OH.2003.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 30. Juni 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald
Landmann & Steiner Rechtsanwälte
Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene S.___ wurde im Januar/Februar 1998 nach 02:00 Uhr von einem Freier in Zürich vergewaltigt (Urk. 6/2/1 S. 36-38; Urk. 6/2/2 S. 4 f.). Der Täter wurde am 15. Juni 1999 verhaftet (vgl. den Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 1999, Urk. 6/8/13 S. 8) und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2000 unter anderem der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen und zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt; gleichzeitig wurde die Verwahrung angeordnet. Der Täter wurde sodann verurteilt, S.___ eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins seit 28. Februar 1998 zu bezahlen (Urk. 6/2/1 S. 80 f. Ziff. 1-4 = Urk. 6/8/4 S. 80 f. Ziff. 1-4). Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Täter gegenüber S.___ für seine Straftat schadenersatzpflichtig ist, wobei das Schadenersatzbegehren im Quantitativ auf den Zivilweg verwiesen wurde. Nachdem das Urteil infolge Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde in Rechtskraft erwachsen war, ersuchte S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Doswald, Zürich, mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 den Kanton Zürich, Direktion der Justiz, Kantonale Opferhilfestelle, um Auszahlung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.-- plus Zins von 5 % seit 28. Februar 1998 sowie um Bezahlung der Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (Urk. 6/1).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung der Genugtuung infolge Verwirkung und das Gesuch um Ausrichtung der Prozessentschädigung infolge Subsidiarität der Leistungen ab (Urk. 6/6= Urk. 2).
2. Hiegegen erhob S.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Doswald, am 14. Februar 2003 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihr sei der Betrag von Fr. 34'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % von Fr. 30'000.-- seit 28. Februar 1998 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2003 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem der Rechtsvertreter von S.___ ersucht worden war, ein im vorinstanzlichen Verfahren angekündigtes Formular "Anzeige für Geschädigte" (vgl. Urk. 6/5) nachzureichen, reichte dieser am 4. April 2003 eine weitere Eingabe und verschiedene Urkunden ins Recht (Urk. 7; Urk. 8/1-5). Dazu äusserte sich die Opferhilfestelle am 23. Mai 2003 (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opfer muss das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat einreichen (Art. 16 Abs. 3 OHG).
2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 97 ff. festgehalten, dass sich aus Art. 12 und Art. 16 OHG ergibt, dass die Opfer auf einfache und rasche Weise zu einer Entschädigung gelangen können. Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren soll zudem das Opfer veranlassen, rasch seine Ansprüche geltend zu machen, damit die Behörde zu einem Zeitpunkt entscheiden kann, in dem der Sachverhalt noch abgeklärt werden kann. Indessen steht häufig nach zwei Jahren noch gar nicht fest, ob alle anspruchsbegründenden Tatbestandselemente erfüllt sind, was Voraussetzung für eine Leistung nach den Art. 11-14 OHG ist. So kann noch unklar sein, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Zudem kann häufig der Schaden noch nicht beziffert werden. Schliesslich steht nach Ablauf dieser Zeit nicht immer fest, ob Dritte schadenersatzpflichtig sind, so dass die gemäss Art. 1 der Opferhilfeverordnung vom Opfer verlangte Glaubhaftmachung, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen von Dritten erhalten kann, noch gar nicht möglich ist. Aus diesen Gründen ist es nach Lehre und Rechtsprechung zulässig, zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch zu stellen und das Verfahren zu sistieren, bis die Anspruchsvoraussetzungen näher abgeklärt werden könnten. Zwar widerspricht es dem Gesetz, wenn die Behörde von sich aus das Verfahren sistiert und vom Opfer verlangt, vorerst einen Zivilprozess gegen den möglichen Schädiger durchzuführen. Eine Sistierung ist hingegen dann anzuordnen, wenn das Opfer selber sie verlangt, um vorerst Leistungspflichten Dritter abzuklären. Das entspricht der Subsidiarität der Opferhilfe und liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Behörde, wird doch dadurch vermieden, dass Abklärungen vorgenommen werden müssen, die sich schliesslich möglicherweise als überflüssig erweisen. Umgekehrt können an die Substanziierung eines Gesuchs keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Das gilt schon für die Gesuche nach Art. 11 ff. OHG ganz generell. Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG genügt es, wenn innert der zwei Jahre beziehungsweise einer von der Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird. Dies muss erst recht gelten, wenn ein Gesuch vorsorglich und fristwahrend eingereicht und mit einem Sistierungsgesuch verbunden wird, weil der Schaden oder allfällige Leistungspflichten Dritter nicht liquid sind und näherer Abklärung bedürfen. In solchen Fällen kann nicht verlangt werden, dass innert der zweijährigen Frist der geltend gemachte Schaden beziffert und substanziiert wird (BGE 126 II 97 ff. Erw. 2c mit Hinweisen).
3. Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdegegner zu Recht von der Verwirkung der Ansprüche ausging.
3.1 Die polizeilichen Ermittlungen begannen am 15. Juni 1999 mit der Anzeige einer anderen Geschädigten; gleichentags wurde der Täter verhaftet. Am 17. Juni 1999 wurde die Beschwerdeführerin, nachdem sie anlässlich einer Wahlkonfrontation den Täter eindeutig identifiziert hatte (Urk. 6/8/6 S. 3 f.), einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführerin von der Stadtpolizei Zürich das Formular "Opferhilfe" ausgehändigt (Urk. 8/1= Urk. 6/8/8), und sie wurde von der Polizeibeamtin über die Bestimmungen des OHG orientiert (Urk. 6/8/7 S. 1). Die Beschwerdeführerin lehnte eine Weitergabe ihrer Adresse an eine Beratungsstelle ab (Urk. 8/1; Urk. 6/8/6 S. 4), sie erklärte vielmehr, sich nötigenfalls selbst mit solchen Stellen in Verbindung zu setzen (Urk. 6/8/7 S. 1). Von der Bezirksanwaltschaft Zürich wurden der Beschwerdeführerin sodann am 9. Juli 1999 erneut das Formular "Opferhilfe" (Urk. 8/3) sowie die Formulare "Geltendmachung von Rechten als Opfer im Strafverfahren" (Urk. 8/2), und "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." (Urk. 8/4) ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin füllte sie weder aus noch unterzeichnete sie sie (vgl. Urk. 8/2-4; Urk. 7 S. 2 Ziff. 2a).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte anlässlich der Hauptverhandlung Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung (Urk. 6/2 S. 2 f.; Urk. 6/8/2-3). Nachdem die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 22. Juni 2000 eingetreten war, stellte der Rechtsvertreter wie erwähnt am 2. Dezember 2002 das Gesuch um Opferhilfeleistungen (Genugtuung; Prozessentschädigung) an die Beschwerdegegnerin, unter Hinweis auf die Mittellosigkeit und die Verwahrung des Täters (Urk. 6/1).
3.2
3.2.1 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner erstmals am 2. Dezember 2002 um Leistungen ersuchte, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2a). Beschwerdeweise machte diese zunächst geltend, sie hätte jedenfalls bei der Bezirksanwaltschaft die Anzeige für Geschädigte abgegeben und damit ihre Ansprüche provisorisch gewahrt (Urk. 1). Indes ist weder ein solches Formular aktenkundig noch reichte die Beschwerdeführerin dieses auf Aufforderung ein (vgl. Urk. 7-8/1-5), so dass sich weitere Prüfungen, inwiefern ein solches an die Bezirksanwaltschaft abgegebenes Formular fristwahrend sein könnte, erübrigen.
3.2.2 Ohnehin präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im Nachtrag vom 4. April 2003 (Urk. 7) dahingehend, weder das Formular betreffend Zivilansprüche noch die anderen Formulare hätten einen Hinweis enthalten, dass die Anträge auf Genugtuung und Schadenersatz innert zwei Jahren eingereicht werden müssten. In keinem der ausgehändigten Formulare sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Ansprüche spätestens zwei Jahre nach der Tat gegenüber der Opferhilfestelle zu stellen gehabt hätte, obwohl sie im Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." eindeutig als Geschädigte im Sinne von § 10 der Strafprozessordnung (StPO) bezeichnet worden sei. Dem Formular sei zudem zu entnehmen, dass sie als Geschädigte ihre Begehren bis zur Hauptverhandlung abändern könne, das Formular sei nicht mit einer Frist verbunden gewesen, innert welcher es zurückzusenden gewesen wäre. Den Rechtsvertreter habe sie erst am 29. Juli 1999 mandatiert, indes seien ihm die Formulare nicht ausgehändigt worden. Sie sei nicht richtig aufgeklärt worden über die Verwirkungsfrist von zwei Jahren beziehungsweise irre geführt worden durch den Hinweis im bezirksanwaltschaftlichen Formular betreffend Zivilansprüche, sie könne ihre Anträge noch an der Hauptverhandlung vortragen (Urk. 7 S. 3 Ziff. 2b-c). Die Verwirkungsfrist von zwei Jahren sei eine derart atypische, dass sie auf den Formularen betreffend Opferhilfe jedenfalls erwähnt sein müsse, auch wenn das Opfer anwaltlich vertreten sei, zumal die Formulare irreführende Formulierungen enthielten ("Änderung bis zur Hauptverhandlung"). Für die Geschädigte wie für den Anwalt gälten die Behörden als zuständig, welche die Formulare abgeben würden, namentlich Bezirksanwaltschaft und Polizei. In diesem Sinne dürfe von einer Einheit der Verwaltung, von einer Einheit der Stellen ausgegangen werden, welche sich um das Opfer kümmere. Die Bezirksanwaltschaft oder Polizei hätte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam machen müssen, dass sie ihre Ansprüche innert zwei Jahren seit der Tat gesondert beim Beschwerdegegner hätte anmelden müssen. Zum Zeitpunkt des Ablaufes der Verwirkungsfrist, am 28. Februar 2000, sei das Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen und die Verurteilung des Täters habe noch nicht festgestanden. Sie wäre daher gezwungen gewesen, einen künftigen, nicht bezifferbaren und nicht belegbaren Schaden anzumelden (Urk. 7).
3.2.3 Wie ausgeführt (Erw. 1) ist die Gewährung von Leistungen gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG nicht daran gebunden, dass der Angeschuldigte ermittelt worden ist (vorstehende Erw. 1, vgl. auch Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum OHG, Zürich 1995, N 18 zu Art. 2). Im Übrigen sei vorab auf die wiedergegebene Rechtsprechung verwiesen, wonach ein vorsorgliches Gesuch zur Fristwahrung zulässig beziehungsweise geboten ist (vorstehende Erw. 2.2). Ein solches Gesuch wäre um so mehr zumutbar gewesen, als der Täter vom Zeitpunkt seiner Verhaftung am 15. Juni 1999 an in Haft blieb (Urk. 6/2/1 S. 81 Ziff. 2; Urk. 6/2/2/ S. 2), was - wie auch den Berichten der Polizei zu entnehmen ist (Urk. 6/8/6; Urk. 6/8/13) - eine Anklage und Verurteilung nicht so unsicher erscheinen lässt; die Anklage datiert denn auch vom 3. März 2000 (Urk. 6/2/2) und erging somit nur wenige Tag nach Ablauf der Verwirkungsfrist. Eine Anmeldung von Opferhilfeansprüchen innerhalb der zweijährigen Frist erschiene daher auch aufgrund des Verfahrensablaufes keineswegs problematisch; im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Genugtuungsanspruch nicht hätte beziffert werden können.
Die Beschwerdeführerin hätte somit das Gesuch ohne weiteres einreichen können und müssen. Wäre der Beschwerdegegner vom genugtuungsbegründenden Sachverhalt nicht überzeugt gewesen, hätte das Verfahren bis zum Ausgang des Strafprozesses immer noch sistiert werden können.
3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens nachgereichten Formulare lagen bereits im Recht (Urk. 8/8-11= Urk. 8/1-4). Diesen, insbesondere dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Opfer im Strafverfahren" (Urk. 8/2= Urk. 6/8/9) und "Antrag betreffend Zivilansprüche" (Urk. 8/4= Urk. 6/8/11), sind keine Angaben zu entnehmen, nach welchen eine Weiterleitung von geltend gemachten Forderungen der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner anzunehmen gewesen wäre. Es ging vielmehr lediglich um Rechte beziehungsweise Ansprüche der Beschwerdeführerin im Strafverfahren. Diese Rechte sind zwar durch das Opferhilferecht mitbestimmt (vgl. Art. 5 ff. OHG), indes bestand aufgrund der Formulare und der klaren Beschränkung auf das Strafverfahren kein Anlass zur Annahme, die Behörde nehme auch Erklärungen an andere Stellen in Empfang und leite diese - quasi als Anlaufstelle fungierend - weiter. Auch im "Antrag betreffend Zivilansprüche" erfolgte der Hinweis auf § 10 StPO, dabei war das Formular im Übrigen von der Geschädigten selbst an eine allfällig bestehende Versicherung weiterzuleiten. Im einzigen Formular, welches die Beschwerdeführerin unterzeichnet hatte und bei welchem eine Weiterleitung (an eine Beratungsstelle der Opferhilfe) vorgesehen war, dem im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ausgehändigten Formular "Opferhilfe" (Urk. 8/1= Urk. 8/8, vgl. auch Urk. 8/10= Urk. 8/3), hatte die Beschwerdeführerin die Weiterleitung ausdrücklich nicht gewünscht. Sie hatte, wie erwähnt (Erw. 3.1), auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juni 1999 - im Anschluss an die Orientierung über die Rechte gemäss OHG - erklärt, sie werde sich nötigenfalls selber mit solchen Stellen in Verbindung setzen (Urk. 6/8/7 S. 1).
Zusammenfassend ist festzuhalten, das weder beim zuletzt erwähnten, unterzeichneten Formular "Opferhilfe" noch bei den übrigen Formularen Anträge auf Schadenersatz oder Genugtuung an die Opferhilfestelle oder die Weiterleitung solcher Anträge in Frage standen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Formulare nicht unterzeichnet, abgesehen einzig von demjenigen der "Opferhilfe", in welchem sie aber eine Weiterleitung gerade ausschloss. Daher ist von keinem Gesuch der Beschwerdeführerin auf opferhilferechtliche Genugtuung oder Schadenersatz mittels der abgegebenen Formulare auszugehen.
3.2.5 Ob die Formulare in dem Sinne irreführend waren, dass die Beschwerdeführerin Grund zur Annahme hatte, dass Schadenersatz- und Genugtuungsanträge auch nach Opferhilferecht bis zur Hauptverhandlung gestellt werden können, und ob es sich bei der zweijährigen Verwirkungsfrist um eine atypische Frist handelt, muss nicht mehr geprüft werden. Denn diesbezüglich fällt ohnehin ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 1999 ihren Rechtsvertreter mandatierte (Urk. 8/5 = Urk. 6/8/12). Bereits für unvertretene Rechtsunterworfene gilt, dass niemand aus der Rechtsunkenntnis Ansprüche abzuleiten vermag (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit weiteren Hinweisen). Dies gilt um so mehr für einen Rechtsvertreter, dessen Handeln sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen muss. Dass eine Anmeldung auch nach der Mandatierung des Rechtsvertreters unterblieb, erscheint angesichts des Wortlautes von Art. 16 OHG wenig nachvollziehbar. Namentlich erübrigen sich angesichts der Rechtsvertretung weitere Ausführungen zur behaupteten unterbliebenen Aufklärung betreffend Verwirkung, zumal der beruflich als Rechtsanwalt tätige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte. Was schliesslich die geltend gemachte "Einheit der Behörden" betrifft, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Pflicht der Polizei oder der Bezirksanwaltschaft zur Weiterleitung sie betreffender Anträge an die Opferhilfestelle vor. Die Annahme einer solchen Weiterleitungspflicht würde im Übrigen weder der Stellung des Opferhilferechts als eigenständiger Institution gerecht noch würde dies - angesichts der Voraussetzungen für opferhilferechtliche Ansprüche - eine praktikable Lösung darstellen. Die Weiterleitungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts betrifft hingegen nur Eingaben an unzuständige Stellen. Da es indes gerade an einer Eingabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters fehlt, vermag auch dieses Argument nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin herzugeben.
3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin vor dem 2. Dezember 2002 kein Gesuch an die Opferhilfe gestellt noch vermag sie aus den behaupteten Fehlern der Behörden (unterlassene Weiterleitung oder Aufklärung) Rechte abzuleiten. Da die Verwirkung opferhilferechtlicher Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche Ende Februar 2000 eingetreten war, sind die gestellten Ansprüche vom Beschwerdegegner zu Recht als verwirkt erachtet worden.
4.
4.1 Was die beantragte Auszahlung der Prozessentschädigung betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Anwaltskosten nur übernommen werden, sofern dies im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG); unter Letzteres fällt unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Opfers (ZBl 98, 1997, S. 47 Erw. 5b, Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 59 zu Art. 3 OHG). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich noch dargetan, dass die Beschwerdeführerin bedürftig wäre und ein Einkommen unter der Bedürftigkeitsgrenze gemäss ZPO oder unter der Grenze von Art. 12 Abs. 1 OHG erzielen würde (vgl. Urk. 1, Urk. 7; Urk. 6/8/3; Urk. 6/1). Die Beschwerdeführerin hat auch im vorliegenden Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht. Mangels finanzieller Bedürftigkeit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG von vorneherein zu verneinen, ebenso wie ein Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten im Rahmen des Schadenersatzes, welcher im Übrigen, gleich wie die Genugtuung, ohnehin verwirkt wäre.
4.2 Läge Bedürftigkeit vor, so hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Subsidiarität der opferhilferechtlichen Ansprüche verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2, vgl. auch Art. 3 OHG; Art. 14 OHG): Art. 3 Abs. 4 OHG bestimmt, dass die Beratungsstellen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten übernehmen, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Die Beratungsstelle übernimmt die Anwaltskosten indes nur dann, wenn sich das Opfer ohne die Übernahme der Anwaltskosten durch die Beratungsstelle nicht von einem Anwalt vertreten lassen könnte. Eine Kostenübernahme durch die Beratungsstelle ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (BGE 123 II 548 E. 2a, mit Hinweis).
Im zürcherischen Strafverfahren hat eine geschädigte Person, wenn es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse erfordern, das Recht auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (§ 10 Abs. 5 StPO). Gemäss § 89 Abs. 2 ZPO (welche mangels weiterer Bestimmungen auch auf den gemäss § 10 Abs. 5 StPO bestellten unentgeltlichen Rechtsvertreter anwendbar ist; vgl. auch Schmid, Prozessgesetze des Kantons Zürich, Zürich 1996, Fn 5 zu § 10 Abs. 5 StPO) wird, sofern eine Prozessentschädigung zugesprochen wurde und diese nicht erhältlich ist, dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse eine Entschädigung für seine Bemühungen ausgerichtet. Bezüglich der Höhe dieser Entschädigung ist die zugesprochene Parteientschädigung massgebend (ZR 90 Nr. 70). Hätte somit der Rechtsvertreter im vorliegenden Fall vor dem Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung gestellt, so wäre ihm die Prozessentschädigung vollumfänglich ausgerichtet worden.
4.3 Daher besteht, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgestellt hat, gegenüber der Opferhilfestelle kein Anspruch auf Auszahlung der zugesprochenen Prozessentschädigung.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Doswald
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).