Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2003.00001
OH.2003.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 16. Mai 2003
in Sachen
A.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1949, war in den frühren Morgenstunden des 8. August 2000 zusammen mit diversen weiteren Personen in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt, wodurch er sich einen Bruch am linken Fussgelenk zuzog, was einen Spitalaufenthalt bis zum 23. August 2000 erforderlich machte (Urk. 8/2/4 = Urk. 15/9, Urk. 15/4). Nachdem gegen A.___ und die weiteren an der Auseinandersetzung Beteiligten eine Strafuntersuchung betreffend Raufhandel aufgenommen war, wurde diese mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft B.___ vom 4. Mai 2001 eingestellt (Urk. 15/9). Am 6. Oktober 2002 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, Zürich, im Zusammenhang mit der am 8. August 2000 erlittenen Verletzung bei der Kantonalen Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung von Opferhilfeleistungen ein (Urk. 8/1). Gleichentags erstattete er bei der Bezirksanwaltschaft C.___ gegen zwei der an der tätlichen Auseinandersetzung vom 8. August 2000 Beteiligten Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung (Urk. 8/2/1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/6) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Opferhilfegesuch betreffend Entschädigung und Genugtuung ab (Dispositiv Ziff. I), betreffend weitere Kosten sistierte sie das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens wegen schwerer Körperverletzung (Dispositiv Ziff. II). Am 20. Dezember 2002 ersuchte A.___ bei der Opferhilfestelle um Begründung von Dispositiv Ziffer I der Verfügung vom 6. Dezember 2002 (Urk. 8/8). Die begründete Verfügung (Urk. 2 = Urk. 8/9) wurde A.___ am 15. Januar 2003 zugestellt (Urk. 8/10).

2.       Am 6. Februar 2003 erhob A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr, gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2002 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei bezüglich Ziffer I des Dispositivs aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. März 2003 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. März 2003 wurden die Akten der Strafuntersuchung der Bezirksanwaltschaft B.___ betreffend Raufhandel beigezogen (Urk. 9, Urk. 15/1-15). Am 1. April 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass lediglich Ziff. I des Dispositivs der Verfügung vom 6. Dezember 2002 Gegenstand der Anfechtung ist (Urk. 1 S. 2, Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Der nicht angefochtene Teil der Verfügung ist somit in Teilrechtskraft erwachsen, und es ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 6 zu § 13).

2.
2.1     Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) kann das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt hierbei sinngemäss. Opfer im Sinne des OHG, das Anspruch auf Hilfeleistungen hat, ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
2.2     Das Opfer muss nach Massgabe von Art. 16 Abs. 3 OHG sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirken seine Ansprüche. Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann diese nicht unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in jedem Fall innert zwei Jahren nach der Straftat verwirkt ist. Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt und der Sachverhalt von der Opferhilfebehörde von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG), braucht das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung keine hohen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere braucht das Opfer seinen Anspruch nicht zu beziffern (Urk. Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz 21 und 24 zu Art. 16).
2.3     Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt die Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers das notwendige Korrelat zur kurzen und damit strengen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Dies bedeutet, dass dem Opfer der Ablauf der Verwirkungsfrist nur entgegen gehalten werden kann, falls dieses überhaupt in der Lage war, seine Rechte wahrzunehmen. Das Opfer ist somit von den kantonalen Behörden namentlich über sein Recht zu informieren, im Kanton, in dem die Straftat verübt wurde, eine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG zu beantragen. Unterlässt es die kantonale Behörde, das Opfer zu informieren, so kann ihm die Verwirkungsfrist nicht entgegen gehalten werden (BGE 123 II 241 ff. = Pra. 1997 S. 795 ff. mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 16. Januar 1998, OH 974, mit Hinweisen).

3.      
3.1     Es ist unbestritten, womit der Beschwerdegegner die Abweisung des Opferhilfegesuchs vom 6. Oktober 2002, soweit es Entschädigung und Genugtuung betrifft, begründete (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.2), dass das Gesuch nach Ablauf von zwei Jahren seit dem schädigenden Ereignis vom 8. August 2000 und somit erst nach Ablauf der gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG zu beachtenden Verwirkungsfrist erfolgte. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer der Ablauf der Verwirkungsfrist entgegen gehalten werden kann.
3.2     Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, er sei vor der Mandatierung seines Vertreters am 27. August 2002 über seine Rechte als Opfer nicht informiert gewesen. Im Polizeirapport vom 8. August 2000 (vgl. Urk. 3/3 S. 8 = Urk. 15/1 S. 8) sei zwar erwähnt worden, "A.___ wurde über das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon". Dies treffe indessen nicht zu. Aus den Untersuchungsakten sei nicht ersichtlich, wann eine solche Information stattgefunden haben soll. Gemäss dem Polizeirapport habe er sich nach dem Vorfall vom 8. August 2000 für längere Zeit im Spital befunden und habe nicht befragt werden können. Somit habe er auch nicht informiert werden können. Im Protokoll der ersten und einzigen mit ihm durchgeführten Befragung vom 16. Oktober 2000 finde sich hingegen kein Hinweis, dass er anlässlich dieser Einvernahme über das OHG informiert worden wäre. Es finde sich lediglich der explizite Hinweis, dass gegen ihn wegen Raufhandels zu Handen der Bezirksanwaltschaft rapportiert werde. Ein Formular mit Informationen über die Opferhilfe, welches üblicherweise von der Polizei Opfern von Gewaltdelikten abgegeben und das von den Opfern jeweils unterschrieben werde, falls die Weitergabe seiner Daten an die Opferhilfestelle nicht erwünscht sei, befinde sich ebenfalls nicht bei den Akten. Zu beachten sei des Weiteren, dass das Datum des Polizeirapports offensichtlich unrichtig sei. Beispielsweise werde darin erwähnt, dass sich die Ermittlungen in die Länge gezogen hätten, unter anderem deshalb, weil er sich im Spital befunden habe, weshalb eine Befragung in dieser Zeit nicht möglich gewesen sei, und weil auch der rapportierende Polizeibeamte ebenfalls unfallbedingt abwesend gewesen sei. Dies aber habe sich offensichtlich alles nach dem Datum des Rapports ereignet. Es sei somit zu vermuten, dass der Satz, es sei eine Information über das OHG erfolgt, als Standardsatz in den Rapport geraten sei, ohne dass tatsächlich eine Information stattgefunden hätte. Der Ablauf der Frist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG könne ihm somit nicht entgegen gehalten werden, denn der Staat sei seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Namentlich habe ihm die Polizei keine Information über das Bestehen seines Rechts, ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, erteilt. Auch von seinem vormaligen Vertreter sei er nicht über die Rechte in Kenntnis gesetzt worden, jedoch sei dieser Vertreter lediglich mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche bei der Unfallversicherung betraut gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.  Ziff. 2a-d).
3.3     Der Beschwerdegegner verzichtete in der Vernehmlassung auf Ausführungen zur Sache (Urk. 7 S. 2).

4.
4.1     Aus dem Polizeirapport der Stadtpolizei D.___ vom 8. August 2000, der sich im Original bei den beigezogenen Strafakten befindet, ergibt sich, wie der Beschwerdeführer bereits erwähnte, dass er über das OHG informiert worden sei, davon aber "keinen Gebrauch" habe machen wollen (Urk. 15/1 S. 8). Die Behauptung, diese Information sei entgegen dem Vermerk im Rapport gar nie erfolgt, begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass er nach dem Vorfall vom 8. August 2000 hospitalisiert gewesen sei und erst einige Zeit nach dem 8. August 2000 habe befragt werden können, was sich auch aus dem Rapport selber ergebe. Bei dem entsprechenden Vermerk müsse es sich somit um einen Standardsatz handeln, der in den Rapport geraten sei.
4.2     Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 8. August 2000 bis zum 23. August 2000 hospitalisiert war (vgl. Urk. 15/7/4). Auch im Polizeirapport findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Hospitalisation sowie auch aufgrund einer unfallbedingten Abwesenheit des rapportierenden Polizeibeamten erst nach einiger Zeit hat befragt werden können (Urk. 15/1 S. 8).
4.3     Dass bereits am 8. August 2000 eine Information über die Rechte als Opfer stattfand, ist nach dem Gesagten auszuschliessen. Jedoch gilt es zu beachten, dass der fragliche Polizeirapport wohl am 8. August 2000 begonnen, jedoch nicht auch schon dann definitiv erstellt und ausgefertigt wurde. Zwar trägt er auf dessen Seite 1 das Datum des 8. August 2000, jedoch ergibt sich aus einem auf jeder Seite angebrachten Vermerk in der Fusszeile, dass er erst am 15. November 2000 definitiv erstellt und an diesem Tag ausgedruckt wurde. Mithin wurde erst zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren bei der Polizei abgeschlossen. Am 17. November 2000 ging der Rapport zusammen mit den durchgeführten Befragungen sowie weiteren Unterlagen (vgl. Urk. 15/1 S. 8) an die Bezirksanwaltschaft (vgl. die dem Polizeirapport beigeheftete Verfügung vom 17. November 2000). Die Schlussfolgerung, beim Vermerk im Rapport, der Beschwerdeführer sei auf das OHG aufmerksam gemacht worden, könne es sich lediglich um einen Standardsatz handeln, der irrtümlich in den Rapport gelangt sei, denn am 8. August habe der Beschwerdeführer wegen seines Spitalaufenthaltes gar nicht informiert werden können, kann bei dieser Sachlage nicht gezogen werden. Der Rapport wurde vielmehr bis zu seinem Abschluss und zur Weiterleitung an die Bezirksanwaltschaft Zürich laufend ergänzt. Auch aus dem Umstand, dass im Protokoll der polizeilichen Befragung des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2000 kein Vermerk betreffend Hinweis auf das OHG enthalten ist, was zutrifft (vgl. 15/4), lässt nicht den Schluss zu, dass der Vermerk im Rapport nicht zutrifft und tatsächlich gar nie eine Information stattgefunden hat. Dass es sich lediglich um einen im Rapport irrtümlicherweise nicht gelöschten Standardsatz handelt, ist im Übrigen offensichtlich nicht der Fall, denn es wurde unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers vermerkt, er sei auf das OHG hingewiesen worden ("A.___ wurde über das OHG informiert, nimmt jedoch keinen Gebrauch davon."). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Polizeiermittlungsverfahren auf das Opferhilfegesetz hingewiesen wurde.
4.4     Aufgrund des Vermerks im Rapport kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer von der Polizei im einzelnen und umfassend auf die Rechte und Ansprüche gemäss OHG, namentlich auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen, hingewiesen wurde. Fest steht aufgrund des Vermerks im Polizeirapport aber, dass er in allgemeiner Weise auf das OHG aufmerksam gemacht wurde. Eine detaillierte Informationspflicht im Sinne der in vorstehender Erwägung 2.3 zitierten Rechtsprechung trifft nur die kantonalen Beratungsstellen, nicht aber die mit den ersten Ermittlungen im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat betrauten Polizeistellen. Wie der Beschwerdeführer selber auch erwähnt, informiert die Polizei das Opfer über die Beratungsstellen und übermittelt Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, es sei denn das Opfer lehne die Übermittlung ab (Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG). Dass ein allgemeiner Hinweis auf die Rechte als Opfer gemäss OHG erfolgte, genügt somit.
4.5     Ob eine Weiterleitung der Daten des Beschwerdeführers an eine Beratungsstelle vorgenommen wurde, braucht nicht geprüft zu werden, nachdem entsprechend dem Vermerk im Polizeirapport davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Opferrechten keinen Gebrauch machen wollte, er mithin eine Desinteresseerklärung abgab. In diesem Fall durfte die Polizei von einer Weiterleitung der Daten absehen. Dass in den Akten das sonst übliche Formular, welches die Polizeistellen Opfern von Gewalttaten abgeben und auf dem das Opfer sein Desinteresse an einer Weiterleitung seiner Daten unterschriftlich bestätigen kann, nicht vorhanden ist, ändert an der Sachlage nichts. Dass die in Art. 6 Abs. 1 statuierte Informationspflicht eingehalten wurde und ob das Opfer gegebenenfalls auf eine Weiterleitung seiner Daten an eine Beratungsstelle verzichtet hat, kann ohne weiteres, wie in vorliegendem Fall, auch auf andere Weise aktenkundig gemacht werden.
4.6     Offen bleibt lediglich, ob vorliegend die erforderliche Information exakt im Zeitpunkt der ersten Befragung durch die Polizei am 16. Oktober 2000 stattfand oder allenfalls später im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Für die Frage der Beachtung der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG kann dies vorliegend nicht entscheidend sein. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Laufe des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, das am 17. November 2000 und somit lange vor Ablauf der Verwirkungsfrist seinen Abschluss fand, auf das OHG hingewiesen wurde.
4.7     Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass dem Beschwerdeführer der Ablauf der Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG entgegen zu halten ist, da er spätestens beim Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens am 17. November 2000 über das OHG informiert wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Zeit, sich bei einer Beratungsstelle im einzelnen nach den ihm zustehenden Rechten gemäss OHG näher zu informieren und rechtzeitig vor Ablauf der Verwirkungsfrist ein Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch zu stellen. Des Weiteren war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bereits vor der Mandatierung seines Vertreters in vorliegender Sache am 27. August 2002 anderweitig anwaltlich vertreten (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.c) Er hätte sich somit auch bei seinem damaligen Rechtsvertreter über die einem Opfer aufgrund des OHG zustehenden Rechte und Ansprüche näher informieren können. Die mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 erfolgte Abweisung des Leistungsgesuchs betreffend Entschädigung und Genugtuung erweist sich demgemäss als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).