Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

NZ.2025.00002


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. November 2025

in Sachen

Kanton Zürich


Gesuchsteller


vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich

Zentrale Inkassostelle der Gerichte

Postfach, 8021 Zürich


gegen


X.___

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 im Prozess Nr. IV.2019.00566 in Sachen X.___ (Gesuchsgegnerin) gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auferlegte das Sozialversicherungsgericht der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200., welche indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden, und entschädigte den unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, mit Fr. 3'091.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse. Die Gesuchsgegnerin wurde auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urk. 2/1 Dispositiv-Ziff. 2 und 3).

1.2    Am 11. Juli 2025 ersuchte der Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte, (Gesuchsteller), um Feststellung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten von Fr. 200. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 3'091.40, mithin von total Fr. 3'291.40 (Urk. 1). Trotz Aufforderung durch das Gericht vom 4. August 2025 (Urk. 3) nahm die Gesuchsgegnerin weder zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung noch gab sie über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft.

    Am 6. Oktober 2025 holte das Gericht beim Kanton Zürich die Steuerakten betreffend die Gesuchsgegnerin (Urk. 8/1-2) ein (Urk. 6).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung des Gesuchs in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

1.3    Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3). Das Sozialversicherungsgericht stützt sich bei der Berechnung der Bedürftigkeit praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Randacher, in: SVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 11 zu § 16).


2.

2.1    Zur Begründung seines Gesuchs führte der Gesuchsteller an (Urk. 1), er habe der Gesuchsgegnerin unter der Annahme, dass sich ihre finanzielle Situation in der Zwischenzeit verbessert habe, die einstweilen abgeschriebenen Gerichtskosten und Kosten der anwaltlichen Vertretung in Rechnung gestellt. Da die Gesuchsgegnerin darauf nicht reagiert habe, sei sie aufgefordert worden, der Zahlung nachzukommen oder ihre finanzielle Situation darzulegen. Auch hierauf habe die Gesuchsgegenerin nicht reagiert, weswegen beim Steueramt Wädenswil eine Auskunft über die aktuellen Steuerverhältnisse eingeholt worden sei. Gemäss dieser Auskunft sei die Gesuchsgegnerin mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 162'000.-- veranlagt worden (S. 1).

2.2    Die Gesuchsgegnerin liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.


3.    Laut aktuellstem Einschätzungsgentscheid der Stadt Wädenswil vom 1. April 2025 wurden für das Jahr 2023 das steuerbare Einkommen der Gesuchsgegnerin auf Fr. 36'500.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 162'000.-- nach Ermessen eingeschätzt, da es diese unterlassen hat, eine Steuererklärung einzureichen (Urk. 8/2). Da die Gesuchsgegnerin nach Lage der Akten weder gegen den Einschätzungsentscheid opponiert noch sich gegenüber dem Gericht zu ihrer finanziellen Situation geäussert hat, ist bei der Prüfung, ob sie zur Nachzahlung zu verpflichten ist, von diesem Einschätzungsentscheid auszugehen.

    Bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 162'000.-- (Vermögen abzüglich Schulden) ist selbst unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Vermögensfreibetrags von Fr. 10'000.-- für Einzelpersonen kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesuchsgegnerin die Rückzahlung der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten und Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 3'291.40 nicht zumutbar sein sollten. Sie ist daher zu verpflichten, diese dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.


4.    In analoger Anwendung von § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers vom 11. Juli 2025 wird die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 3’291.40 an den Gesuchsteller verpflichtet.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Obergericht des Kantons Zürich

- X.___

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Romero-KäserTiefenbacher