OH.2002.00005
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 18. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro L.___, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1968, schilderte am 11. Februar 1998 einer Mitarbeiterin der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich, dass sie im Juli 1996 während ihres Einsatzes als Ferienaushilfe von ihrem Arbeitskollegen A.___ zweimal vergewaltigt worden sei. Er habe sie auch danach noch belästigt. Des Weiteren sei sie 1997 auch von ihrem Vorgesetzen B.___ und vom Equipenleiter C.___ sexuell belästigt worden (Urk. 2/3/1 = Urk. 2/14/2/2 = Urk. 9/1A/3). Die vorgebrachten Beschuldigungen wurden von den Beschuldigten in Abrede gestellt.
Am 24. März 1998 wurde S.___ und am 1. April 1998 wurden A.___ und B.___ von einer vom Universitätsspital Zürich beigezogenen Rechtsanwältin zu den erhobenen Vorwürfen befragt (vgl. Urk. 2/7/2 = Urk. 9/7/3, Urk. 2/7/7, Urk. 2/7/8 = Urk. 9/7/2, Urk. 2/7/9 = Urk. 2/14/8/2 = Urk. 9/8/2). Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 löste das Universitätsspital Zürich das Arbeitsverhältnis mit A.___ unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auf (vgl. Urk. 2/7/1 = Urk. 2/14/8/4 je S. 1 Ziff. A, Urk. 9/1/A/2). Gleichentags verfügte das Universitätsspital Zürich die Enthebung von B.___ aus seiner Führungsfunktion und die Rückstufung in die Funktion eines Hausangestellten (Urk. 9/2/B/2). Hiegegen erhob A.___ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs mit gleichzeitiger Anrufung der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben (Urk. 7/1, Urk. 9/1). B.___ schloss sich dem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens an (Urk. 9/2) und erhob bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ebenfalls Rekurs gegen die ihn betreffende Verfügung des Universitätsspitals Zürich (vgl. Urk. 7/30, Urk. 7/30/2). Im Verlauf des Schlichtungsverfahrens befragte die Schlichtungsbehörde S.___ am 13. April 1999 erneut zu den von ihr erhobenen Vorwürfen (Urk. 9/20). Das Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung der Parteien (Urk. 7/6 = Urk. 9/15).
Mit Verfügung vom 7. September 1999 sistierte die Rechtsabteilung der Ge-sundheitsdirektion des Kantons Zürich das Rekursverfahren und erstattete gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen A.___ (Urk. 2/7/6 = Urk. 2/14/8/1 = Urk. 7/19, Urk. 14/8/4 = Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 5. Januar 2000 erklärte S.___ gegenüber den Untersuchungsbehörden ihr Desinteresse an der Weiterführung der Strafuntersuchung und machte damit von dem ihr als Opfer zustehenden Aussagverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 2/7/5, Urk. 2/14/8/5-6). Daraufhin stellte die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich das Untersuchungsverfahren gegen A.___ mit Verfügung vom 21. Januar 2000 ein (Urk. 2/7/4 = Urk. 2/14/8/8 = Urk. 7/26/2).
In der Folge erledigte die Gesundheitsdirektion die Rekurse von A.___ und B.___. Die Behörde hiess beide Rekurse am 19. Juli 2000 gut (Urk. 7/35-36). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 6. Dezember 2000 ab (Urk. 9/43).
2. Bereits am 3. Juli 1998 hatte S.___ bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Genugtuungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'000.-- ersucht (Urk. 2/14/1-2). Mit Verfügung vom 13. März 2001 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Genugtuungsgesuch ab (Urk. 2/2 = Urk. 2/14/10). Hiegegen erhob S.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, am 12. April 2001 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. März 2001 aufzuheben und ihr eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2001 (Urk. 13) schloss die Kantonale Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 28. August 2001 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 2/19).
3. Gegen dieses Urteil erhob S.___ am 5. Oktober 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 2/23/3), welche das Schweizerische Bundesgericht mit Urteil vom 18. Februar 2002 guthiess, das Urteil vom 28. August 2001 aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1 = Urk. 2/26). Mit Verfügungen vom 23. April 2002 wurden bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und bei der Paritätischen Schlichtungsstelle des Kantons Zürich für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben die Akten in dieser Sache beigezogen (Urk. 3-4, Urk. 7/1-46, Urk. 9/1-20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich vorliegend die Beurteilung der Beschwerde durch das Kollegialgericht (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Unter dem Begriff der Straftat ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen, welches grundsätzlich unter Strafe steht, wobei ausdrücklich nicht verlangt wird, dass der Täter bekannt ist und sich schuldhaft verhalten hat. Der objektive Tatbestand eines Deliktes muss jedoch vollumfänglich erfüllt sein, damit das Opferhilfegesetz zur Anwendung kommt (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 47, N 18 zu Art. 2). Dabei ist bei der Qualifikation einer Tat von objektiven Kriterien auszugehen, und nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise der geschädigten Person abzustellen (BGE 120 Ia 164; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., S. 51, N 25 zu Art. 2).
2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.
Eine Genugtuung kann dem Opfer - unabhängig von seinem Einkommen - ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Für die Genugtuung nach OHG gelten die Bemessungsgrundsätze wie für die zivilrechtliche Genugtuung gemäss Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR; vgl. Gomm/Stein/Zentner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1998, N 28 zu Art. 12, Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1999, S. I/114).
2.3 Bei der Genugtuung handelt es sich um definitiv zuzusprechende Leistungen. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 214 ff. Erw. 3 mit Hinweisen) müssen daher alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen abgeklärt werden; namentlich das Vorliegen einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Dass ein einfaches und rasches Verfahren vorgeschrieben ist (Art. 16 Abs. 1 OHG) bedeutet nicht, dass eine eingehende Abklärung dieser Frage nicht zu erfolgen hat und auch nicht, dass an ihre Bejahung nicht die üblichen Anforderungen einer ordentlichen Anspruchsprüfung zu stellen sind.
3.
3.1 Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. August 2001 vorgenommene Abweisung der Beschwerde erfolgte mit der Begründung, es sei zwar aktenmässig erwiesen, dass die Beschwerdeführerin bei der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich gegen sie begangene Straftaten gemeldet habe, und dass aufgrund ihrer ausführlichen, in sich schlüssigen und somit auch glaubhaften Angaben vor der Mitarbeiterin der Personalabteilung und der beigezogenen Rechtsanwältin der angeschuldigte A.___ entlassen worden sei und die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich eine Strafanzeige eingereicht habe. Das Strafverfahren habe jedoch mangels Beweisen eingestellt werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Die alleinigen, wenn auch glaubhaften, Aussagen der Beschwerdeführerin genügten nicht für die Annahme einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Die Straftat müsse nachgewiesen sein. Mit der Geltendmachung des Aussageverweigerungsrechts habe die Beschwerdeführerin eine genaue Abklärung der Straftaten aber verhindert. Da weder der Beschwerdegegner noch das hiesige Gericht über die Untersuchungsmittel verfügten, wie sie der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stünden, sei eine Ermittlung des Sachverhaltes durch Beweiserhebungen im Opferhilfeverfahren nicht zu erwarten. Somit sei der leistungsbegründende Sachverhalt nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (Urk. 2/19 S. 5 ff. Ziff. 4.b).
3.2 Das Bundesgericht führte in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2002 aus, der Anspruch auf Genugtuung könne nicht mit der Begründung verneint werden, die alleinigen Aussagen des Opfers reichten nicht aus, das Vorliegen einer Straftat nachzuweisen. Sogar im Strafrecht, wo die Maxime "in dubio pro reo" gelte, könne ein Schuldspruch auf eine einzige Zeugenaussage gestützt werden, sofern diese glaubhaft sei und den Richter vom Vorliegen einer Straftat überzeuge. Im Opferhilfeverfahren bestünden im Übrigen nicht dieselben prozessualen Hindernisse wie im Strafverfahren, in welchem die Verurteilung einer angeschuldigten Person allein gestützt auf protokollierte belastende Aussagen ohne Konfrontation mit der Person, welche die Belastungen erhoben habe, nicht möglich sei. Im Opferhilfeverfahren gehe es allein um den Genugtuungs-, allenfalls auch um den Entschädigungsanspruch. Auch wenn diese Ansprüche eine Straftat im Sinne von Art. 2 OHG voraussetzten, sei damit keine strafrechtliche Verurteilung des Täters verbunden, weshalb die besonderen Verfahrensbestimmungen des Strafverfahrens nicht zu Anwendung kämen. Die Opferhilfebehörden oder auch das Gericht könnten ohne weiteres schriftliche Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren heranziehen. Es sei keine Frage der Verwertbarkeit, sondern eine Frage der Beweiswürdigung, ob diese genügten, um den Nachweis einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG zu erbringen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4.1-2).
Im Genugtuungsgesuch vom 3. Juli 1998 habe die Beschwerdeführerin Angaben zu den Namen der Täter, dem Datum und dem Ort der Straftaten gemacht. Für den Tathergang habe sie auf ihre Schilderung vom 11. Februar 1998 vor der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich hingewiesen. Aufgrund ihrer Angaben habe die Opferhilfestelle ferner auch von bereits vorhandenen Unterlagen des Untersuchungsverfahrens im Universitätsspitals Zürich, des Schlichtungs- und Rekursverfahrens gewusst und die Möglichkeit gehabt, diese Akten beizuziehen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich Genüge getan. Sie sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, Strafanzeige zu erstatten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3.2).
4.
4.1 Entsprechend den verbindlichen Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts sind somit die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den von ihr erhobenen Vorwürfen betreffend Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung im einzelnen näher zu prüfen und zu würdigen. Hierzu erfolgte der Beizug der Akten der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und der Paritätischen Schlichtungsstelle des Kantons Zürich für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben (Urk. 7/1-46, Urk. 9/1-20), in welchen sich die verschiedenen, von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen befinden, ferner die Aussagen von zwei von der Beschwerdeführerin belasteten Mitarbeiter, A.___ und B.___.
4.2 Die vorliegend in Frage stehenden Vorwürfe gegen drei ihrer Mitarbeiter im Reinigungsdienst des Universitätsspitals Zürich erhob die Beschwerdeführerin erstmals am 11. Februar 1998 anlässlich einer Vorsprache bei der Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich. Der Aktennotiz mit gleichem Datum lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Juli 1996 als Ferienablösung im Reinigungsdienst des Universitätsspitals Zürich eine Stelle angetreten. An einem Tag in der dritten Woche ihres Einsatzes kurz vor Arbeitsschluss sei sie dabei gewesen, Putzmaterial in einem separaten Raum zu versorgen. Dabei sei A.___ plötzlich in den Raum gekommen. Da sie nicht gut höre, habe sie ihn erst bemerkt, als er sie von hinten ergriffen, die Schürze hochgeschoben, den Slip heruntergerissen und sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Aus Angst habe sie nicht um Hilfe gerufen. A.___ habe ihr hinterher verboten, mit jemandem darüber zu sprechen und ihr angedroht, sie werde ansonsten keine feste Anstellung erhalten. Ein oder zwei Tage später habe sich dasselbe an der gleichen Örtlichkeit noch einmal ereignet. Aus Angst, die Stelle zu verlieren, habe sie die Vorfälle nicht gemeldet. Zu weiteren Vergewaltigungen sei es nicht mehr gekommen, weil sie sich dann gewehrt habe. A.___ habe sie aber bis zum Ablauf der Probezeit noch weiterhin sexuell belästigt, sie beispielsweise an den Brüsten berührt und auch sonst versucht, sich ihr zu nähern. Später sei sie aber von ihm nicht mehr belästigt worden.
Als sie fest angestellt gewesen sei, habe sie sich bei B.___ über A.___ beklagt. Dieser habe aber nur gesagt, am Vorgefallenen sei sie selber Schuld. Sie sei ja auch geschieden; geschiedene Frauen seien nicht gut, mit ihnen könnten Männer machen, was sie wollten. Während der Probezeit habe B.___ sie im Übrigen stets damit unter Druck gesetzt, dass sie die Kündigung erhalte, wenn sie nicht gut arbeite. Auch später habe er wiederholt abschätzige Bemerkungen gemacht und es sei zu unangenehmen Berührungen gekommen. Im Sommer 1997 beispielsweise habe er sie in sein Büro gebeten, es handle sich um einen Materialraum, um dort Material zu holen. Bei dieser Gelegenheit habe er versucht, sie zu umarmen. Sie habe sich jedoch gewehrt. Eine vergleichbare Situation habe sich auch mit einem anderen Equipenleiter namens C.___ wiederholt, dem sie sich anvertraut und von den Zudringlichkeiten von A.___ und B.___ erzählt habe. Dieser habe versprochen, ihr zu helfen und habe sie in sein Büro gebeten. Dort sei er aber zudringlich geworden. Auch dort habe sie sich gewehrt. Vor allem aus Angst, ihr Mann könnte die Scheidung verhindern, sei sie erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens in der Lage gewesen, sich in einem Gespräch mit der Sektorleiterin Frau D.___ über das Vorgefallene zu beschweren (Urk. 2/3/1 = Urk. 2/14/2/2 = Urk. 9/1A/7).
4.3 Durch Vermittlung der Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen des Kantons Zürich führte das Universitätsspital Zürich nach Erhebung der Vorwürfe durch die Beschwerdeführerin unter Beziehung von Rechtsanwältin E.___, Zürich, verschiedene Abklärungen durch (Urk. 7/8, Urk. 2/14/2/2 = Urk. 7/5 = Urk. 9/7/1), insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin E.___ am 24. März 1998 (Urk. 2/7/9 = Urk. 2/14/8/2 = Urk. 9/8/2).
Anlässlich dieser Befragung durch Rechtsanwältin E.___, an welcher auch die stellvertretende Personalleiterin des Universitätsspitals Zürich, F.___ (vgl. Urk. 9/8/1), teilnahm, gab die Beschwerdeführerin an, im Juli 1996 habe sie eine zweimonatige Aushilfstätigkeit am Universitätsspital Zürich begonnen. Im Oktober 1996 habe sie ein festes Arbeitsverhältnis eingehen können, mit einer anfänglichen Probezeit von 3 Monaten. Der Equipenleiter B.___ sei ihr direkter Vorgesetzter gewesen (S. 1). A.___ sei in derselben Equipe wie sie eingeteilt gewesen. Er sei für schwere Arbeiten zuständig gewesen. Er sei ein ganz normaler Angestellter gewesen, das heisst nicht etwa der Stellvertreter von B.___. Die beiden seien aber befreundet gewesen. Sie habe im Zeitpunkt ihres Eintritts ins Universitätsspital Zürich bereits getrennt von ihrem Mann gelebt. Die Scheidung sei jedoch erst November 1997 erfolgt. B.___, als Vorgesetzter, habe gewusst, dass sie von ihrem Mann getrennt gelebt habe. Sie habe in dieser Zeit zusammen mit einer Kollegin gewohnt. Auch das habe B.___ gewusst. Einmal habe er sie gefragt, ob sie denn lesbisch sei, weil sie mit einer Kollegin zusammen wohne. Vor ihrer Tätigkeit am Universitätsspital Zürich habe sie als Angestellte in einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber aufgelöst worden, sie hätte aber zu einem geringeren Lohn von Fr. 3'200.-- anstelle von Fr. 3'500.-- weiterhin dort arbeiten können. Nachdem sie die Stelle am Universitätsspital Zürich angetreten habe, habe sie ihrem früheren Arbeitgeber gesagt, dass sie dort viel mehr verdiene, nämlich über Fr. 4'000.--. Daraufhin habe sich der ehemalige Arbeitgeber beim Personalbüro des Universitätsspitals Zürich beschwert. Man habe ihr dann gesagt, sie solle sich zurückhaltender verhalten, wenn sie die neue Stelle behalten wolle. B.___ habe auch das gewusst (Urk. 2/7/9 S. 1-4).
Am Anfang ihrer Tätigkeit im Universitätsspital Zürich, das heisst in den ersten drei Wochen, sei sie in der Pathologie eingeteilt gewesen, danach in der Dermatologie. A.___ sei sowohl in der Dermatologie als auch in der Pathologie für die Reinigung der Korridore zuständig gewesen. In der gesamten Zeit, zunächst als Ferienablösung und hernach mit einem festen Vertrag, aber in der Probezeit, habe sich A.___ ihr immer wieder genähert und habe sie berührt. Er habe sie auch dazu drängen wollen, sich mit ihm nach der Arbeit zu treffen. Sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen, denn er habe wiederholt damit gedroht, das sie ihre Arbeit verlieren könnte. Nach der Probezeit habe sie sich gegen seine Annäherungen aber zur Wehr gesetzt. In der letzten Woche, als sie in der Pathologie eingeteilt gewesen sei, es sei die dritte Arbeitswoche gewesen, sei sie von A.___ das erste Mal vergewaltigt worden. Sie habe sich im Putzraum der Abteilung befunden. Es habe sich um einen kleinen Raum gehandelt, wo das Putzmaterial gelagert worden sei. Die Pathologie sei jeweils von einer Person gereinigt worden und dementsprechend sei der Putzraum auch nur von ihr benützt worden. Die Dermatologie hingegen sei von jeweils zwei Putzfrauen gereinigt worden. Vor beiden Vergewaltigungen habe sie sich im Putzraum befunden. Es sei jeweils kurz vor Dienstschluss um 15.00 gewesen und sie habe das Putzmaterial wieder versorgt. Sie habe jeweils mit dem Rücken zur Türe gestanden. Die Türe sei offen gewesen. A.___ sei von hinten gekommen. Sie habe ihn nicht gehört. Sie sei hörbehindert. Dann habe er sie vergewaltigt. Den Ablauf der beiden Vergewaltigungen habe sie anlässlich ihrer Vorsprache bei der Personalabteilung am 11. Februar 1998 geschildert. Sie habe damals eine Arbeitsschürze getragen, welche er ihr von hinten hoch gehoben habe. Heute trage sie bei der Arbeit Hosen. Sie habe früher schon Hosen tragen wollen, doch dies sei trotz mehrfacher Anfrage ihrerseits nicht erlaubt gewesen. Es sei beide Male sehr schnell gegangen, vielleicht ein bis zwei Minuten. Gewalttätig sei A.___ nicht geworden. A.___ habe ihr jeweils hernach gesagt, sie dürfe niemandem etwas erzählen. A.___ habe auch einmal gesagt, B.___ wisse alles, was im Übrigen auch zugetroffen habe (Urk. 2/7/9 S. 4-12 und S. 24-25).
Nach Ablauf der Probezeit habe sie sich bei B.___ über A.___ beschweren wollen. Dies sei im Frühjahr 1997 gewesen. Sie habe ihm gesagt, A.___ sei nicht normal. B.___ habe nur erwidert, A.___ sei normal. Sie sei nicht gut. Sie wisse ja, was in der Pathologie geschehen sei. Sie habe zurück gefragt, was denn dort passiert sei. Er habe aber wieder nur gesagt, sie wisse, was sich dort ereignet habe. Beide, B.___ und A.___, hätten ein Spiel mit ihr getrieben. Im Sommer 1997 habe B.___ ebenfalls versucht, sie zu berühren. Einmal habe er in einem Materialraum auch ein Bein zwischen die ihrigen geschoben. Er habe mit ihr ins Bett gewollt. Da sie nicht nachgegeben habe, habe er häufig ihre Arbeit beanstandet, ihr vorgeworfen, dass sie nicht gut putze. Des Weiteren habe er versucht, sie mit einem anderen, ebenfalls türkischen Mitarbeiter zu verkuppeln. Dieser habe dann mehrfach mit ihr ausgehen wollen. Wegen B.___ habe sie auch einmal versucht, mit einem anderen Equipenleiter namens C.___ zu sprechen. Es sei der Leiter einer Equipe gewesen, in welcher ihre beste Arbeitskollegin arbeite. Diese habe immer gesagt, es sei ein guter Mensch. C.___ habe dann aber auch versucht, sich ihr zu nähern. Sie habe ihn abwehren können. Es sei bei diesem einen Versuch geblieben (Urk. 2/7/9 S. 12-17).
Nachdem sie von A.___ vergewaltigt worden sei, sei sie einige Tage krank gewesen. Nach dem ersten Mal sei sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen. Nach dem zweiten Mal sei sie zu Hause geblieben. Es sei ihr übel gewesen und sie habe erbrechen müssen. Erzählt habe sie niemandem von dem Erlebten, auch ihrer Mitbewohnerin nicht. Sie sei sehr nervös gewesen und sei gegen ihre Mitbewohnerin auch böse geworden. Sie habe versucht, das Erlebte zu vergessen. Sie habe auch um ihre Stelle gefürchtet. Sie habe auch Angst gehabt, ihr Ehemann erführe etwas und mache dann Schwierigkeiten. Sie habe schon vor Februar mit der Personalleitung sprechen wollen. Zu diesem Gespräch mit Frau D.___ von der Personalabteilung sei dann aber auch B.___ eingeladen worden. Vor ihm habe sie über das mit A.___ Erlebte nicht sprechen wollen. So habe sie nur erwähnt, dass er (B.___) immer mit ihr schimpfe. Dieses Gespräch sei noch im Herbst gewesen. Das zweite Gespräch mit der Personalleitung sei dann im Februar gewesen. Vorher habe sie nicht über die Vorfälle sprechen wollen, obschon auch ihre Probezeit bereits vorüber gewesen sei. Sie habe aber noch bis zur Scheidung von ihrem Mann warten wollen. Diese sei im November 1997 erfolgt. Nach dem Gespräch bei der Personalleitung zusammen mit B.___ sei es mit ihm besser gegangen. Er sei wieder freundlicher mit ihr gewesen. Im Februar habe sie dann über das Vorgefallene sprechen müssen. Es sei allein nicht mehr gegangen (Urk. 2/7/9 S. 17-23).
4.4 Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren im Beisein ihrer Vertreterin sowie eines Vertreters des Universitätsspitals Zürich, sowie der Schlichter H.___, und G.___ von der Vorsitzenden der Paritätischen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, Dr. I.___, am 13. April 1999 zu den geschilderten Vorfällen befragt (vgl. 9/12-13, Urk. 9/20). Im einzelnen gab die Beschwerdeführerin an, im Juli/August 1996 habe sie als Aushilfe in der Pathologie begonnen. Im September habe sie dann eine feste Anstellung erhalten. A.___ habe im selben Bereich mit ihr gearbeitet, habe mit ihr beruflich aber nichts zu tun gehabt. Er habe Kontakt mit ihr gewollt. Er habe sie beispielsweise nach ihrem Getrenntsein vom Ehemann gefragt. Er sei jeden Tag zu ihr gekommen. Er habe einmal eine türkische Frau gewollt. Er habe viel über Sex gesprochen. B.___ habe ihr einmal auch pornographische Bilder gezeigt. Es sei eine Zeichnung gewesen. Dies sei aber erst nach der Festanstellung gewesen. Sie habe dies der Chefin zeigen wollen, habe es dann aber nicht getan. Sie habe persönlich grosse Probleme mit Schulden ihres Mannes gehabt. In der dritten Woche nach ihrem Stellenantritt sei sie von A.___ das erste Mal vergewaltigt worden. Sie habe den ganzen Tag geputzt und habe sich um etwa 14.50 Uhr im Putzraum befunden und diesen aufgeräumt. Sie habe mit dem Rücken gegen die Türe vor einem Lavabo gestanden. A.___ sei von hinten gekommen und habe ihre Schürze hochgehoben und sie von hinten vergewaltigt. Sie sei hörbehindert und habe ihn deshalb nicht kommen hören. Am übernächsten Tag sei es noch zweimal dazu gekommen. Er habe sie am Dienstag und Donnerstag um jeweils etwa 15.00 Uhr vergewaltigt. Sie sei geschockt gewesen. A.___ habe ihr hinterher verboten, darüber zu reden. Das zweite Mal sei es auf dieselbe Weise passiert. Es sei alles sehr schnell gegangen. Nachher sei ihr schwindlig gewesen, sie habe Kopfschmerzen und Angst gehabt. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Im Januar 1997 habe sie sogar den Notfall aufgesucht, weil es ihr so schlecht gegangen sei. In der Probezeit nach ihrer Festanstellung habe A.___ sie wiederholt berührt und habe mit ihr abmachen wollen (Urk. 9/20 S. 1-3).
Bei der ersten Mitarbeiterbeurteilung habe sie eine gute Qualifikation bekommen, bei der zweiten hingegen sei ihre Arbeit schlechter eingestuft worden. Sie habe sich ungerecht qualifiziert gefühlt. Sie habe dann angenommen, dass ihr gekündigt werde. Sie habe darum alles verdecken wollen. Frau D.___ von der Personalabteilung habe eher B.___ geglaubt als ihr (Urk. 9/20 S. 3).
Ein dritten Vergewaltigungsversuch habe A.___ nicht unternommen. Im neuen Arbeitsbereich habe sie zusammen mit einer anderen Person gearbeitet. B.___ habe von den Vorfällen gewusst. Er habe sie darauf angesprochen. Auch er habe versucht, sich ihr anzunähern. Er habe sie einmal umarmt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er freundlich mit ihr gewesen. Danach nicht mehr. Bis Ende 1996 habe ihre Probezeit gedauert. Dann habe sie nichts sagen wollen, bis ihre Scheidung vorbei gewesen sei. Nun habe sie keine Angst mehr (Urk. 9/20 S. 4-6).
Ihre gesundheitlichen Probleme nach den Vorfällen habe sie nicht damit in Zusammenhang gebracht. Erst Frau L.___ vom Nottelefon habe sie auf den Zusammenhang hingewiesen. Sie habe sich krank gefühlt, wenn sie habe arbeiten müssen. Ausserhalb des Spitals habe sie sich besser gefühlt. Sie hasse A.___, aber sie habe dennoch nicht wechseln wollen. Sie habe ja nichts getan. Sie habe auch keine Angst vor A.___ gehabt, sondern lediglich davor, dass ihr gekündigt werden könnte. Sie wolle lediglich, dass A.___ nicht mehr am Universitätsspital Zürich arbeite. Es seien auch andere Frauen belästigt worden, diese sprächen aber nicht darüber. Seit sie über die Vorfälle gesprochen habe, sei es im Arbeitsumfeld schwieriger. Sie sei isoliert. Sie müsse nun auch in einer anderen Abteilung arbeiten. Sie suche nun eine neue Stelle. Sie wolle nicht mehr am Universitätsspital Zürich arbeiten. Es gehe ihr dort nicht gut (Urk. 9/20 S. 6-9).
4.5 Im Verfahren bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich hielt die Beschwerdeführerin am 2. September 1999 an den bisherigen Aussagen fest (Urk. 7/17).
4.6 B.___ bestätigte in der Befragung durch Rechtsanwältin E.___ vom 1. April 1998 im Beisein von F.___, J.___, Leiter Personalabteilung des Universitätsspitals Zürich (vgl. Urk. 2/7/8 = Urk. 9/7/1), und von Frau K.___ vom Hausdienst des Universitätsspitals Zürich (vgl. Urk. 9/20 S. 3), er sei der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin. Er bestätigte auch, dass anfangs die frühere Anstellung der Beschwerdeführerin ein Thema gewesen sei. Sie habe von ihrem früheren Arbeitgeber ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten. Man habe ihr dann gesagt, wenn sie gut arbeite, werde man dies vergessen. Des Weiteren gab B.___ an, die Beschwerdeführerin sei eine Persönlichkeit, welche das Spiel suche. Da sei einmal etwas gewesen mit einer Frau. In letzter Zeit sei es auch vorgekommen, dass sie mit Leuten aus dem Bereich Transport Kontakte gesucht habe. Er wisse nichts Genaues. Er habe dies nur gehört. Mit der Leistung der Beschwerdeführerin sei er zufrieden, aber sie sei eine Frau, die Besuche bekomme. Es komme auch vor, dass die Beschwerdeführerin aggressiv sei, wenn er sie ab und zu kontrolliere. Sie habe in der letzten Zeit auch nicht immer gegrüsst am Morgen. Sie sei im Umgang generell schwieriger als die anderen Mitarbeiter (Urk. 2/7/8 S. 2-4).
A.___ sei seit etwa einem Jahr in seiner Equipe. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin als Ferienablösung in seiner Equipe begonnen habe. Sie sei an verschiedenen Ort eingesetzt worden, so auch in der Pathologie. A.___ habe sowohl in der Pathologie als auch in der Dermatologie geputzt. Er (B.___) habe bemerkt, dass die Beschwerdeführerin offen gewesen sei. Er habe nicht gehört, dass zwischen beiden etwas vorgefallen sei. Es werde im Spital immer viel geredet. Die Beschwerdeführerin sei eine komplizierte Frau. Sie lüge auch. Sie könne zum Beispiel einmal etwas so sagen und später dann ganz umgekehrt. Sie müsse auch immer das letzte Wort haben (Urk. 2/7/8 S. 4-6).
Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihm nie über A.___ beklagt. Sie habe nur einmal, vor ungefähr sechs bis acht Monaten gesagt, A.___ sei zuerst ein guter Freund, ein guter Arbeitskollege gewesen, jetzt jedoch nicht mehr. Mehr habe sie nicht gesagt. Er habe auch nicht weiter gefragt. Er habe auch A.___ nicht danach gefragt. Dies habe auch gar nichts genützt. Dieser habe nur gemeint, sie wäre wie ein kleines Kind. Er könne sich nicht alles anhören. Er sei dafür verantwortlich, dass die Arbeit gut erledigt werde. Er könne sich auch nicht vorstellen, warum sich die Beschwerdeführerin über A.___ habe beklagten wollen. Es könne unter Umständen sein, dass A.___, der für die Treppenreinigung zuständig sei, seinen Putzwagen mit schmutzigen Lappen in einem Bereich stehen gelassen habe, den die Beschwerdeführerin bereits gereinigt habe. A.___ habe ihm auch nichts Genaues gesagt (Urk. 2/7/8 S. 6-7 und S. 13 f.).
Es treffe nicht zu, dass er der Beschwerdeführerin einmal gesagt habe, mit Frauen, die geschieden oder getrennt seien, könnten Männer machen was sie wollten. Er könne das nicht verstehen. Er habe aber einmal gehört, dass die Beschwerdeführerin zwei Zeugen gesucht habe. Zufällig habe er auch gehört, dass es einen Mann gäbe, der etwas gemacht habe, versucht habe, die Beschwerdeführerin anzufassen oder so. Dafür habe sie Zeugen gesucht. Er habe aber nichts Näheres gehört und wolle dazu auch nichts Näheres aussagen (Urk. 2/7/8 S. 7-10).
Es treffe auch nicht zu, dass er einmal versucht habe, die Beschwerdeführerin zu umarmen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er einmal ein Gespräch mit ihr im Materialraum gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe nichts von Problemen mit A.___ gesagt. Sie habe nur vor langem gesagt, A.___ sei kein Freund mehr von ihr. Sonst aber habe sie nichts gesagt. Er wolle, von dem, worüber die Leute so sprächen, auch gar nichts wissen. Es werde viel geredet. Man könne schon zu ihm kommen, aber von privaten Problemen wolle er nichts wissen. Er sei Personalleiter und rede mit den Leuten, wenn es um die Arbeit gehe. Er könne sich auch nicht erklären, warum die Beschwerdeführerin solche Vorwürfe erhebe. Es sei offensichtlich, dass sie lüge. Sie habe zum Beispiel das mit dem Arbeitszeugnis sicher gewusst. So habe es begonnen. So habe er, als sich die Beschwerdeführerin beklagt habe, er sei nicht mehr gut zu ihr, dies der Personalverantwortlichen D.___ gesagt. Diese habe der Beschwerdeführerin einen Equipenwechsel vorgeschlagen. Die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden gewesen. Dann aber habe sie ihm aber wieder gesagt, sie wolle dies nicht. Als die Beschwerdeführerin schliesslich auch noch Vorwürfe betreffend "Anlangen" erhoben habe, da sei er wütend geworden, weil dies nicht zutreffe (Urk. 2/7/8 S. 10-13).
Er habe mit beiden, mit der Beschwerdeführerin und mit A.___, keine Probleme. Beide machten ihre Arbeit gut. Die Beschwerdeführerin aber habe so einen Charakter (Urk. 2/7/2 S. 14).
4.7 Auch A.___ wurde am 1. April 1998 von Rechtsanwältin E.___ im Beisein von J.___, F.___ und Frau K.___ befragt (Urk. 2/7/2 = Urk. 9/7/3). Er führte aus, er arbeite seit ungefähr vier Jahren im Universitätsspital Zürich. Zuerst habe er unter einem anderen Chef gearbeitet. Unter B.___ arbeite er seit ungefähr zwei Jahren. Er kenne die Beschwerdeführerin, die im Sommer 1996 am Universitätsspital Zürich angefangen habe. Er kenne sie nur von der Arbeit im Universitätsspital Zürich her. Er habe mit ihr aber wenig Kontakt gehabt. Sie sei nämlich eine Person, die nicht mit allen spreche. Manchmal sei sie wütend und spreche dann nicht. Er sage zum Beispiel immer "Guten Morgen", sie erwidere den Gruss einmal, dann wieder nicht. Manchmal spreche sie mit einer Person und dann wieder mit der anderen. Mit ihm spreche sie meistens nicht. Diese Frau sei nicht normal (Urk. 2/7/2 S. 1-2).
Die Beschwerdeführerin habe in der Pathologie gearbeitet. Er habe ab Januar 1996 in der Dermatologie und im Labortrakt gearbeitet. Als sie ihre Stelle angetreten habe, habe er keinen Kontakt mir ihr gehabt. Er habe auch einen anderen Turnus als sie gehabt. Er habe mit der Beschwerdeführerin nie darüber gesprochen, dass er sich bei B.___ dafür einsetzen werde, dass sie eine feste Anstellung erhalten werde. Er habe gar nicht so viel Kontakt zu B.___ gehabt. Die Beschwerdeführerin habe ihn auch nie darauf angesprochen, dass sie eine feste Anstellung wünsche. Sie habe ihm auch nie gesagt, dass sie sich in Scheidung befinde, und dass sie ihre frühere Arbeit verloren habe. Vielleicht habe sie mit dem Chef darüber gesprochen. Er habe mit ihr vielleicht über andere Dinge gesprochen. Dass er sie in einem Putzraum vergewaltigt haben soll, sei eine Lüge. Er habe in der Dermatologie und nicht in der Pathologie gearbeitet. Er habe ihr auch nie gesagt, sie dürfe über das Vorgefallene nicht sprechen, weil sie sonst zu keiner festen Anstellung kommen werde. Richtig sei nur, dass er sie vielleicht einmal ausserhalb der Arbeit zu einem Kaffee habe treffen wollen. Er wisse nicht, warum die Beschwerdeführerin einen solchen Vorwurf gegen ihn erhebe. Er habe mit ihr nie Probleme gehabt (Urk. 2/7/2 S. 2-6).
Es treffe auch nicht zu, dass er sie abends habe treffen wollen. Er komme immer mit seiner Frau zur Arbeit und gehe mit ihr auch wieder nach Hause. Es bestehe zwischen ihm und der Beschwerdeführerin auch ein Verständigungsproblem. Sie spreche nur deutsch, er hingegen nicht. Er könne ihr gar nicht sagen, sie solle mit ihm kommen. Getroffen habe er sie im Übrigen nur in der Cafeteria zusammen mit anderen Mitarbeitern der Equipe (Urk. 2/7/2 S. 7-8).
Es treffe auch nicht zu, dass er sie in der Dermatologie je berührt habe. Dort habe es dafür auch zu viele Leute. Samstags habe er stets in der Bettenzentrale gearbeitet. Warum sie gegen ihn derartige Vorwürfe erhebe, verstehe er nicht (Urk. 2/7/2 S. 9).
5.
5.1 Bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Belästigung ist zu beachten, dass sie von Anfang an, das heisst am 11. Februar 1998 anlässlich ihrer Vorsprache bei der Personalabteilung, anlässlich der Befragung durch Rechtsanwältin E.___ und anlässlich der Befragung durch die Paritätische Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben, detaillierte und übereinstimmende Angaben machte, nicht nur bezüglich der erhobenen Vorwürfe, sondern auch zu nebengeordneten Punkten. Sie vermochte stets klar und schlüssig anzugeben, was, wann und wo geschehen sei. Ebenso bezeichnete sie von Anfang an eindeutig A.___, B.___ sowie C.___ als die Verantwortlichen. Es fällt auch auf, dass sie in keiner Weise dazu neigte, die betreffenden Personen über die erhobenen Vorwürfe hinaus allgemein in einem ungünstigen Licht darzustellen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen zudem keine Widersprüche auf, auch nicht in Nebenpunkten. Zwar gab sie am 24. März 1998 an, sie sei nach den Vergewaltigungen einige Tag krank gewesen (Urk. 2/7/9 S. 17), was aus dem Dienstplan für Juli 1996 (vgl. Urk.7/31/2) nicht ersichtlich ist. Dies erwähnte auch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich in den Rekursentscheiden der Rekursverfahren von A.___ und B.___ (vgl. Urk. 7/35/2 und Urk. 7/36 je S. 6). Ein massgeblicher Widerspruch liegt nicht mit Gewissheit vor. Zum einen handelt es sich um einen blossen Nebenpunkt. Zum andern ist zu berücksichtigen, dass auf dem Einsatzplan infolge schwarzer Abdeckungen nicht für alle Tage nachvollziehbar ist, ob die Beschwerdeführerin arbeitete, frei hatte oder aus anderen Gründen nicht anwesend war (Urk. 7/31). Zu beachten ist des Weiteren, dass im Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin vom 13. April 1999 festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, nach der ersten Vergewaltigung sei sie am übernächsten Tag noch zweimal vergewaltigt worden (vgl. Urk. 9/20 S. 2). Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Abschreibefehler der Protokollierenden. Die Beschwerdeführerin erwähnte nicht nur in ihren Aussagen zuvor, sondern auch in der erwähnten klar, dass A.___ zweimal den Geschlechtsverkehr mit ihr erzwungen habe. Insbesondere bestätigte sie in der erwähnten Befragung vom 13. April 1999 ausdrücklich, A.___ habe keinen dritten Versuch unternommen (vgl. Handprotokoll Urk. 9/20 S. 4). Die Gesundheitsdirektion erwähnte in ihren Rekursentscheiden auch, die Beschwerdeführerin habe einmal angegeben, sie habe zuerst ihrem Vorgesetzten, B.___, von den Vorfällen berichtet. Später habe sie dann zu Protokoll gegeben, Frau D.___, die Vorgesetzte von B.___, sei die erste gewesen, die es erfahren habe. An anderer Stelle habe sie schliesslich angegeben, B.___ habe bereits von A.___ alles gewusst (Urk. 7/35/2 und Urk. 7/36 je S. 6). Auch hier liegen keine Widersprüche vor. Wie den zusammenfassenden Darstellungen der Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann (vgl. vorstehende Erw. 4.2-4) gab sie nie an, sie habe B.___ zuerst über die Vorfälle informiert. Sie sagte lediglich, sie habe B.___ nach Ablauf ihrer Probezeit darauf angesprochen, dass A.___ nicht normal sei, worauf dieser ihr gesagt habe, mit ihm sei alles normal, mit ihr stimme etwas nicht, sie wisse ja, was in der Pathologie geschehen sei. Somit ist davon auszugehen, dass Frau D.___ die erste Person am Universitätsspital Zürich war, welcher die Beschwerdeführerin die Vorfälle konkret schilderte.
A.___ und B.___, die mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen im Verfahren der Paritätischen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben konfrontiert wurden, stritten sexuelle Übergriffe auf die Beschwerdeführerin vehement ab. Ausser der Bestreitung selber machten sie jedoch wenig konkrete oder bestimmte Aussagen. Insbesondere vermochten sie beide keine objektiv nachvollziehbaren Beweggründe zu nennen, weshalb die Beschwerdeführerin sie zu Unrecht belasten sollte. B.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin lediglich pauschal als schwierige Person sowie als Lügnerin, gab aber kein einziges konkretes Beispiel für seine Behauptung an. Zudem verwickelte er sich dahingehend in Widersprüche, als er einmal angab, erst vor kurzem habe die Beschwerdeführerin ihn darauf angesprochen, dass mit A.___ etwas gewesen sei, an anderer Stelle aber sagte er, dies sei vor langer Zeit einmal gewesen. Wenig überzeugend ist auch seine Aussage, was er in diesem Zusammenhang gewusst haben will. So machte er geltend, er habe nichts gewusst, an andere Stelle gab er an, er habe etwas gehört, wolle dazu aber nichts sagen. Im Übrigen sagte er aus, mit der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin im Allgemeinen zufrieden gewesen zu sein. Auch A.___ konnte die Vorwürfe der Beschwerdeführerin in keiner Art und weise erklären. Zu beachten ist auch, dass er nicht nur den Vorwurf sexueller Übergriffe abstritt, sondern überhaupt jeden näheren Kontakt mit der Beschwerdeführerin, mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht normal, einmal spreche sie mit einem, dann wieder nicht. Er bestritt auch, der Beschwerdeführerin gesagt zu haben, er werde sich für sie betreffend eine Festanstellung bei B.___ verwenden, räumte aber gleichzeitig sehr vage ein, vielleicht habe er mit ihr über andere Dinge gesprochen. Dass er ein persönliches Interesse an einem Kontakt mit der Beschwerdeführerin hatte, räumte A.___ im Verlauf der Befragung aber ein. Er gab zu, er habe die Beschwerdeführerin zu einem Kaffee ausserhalb der Arbeit treffen wollen. Im Widerspruch dazu steht dann aber seine gleichzeitige Aussage, er habe mit der Beschwerdeführerin gar nicht nach der Arbeit abmachen können, denn er komme immer zusammen mit seiner Frau zur Arbeit und verlasse diese auch wieder mit ihr zusammen, sowie die Aussage, er habe sich mit der Beschwerdeführerin wegen sprachlicher Schwierigkeiten gar nicht verständigen können. Zu beachten ist schliesslich auch, dass A.___ im Zusammenhang mit dem Vergewaltigungsvorwurf auch klar falsche Aussagen machte (vgl. nachstehende Erw. 5.3), was an der Richtigkeit seiner Darstellung erst recht begründete Zweifel weckt.
5.2 Ein konkret mögliches Motiv für eine Falschbelastung ist aufgrund der Sachdarstellung der Beteiligten lediglich im Zusammenhang mit der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von B.___ erwähnten, für die Beschwerdeführerin ungünstigen Mitarbeiterbeurteilung denkbar. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin nach ersten guten Leistungsbeurteilungen für die Probezeit und für die Zeit danach bis November 1998 für die Leistungen in der Zeit hernach bis März 1999 deutlich schlechter eingestuft wurde (vgl. Urk. 9/18/1-3). Die Beschwerdeführerin erwähnte selber, sie sei mit dieser Beurteilung, auf welche B.___ als ihr direkter Vorgesetzter einen gewichtigen Einfluss hatte, nicht einverstanden gewesen. Wollte man in diesem Zusammenhang von einer Rachehandlung ausgehen, ist aber zu beachten, dass der Hauptvorwurf nicht B.___, sondern A.___ trifft, das heisst einen gleichgeordneten Mitarbeiter, welcher auf die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin kaum einen wesentlichen Einfluss gehabt haben dürfte.
Denkbar wäre auch, dass die Beschwerdeführerin aus Rachegefühlen für die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Leistungsbeurteilung nebst den zutreffenden Belastungen gegen A.___ gleichzeitig auch nicht zutreffende Vorwürfe gegen B.___ erhob. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die gegen B.___ erhobenen Vorwürfe in einem Zeitpunkt ansiedelte (Sommer 1997), in welchem sie leistungsmässig noch einwandfrei eingestuft worden war. Des Weiteren besteht gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin zwischen den Übergriffen von A.___ und B.___ dahingehend ein Zusammenhang, dass B.___ die Beschwerdeführerin belästigte, als er nach ihrer Wahrnehmung über die Übergriffe von A.___ in Kenntnis gesetzt worden war, was die Beschwerdeführerin aus detailliert geschilderten Bemerkungen von B.___ ihr gegenüber ableitete. Wollte man dennoch von einer Falschbelastung ausgehen, würde dies seitens der Beschwerdeführerin eine besondere Raffinesse und Erfindungsgabe voraussetzen, welche zwar denkbar ist, jedoch wenig wahrscheinlich. Einer derartigen Annahme steht im Übrigen das Aussageverhalten von B.___ selber entgegen. Für die erhobenen Vorwürfe hatte er keine mögliche plausible Erklärung, sondern er schrieb der Beschwerdeführerin lediglich pauschal schlechte charakterliche Eigenschaften zu. Nicht einmal er machte geltend, die erhobenen Vorwürfe könnten einen Zusammenhang mit der schlechten Leistungsbeurteilung haben.
5.3 Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben sind nicht nur von Widersprüchen frei, sie erweisen sich bei näherer Betrachtung auch als plausibel. Gemäss dem Einsatzplan für Juli 1996 hatten in der dritten Juliwoche sowohl die Beschwerdeführerin als auch A.___ am Dienstag und Donnerstag dieser Woche Dienst (vgl. Urk. 7/31/2). A.___s Name ist auf dem Einsatzplan vom Juli 1996 zwar nicht sichtbar, jedoch dessen Personalnummer, die 5180 lautet. Auf dem Einsatzplan für August 1996 sind A.___s Name und die erwähnte Nummer zusammen ersichtlich (Urk. 7/31/3). A.___s Aussage, er habe in der fraglichen Zeit einen anderen Turnus als die Beschwerdeführerin gehabt, ist somit fragwürdig. Als unrichtig einzustufen ist ferner auch A.___s Bestreitung, er habe in der fraglichen Zeit überhaupt nicht in dem Bereich gearbeitet wie die Beschwerdeführerin, denn nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch B.___ gab an, A.___ habe in der fraglichen Zeit auch auf der Pathologie geputzt. Dass im Übrigen zwischen der Beschwerdeführerin und A.___ keine sprachliche Verständigung möglich gewesen sein soll, wie A.___ geltend macht, muss bezweifelt werden, nachdem er selber ja einräumte, er habe mit ihr ausserhalb der Arbeitszeit Kaffee trinken gehen wollen. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn eine sprachliche Verständigung nicht möglich gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen hörbehindert ist, ist es des Weiteren nachvollziehbar, dass sie damals jemanden, der sich ihr von hinten näherte, nicht hören konnte, zumal wenn sie in einem kleinen und engen Putz- und Materialraum mit dem Aufräumen von Putzmaterialen beschäftigt und somit darauf konzentriert war. Dies kam dem Täter entgegen. Entgegen kam ihm auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin damals während der Arbeit eine Arbeitsschürze anstelle von Hosen zu tragen hatte. Somit war es objektiv ein Leichtes für A.___, nachdem das Herannahen von der Beschwerdeführerin nicht gehört werden konnte, sie im engen Arbeitsraum von hinten zu packen und ihr die Arbeitsschürze hoch sowie die Unterhose nach unten zu ziehen. Bei dieser Sachlage war die Beschwerdeführerin zudem objektiv auch kaum in der Lage, nach dem ersten Vorfall von sich aus Vorkehrungen zu treffen, dass sich Gleiches nicht mehr wiederholen konnte. Sie war bis zu ihrem Wechsel auf die Dermatologie weiterhin die einzige, die den erwähnten kleinen Putzraum benützte und bei ihrer Arbeit musste sie weiterhin eine Schürze anstelle von Hosen tragen. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten Örtlichkeiten, an denen B.___ oder C.___ sie sexuell belästigten, es handelte sich gemäss ihren Angaben jeweils um einen Materialraum beziehungsweise um ein Büro, mithin Orte wo nicht damit gerechnet werden muss, dass jemand ohne weiteres Zeuge des Vorgefallenen wird, stellen für den Täter geeignete Übergriffsorte an einem Arbeitsplatz dar.
5.4 Dass Opfer von Vergewaltigungen aus Angst keine Abwehrversuche unternehmen, kommt häufig vor. Dies stellt keinen Grund dar, auf eine Belastung nicht abzustellen. Solches ist auch für die strafrechtliche Würdigung einer solchen Tat ohne Belang (vgl. auch nachstehende Erw. 6.2). Dass die Beschwerdeführerin ohne Gegenwehr oder ohne Gegenmassnahmen zu ergreifen, auch nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr noch weitere Belästigungen von A.___ hinnahm, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wird durch ihre anfänglich schwache Stellung als blosse Aushilfe beziehungsweise Festangestellte in der Probezeit hinreichend erklärt. Nach Ablauf der Probezeit widersetzte sie sich gemäss ihrer Darstellung denn auch weiteren Annäherungsversuchen.
Zu keinen Zweifeln Anlass an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin gibt auch der Umstand, dass sie mit einer Meldung des Vorgefallenen bis Februar 1998 zuwartete. Die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu sind nachvollziehbar. Im Zeitpunkt der vorgeworfenen Vergewaltigungen hatte sie gerade erst ihre Stelle als Ferienablösung angetreten und war daran interessiert, eine Festanstellung zu erhalten. Ihre frühere Anstellung hatte sie verloren und es war ihr offenbar ein schlechtes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Des Weiteren lebte sie von ihrem Ehemann getrennt beziehungsweise war in Scheidung. Ein erhebliches Interesse, eine feste Anstellung zu erhalten beziehungsweise die Furcht, sie könne eine solche während der Probezeit leicht wieder verlieren, lässt sich objektiv begründen. Die von ihr erwähnte Drohung von A.___, er kenne B.___ gut und werde, falls sie etwas sage, verhindern, dass sie eine Anstellung erhalte, erweist sich mithin als glaubhafter Grund für ihr Schweigen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich B.___ und A.___ tatsächlich gut kannten. Nicht nur die Beschwerdeführerin machte dies geltend. Rechtsanwältin E.___ befragte auch eine weitere, namentlich nicht genannte Person, welche dies bestätigte (vgl. Urk. 2/7/7 = Urk. 9/1A/6 je S. 3). Dazu passt auch die weitere Aussage der Beschwerdeführerin, B.___ habe von den Vorfällen gewusst und sie auch darauf angesprochen. Damit erhielt die Drohung von A.___ zusätzliches Gewicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Schweigen der Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit nach Erhalt einer Festanstellung als nachvollziehbar.
Auch das von der Beschwerdeführerin angegebene Motiv, sie habe nach der Probezeit weiterhin geschwiegen, weil sie gefürchtet habe, wenn alles bekannt werde, könnte sich dies negativ auf eine rasche Scheidung auswirken, ist keineswegs lebensfremd. Das Aufdecken der schwerwiegenden Vorfälle hätte zweifellos eine zusätzliche Belastung der Beschwerdeführerin mit sich gebracht (Aussagen etc.).
Nachvollziehbar ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin auch in der Folgezeit weiterhin noch schwieg. Denn zum einen hatte sie für den Zeitraum von November 1998 bis März 1999 eine im Vergleich zu vorher deutlich schlechtere Qualifikation (vgl. Urk. 9/18/1-3), weshalb es glaubhaft ist, was auch B.___ in seiner Aussage erwähnte, dass sie Angst hatte, die Stelle zu verlieren. Hinzu kommt, dass bei ihrem ersten Versuch, die Vorfälle bei einem Gespräch an vorgesetzter Stelle zu erwähnen, B.___ ebenfalls zum Gespräch erschien, und sie deshalb weiterhin zögerte. Dies ist durchaus verständlich, wenn man gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass B.___ über die Vorfälle im Bilde war, den Verantwortlichen jedoch deckte.
Aufgrund der Erfahrungen, die die Beschwerdeführerin mit dem Leiter einer anderen Equipe, mit C.___, machte, dem sie sich auf Empfehlung einer Arbeitskollegin anvertrauen wollte, der dies aber auch ausnützte und seinerseits einen Annäherungsversuch unternahm, vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von einem Wechsel in eine andere Equipe nichts wissen wollte, nicht zu erstaunen. Nach ihrer Vorstellung rechnete sie nicht mit einer Verbesserung der Arbeitssituation.
Zu beachten ist schliesslich auch das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe eine längere Zeit auch einfach versucht, das Erlebte zu vergessen. Erst als dies nicht gelungen sei und sie auch gesundheitliche Probleme bekommen habe, habe sie gemerkt, dass sie nicht länger schweigen könne.
5.5 In der Gesamtbetrachtung erweisen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin als weitaus überzeugender als diejenigen der von ihr Belasteten. Konkrete Anhaltspunkte, die Beschwerdeführerin habe bewusst falsche Vorwürfe erhoben, vermochten weder die Belasteten zu bezeichnen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Auf die Angaben der Beschwerdeführerin kann somit abgestellt werden. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass sie Opfer der von ihr erwähnten sexuellen Übergriffe geworden ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf den Abschlussbericht von Rechtsanwältin E.___ sowie auf den Bericht von Ruth L.___ vom Nottelefon, Beratungsstelle für Frauen, Zürich, verwiesen werden. Beide Berichte kommen bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin zu nämlichen Schlussfolgerungen (vgl. Urk. 2/3/2 = Urk. 2/14/8/3 = Urk. 9/1A/3, Urk. 2/7/7 = Urk. 9/1A/6).
