OH.2002.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 6. Juli 2004
in Sachen
K.___ geb. 1992
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Mutter D.___
 

diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
c/o Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil vom 7. Oktober 2002 (Urk. 1) hob das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2002 (Urk. 2/16) auf, worin die Beschwerde des 1992 geborenen K.___, vertreten durch die Mutter D.___, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Stäfa, gegen die Abweisung seines Entschädigungsgesuchs von Fr. 54'540.-- nebst 5 % Zins seit 22. Januar 1997 durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, abgewiesen worden war.
         Zu dem in Frage stehenden Versorgungsschaden erwog das Bundesgericht, K.___ habe im Entschädigungsgesuch vom 9. Januar 1999 und in der Beschwerde vom 15. August 2001 den Schaden aus seiner Sicht im einzelnen berechnet. Wenn das Gericht der Meinung gewesen wäre, dass ihm einzelne Elemente zur Berechnung des Schadens fehlten, hätte es diese von Amtes wegen erheben müssen. Für die Zeit nach November 1997 (Ablauf der gerichtlichen Trennungsdauer der Eltern von K.___) hätte das Gericht unter Umständen selber einen Betrag festsetzen müssen (Erw. 4.1). Das Bundesgericht sprach sich im Weiteren gegen die Auffassung aus, der Schaden sei auf die erste Zeit nach der Straftat zu begrenzen. Eine solche zeitliche Begrenzung finde sich nirgends, eine Begrenzung ergäbe sich durch die Einnahmen des Opfers, den Grundsatz der Subsidiarität und durch die Limite von Fr. 100'000.-- (Erw. 4.2). Schliesslich bejahte das Bundesgericht die Frage, ob der Wegfall der Alimentenbevorschussung einen Schaden darstelle. Das Bundesgericht erachtete den Versorgungsschaden aber als nicht liquid, da unklar sei, wieweit K.___ unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Mutter auch nach Ablauf der zweijährigen Trennungszeit noch Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte, weshalb es das Urteil vom 30. Januar 2002 aufhob und die Sache zur Ermittlung des Schadens an das hiesige Gericht zurückwies.

2.       Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 wurden in der Folge K.___ sowie dessen Mutter und gesetzliche Vertreterin um Auskünfte und Einreichung von Belegen, insbesondere zu den Einkommensverhältnissen, ersucht (Urk. 3). Diesem Ersuchen kam die Rechtsvertreterin von K.___ mit Eingabe vom 9. April 2003 nach (Urk. 6; Urk. 7/1-22). Die Opferhilfestelle nahm dazu am 15. Mai 2003 Stellung (Urk. 10). Mit Eingabe vom 14. November 2003 reichte die Rechtsvertreterin ergänzende Unterlagen ins Recht (Urk. 18-19). Dazu nahm die Opferhilfestelle am 18. Juni 2004 Stellung (Urk. 21).
         Für den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensgang wird im Übrigen auf die ergangenen Urteile des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2002 (Urk. 2/16) und des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2002 (Urk. 1) verwiesen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Für die Voraussetzungen des opferhilferechtlichen Entschädigungsanspruchs wird auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2002, insbesondere auf die dortige Erwägung 2 verwiesen (Urk. 1 S. 3). Es befand, dass die Bevorschussung von Alimenten durch das Gemeinwesen bei der Ermittlung des Versorgerschadens zu berücksichtigen ist (Erwägung 4.3). Auf die entsprechenden Ausführungen ist ebenfalls zu verweisen (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.
2.1     Das Bundesgericht hat des Weiteren verbindlich festgestellt, dass der Ausfall an Zahlungen der Alimentenbevorschussung einen Schaden nach Art. 45 Abs. 3 Obligationenrecht (OR) darstelle. Der Umstand, dass der überwiegende Teil des K.___ zugekommenen Unterhalts aufgrund der Alimentenbevorschussung durch das Gemeinwesen finanziert worden sei und voraussichtlich auch in Zukunft finanziert worden wäre, ändere daran nichts. Bei der Alimentenbevorschussung, die zur öffentlichen Fürsorge gehöre, erfülle das Gemeinwesen die Schuld des Unterhaltspflichtigen. Dafür gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Gemeinwesen über. Woher die Unterhaltszahlung stamme, brauche den Unterhaltsberechtigten nicht zu kümmern. Für den Unterhaltsberechtigten sei unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten nur entscheidend, dass die Unterhaltsleistung - von wem auch immer - erbracht wurde und in Zukunft ohne den Tod des Unterhaltspflichtigen weiterhin erbracht worden wäre. Art. 45 Abs. 3 OR bezwecke, die Einkommensverhältnisse, wie sie sich ohne den Tod des Versorgers gestaltet hätten, annähernd zu erhalten, damit der anspruchsberechtigte Hinterlassene seine Lebensführung nicht wesentlich zu ändern brauche. K.___ könne seine bisherige Lebensführung nur dann ohne wesentliche Änderung beibehalten, wenn ihm die Differenz zwischen der Halbwaisenrente und dem bevorschussten Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.-- erstattet werde (Urk. 1 S. 6 f. Erw. 4.3.2 mit Hinweisen).
2.2    
2.2.1   Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob - wäre +A.___ nicht getötet worden - ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin und falls ja, in welchem Umfang bestanden hätte. Die Bevorschussung von Alimenten ist im Kanton Zürich in § 19 ff. des Gesetzes über die Jugendhilfe (nachfolgend: JHG) sowie in § 24 ff. der Verordnung zum JHG (nachfolgend: VO zum JHG) geregelt.
2.2.2   Voraussetzung der Alimentenbevorschussung ist unter anderem ein gerichtliches Urteil über den Unterhalt von Kindern (vgl. § 25 Abs. 1 lit. a der VO zum JHG). Im Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. November 1995 betreffend Trennung der Eheleute D.___ und +A.___ wurde die Unterhaltsfrage von K.___ geregelt (vgl. Urk. 2/9/2/3). Gemäss Trennungsvereinbarung vom 23. November 1995 wollten die Eheleute in der Trennungszeit eine Ehetherapie durchführen (Urk. 2/9/2/3 S. 3 Ziff. 1). Eine solche wurde indes nie durchgeführt (Urk. 6 S. 2 Ziff. 2).
         Im Strafurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 1999 wurde sodann festgestellt, dass die Eheleute D.___ und +A.___ im Zeitpunkt des Todes von +A.___ seit dem 30. Oktober 1993 getrennt gelebt hätten und seither nie mehr zusammengekommen seien. +A.___ habe überdies seit August 1995 bis zu seinem Tode eine intime Beziehung mit einer anderen Frau unterhalten. Deren Aussagen zufolge habe die Ehe zwischen den Eltern von K.___ nur noch auf dem Papier bestanden (Urk. 2/9/16/3 S. 41 f. = Urk. 7/1 S. 41 f.).
Die geschilderten Umstände lassen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe oder ein weiteres Zusammenleben der Eltern von K.___ nicht stattgefunden hätte, wie dies bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2002 festgehalten worden war (Erw. 3b/cc), und die Unterhaltspflicht gegenüber K.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch weiterhin durch ein gerichtliches Urteil geregelt worden wäre.
2.2.3   Gemäss Trennungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 1995 wurde +A.___ rückwirkend ab 1. Oktober 1995 zu Unterhaltsleistungen von Fr. 450.-- monatlich bis zur vollen Erwerbsfähigkeit des Kindes, längstens bis zur Mündigkeit, verpflichtet (Urk. 2/9/2/3).
Sämtliche mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ab 1. Oktober 1995 festgesetzten Unterhaltszahlungen wurden K.___ bis zur Beendigung des Anspruchs auf Bevorschussung infolge Tod des Vaters in der ganzen Höhe (Fr. 450.--) bevorschusst; die letzte Zahlung erging für den Monat Februar 1997 (Urk. 2/3/2). Es wird weder geltend gemacht noch bestehen Hinweise, dass +A.___ in einem späteren Zeitpunkt wieder zu einem genügenden Einkommen gekommen wäre, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Daher ist davon auszugehen, dass der Versorgungsschaden in den entgangenen Unterhaltsbeiträgen besteht, soweit diese bevorschusst worden wären.
Auch die Rechtsvertreterin berechnete den Versorgungsschaden von K.___ aufgrund des Verlustes der Alimentenbevorschussung. Dabei ging sie bis zum sechsten Altersjahr von K.___ von einer Bevorschussung von Fr. 450.-- pro Monat und vom siebten Altersjahr an von der ab 1. Januar 2000 vorgesehenen maximalen Bevorschussung von Fr. 650.-- pro Monat aus (vgl. § 26 VO zum JHG). Diese Beträge kapitalisierte sie in der Folge bis zum 25. Altersjahr von K.___ (Urk. 2/1 S 5 f. Ziff. 11-12). Dabei blieb sie auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 6 und Urk. 18).
