumal sie auch keine Sozialhilfe erhalten (Urk. 15 S. 2). Weiter ist schwer vorstellbar, dass die Eheleute wie im Formular angegeben keine Wohnkosten und kein Guthaben auf Bank- und Postkonti haben. Wie in der Verfügung vom 23. März 2023 angedroht, ist der Entscheid über die Nachzahlungspflicht deshalb aufgrund der Akten zu fällen.

Die Meinung der Gesuchsgegnerin, die im Raum stehende Forderung betreffe nur sie und nicht ihren Ehemann (Urk. 14 S. 2), ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung unzutreffend. Hieran würde auch ein allfälliger Güterstand der Gütertrennung (so das Vorbringen der Gesuchsgegnerin, Urk. 2/7) nichts ändern, gehen doch die eherechtlichen Pflichten vor.

2.3 Die Gesuchsgegnerin wies in der Eingabe vom 30. Juni 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie ebenfalls vom Renteneinkommen des Ehemannes leben würden (Urk. 9 S. 3 «Zusammenfassung»). Den beigelegten Steuerangaben zum Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass der Ehemann über ein jährliches Einkommen von Fr. 89'166.-- (AHV-/IV-Rente) und Fr. 104'036.-- (Rente aus beruflicher Vorsorge) verfügt (vgl. Urk. 10/2 S. 1). In jenem Jahr wurde das Einkommen durch Kosten für Unterhalt der Wohnliegenschaft massiv gemindert (Urk. 10/2 S. 1), was nicht regelmässig zu erwarten ist. Mit diesem hohen Renteneinkommen ist der Unterhalt - bei Fehlen von geltend gemachten ausserordentlichen Kosten - bei weitem gedeckt und verbleiben die nötigen Mittel zur Begleichung der in Frage stehenden Prozesskosten und jenen für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Vermögen entspricht sodann praktisch den - nicht spezifizierten und deshalb nicht überprüfbaren - Schulden (Urk. 10/2 S. 4).

2.4 Gestützt auf die Akten lassen sich die gesamten Einkünfte und Ausgaben des Ehepaars zwar nicht genau bestimmen; da die Eheleute keine Sozialhilfe erhalten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos ausreichen und damit deutlich höher sind als die auf dem Formular angegebenen Fr. 586.55 pro Monat. Bei dieser Aktenlage müsste ein Gesuch der Eheleute um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung mangels genügend substantiierter und belegter finanzieller Bedürftigkeit abgewiesen werden. Demnach muss auch davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die im Jahr 2010 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'983.95 nachzuzahlen.

2.5 Es ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin entsprechend dem Antrag des Gesuchstellers zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2009.00028 des hiesigen Gerichts total Fr. 3'783.95 nachzuzahlen.

3. In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen und der Gesuchsteller zu ermahnen, seine entsprechenden repetitiven rechtswidrigen Anträge in Gesuchen um Nachzahlung vor dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 1 S. 3 in fine) künftig zu unterlassen oder diese zu begründen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 3'783.95 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihr gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2010 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2009.00028) verpflichtet.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Obergericht des Kantons Zürich

- X.___

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Lanzicher