Nicht von Belang ist es, dass keine objektiven Tatbeweise vorhanden sind, worauf sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2001 beruft (vgl. Urk. 2/13 S. 2). Dass ein Opfer einer Vergewaltigung hernach nicht unmittelbar einen Arzt aufsucht - nur dann könnten täterrelevante Spuren sichergestellt werden - schliesst je nach Ergebnis der Würdigung der übrigen vorhandenen Beweise nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung des Täters und somit auch nicht die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf das OHG aus. Gleiches gilt, wenn sich Vergewaltigungsopfer hernach nicht in psychotherapeutische Behandlung begeben. Dass ferner keine Tatzeugen vorhanden sind, ist bei Delikten gegen die sexuelle Integrität im Übrigen geradezu typisch.
5.6 Anzufügen bleibt, dass der Umstand, dass die Gesundheitsdirektion in ihren Entscheiden im Rekursverfahren von A.___ und B.___ die Aussagen der Beschwerdeführerin für den Nachweis der vorgeworfenen Straftaten nur im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Entlassung von A.___ und der Rückstufung von B.___ als nicht als genügend erachtete (vgl. Urk. 7/352 und Urk. 7/36 je S. 6). Ähnlich wie im Strafverfahren war der Rekursbehörde auch in diesem Verfahren die Verwertung der vorliegenden Aussagen verwehrt, da diese nicht bereit war, die Vorwürfe in Anwesenheit der Beschuldigten, sei es im Verfahren der Gesundheitsdirektion, sei es im Strafverfahren zu wiederholen (vgl. Urk. 2/7/5 und Urk. 7/17). Im Übrigen entfalten die genannten Entscheide keine Bindungswirkung im vorliegenden Verfahren.
6.
6.1 Die von der Beschwerdeführerin angegebenen verschiedenen Annäherungsversuche (Berührungen an den Brüsten und Versuche, die Beschwerdeführerin mit der Absicht der sexuellen Annäherung zu umarmen) lassen sich ohne weiteres unter den Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) subsumieren (vgl. Rehberg, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 7. A., Zürich 1997, S. 424 f.).
6.2 Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Ziff. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Da A.___ die Beschwerdeführerin vor dem ersten Geschlechtsverkehr weder bedrohte, noch zur Erzwingung desselben Gewalt anwendete oder die Beschwerdeführerin auf andere Art zum Widerstand unfähig machte, ist das Kriterium des unter psychischen Druck Setzens näher zu prüfen. Das Vorliegen psychischen Drucks ist dann zu bejahen, wenn der Täter durch sein Vorgehen das Opfer in seiner Willensentschliessung beeinflusst, das heisst, durch bestimmte vom Täter veranlasste Umstände kommt das Opfer in eine Lage, in der es sich entscheiden muss, ob es sich dem Ansinnen des Täters beugen oder versuchen wolle, seinen gegenteiligen Willen durchzusetzen. Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Tatsituation eine genügende Zwangswirkung entfaltet, sind die äusserlich und psychologisch unmittelbar mit ihr zusammenhängenden Faktoren massgebend. Es genügt, dass unter den konkreten Umständen das Nachgeben des Opfers verständlich war (a.a.O., S. 392 f.).
Aufgrund der Aussagen verhielt es sich in beiden Fällen so, dass sich A.___ unvermutet von hinten der hörbehinderten Geschädigten näherte, während diese im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitseinsatzes in einem kleinen Putz- und Materialraum, gebückt und den Rücken der Türe zugewandt, daran war, die Gerätschaften aufzuräumen, sie von hinten ergriff und ihr die Arbeitsschürze hoch und die Unterhosen nach unten schob und in sie eindrang. Mit anderen Worten überrumpelte A.___ die Geschädigte in einer Situation, in welcher die Möglichkeit einer erfolgreichen Gegenwehr im Vornherein eingeschränkt war und nutzte dabei insbesondere den Umstand aus, dass diese hörbehindert war und sie ihn somit nicht kommen hören konnte. Damit versetzte er die Geschädigte klarerweise in die Zwangssituation, in welcher sie sich entscheiden musste, ihn gewähren zu lassen oder sich gegen sein Ansinnen zu wehren. Die Beschwerdeführerin liess A.___ bei beiden Malen gewähren, mit der Begründung, sie habe aus Angst nicht um Hilfe gerufen. Dass der plötzliche und für die Geschädigte in keiner Art und weise vorhersehbare Übergriff bei ihr Angst auslöste, ist nachvollziehbar. Beim ersten Mal wusste sie ja, nachdem sie von hinten gepackt wurde, noch nicht einmal, wer sie packte, was nachvollziehbarerweise geeignet war, die Situation noch unheimlicher und angsteinflössender zu machen. Beim zweiten Vorfall konnte sie davon ausgehen, es handle sich wieder um A.___, jedoch fällt hierbei die von A.___ beim letzten Vorfall ausgestossene Drohung ins Gewicht, wenn sie etwas sage, werde er dafür sorgen, dass sie keine Stelle erhalte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerdeführerin gegenüber A.___, der über eine gesicherte Stellung verfügte und in einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem Vorgesetzten B.___ stand, objektiv in einer unterlegen Situation. Mit dem von A.___ bewusst gewählten Vorgehen übte er auf die Beschwerdeführerin einen psychischen Druck aus, bei welchem das Nachgeben der Beschwerdeführerin nachvollziehbar ist.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer von mehreren Straftaten gegen die sexuelle Integrität geworden ist, von welchen die beiden an ihr verübten Vergewaltigungen schwere Straftaten gegen das erwähnte Rechtsgut darstellen.
7.
7.1 Das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung begründete die Beschwerdeführerin im Opferhilfegesuch vom 26. Juni 1998 damit, dass sie noch immer mit den Männern zusammen arbeiten müsse, die sich an ihr vergangen hätten. Immer wenn sie sie sehe, werde sie an das Erlebte erinnert. In dieser Situation kämen ihr Ohnmachtsgefühle, es schmerze sie sehr und mache sie nervös (Urk. 2/14/2 S. 3 Ziff. 7). In der Beschwerdeschrift vom 12. April 2001 ergänzte die Beschwerdeführerin, dem Bericht von Ruth L.___ vom Nottelefon, Beratungsstelle für Frauen, vom 20. August 1998 (vgl. Urk. 2/3/2) könne entnommen werden, dass sie die beiden Vergewaltigungen und die sexuellen Belästigungen als einen tiefen Einschnitt in ihre Lebensgeschichte erlebt habe. Als unmittelbare Folge leide sie auch nach dem Geschehenen unter Angstzuständen, Vertrauensverlust in andere Menschen, Ekelgefühlen, Verzweiflung und Ohnmachtgefühlen. Es zeigten sich auch körperliche Symptome wie Verspannung im Nacken und Rücken sowie Kopfschmerzen. Dabei werde die Angst und Nervosität durch die Hörbehinderung verstärkt, da sie sich jeweils nur durch Blicke überzeugen könne, dass wirklich keine Gefahr drohe. Angesichts der gravierenden Vorkommnisse sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- gerechtfertigt (Urk. 2/1 S. 12 Ziff. 3).
7.2 Die Beschwerdeführerin wurde zweimal Opfer einer Vergewaltigung durch einen Mitarbeiter und sie wurde von diesem sowie auch von zwei anderen Mitarbeitern wiederholt sexuell belästigt. Die beiden Vergewaltigungen stellen schwerste Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität des Opfers dar. Eine schwere Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG ist angesichts der beiden Vergewaltigungen ohne weiteres zu bejahen. Hinzu kommen die sexuellen Belästigungen, welchen die Beschwerdeführerin vor allem nach den beiden Vergewaltigungen durch denselben Täter wiederholt ausgesetzt war. Dadurch wurde die bereits tiefgreifend verletzte Persönlichkeit der Beschwerdeführerin immer wieder aufs neue missachtet und sie wurde dadurch stets von neuem an die Vergewaltigungen erinnert. Auch diesbezüglich ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, auch wenn die sexuellen Belästigungen für sich allein genommen nicht besonderes schwer wiegen. Der entsprechende Straftatbestand (Art. 198 StGB) ist, anders als der Straftatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB), der ein Verbrechen darstellt, nur als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Bezüglich der beiden versuchten Übergriffe von B.___ und C.___ ist eine besondere Betroffenheit zu verneinen. Gegen diese Annäherungsversuche, beide versuchten sie zu umarmen, vermochte sich die Beschwerdeführerin erfolgreich zu wehren. Gleiches gilt für das von der Beschwerdeführerin auch noch erwähnte unaufgeforderte Zeigen einer pornographischen Zeichnung durch B.___ und den Vorfall mit B.___, als er einmal kurz im Stehen sein Bein zwischen ihre schob.
7.3 Das Gesetz verpflichtet im Sinne einer weiteren Anspruchsvoraussetzung die Würdigung der besonderen Umstände. Da vorliegend mit den Eingriffen in die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin keine Körperverletzung verbunden war, ist vorab der erlittene Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung.
Vergewaltigungen bewirken anerkanntermassen schwerwiegende Störungen des psychischen Gleichgewichts. Während der Tat erlebt das Opfer eine Situation der Ohnmacht, indem es gegen seinen Willen, sei es mittels Gewalt, sei es unter dem Einfluss einer Drohung oder unter dem Einfluss von psychischem Druck, oder weil es vom Täter widerstandsunfähig gemacht wurde, diesen in Missachtung ihrer Persönlichkeit und ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts gewähren und den Geschlechtsverkehr vollziehen lässt. Vorliegend wandte A.___ zwar keine Gewalt an und bedrohte sein Opfer vorgängig nicht, sondern er nützte die sich bietende Gelegenheit, als die Beschwerdeführerin in einem engen Raum, mit dem Rücken zur Türe gebückt stehend Material weg- beziehungsweise aufräumte, um sich ihr unbemerkt anzunähren. Entgegen kam ihm zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin hörbehindert ist, was es zusätzlich verhinderte, dass sie die herannahende Gefahr erkennen konnte. Durch den Standort der Beschwerdeführerin war eine Gegenwehr im Vornherein erschwert. Entgegen kam dem Täter auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als blosse Ferienablösung und mit einem erheblichen Interesse am Erhalt einer Festanstellung ihm gegenüber als langjährigem Angestellten eine schwächere Stellung hatte. A.___ nutzte dies zudem für sich aus, indem er ihr verbot, über das Vorgefallene zu sprechen und ihr für den Widerhandlungsfall androhte, er werde verhindern, dass sie eine feste Anstellung erhalte. Zusätzlich informierte er offensichtlich den Vorgesetzten von ihnen beiden, B.___, darüber, dass er mit der Beschwerdeführerin etwas gehabt habe und B.___ seinerseits deckte A.___, wie die Beschwerdeführerin dann selber erfahren musste. Nicht zuletzt unter dem Eindruck dieser Drohung, der er auch Nachdruck verlieh, war es ihm ein Leichtes, seine Tat kurze Zeit später wieder auf dieselbe Art zu wiederholen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte nach dem ersten Vorfall auch keine Möglichkeit, von sich aus Vorkehrungen für ihre Sicherheit zu treffen. Sie war verpflichtet, eine Arbeitsschürze zu tragen und ihr Einsatzort erforderte weiterhin das Benützen des engen Putzraums.
Als ebenfalls beachtliche Persönlichkeitsverletzung müssen die nach den Vergewaltigungen bis zum Ablauf der Probezeit ihres Arbeitsvertrages mit dem Universitätsspital Zürich anhaltenden sexuellen Belästigungen durch A.___ eingestuft werden. Es fällt nicht nur ins Gewicht, dass diese wiederholt vorkamen, sondern dass A.___ die Beschwerdeführerin offensichtlich unter Ausnützung seiner der Beschwerdeführerin überlegenen Stellung vorging. B.___, der direkte Vorgesetzte der beiden, versuchte weder die ihm bekannten Übergriffe für die Zukunft zu unterbinden noch wandte er sich mit seinem Wissen an übergeordnete Stellen, sondern deckte A.___ und machte sich sogar selber mit sexuellen Absichten einmal an die Beschwerdeführerin heran, wogegen die Beschwerdeführerin sich aber zu wehren vermochte.
Erfahrungsgemäss wirken sich Vergewaltigungen auch noch längere Zeit nach der Tat einschränkend auf die Lebensqualität des Opfers aus (vgl. Hütte/ Ducksch, a.a.O., S. 1/99 Ziff. 9.6.2). In diesem Zusammenhang fällt vorliegend zum einem in Betracht, dass der Beschwerdeführerin die Bewältigung des Erlebten am Arbeitsplatz bewusst erschwert wurde. Ihr Vorgesetzter B.___, der davon wusste, setzte sich nicht nur in keiner Weise für sie ein und deckte A.___, sondern versuchte selber, wie bereits erwähnt wurde, sich der Beschwerdeführerin zu nähern. Auch ein anderer Equipenleiter, dem sich die Beschwerdeführerin, offenbar auf Empfehlung einer Arbeitskollegin, anvertrauen wollte, nützte die Situation, mit der Beschwerdeführerin allein in einem Raum zu sein, ebenfalls für einen Annäherungsversuch aus. Zum anderen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie unter längerdauernden gesundheitlichen Folgen, wie Angstzuständen, insbesondere wenn sie enge Räume (Toiletten) reinigen müsse, Ohnmachtsgefühle, Ekel, Kopfschmerzen und Nackenverspannungen gelitten habe. Dies ist nachvollziehbar. Dass eine fortdauernde Angst und Verunsicherung bestehen blieb, ist vor allem aufgrund ihrer Hörbehinderung verständlich, da die Beschwerdeführerin dadurch unerwartet von hinten herannahende Person nicht oder nur sehr eingeschränkt wahrnehmen kann.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann und somit ein Genugtuungsanspruch besteht. Die Beschwerdeführerin wurde nicht nur durch die Taten selber schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt, sondern hatte auch danach unter erheblichen Folgen zu leiden. Namentlich wurde eine Verarbeitung des Erlebten dadurch erheblich erschwert, indem sie durch A.___ eingeschüchtert und bedroht und von ihrem Vorgesetzten B.___ in keiner Weise unterstützt wurde, obschon dieser über das Vorgefallene wusste.
7.4 Für die Bemessung der Genugtuung ist wiederum primär die Schwere der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen massgebend (vgl. Brehm, Berner Kommentar, Bern 1998, N 73 zu Art. 47). Wie in vorstehenden Erw. 7.2-3 ausgeführt wurde, wurde die Beschwerdeführerin durch die beiden erlittenen Vergewaltigungen schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt. Bereits hervorgehoben wurde auch, dass diese Verletzung durch denselben Täter fortgesetzt wurde, indem er sein Opfer auch weiterhin wiederholt sexuell belästigte und für seine Taten die Unterlegenheit der Beschwerdeführerin, namentlich im Mitarbeitergefüge, bewusst ausnützte. Ins Gewicht fällt auch, dass die Beschwerdeführerin zwar noch längere Zeit unter gewissen, mit den Vorfällen zusammenhängenden Folgen, vor allem Ängsten und Verunsicherung litt (vgl. vorstehende Erw. 7.2), jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Dauerfolgen eintraten. Soweit aktenkundig befand beziehungsweise befindet sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Vorfällen, mit Ausnahme einer Notfallkonsultation, die sie in ihren Aussagen erwähnte, in keiner ärztlichen, insbesondere keiner psychiatrischen Behandlung. Dies wird auch von ihr nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf Art. 11 OHG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 14'000.-- zuzusprechen.
Im genannten Genugtuungsbetrag ist berücksichtigt, dass seit den Vorfällen, namentlich seit den beiden Vergewaltigungen, rund 7 Jahre vergangen sind. Da der Anspruch auf eine Genugtuung mit der Verletzung entsteht (vgl. Brehm, a.a.O., N 87 zu Art. 47) und zwischen dem Vorfall und der Zusprechung der Genugtuung meist eine längere Zeitspanne liegt, erweist sich die im Verletzungszeitpunkt angemessene Summe im Urteilszeitpunkt somit in der Regel als zu gering. Aus diesem Grund ist entweder die nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag geschätzte Summe zu verzinsen oder es ist die Genugtuung nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt ohne Zins zuzusprechen (Brehm, a.a.O., N 94 und N 96 zu Art. 47). Vorliegend ist das letztgenannte Vorgehen zu wählen. Ein bestimmter Antrag der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. In der Zeit, in welcher die Beschwerdeführerin Opfer der erwähnten Straftaten wurde, lagen die von den Gerichten bei Vergewaltigung zugesprochenen Genugtuungssummen noch etwas tiefer, als dies heute der Fall ist. In den Jahren zwischen 1995 und 1997 wurden Opfern von Vergewaltigungen Genugtuungen in der Höhe von Fr. 4'000.-- und Fr. 20'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tabelle X/5 Ziff. 1b, Tabelle X/6 Ziff. 3, Tabelle X/9 Ziff. 5, Tabelle X/14 Ziff. 8, Tabelle X/17 Ziff. 10b, Tabelle X/22 Ziff. 15, Tabelle X/24 Ziff. 17b). Bei den erwähnten Beispielen gilt es zu berücksichtigen, dass die Vergewaltigungen jeweils von erschwerenden Umständen, wie brutale Vorgehensweise oder der Verübung von zusätzlichen Straftaten am Opfer, begleitet waren. Zusätzliche erschwerende Umstände, wie die Anwendung von Gewalt oder grausame Behandlung, fehlen vorliegend, weshalb sich eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- auch aus heutiger Sicht für die beiden kurz aufeinanderfolgenden Vergewaltigungen sowie die mehrfachen sexuellen Belästigungen als angemessen erweist.
8. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Bemessungsgrundsätze und mit dem Bemerken, dass die Beschwerdeführerin nur zu 3/4 obsiegt, erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 13. März 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).