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, sofern +A.___ angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse auch in Zukunft zu Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen wäre, könne lediglich von einer geringen Unterhaltsverpflichtung ausgegangen werden. Zudem werde in der Regel die Unterhaltspflicht von den Gerichten nur bis zur Mündigkeit und nicht darüber hinaus festgelegt. Des Weiteren macht der Beschwerdegegner geltend, aufgrund der finanziellen Verhältnisse von D.___ und K.___ müsse bezweifelt werden, ob auch weiterhin ein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bestanden hätte (Urk. 10, Urk. 21).
2.2.4   Gemäss § 29 lit. a und b der VO zum JHG setzt der Anspruch auf Alimentenbevorschussung beim Kind voraus, dass es kein anrechenbares Einkommen von Fr. 12'480.-- oder mehr erzielt. Beim nicht verpflichteten Elternteil ist vorausgesetzt, dass dieser über ein anrechenbares Einkommen unter Fr. 41'600.-- pro Jahr zuzüglich Fr. 3'900.-- für jedes von ihm unterhaltene Kind verfügt (total Fr. 45'500.--). Schliesslich darf das Familienvermögen Fr. 130'000.-- nicht übersteigen. Diese Limiten haben ungeachtet der ab 1. Januar 1999 geltenden Neufassung von § 29 der VO zum JHG keine Änderung erfahren.
§ 31 der VO zum JHG zählt zum anrechenbaren Einkommen des Kindes gemäss § 29 der VO zum JHG alle Einkünfte wie Erwerbseinkommen, Leistungen von privaten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungen und Ergänzungsleistungen. Nicht zu berücksichtigen sind öffentliche Fürsorgeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. Als anrechenbares Einkommen des nicht verpflichteten Elternteils oder Stiefelternteils im Sinne von § 29 der VO zum JHG gilt das gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reineinkommen ohne Kinderunterhaltsbeiträge, Kinderunterhaltsersatzrenten, Bevorschussungen und Kinderzulagen (vgl. § 25 des Steuergesetzes). Als Bemessungsperiode des anrechenbaren Einkommens gelten in der Regel die dem Beginn des Anspruchs oder dem Zeitpunkt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse folgenden zwölf Monate. Erhöht sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen um mehr als 10 %, erfolgt eine Anpassung des Anspruchs ab dem Zeitpunkt der Erhöhung. Vermindert sich das anrechenbare Einkommen zwischen den ordentlichen Überprüfungsterminen, erfolgt eine Anpassung auf Antrag des Gesuchstellers ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Als anrechenbares Vermögen des nicht verpflichteten Elternteils im Sinne von § 29 der VO zum JHG gilt das gemäss den Grundsätzen des Steuerrechts errechnete Reinvermögen (§ 32 VO zum JHG).
Nach dem Gesagten hätte K.___ ohne die Tötung seines Vaters +A.___ Anspruch auf Bevorschussung gehabt, solange sein Einkommen Fr. 12'480.-- beziehungsweise das Einkommen seiner Mutter D.___ Fr. 45'500.-- und das Vermögen Fr. 130'000.-- nicht überstiegen hätte.
2.2.5   Die Einkommensverhältnisse von K.___ und D.___ seit dem Tod von +A.___ stellen sich wie folgt dar:
         K.___ erhält seit dem Tod seines Vaters eine Waisenrente. Zusätzlich erhält seine Mutter für ihn Kinderzulagen ausgerichtet. Beides sind ihn betreffende Einkommensbestandteile. Da aber der gemäss § 29 lit. a der VO zum JHG für das Kind beachtliche anspruchsausschliessende Maximalbetrag von Fr. 12'480.-- pro Jahr bei K.___ selbst mit den Hinterlassenenleistungen nicht überschritten wird (Kinderzulage von Fr. 170.-- pro Monat sowie Differenz der Witwenrente von D.___ zwischen Fr. 7'080.-- und 7'332.-- in den Jahren 1997 bis 2002 und dem Gesamtbetrag der Hinterlassenenleistung zwischen Fr. 9'735.-- und Fr. 10'992.-- in den genannten Jahren; vgl. Urk. 7/9/13, Urk. 7/15, Urk. 19/1, Urk. 19/28-32), kann darauf verzichtet werden, für K.___ das anrechenbare Einkommen zu berechnen.
         D.___, Krankenpflegerin FASRK, arbeitete im Zeitpunkt des Todes von +A.___ bis und mit 1999 im Krankenheim B.___ in Q.___ (Urk. 19/15, Urk. 19/17, Urk. 19/20, Urk. 19/22) und hernach im Pflegeheim S.___ in T.___ in einem Pensum von 60 % (Urk. 6 S. 3 Ziff. 3, Urk. 19/23, Urk. 19/25, 19/27). Seit 1. Februar 2003 arbeitet sie im Bibelheim U.___, zuerst in einem Pensum von 80 % und seit März 2003 in einem Pensum von 70 % (Urk. 6 S.  Ziff. 3, Urk. 7/14-15). Überdies ging sie in der gesamten Zeit einem Nebenerwerb nach (Hauswarttätigkeit; Urk. 6 S. 3 Ziff. 3, Urk. 7/9-13, Urk. 19/1, Urk. 19/13-14, Urk. 19/16, Urk. 19/18-19, Urk. 19/21, Urk. 19/24, Urk. 19/26) und bezieht seit 1997 eine Witwenrente Rente der AHV (Urk. 7/9-13, Urk. 19/1, Urk. 19/28/32).
         Gemäss den eingereichten Belegen (Steuererklärungen und Lohnausweise) erzielte D.___ in den Jahren 1997 bis 2002 die nachfolgenden Nettoeinkommen (Haupterwerbstätigkeit ohne Kinderzulagen, Nebenerwerbstätigkeit, Leistungen der AHV und Vermögenserträge; Urk. 7/9-13, Urk. 19/1, Urk. 19/13-27):
         Jahr          Haupterwerb            Nebenerwerb           Rente AHV              Ertrag Vermögen     Eink. total
1997        Fr. 27’621                               Fr. 2’050                                 Fr. 7’788                 Fr. 301                    Fr. 37’760
1998        Fr. 29’827                               Fr. 2’038                                 Fr. 10’620                               Fr. 228                    Fr. 42’713
1999        Fr. 27’638                               Fr. 2’038                 Fr. 10’728               Fr. 219                    Fr. 40’623
2000        Fr. 39’111                               Fr. 2’940                 Fr. 10'728                               Fr. 284                    Fr. 53’063
2001        Fr. 41’607                              Fr. 2'691                 Fr. 10'992                               Fr. 481                    Fr. 55’771
2002        Fr. 40’015                              Fr. 2'826                 Fr. 10'992                               Fr. 810                    Fr. 54’643
         Für die jeweiligen Jahre ergeben sich aus den Steuerunterlagen die folgenden Abzüge (Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Vermögensverwaltungskosten): Fr. 8’332.-- für 1997, Fr. 8’332.-- für 1998, Fr. 9’190.-- für 1999, Fr. 9'190 für 2000, Fr. 10'860.-- für 2001, Fr. 10'860.-- für 2002.
         Hinzu kommen in den genannten Jahren jeweils die Abzüge für gemeinnützige Zuwendungen. Diese beliefen sich gemäss den Steuerunterlagen im Jahr 1997 auf Fr. 700.--, 1998 auf Fr. 1'760, 1999 auf Fr. 500.--, 2000 auf Fr. 2'512.--, 2001 auf Fr. 1'652.--, 2002 auf Fr. 3'825.--.
         Das Reineinkommen im Jahr 1997 belief sich somit auf Fr. 28’728.-- (Fr. 37’760.-- ./. Fr. 8’332.-- ./. Fr. 700.--), 1998 betrug es Fr. 31’621.-- (Fr. 42’713.-- ./. Fr. 8’332.-- ./. Fr. 1'760.--), 1999 Fr. 30’933.-- (Fr. 40’623.-- ./. Fr. 9'190.-- ./. Fr. 500.--), 2000 Fr. 41’361.-- (Fr. 53’063.-- ./. Fr. 9’190.-- ./. Fr. 2'512.--), 2001 Fr. 43’259.-- (Fr. 55’771.-- ./. Fr. 10'860.-- ./. Fr. 1'652.--) und 2002 betrug es schliesslich Fr. 39’958.-- (Fr. 54’643.-- ./. Fr. 10'860.-- ./. Fr. 3'825.--).
2.2.6   Das Vermögen belief sich gemäss den Steuerunterlagen 1997 auf Fr. 15’446.--, 1998 auf Fr. 13’657, 1999 auf Fr. 21'081.--, 2000 auf Fr. 32'329.--, 2001 auf Fr. 35'526.-- und 2002 auf Fr. 53'116. Der Maximalbetrag von Fr. 130'000.-- gemäss § 29 lit. b der VO zum JHG ist damit nicht erreicht. Da zudem der erhebliche Zuwachs im Jahr 2002 offensichtlich auf die Zusprechung der Genugtuung an K.___ im Betrag von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urk. 2/2), wozu es ohne den Tod von +A.___ nicht gekommen wäre, erreicht das beachtliche Vermögen auch nicht die Höhe von Fr. 39'000.--, bei welcher ein 1/15 des Vermögens zum anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen wäre (vgl. § 29 lit. b der VO zum JHG).
2.2.7   Ohne den Tod von +A.___ wäre es nicht nur zu keiner Ausrichtung einer Genugtuung gekommen, sondern es wären auch keine Hinterlassenenleistungen zur Auszahlung gekommen, was für die Einkommensberechnung relevant ist. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang K.___ auch weiterhin Anspruch auf Alimentenbevorschussung gehabt hätte, ist das ohne den Tod von +A.___ voraussichtlich erzielte (hypothetische) Einkommen zu ermitteln.
         D.___ hätte ohne den Tod von +A.___ und somit ohne die Hinterlassenenleistungen zur erforderlichen Bestreitung des Unterhaltes von ihr und dem Sohn K.___ zweifellos ein höheres Erwerbseinkommen erzielen müssen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es aufgrund der in vorstehender Erwägung 2.2.3 dargelegten finanziellen Verhältnisse von +A.___, gleich wie im Trennungsurteil (vgl. Urk. 2/9/2/2), wohl auch im Falle einer Scheidung zu keiner Unterhaltsverpflichtung von +A.___ gegenüber D.___ gekommen wäre, sondern lediglich zu einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber K.___. D.___ hätte somit für ihren Unterhalt weiterhin alleine aufkommen müssen.
         1997 bis 1999, das heisst in der Zeit ihrer Anstellung im Krankenheim B.___, erzielte sie einschliesslich das Einkommen aus Nebenerwerb ein kaum existenzsicherndes Einkommen von wenig mehr als Fr. 30'000.--, wohingegen allein schon der betreibungsrechtliche Notbedarf rund Fr. 3'400.-- pro Monat betrug (vgl. Urk. 2/10 S. 3). Nach Antritt der Stelle im Pflegeheim S.___ in T.___, wo sie in einem Pensum von 60 % arbeitete, erzielte sie dann ohne Nebenerwerb im Jahr 2000 knapp Fr.  Fr. 40'000.-- und in den Jahren 2001 und 2002 rund Fr. 41'000.-- (vgl. die entsprechende Aufstellung in vorstehender Erw. 2.2.5).
         Am 1. Februar 2003 trat D.___ eine neue Stelle als Krankenpflegerin im Bibel- und Erholungsheim, U.___ an, für die ersten drei Monate mit einem Pensum von 80 %, und ab 1. Mai 2003 mit einem solchen von 70 % (Urk. 7/14-15). Gemäss Arbeitsvertrag vom 4. November 2002 beläuft sich der Bruttolohn auf der Basis einer vollzeitlichen Anstellung auf Fr. 4'670.-- und auf der Basis von 80 % auf Fr. 3'770.--, je einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 170.-- (Urk. 7/15 S. 1). Für ein Pensum von 70 % ergibt sich ein Bruttomonatslohn von Fr. 3'320.-- (Fr. 4'500.-- x 0,7 + Fr. 170.--). Einschliesslich ein 13. Monatslohn bei gutem Geschäftsgang (vgl. Urk. 7/15 S. 1) beträgt das Bruttojahresgehalt auf der Basis einer Anstellung von 70 % Fr. 43'160.-- (Fr. 3'320.-- x 13). Diesem Einkommen gegenüber steht das zuletzt im Jahr 2002 im Pflegeheim S.___ in T.___ auf der Basis einer Beschäftigung von 60% erzielte Einkommen im Betrag von Fr. 46'836.-- brutto einschliesslich Kinderzulagen (Urk. 19/27). Somit erzielt D.___ an ihrer neuen Stelle mit einem Pensum von 70 % Einkommen, das die Höhe desjenigen an der früheren Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % nicht erreicht.
         Zu den Gründen für einen Stellenwechsel führte die Vertreterin von K.___ lediglich aus, D.___ habe die Stelle im Pflegeheim S.___ in T.___ selber gekündigt. Dass sie sich aus objektiven Gründen zur Auflösung des besser bezahlten früheren Arbeitsverhältnisses und zur Annahme einer schlechter bezahlten neuen Stelle veranlasst sah, ist damit nicht dargetan. Es kann davon ausgegangen werden, dass D.___ ohne die Hinterlassenenleistungen die Stelle im Pflegeheim S.___ in T.___ nicht von sich aus aufgegeben hätte respektive, falls ja, nur zu Gunsten einer gleich gut bezahlten Stelle.
         Aus diesen Feststellungen ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass D.___ ohne den Tod von +A.___ und somit ohne Hinterlassenenleistungen ihren Beschäftigungsgrad im Krankenheim B.___, wo sie bis und mit 1999 arbeitete, notwendigerweise erhöht und ein Einkommen erzielt hätte, welches mit demjenigen einschliesslich der Hinterlassenenleistungen vergleichbar gewesen wäre. Den Höchstbetrag von Fr. 45'500.-- gemäss § 29 lit. b der VO zum JHG hätte sie damit aber noch nicht überschritten (vgl. vorstehende Erw. 2.2.5).
         Auch nach Antritt der Stelle im Pflegeheim S.___ anfangs 2000 (vgl. Urk. 19/22-23) hätte D.___ voraussichtlich ebenfalls in einem höheren Pensum von 70 % gearbeitet. Mithin hätte sie im Jahr des Stellenantritts anstelle der mit dem Pensum von 60 % verdienten rund Fr. 40'000.-- netto ein Einkommen von rund Fr. 46’000.-- netto pro Jahr erzielt (Fr. 40’000.-- : 60 x 70). Diese Einkommen und die folgend angeführten Einkommen verstehen sich jeweils ohne Kinderzulagen. Da die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetischen Einkommen deutlich weniger als Fr. 10'000.-- beträgt, wären die Hinterlassenenleistungen von rund Fr. 11'000.-- nicht kompensiert und damit auch der Maximalbetrag von Fr. 45'500.-- gemäss § 29 lit. b der VO zum JHG noch nicht überschritten worden.
         Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass K.___ 1999 schulpflichtig wurde, ist des Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Eintritt von K.___ in die Schulpflicht, spätestens aber ab 2001, eine Erhöhung des Pensums im Pflegeheim S.___ in T.___ oder an einer anderen gleichwertigen Stelle auf 80 % möglich und auch wahrscheinlich gewesen wäre. Mit einem solchen Pensum hätte D.___ ab 2001 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 55’000.-- (Fr. 41’000.-- : 60 x 80) erzielt.
         Zu diesem hypothetischen Einkommen ist der Nebenverdienst hinzuzurechnen, der in den Jahren ab 2000 im Vergleich zur Zeit vorher stets deutlich höher war. Der Durchschnitt dieser Nebenverdienste beträgt rund Fr. 2'800.-- (Fr. 2'940.-- + Fr. 2'691.-- + Fr. 2'826.-- : 3 = Fr. 2'819.--). Zu berücksichtigen ist auch ein auf dem Durchschnitt der Jahre 1997 bis 2000 basierender Vermögensertrag, das heisst Fr. 258.-- (Fr. 301.-- + Fr. 228.-- + Fr. 219.-- + Fr. 284.-- : 4). Der deutlich höhere Vermögensertrag ab 2001 ist auf die Auszahlung der Genugtuung von K.___ zurückzuführen, wozu es aber ohne den Tod von +A.___ nicht gekommen wäre. Der Vermögensertrag hätte sich mithin nicht wesentlich geändert. Der Vermögensertrag der Jahre 2001 und 2002 ist demnach nicht für die Berechnung heranzuziehen. Ab 2001 ergibt sich somit ein voraussichtliches Einkommen von Fr. 58’058.-- (Fr. 55'000.-- + Fr. 2'800.-- + Fr. 258.--).
         Davon in Abzug zu bringen sind die Berufsauslagen, Versicherungsprämien und die Kosten der Vermögensverwaltung im Betrag von durchschnittlich Fr. 10'000.--. In den Jahren bis 2000 beliefen sich diese Auslagen auf weniger als Fr. 10'000.-- und ab 2001 lagen sie etwas darüber. Des Weiteren abzuziehen sind die Auslagen für gemeinnützige Zuwendungen. 2002 beliefen sich diese auf Fr. 3'825.-- und waren damit im Vergleich zu den Jahren zuvor für einmal ungewöhnlich hoch. Heranzuziehen ist jedoch ein Durchschnittswert. In den Jahren 1997 bis 2001 waren diese Auslagen stets deutlich tiefer. Im Durchschnitt betrugen sie Fr. 1'425.-- (Fr. 700.-- + Fr. 1'760.-- + Fr. 500.-- + Fr. 2'512.-- + Fr. 1'652.-- : 5). Somit ergibt sich ab 2001 ein hypothetisches Reineinkommen von über Fr. 45'500.-- (Fr. 58'058.-- ./. Fr. 10'000.-- ./. Fr. 1'425.-- = Fr. 46'606.--).
2.2.8   Zusammenfassend ergibt sich, dass in den Jahren 2001 und 2002 sowie voraussichtlich auch in den weiteren Jahren - da auch ab 2003 von zumindest gleichbleibenden Einkommensverhältnissen auszugehen ist - das anrechenbare Einkommen von D.___ den Maximalbetrag gemäss VO zum JHG überschritten hätte, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf eine Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages mehr bestanden hätte.
2.2.9   Die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Bevorschussung sind im Übrigen erfüllt. Angesichts der unbestrittenermassen voraussichtlich dauernden schlechten finanziellen Verhältnisse von +A.___ (vgl. vorstehende Erw. 2.2.3) ist nicht davon auszugehen, dass der Unterhaltsbeitrag in dieser Zeit eine Änderung nach oben erfahren hätte. Offen gelassen werden kann angesichts des zeitlich begrenzten Bevorschussungsanspruchs, ob es zu einem gewissen Zeitpunkt gegebenenfalls sogar zu einer Herabsetzung oder gar zur Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung und damit zum Wegfall des Bevorschussungsanspruchs gekommen wäre.
2.2.10 Die Höhe des bevorschussten Betrags wird errechnet, indem vom anspruchsbegründenden Maximaleinkommen das anrechenbare Einkommen subtrahiert und durch 12 geteilt wird (maximale Beiträge pro Monate). Für die Jahre 1997 bis 2000 rechtfertigt es sich, nach dem in vorstehender Erwägung 2.2.7 Ausgeführten für das anrechenbare Einkommen auf die in vorstehender Erwägung 2.2.5 errechneten Reineinkommen zurückzugreifen.
         Für die Jahre 1997 bis 2000 ergeben sich somit die folgenden monatlichen Maximalbeiträge:
         1997        Fr. 45'500.-- ./. Fr. 28'728.-- = Fr. 16’772.-- : 12 = Fr. 1'398.--
               1998        Fr. 45'500.-- ./. Fr. 31'621.-- = Fr. 18’879.-- : 12 = Fr. 1'407.--
               1999        Fr. 45'500.-- ./. Fr. 30’933.-- = Fr. 14’567.-- : 12 = Fr. 1'214.--
               2000        Fr. 45'500.-- ./. Fr. 41’361.-- = Fr.   4’139.-- : 12 = Fr.   345.--
Zwischen 1997 und 1999 war der Differenzbetrag zu jeder Zeit grösser als der geschuldete monatliche Unterhaltsbeitrag, weshalb er in diesem Zeitraum in der vollen Höhe von Fr. 450.-- bevorschusst worden wäre. Im Jahr 2000 belief sich der Differenzbetrag zum Maximalbetrag, auf den Monat umgerechnet, lediglich noch auf Fr. 345.--, weshalb lediglich noch auf eine Bevorschussung in dieser Höhe Anspruch bestanden hätte.
Es ergeben sich somit entgangene Beiträge der Alimentenbevorschussung in der Höhe von Fr. 4'500.-- für das Jahr 1997 (10 x Fr. 450.--) und je Fr. 5'400.-- (12 x 450.-- ) für die Jahre 1998 und 1999 und auf Fr. 4’140.-- (12 x Fr. 345.--) im Jahr 2000. Das Total der entgangenen bevorschussten Alimente beläuft sich mithin auf Fr. 19’440.--.
2.3    
2.3.1   Zu prüfen bleibt, ob auch die Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OHG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) erfüllt sind. Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, die Entschädigung unterliege aufgrund der finanziellen Verhältnisse seitens des Opfers der Herabsetzung.
2.3.2   Der Anspruch auf eine ganze oder zumindest teilweise Entschädigung ist abhängig vom Einkommen des Opfers. Massgebend sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Art. 12. Abs. 1 letzter Satz OHG). K.___ ist minderjährig und erzielt kein Erwerbseinkommen. Seit dem Tod seines Vaters +A.___ erhält er jedoch eine Waisenrente ausgerichtet. Diese stellt gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), auf den Art. 2 OHV verweist, anrechenbares Einkommen dar. Im Gesuchszeitpunkt im Januar 1999 (vgl. Urk. 2/9/1) belief sich die Waisenrente auf Fr. 3'648.-- pro Jahr (Differenz der gesamten Hinterlassenenleistungen von Fr. 10'728.-- gemäss Steuererklärung 1999 und der Witwenrente von D.___ von Fr. 7'080.--; vgl. Urk. 7/11, Urk. 19/29). 2002 beliefen sich die diesbezüglichen Einkünfte auf Fr. 3'660.-- (Differenz der gesamten Hinterlassenenleistungen von Fr. 10'992.-- gemäss Steuererklärung 2002 und der Witwenrente von D.___ von Fr. 7'332.--; vgl. Urk. 19/1 und Urk. 19/32). Hinzuzurechnen sind die Kinderzulagen (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. f ELG) von Fr. 170.-- pro Monat respektive von Fr. 2'040.-- pro Jahr. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 5'700.-- (Fr. 3'660.-- + Fr. 2'040.--). Ebenfalls hinzuzurechnen ist gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG bei Waisen 1/15 des Fr. 15'000.-- übersteigenden Reinvermögens. Das Kindesvermögen von K.___ setzt sich, wie in vorstehender Erwägung 2.2.6 ausgeführt wurde, aus der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2001 zugesprochenen Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 zusammen. 5 % von Fr. 30'000.-- entspricht Fr. 1'500.--, was über einen Zeitraum von 3,5 Jahren (22. Januar 1997 bis 14. Juni 2001) rund Fr. 5'000.-- ergibt, zusammen mit der Genugtuung somit rund Fr. 35'000.--. 1/15 davon entspricht Fr. 2'333.--. Hinzu kommt der Vermögensertrag, der sich, ausgehend von einem üblichen Zins auf einem Sparkonto von nicht mehr als 1 %, auf höchstens Fr. 350.-- beläuft.
2.3.3   Das Total der anrechenbaren Einnahmen beläuft sich nach dem Gesagten auf Fr. 8'383.-- (Fr. 5'700.-- + Fr. 2'333.-- + Fr. 350.--). Damit ist der Höchstbetrag von Fr. 8’545.-- gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG für die anerkannten Ausgaben noch nicht erreicht, weshalb K.___ im Sinne der genannten Bestimmungen des OHG beziehungsweise der OHV Anspruch auf die volle Entschädigung hat. Diese beläuft sich gemäss vorstehender Erwägung 2.2.8 auf Fr. 19’440.--. Hinzu kommen 5 % Zins seit 22. Januar 1997.
         Da die Waisenrente von K.___ im Übrigen bereits bei der Einkommensberechnung gemäss Art. 12 Abs. OHG berücksichtigt wurde, ist bei der Entschädigung von einem entsprechenden Abzug abzusehen (Art. 14 Abs. 1 OHG).

3.       Geltend gemacht wurde ein Schaden von Fr. 54'540.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997. Bei Zusprechung eines Schadenersatzes von Fr. 19’440.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 hat K.___ somit zu gut einem Drittel obsiegt. In diesem Umfang ist ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht auf Fr. 2’000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Kanton Zürich verpflichtet, K.___ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 19’440.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Kantons Zürich wird verpflichtet, K.___ eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’000.-- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).