Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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NZ.2025.00001
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 14. Oktober 2025
in Sachen
Kanton Zürich
Gesuchsteller
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
Zentrale Inkassostelle der Gerichte
Postfach, 8021 Zürich
gegen
X.___
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2014 (Urk. 2/1; Prozess IV.2013.00530) wurden der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, mit Fr. 3'422.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung, total Fr. 4'022.50, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchsgegnerin wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1).
2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten und die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Prozess IV.2013.00530 von gesamthaft Fr. 4'022.50 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem hiesigen Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Die Gesuchsgegnerin reichte innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein noch nahm sie zur Nachzahlungspflicht Stellung (vgl. Urk. 4-7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Basel 2024, Art. 123 N. 1).
1.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).
2.
2.1 Die Gesuchsgegnerin hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 4-7). Der Entscheid ist daher androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.
2.2 Die Bemühungen des Gesuchstellers, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin zu erheben, blieben erfolglos (Urk. 2/2-8). Eine fortdauernde Bedürftigkeit ist - mitunter aufgrund der wiederholten Verletzung der Mitwirkungspflicht der Gesuchsgegnerin (vgl. dazu auch Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 123 N. 1a mit Hinweis) - aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Daher ist ihre Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt.
2.3 Nach dem Dargelegten ist dem Antrag des Gesuchstellers zu entsprechen und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.2013.00530 des hiesigen Gerichts Fr. 4'022.50 nachzuzahlen.
3. In Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO ist für das Nachzahlungsverfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 4'022.50 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ihm gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2014 auferlegten und einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00530) verpflichtet.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Obergericht des Kantons Zürich
- X.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt