Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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NZ.2024.00004
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 22. Oktober 2024
in Sachen
Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Beschluss und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 (Urk. 2/1) wurden X.___ (Gesuchsgegnerin) die Gerichtskosten im Prozess IV.2013.00802 von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, mit Fr. 1'397.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung, total Fr. 1'997.--, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Erstattung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die anwaltliche Vertretung verpflichtet werden könne, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme.
2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 ersuchte der Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte (Gesuchsteller), um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer über eine Gesamtforderung von Fr. 1'997.-- betreffend das vorgenannte Verfahren IV.2013.00802. Als Begründung führte der Gesuchsteller an, die Gesuchsgegnerin verfüge über ein Reinvermögen von Fr. 23'473.-- (Urk. 1 und Urk. 2/5).
3. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen (Urk. 3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
1.2 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2.
2.1 Innert der mit Verfügung vom 27. August 2024 angesetzten 30-tägigen Frist (Urk. 3), welche am 2. Oktober 2024 endete (vgl. Urk. 4), reichte die Gesuchsgegnerin bloss das rudimentär ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 5). Wesentliche Angaben, insbesondere zu den Ausgaben sowie zum Vermögen und den Schulden, fehlen im Formular. Auch wurden keine Belege eingereicht und erfolgte keine Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers. Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.
2.2 Gemäss der Berechnung der Zusatzleistungen zur AHV/IV, Anspruchsperiode 08/2023-08/2023, welche der Verfügung der Stadt Kloten betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 5. September 2023 angeheftet ist, verfügte die Gesuchsgegnerin über ein bewegliches Vermögen beziehungsweise ein Reinvermögen von Fr. 23'473.-- (Urk. 2/5).
2.3 Das hiesige Gericht gewährt den bedürftigen Prozessierenden ein Reinvermögen von Fr. 10'000.-- zur freien Verfügung (Freibetrag). Das Reinvermögen der Gesuchsgegnerin von Fr. 23'473.-- übersteigt diesen Betrag um Fr. 13'473.--. Damit liegt ausweislich der Akten keine Bedürftigkeit mehr vor, was zur Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin führt.
2.4 Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2013.00802 des hiesigen Gerichts Fr. 1'997.-- nachzuzahlen.
3. In analoger Anwendung von § 28 lit a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 1'997.-- an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihr gemäss Beschluss und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2014 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00802) verpflichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Obergericht des Kantons Zürich
- X.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippMuraro