Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 2. März 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1953 geborene B.___ wurde am 20. Dezember 1998, etwa um 04.15 in ___ Opfer einer Schlägerei, wobei er eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des rechten Beinunterschenkels, des linken Handgelenkes sowie des Nasenbeines erlitt. Er war deswegen vom 20. Dezember 1998 bis 4. Januar 1999 im Universitätsspital Zürich hospitalisiert (Urk. 7/4 = Urk. 7/10/2/4 = Urk. 7/10/2/6; Urk. 7/2/1/1= Urk. 7/10/2/8). Der Täter konnte nicht ermittelt werden (vgl. Schreiben der Stadtpolizei Zürich vom 13. Januar 1999, Urk. 7/2/5; Urk. 7/10/1).
Am 19. Dezember 2000 reichte B.___ bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Entschädigung (Kosten, Erwerbsausfallentschädigung) und Genugtuung ein; gleichzeitig ersuchte er um Ausrichtung eines Vorschusses (Urk. 7/1 S. 1). Auf Aufforderung der Opferhilfestelle zum Einreichen von Belegen (Urk. 7/5; Urk. 7/7) liess B.___ dieser am 22. Januar 2001 eine Zusammenstellung der ungedeckten Heilungskosten (vgl. Urk. 7/6/1-19) und am 24. Januar 2001 weitere Unterlagen (Entbindungserklärungen, Steuerrechnungen der Jahre 1998-2000; Urk. 7/8/1-5) zukommen. Zur geforderten Substantiierung des Erwerbsausfalls führte der am 11. April 2000 als Inhaber der A.___, ___, in Konkurs gefallene (Urk. 7/6/19) Gesuchsteller aus, er wolle sich zunächst mit der Opferhilfeberatungsstelle in Verbindung setzen und auch abklären lassen, was in Bezug auf seine Strafanzeige zu tun sei (Urk. 7/8/1 S. 2).
Nach Erhalt der polizeilichen Akten (Urk. 7/10) verfügte die Opferhilfestelle am 5. Februar 2001, dass das Gesuch um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten im Betrag vom Fr. 1'347.-- gutgeheissen und über das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Verfügung entschieden würde (Urk. 7/12).
1.2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 ersuchte die Opferhilfestelle das Universitätsspital Zürich um Auskünfte betreffend den Gesundheitszustand von B.___ (Urk. 7/13-14) und letzteren am 8. August 2002 erneut um Belege betreffend Erwerbsausfall sowie um zusätzliche Angaben betreffend Krankheitsverlauf (Urk. 7/15). B.___ erbat mit Schreiben vom 15. September 2002 Fristerstreckung bis am 4. November 2002, da er bis anhin (aus psychischen und physischen Gründen sowie infolge Umzugs) nicht in der Lage gewesen sei, seine Unterlagen zu sichten. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 7/16). Mit Schreiben vom 19. September 2002 erstreckte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller die Frist zum Einreichen der Unterlagen bis 4. November 2002 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie eine Vertretung im jetzigen Verfahrensstadium, wo es um die Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte sowie um die Einreichung von Belegen gehe, als nicht erforderlich erachte und dass sie das Gesuch voraussichtlich abweisen müsse. Sie machte den Gesuchsteller überdies auf die Hilfe durch Opferberatungsstellen aufmerksam (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 4. November 2002 erteilte B.___ Auskünfte zu seiner gesundheitlichen, finanziellen und erwerblichen Situation (Urk. 7/18) und reichte medizinische Unterlagen (Urk. 7/18/4-13) sowie weitere Steuerunterlagen (Jahr 2000, Urk. 7/18/14-15) ein; die Steuerrechnung für das Jahr 2002 und die Steuererklärung für das Jahr 2001 folgten mit Schreiben vom 5. Januar 2003 (Urk. 7/19/1-2).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab und sprach dem Gesuchsteller eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu (Urk. 7/21= Urk. 2/1). Die gleichentags eingeschrieben versandte Verfügung holte B.___ nicht ab (Urk. 7/25), worauf die Opferhilfestelle die Verfügung am 3. März 2003 nochmals eingeschrieben versandte (vgl. Urk. 7/24). B.___ nahm sie am 10. März 2003 in Empfang (Urk. 2/2).
2. Gegen diese Verfügung erhob B.___ am 9. April 2003 (Poststempel 10. April 2000) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 1):
1. Die Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle sei aufzuheben und zur allfälligen Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Im Falle einer materiellen Beurteilung des Opferhilfegesuchs des Beschwerdeführers durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei diesem ein faires Verfahrens zu gewähren. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer der aus dem Gebot der Waffengleichheit fliessende Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (s. dazu auch Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II), ein mündliches und öffentliches faires Verfahren durchzuführen und das Urteil öffentlich zu verkünden.
Es sei anlässlich dieses Verfahrens vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschliessend über eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung zu entscheiden.
2.1 Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungssumme für den durch die Straftat erlittenen Schaden zufolge mehrmonatiger hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise mehrmonatiger eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zuzusprechen.
Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine infolge der psychisch-seelischen und psychischen Nachwirkungen der (unbestraft gebliebenen) Straftat bis heute anhaltende und künftig zu erwartende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zuzusprechen.
2.2 Es seien im Weiteren sämtliche bisherigen ungedeckten Heilungskosten dem Beschwerdeführer zu entschädigen. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die künftigen (ungedeckten) Heilungskosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung der physischen Gesundheitsstörungen und anderen Körperschädigungen, inklusive der physiotherapeutischen Betreuung, für die psychiatrische und psychologische Betreuung und Therapie sowie für die Wiederherstellung seiner Bewegungsfähigkeit (operative Entfernung der als Solidmarknagel bezeichneten Unterschenkelstütze) abzugeben.
2.3 Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuungssumme für die durch die Straftat (und seitens der stadtzürcherischen Polizeiorgane und Strafermittlungsbehörden zu verantwortenden) erlittenen immateriellen Schäden zuzusprechen.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 wies B.___ daraufhin, dass er die Beschwerde am Mittwoch, 9. April 2003, um ca. 23.45 Uhr bei der Poststelle Kloten aufgegeben habe, was von einer Zeugin bestätigt worden sei (Urk. 3, vgl. auch Urk. 1 S. 10).
Die Opferhilfestelle verzichtete mit Schreiben vom 13. Mai 2003 auf eine Stellungnahme (Urk. 6). Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 (Urk. 8, vgl. auch Urk. 12) sowie unaufgefordert am 21. Juli 2003 (Urk. 14) liess B.___ dem Gericht Unterlagen betreffend seine Bedürftigkeit (Urk. 9-10; Urk. 15/1-4) zukommen. Am 29. Oktober 2003 fand eine Referentenaudienz mit B.___ statt (Urk. 16, Prot. S. 3). Dabei erläuterte die Referentin diesem ihre vorläufige Beurteilung der Rechtslage. Es wurde anschliessend vereinbart, dass B.___ dem Gericht bis 10. November 2003 Bescheid über das weitere Vorgehen geben würde, wobei bei Ausbleiben der Antwort das ordentliche Verfahren weiterzuführen war (Prot. S. 3, vgl. auch Urk. 19). Mit Eingabe vom 10. November 2003 hielt B.___ an der Beschwerde fest und bestand weiter auf Durchführung eines konventionskonformen Gerichtsverfahrens. Im Weiteren erneuerte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wobei er bei dessen Ablehnung um Erlass eines selbstständigen Zwischenentscheides ersuchte, eventualiter um Befreiung von einer allfälligen Kaution für Gerichtskosten. Ferner ersuchte er um Akteneinsicht in die von der Opferhilfestelle edierten Akten. Schliesslich beantragte B.___, das opferhilferechtliche Verfahren sei zu sistieren, bis von den Strafverfolgungsorganen des Bezirkes Zürich über die strafrechtliche Seite des Prozesses ein rechtsgenügender Entscheid gefällt worden sei, im Falle der Ablehnung sei er von einer allenfalls gesetzlich vorgesehenen Kaution für Gerichtskosten zu befreien (Urk. 20 S. 2 f. lit. A Ziff. 1-4). Am 4. Dezember 2003 nahm B.___ am Gericht Einsicht in die von der Opferhilfestelle dem Gericht übersandten Akten (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte.
1.1 Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekannt gegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne eine Vertretung zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
Eine Postsendung mit Zustellnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Postdienstleistungen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben gleichen Datums zugesandt, dieser holte das Schreiben indes nicht ab (Urk. 7/25). Der Beschwerdeführer erklärte dies im Schreiben vom 22. Februar 2003 an die Opferhilfestelle mit seiner "Abwesenheit" (Urk. 7/22). In Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis (vorstehende Erw. 1.1) hätte die Verfügung ungeachtet der Abwesenheit des Beschwerdeführers am 18. Februar 2003 als zugestellt zu gelten. Diesfalls wäre die Beschwerdeerhebung am 9. April 2003 verspätet.
Indes stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Verfügung am 3. März 2003 erneut zu, und zwar unter Verweis auf den Fristenlauf nochmals per Einschreiben statt mit A-Post (vgl. das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2003, Urk. 7/24). Die so zugestellte Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 10. März 2003 in Empfang (vgl. Urk. 2/2). Bei dieser Zustellung endigte die Frist am 9. April 2003. Die Beschwerde datiert vom 9. April 2003 und wurde gemäss den von einer Zeugin bestätigten Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) am 9. April 2003 in den Briefkasten geworfen. Sie wäre diesfalls fristgerecht erfolgt (vgl. auch BGE 109 Ia 183).
1.3 Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit ist zu berücksichtigen, dass die zweite Zustellung der angefochtenen Verfügung erneut eingeschrieben erfolgte mit der Erklärung, die Verfügung werde "aus Gründen des Fristenlaufs" eingeschrieben und nicht per A-Post versandt (vgl. das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2003, Urk. 7/24). Damit hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine neue Beschwerdefrist eröffnet, beziehungsweise er hat sich dies jedenfalls im Rahmen des Vertrauensschutzes als Eröffnung einer neuen Rechtsmittelfrist anrechnen zu lassen. Daher ist auf die zweite Zustellung abzustellen, weshalb mit dem - von einer Zeugin bestätigten - Einwurf in den Briefkasten am 9. April 2001 die Beschwerdefrist gewahrt und auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 10. November 2003 die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids über die strafrechtliche Seite (Urk. 20 S. 2 Ziff. 2), was er mit der Abklärung des relevanten Sachverhalts begründete. Die Akten geben darüber indes genügend Aufschluss (vgl. Urk. 7/9/10). Namentlich wurde der Tathergang von einem unabhängigen und dem Beschwerdeführer letztlich zu Hilfe eilenden Zeugen geschildert (Urk. 7/9/10/2/5 S. 4); Anhaltspunkte für eine unzutreffende Sachverhaltswiedergabe liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein - angesichts der infolge ergebnisloser Abklärungen verfügten Stilllegung des strafrechtlichen Verfahrens (Urk. 7/2/5) ohnehin kaum beizubringender - strafrechtlicher Entscheid für das vorliegende Verfahren von Nutzen wäre, geht es doch vorliegend in erster Linie (nebst der Höhe der Genugtuung) um die Frage der Entschädigung für Heilungskosten und Erwerbsausfall. Dabei stehen die Arbeitsfähigkeit sowie der vom Beschwerdeführer erlittene Schaden und damit Beweisfragen um die Person des Beschwerdeführers im Zentrum, nicht hingegen Fragen zur Täterschaft oder zum Tathergang. Aus der Tatsache sodann, dass es sich um eine Schlägerei handelte und auf Seiten des Beschwerdeführers auch erheblicher vorheriger Alkoholgenuss im Spiel war, wurden für die Genugtuung keine Schlüsse zu Ungunsten des Beschwerdeführers gezogen (nachstehende Erw. 4).
Damit fehlt es an einem Sistierungsgrund, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
3. Zu prüfen ist sodann, ob dem Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz hat.
3.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
3.2 Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.
Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). In Art. 13 Absatz 3 OHG übertrug der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchst- und Mindestbeiträge festzusetzen und weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat machte einzig von ersterer Kompetenz Gebrauch (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten) und setzte den Maximalbetrag auf Fr. 100'000.-- fest (BBl 1990 II S. 992).
Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schaden bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht in der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person erzielt hätte, wenn sie von keiner Körperverletzung betroffen worden wäre, und dem von ihr tatsächlich erzielten Erwerb. Der Schaden bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsschaden) besteht zur Hauptsache im Verlust oder in der Verminderung des künftigen Erwerbseinkommens. Dieser Schaden ist möglichst konkret nachzuweisen, wobei vom medizinischen Invaliditätsgrad auszugehen ist. Anhaltspunkte für die Höhe des hypothetischen Erwerbs bilden die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 236 und N 245 f. mit Hinweisen).
3.3 Gemäss den medizinischen Unterlagen erlitt der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 20. Dezember 1998 eine erstgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine distale Scaphoidfraktur links und eine undislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Die Unterschenkelfraktur wurde am 22. Dezember 1998 mit einem Solidmarknagel versorgt, die Handgelenksfraktur mit einem Gips behandelt. Der Beschwerdeführer war bis am 4. Januar 1999 hospitalisiert gewesen; daraufhin erfolgte die Mobilisation an zwei Gehstöcken für sechs Wochen (Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 8. Januar 1999, Urk. 7/14/2 = Urk. 7/15/3; und Kurzbericht vom 4. Januar 1999, Urk. 7/18/13 = Urk. 7/2/1/1). Bis zum 15. März 1999 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Urk. 7/18/12). Ab Ende März wurde er ambulant (zwei Mal wöchentlich) physiotherapeutisch behandelt (Urk. 7/18/6-9 = Urk. 7/2/1/2-5). Die letzte Kontrolle im Universitätsspital Zürich erfolgte am 19. Juli 1999 (Urk. 7/18/5 = Urk. 7/2/1/3; Urk. 7/18 S. 2 Ziff. 1; vgl. auch Urk. 7/18/8); gemäss den Abrechnungen der Krankenversicherung dauerte die ambulante Behandlung bis zum 20. August 1999 (Urk. 7/6/8).
Dafür, dass der Beschwerdeführer aus physischen oder psychischen Gründen nach Mitte März 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Konkrete Einschränkungen oder Leiden werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Im Schreiben vom 4. November 2000 an den Beschwerdegegner erachtete sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 100 % invalid, ohne irgendwelche Gründe, Befindlichkeiten, Arztbesuche oder andere Hilfestellungen zu nennen (Urk. 18 S. 2 Ziff. 2). Auch an der Referentenaudienz ergaben sich keine anderen Gesichtspunkte. Namentlich gab der Beschwerdeführer an, sich keinen Behandlungen zu unterziehen (Prot. S. 3).
3.4 In erwerblicher Sicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im April 1993 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) entlassen wurde. Nach der darauffolgenden Arbeitslosigkeit wurde er Mitte 1995 ausgesteuert. Bis zum Herbst 1998 führte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit auf; hingegen war er mit zahlreichen persönlichen Rechtsstreitigkeiten beschäftigt. Ab Herbst 1998 hatte er die Einzelfirma A.___ B.___ ins Handelsregister eingetragen (Urk. 7/18 S. 3 f.). Die Ausgleichskasse verweigerte ihm indes wegen ungenügenden Nachweises der selbstständigen Tätigkeit (mangelnder Nachweis über getätigte Investitionen, Aufträge) die Anerkennung als Selbstständigerwerbender; es erfolgte keine Auszahlung der Pensionskassengelder (Urk. 7/18 S. 4). Der auf Begehren der Krankenkasse eröffnete Konkurs wurde mangels Aktiven am 5. Juni 2000 wieder eingestellt (Urk. 7/6/19/1). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 kein Einkommen (abgesehen von Fr. 1'500.-- aus einer Nebenerwerbstätigkeit, Urk. 7/8/4/2 S. 2); der Veranlagung lag kein steuerbares Einkommens oder Vermögens zugrunde (Urk. 7/8/4/1). Dies war auch für das Jahr 1999 der Fall (Urk. 7/8/3/1); der Beschwerdeführer gab hier ein Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 8'050.-- an (Urk. 7/8/3/2 S. 2 Ziff. 2). Laut Schuldenverzeichnis bestanden Schulden in der Höhe von rund Fr. 271'330.- (Urk. 7/8/3/3). Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2000 ergaben sich in diesem Jahr aus Nebenerwerb Einkünfte von Fr. 8'400.-- und gesamthaft Einkünfte von Fr. 8'600.-- (Urk. 7/18/15 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 6.4). Für das Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer ein aus dem Haupterwerb stammendes Einkommen von Fr. 5'500.-- und aus Nebenerwerb ein solches von Fr. 1'600.-- an (Urk. 7/19/2 S. 2 Ziff. 2). Im Jahr 2002 versteuerte er gemäss provisorischer Einschätzung wiederum weder Vermögen noch Einkommen (Urk. 7/19/1, vgl. auch Urk. 7/8/3/1; Urk. 7/8/4/1).
3.5 Für die Abklärung des entscheiderheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese ist im Bereich des OHG von Bundesrechts wegen vorgesehen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat und darin eigene Rechte geltend macht (BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.; 124 II 361 E. 2b S. 365, je mit Hinweisen). Vom Gesuchsteller muss im OHG-Verfahren verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (BGE 126 II 97 E. 2e S. 101 f.). Die Behörde ist nicht gehalten, allen erdenklichen Möglichkeiten, für welche in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, nachzugehen. So ist es insbesondere Sache des Privaten, auf der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Verhältnisse hinzuweisen (Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 88 IIc S. 552 mit Hinweisen). Besonderes Gewicht wird der Obliegenheit, zur Sachverhaltsermittlung beizutragen, im Rechtsmittelverfahren beigemessen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Urteil vom 3. Oktober 1979, in: BVR 1980, S. 236 ff., E. 2a S. 237). Es gilt die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 208; vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu § 18).
3.6 Der Beschwerdeführer machte keine Aussagen, welche es erlauben würden, einen Erwerbsschaden anzunehmen.
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer nach dem 15. März 1999 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. vorstehende Erw. 3.3), ist in keiner Weise dargetan oder ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, auch in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, ein Schaden entstanden wäre. Verwiesen sei darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit allein für die Annahme eines Schadens nicht genügt. Vielmehr bedarf es einer wirtschaftlichen Auswirkung dieser Arbeitsunfähigkeit. Eine solche liegt nicht vor, wenn bereits in der Situation ohne Körperschaden kein Einkommen erzielt beziehungsweise die Arbeitskraft nicht in finanziell nutzbringender Weise eingesetzt wurde (vgl. Rey, a.a.O., N 231 mit Hinweisen sowie vorstehende Erw. 3.3).
Was den Erwerbsausfall in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 1998 bis 15. März 1999 betrifft, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem EVD im Jahr 1993 ein Einkommen erzielt hätte (vorstehende Erw. 3.4). Angaben dazu, worin seine Tätigkeit oder sein Schaden bestanden hätte, machte der Beschwerdeführer nicht (Urk. 1 S. 7). Hinzu kommt, dass er sich erst wenige Monate zuvor, im Herbst 1998, selbstständig gemacht hatte. Der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit ist regelmässig mit einem eher geringen Einkommen verbunden. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zu Anfang der Tätigkeit über ein Geschäftsaufkommen verfügt hätte, welches die Annahme eines Einkommens entgegen dem üblichen Lauf der Dinge hätte nahelegen können, fehlen. Gerade wegen des Fehlens von Aufträgen und Investitionen wurde dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Selbstständigerwerbender verweigert (vorstehende Erw. 3.4). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 1998 bis 15. März 1999 ein Erwerbsschaden entstanden wäre. Auch dass sich die Dauer der dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit massgeblich auf die darauffolgende Geschäftstätigkeit ausgewirkt hätte, wird weder geltend gemacht noch entspricht dies der Lebenserfahrung. Fraglich erscheint sodann, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Consulting-Tätigkeit nicht bereits nach seiner Entlassung aus dem Spital am 4. Januar 1999 jedenfalls teilweise hätte erwerbstätig sein können. Jedenfalls hätte nach der Gesundung der Weiteraufbau der selbstständigen Tätigkeit ohne weiteres möglich sein müssen. Daher ist auch für ein allfälliges Hinausschieben der späteren ertragreichen Zeit kein Schadenersatz geschuldet.
Der Invaliditätsschaden sodann besteht im Verlust oder in der Minderung des künftigen Erwerbseinkommens aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer führt selbst nicht an, weiterhin aus physischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein, macht hingegen eine psychisch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit geltend (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1, S. 7). Auch dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Daher entfällt bereits aus diesem Grund ein Schadenersatzanspruch für eine künftige Einkommenseinbusse (Invaliditätsschaden). Es wäre aber auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer ein Vermögensschaden entstanden wäre, fehlen doch auch dazu jegliche Angaben.
Daher ist dem Beschwerdeführer kein Schadenersatz für Erwerbsausfall zuzusprechen. Da es an einer Substantiierung des Schadens sowohl bezüglich der Höhe als auch bezüglich der einzelnen Schadensposten mangelt beziehungsweise solche gar nicht behauptet werden, und aufgrund des Sachverhaltes vielmehr auf das Fehlen eines entsprechenden Schadeneinstrittes zu schliessen ist, ist von zusätzlichen Abklärungen nichts zu erwarten. Mit Bezug auf den Erwerbsschaden wurde der Beschwerdeführer dazu im Übrigen schon vom Beschwerdegegner ergebnislos aufgefordert. Bezüglich der Verneinung des Entschädigungsanspruchs für Erwerbsausfall kann im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegegners verwiesen werden (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2-3).
Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht unter Berufung darauf, als Laie verfüge er dafür nicht über die entsprechenden Kenntnisse (vgl. Urk. 1 S. 8 lit. C.2.1. Ziff. 4), entziehen kann. Denn die Darlegung der erforderlichen Tatsachen wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten gewesen; besondere juristische Fähigkeiten wären dafür nicht erforderlich gewesen. Vielmehr wäre es um die Offenlegung von Tatsachen gegangen, die gerade ausschliesslich dem Beschwerdeführer vorbehalten gewesen wären, wie etwa Auskünfte über die Geschäftstätigkeit und den Geschäftsgang sowie über die Auftragslage der selbstständigen Tätigkeit (vgl. auch nachfolgende Erw. 6). Der Beschwerdeführer hätte dies auch gegenüber seinem Rechtsvertreter tun müssen.
Das Gesagte schliesst eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner sowie die Bejahung eines Entschädigungsanspruches des Beschwerdeführers aus, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.7 Ähnliche Überlegungen gelten für die beantragte Übernahme weiterer Heilungskosten:
Wie schon im Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer über den 15. März 1999 beziehungsweise über den Abbruch der Therapie hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vorstehende Erw. 3.3). Zu seiner psychischen Verfassung machte der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben. Der Beschwerdeführer unterzog sich keiner Behandlung, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass er an ereignisbedingten, gesundheitlichen Störungen litt. Es ist daher nicht ersichtlich oder geltend gemacht, inwiefern ein entsprechender Schaden des Beschwerdeführers besteht. Solche Angaben beizubringen wäre dem Beschwerdeführer indes ohne weiteres zuzumuten gewesen, zumal es dabei nicht um rechtliche Erwägungen ging, sondern lediglich um Schilderungen seines Zustandes und allfälliger Einschränkungen beziehungsweise um die Beibringung ärztlicher Atteste.
Daher ist auch diesbezüglich von weiteren Abklärungen abzusehen. Was den implantierten Solidmarknagel betrifft (Urk. 1 S. 8 lit. C.2.2 Ziff. 2), so gehört der Beschwerdeführer spätestens seit Juni 2003 wieder einer Krankenkasse an (vgl. Prot. S. 3). Wird der Eingriff durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die entsprechenden - medizinisch indizierten - Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Ob und in welcher Höhe dabei ein ungedeckter Schaden entsteht, ist nicht absehbar, weshalb auch diesbezüglich kein Schadenersatz zuzusprechen ist. Für einen allfälligen ungedeckten Schaden - zum Beispiel einen Selbstbehalt - kann der Beschwerdeführer ein Entschädigungsgesuch beim Beschwerdegegner einreichen. Die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR beginnt grundsätzlich erst nach Abschluss des schädigenden Vorgangs beziehungsweise nach Zustellung der letzten Behandlungsrechnung zu laufen (vgl. etwa Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 1614 und N 1623; Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, Band VI/1/3/1, 1998, N 36 zu Art. 60) und steht dem daher grundsätzlich nicht entgegen.
Nach dem Ausgeführten ist auch betreffend Heilungskosten von einer Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner abzusehen und ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen.
4. Zu prüfen bleibt der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers.
4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.
Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 des Obligationenrechtes (OR). Nach Rechtsprechung und Lehre sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, BGE 123 II 214 Erw. 3b, je mit weiteren Hinweisen; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 19 und N 28 zu Art. 12). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch nachfolgende Erw. 3.3.2).
Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt ausschliesslich eine finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert wird oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Durch die Geldleistung soll ein gewisser Ausgleich geschaffen werden für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (Brehm, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 47 OR, Bern 1998, mit weiteren Hinweisen). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a). Bei Körperverletzungen gehören etwa zu den besonderen Umständen - nebst der Schwere der Verletzung - eine Invalidität sowie erlittene physische Schmerzen, ein langer Spitalaufenthalt, die Zerstörung der beruflichen Tätigkeit, reduzierte Lebensfreude, psychische Störungen, ein kosmetischer Schaden, eine Störung der sexuellen Funktionen und eine verkürzte Lebenserwartung (Brehm, a.a.O., N 161 ff. zu Art. 47 OR).
Für die Festsetzung der Genugtuungssummen kann kein Tarif aufgestellt werden, sondern es ist auf die gesamten Umstände abzustellen, die von Fall zu Fall verschieden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präjudizien nicht beigezogen werden dürften. Denn es ist sowohl für die Rechtssicherheit wie für die Rechtsgleichheit notwendig, dass für etwa gleiche oder ähnliche Fälle eine einheitliche Beurteilung angestrebt wird. Dabei dienen einschlägige Präjudizien als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich mit neuen Fällen (Brehm, a.a.O., N 62 f. zu Art. 47 OR, mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Staat ist überdies den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (unter anderem dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung), die jedem staatlichen Handeln zugrunde liegen müssen, Rechnung zu tragen. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass gleiche Tatbestände gleich und ungleiche Tatbestände verschieden behandelt werden.
4.2 Zum Ereignis vom 20. Dezember 2003 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Schilderung um etwa 00.45 Uhr den letzten Zug von Zürich nach Hause verpasst hatte. Um sich die Zeit ein wenig zu vertreiben, hatte er sich ins Restaurant ___ in Zürich begeben, wo er alkoholhaltige Getränke, vermutlich Wein, zu sich nahm. Um 03.30 oder 04.00 Uhr habe er das Restaurant verlassen, vermutlich um via Central zum Hauptbahnhof zu gehen. Dann wisse er nicht mehr, was geschehen sei (Urk. 7/10/2/6 S. 3 f.= Urk. 7/10/4 S. 3 f.). Der Zeuge, welcher aus seiner Wohnung das Geschehen verfolgte, berichtete, dass auf der Strasse eine Schlägerei stattgefunden habe. Ein jüngerer Mann habe einem etwas älteren Mann (dem Beschwerdeführer) einen heftigen Schlag versetzt, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Als der jüngere Mann nicht aufgehört habe, auf den Verletzten einzutreten, sei er, der Zeuge, ihm zu Hilfe geeilt. Der Zeuge bot in der Folge auch die Sanität auf, welche den stark alkoholisierten Beschwerdeführer aufnahm (Urk. 7/10/2/4 S. 3 f.).
Wie ausgeführt (vorstehende Erw. 2.1) erlitt der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 20. Dezember 1998 eine erstgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine distale Scaphoidfraktur links und eine undislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Die Unterschenkelfraktur wurde am 22. Dezember 1998 mit einem Solidmarknagel versorgt, die Handgelenksfraktur mit einem Gips behandelt. Der Beschwerdeführer war bis am 4. Januar 1999, somit für rund zwei Wochen, hospitalisiert, anschliessend benötigte er während sechs Wochen zwei Gehstöcke. Bis zum 15. März 1999 war er arbeitsunfähig; ab Ende März wurde er gemäss Angaben der Krankenversicherung bis Ende August 1999 ambulant behandelt.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Urk. 2/1 S. 4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 festgehalten, dass eine Genugtuung kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraussetzt. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit. Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (Urteil vom 21. Februar 2001 in Sachen M., 1A.235/2000 Erw. 5b/aa, mit zahlreichen Hinweisen).
Angesichts der mehrfachen Frakturen, welche zu dem rund zweiwöchigen Spitalaufenthalt führten, sowie der darauffolgenden dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit (einschliesslich der sechs-wöchigen Mobilisierung an Stöcken) ist die für die Zusprechung der Genugtuung geforderte Schwere der Beeinträchtigung vorliegend zu bejahen. Der Fall ist allerdings im leichten Bereich der gesamten Bandbreite der genugtuungswürdigen Fälle anzusiedeln. Angesichts der gesamten Umstände sind die Fr. 6'000.--, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zugesprochen hatte, als eher grosszügig zu würdigen: In der Rechtsprechung wurden in vergleichbaren Fällen niedrigere Genugtuungssummen gewährt. So wurden Fr. 3'000.-- für eine anlässlich einer Schlägerei erlittene Jochbogen- und doppelte Unterschenkelfraktur mit erheblichen Schmerzen, einem sechs- bis achtwöchigen Spitalaufenthalt und einer anschliessenden langen Heilungsdauer zugesprochen, wobei überdies lange Zeit nur eine Fortbewegung an Stöcken möglich war. Ebenfalls Fr. 3'000.-- wurden gesprochen bei einer Schlagverletzung, welche zu einem Nasenbeinbruch, einer Gehirnerschütterung, diversen Prellungen und einer Arbeitsunfähigkeit von 1 1/2 Monaten geführt hatte. Fr. 5'000.-- wurden sodann gewährt bei - ebenfalls durch eine Schlägerei verursachten - Mehrfachfrakturen (Kiefer-, Nasen- und Jochbeinbruch), diversen Prellungen und Rissquetschwunden in der Nasenbeingegend, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit während 1 1/3 Monaten und diversen Operationen. Der gleiche Betrag wurde für gefährliche Stichverletzungen zwischen zwei Hauptschlagadern mit einer dauerhaften Funktionseinbusse der Finger und der Hand sowie einer Invalidität von 10-15 % gesprochen (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Tafel VIII/10 2001 ff. Nr. 17, 19, 22-23). Genugtuungssummen von Fr. 6'000.-- lagen längere Arbeitsunfähigkeiten, schwerere Vorfälle oder bleibende Schäden zugrunde. So wurden Fr. 6'000.-- gewährt für eine volle Arbeitsunfähigkeit während sieben Monaten und einer ebensolchen Dauer einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, dies aufgrund von Stichverletzungen im Bereich Zwerchfell, einer Nasenwurzelverletzung und eines starken Angsttraumas (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tafel VIII/10 2001 ff. Nr. 24). Die Zusprechung von Fr. 6'500.-- erfolgte aufgrund einer Oberarmfraktur mit sechsmonatiger konservativer Behandlung und einer Invalidität von 15 % (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tafel VIII/30 1998-2000, Nr. 15g). An derartigen Umständen fehlt es vorliegend, zumal die Arbeitsunfähigkeit einschliesslich Mobilisation wie ausgeführt rund drei Monate betrug und weitere, insbesondere psychische Nachwirkungen des Ereignisses, nicht ersichtlich sind (vorstehende Erw. 3.3).
Die vom Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung erscheint daher eher grosszügig und ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand ins Spital eingeliefert wurde, somit ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist. Schliesslich ist kein Fehlverhalten der Strafverfolgungsbehörden, welche die Verfahrensakten aufgrund ergebnisloser Abklärungen ins Archiv verwiesen (vgl. Urk. 7/2/5; Urk. 7/10/1; Urk. 7/10/2/1) zu erblicken. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Ermittlungsbehörde es unterlassen hätte, einen Zeugen zu befragen (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2; Urk. 7/10/2/6 S. 2 = Urk. 7/10/4 S. 2).
5. Betreffend Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist Folgendes zu erwägen:
5.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demnach davon ab, ob es sich bei den vorliegend streitigen Leistungen nach OHG überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung handelt. Massgebend dafür, ob ein Verfahren unter den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, sondern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Über den Charakter des Anspruchs entscheiden die Konventionsorgane autonom und ohne Rücksicht auf die Begriffe des nationalen Rechts. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 379 Erw. 4b/aa zunächst für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 110 Erw. 3a, 120 V 6 Erw. 3a; vgl. auch SZS 1994 S. 370) und schliesslich in BGE 121 V 111 Erw. 3a auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen (BGE 122 V 50 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen).
Aus der auf das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unmittelbar anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben sich nach herrschender Rechtsauffassung im Wesentlichen vier Verfahrensgarantien, nämlich der Anspruch auf Zugang zu einem gesetzlich vorgesehenen, unabhängigen und unparteilich zusammengesetzten Gericht, das Recht auf Fairness im Verfahren, das Recht auf Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung sowie der Anspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer (BGE 122 V 163 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung stellt ein fundamentales Prinzip dar, das nicht nur für den Einzelnen wichtig ist sondern ebenso sehr als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz erscheint. Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Dagegen gilt das Öffentlichkeitsprinzip nicht für die Beratung des Gerichts; diese kann unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden. Was die Verkündung des Urteils betrifft, so ist dem Öffentlichkeitsanspruch Genüge getan, wenn das Urteil in der Kanzlei des Gerichts von der interessierten Öffentlichkeit eingesehen und im Bedarfsfall als Kopie verlangt werden kann. Eine mündliche Eröffnung ist nicht gefordert.
Die Konvention selber sieht im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK Ausnahmen von der Öffentlichkeit vor im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit oder wenn die Interessen von Jugendlichen, der Schutz des Privatlebens von Prozessparteien oder die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechtspflege es gebieten (BGE 122 V 51 Erw. 2c mit zahlreichen Hinweisen).
Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie ist anderseits aber davon auszugehen, dass die kantonale Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen hat, wenn eine solche in einem im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zivilrechtlichen Prozess ausdrücklich oder zumindest konkludent beantragt worden ist. Nur ausnahmsweise kann es sich in solchen Fällen rechtfertigen, davon abzusehen.
aa) Als Ausnahmegründe fallen dabei in erster Linie die im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgezählten Umstände in Betracht (Erw. 2c in fine).
bb) Weiter ist zu beachten, dass der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung frühzeitig gestellt werden muss. Nur so bleibt der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser deshalb grundsätzlich als verwirkt zu gelten. Eine erst in einem späteren Prozessstadium anbegehrte öffentliche Verhandlung lässt sich mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kaum vereinbaren. In diesem Sinne hat es auch das Eidgenössische Versicherungsgericht abgelehnt, einer ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels erfolgten Antragstellung Folge zu leisten.
cc) Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs können die Ablehnung eines Antrags auf öffentliche Verhandlung auch noch unter einem andern Aspekt rechtfertigen. Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist.
dd) Gegen die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung lässt sich in der Regel auch nichts einwenden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.
Keine Probleme ergeben sich diesbezüglich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde oder wenn die Rechtsschrift allfälligen unabdingbaren Formerfordernissen nicht genügt. In solchen Fällen kann ohne weiteres auf Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulässigkeit erkannt werden, weshalb sich eine mündliche Verhandlung über die materiellrechtliche Streitsache zum vornherein erübrigt.
Etwas problematischer erscheint die Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung demgegenüber wegen offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde, weil damit bereits über die Streitsache entschieden wird, welche Gegenstand einer allfälligen Verhandlung bilden würde. Immerhin sind aber auch hier Fälle denkbar, in welchen von einer öffentlichen Verhandlung zum vornherein keine Auswirkungen auf den zu fällenden Entscheid erwartet werden können und deren Anordnung deshalb im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie ohne Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unterbleiben kann. Sicher trifft dies zu, wenn die Beschwerdeführung als mutwillig oder rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen ist. Auch wenn ein überzeugend begründeter Verwaltungsakt mit nicht sachbezogenen Argumenten angefochten wird oder die erhobenen Einwände - selbst wenn sie an sich zutreffen würden - mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, kann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. Dasselbe gilt, wenn ein vom Gesetz gar nicht vorgesehener Anspruch geltend gemacht wird oder wenn einzig eine Rechtsfrage zur Diskussion steht, deren Antwort sich bereits klar aus der veröffentlichten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts oder des Schweizerischen Bundesgerichts ergibt. In solchen Fällen ist die Beschwerde im erstinstanzlichen Verfahren zum vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb sich auch im Hinblick auf die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Verfahrensgarantie nicht beanstanden lässt, wenn der kantonale Richter den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ablehnt.
ee) Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht. Dieses Argument darf indessen nicht dazu führen, dass in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen generell von öffentlichen Verhandlungen Abstand genommen wird. Zwar gibt es in diesem Rechtsgebiet zahlreiche Streitsachen, welche sich wegen ihrer Komplexität und Unübersichtlichkeit kaum für eine mündliche Verhandlung eignen und sich praktisch auch nur in Schriftform verständlich darstellen lassen. Zu denken ist dabei etwa an rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme. Andere dem Sozialversicherungsrecht inhärente Fragestellungen materiell- oder verfahrensrechtlicher Natur wie etwa die Würdigung medizinischer Gutachten fallen jedoch in der Regel nicht darunter.
ff) Schliesslich kann der kantonale Richter von einer öffentlichen Verhandlung absehen, wenn er auch ohne eine solche allein aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist. In einer solchen Situation verdient die Forderung nach einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK - unter Vorbehalt gewichtiger öffentlicher Interessen - keinen Rechtsschutz, weshalb es dem erstinstanzlichen Gericht nicht verwehrt sein kann, von einem nachträglichen Verzicht auf die zunächst beantragte öffentliche Verhandlung auszugehen (BGE 122 V 55 ff. Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen).
5.2
5.2.1 Betreffend Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer - wie im Verfahren vor dem Beschwerdegegner - Anträge stellte, ohne seiner Behauptungs- und Substantiierungspflicht nachzukommen. In den Eingaben des Beschwerdeführers fehlen - wie bereits im Verfahren vor dem Beschwerdegegner - jegliche Angaben und Belege, welche die gestellten Begehren auf Schadenersatz für Erwerbsausfall und für den Ersatz von Heilungskosten nur annähernd stützen würden. Aufgrund der Akten bestehen für Umstände, wie sie für eine Gutheissung der gestellten Begehren vorliegen müssten, keinerlei Anhaltspunkte (vgl. zum Ganzen vorstehende Erw. 3.2-3.7). In den zentralen Punkten (Entschädigung und Genugtuung) ist die Beschwerde als aussichtslos zu beurteilen. Aufgrund des vorliegenden medizinischen Sachverhaltes und der erwerblichen Verhältnisse müssen die gestellten Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren als offensichtlich unbegründet und die Beschwerdeerhebung als an der Grenze zur Mutwilligkeit erachtet werden.
Hinzu kommt, dass das bis jetzt durchgeführte Verfahren einen sehr schleppenden Gang zeigte und eine gewollte Verfahrensverzögerung nicht auszuschliessen ist: Der Beschwerdeführer reichte von sich aus keine Belege zu seinen Gesuchen ein. Vielmehr musste er wiederholt vom Beschwerdegegner dazu aufgefordert werden, und unterliess es auch im Vorverfahren, seine Anträge massgeblich zu substanziieren. Das Verfahren vor dem Beschwerdegegner erstreckte sich über 2 1/4 Jahre (vgl. zum Ganzen Sachverhalt Ziff. 1). Schliesslich deutet auch der in diesem Verfahren gestellte und wenig nachvollziehbare Antrag auf Verfahrenssistierung (vgl. dazu vorstehende Erw. 2) auf eine Verfahrensverzögerung.
Bei diesen Umständen, bei welchen der Beschwerdeführer wiederholt seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und keine Anhaltspunkte für ein gegenteiliges Verhalten bestehen, und angesichts dessen, dass die Beschwerde unsubstanziiert und als aussichtslos zu beurteilen ist, erschiene die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung als unverhältnismässig und das entsprechende Begehren als gegen Treu und Glauben verstossend.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.
5.2.2 Nach Rechtsprechung und Lehre gelten die Ausschlussgründe nur für die Öffentlichkeit der Verhandlung, weshalb das Urteil immer öffentlich verkündet werden muss (BGE 124 IV 234, 239 Erw. 3c; Arthur Häfliger/ Frank Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Auflage, Bern 1999, S. 198; Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Zürich 1999 N 450; Paul Tschümperlin, Öffentlichkeit der Entscheidungen und Publikationspraxis des Schweizerischen Bundesgerichts, SJZ 99, 2003, S. 265; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Auflage, 1996, N 119; vgl. auch Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Hg, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar zu Art. 30 N 26). Art. 5 Abs. 1-3 OHG stehen der Verkündung nicht entgegen, da das Opfer die Verkündung verlangt. Daher ist das Urteil antragsgemäss öffentlich zu verkünden.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass das Urteil öffentlich zugänglich gemacht wird, zum Beispiel durch Hinterlegung des Urteils bei einer Kanzlei oder wenn sich Interessierte Kopien ausstellen lassen können. Dabei genügt es, wenn Rubrum und Dispositiv veröffentlicht beziehungsweise öffentlich zugänglich gemacht werden und dieser Zugang mit einem Einsichtsrecht in das Urteil kombiniert wird, gegebenenfalls - wenn schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bestehen - in eine anonymisierte Fassung (BGE 124 V 240 Erw. 3e, 119 Ia 420 f.; Tschümperlin, a.a.O., S. 266; Häfliger/Schürmann, a.a.O., S. 198 f.; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 10 zu § 24). Die Rechtsprechung verlangt, dass für die Einsicht ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, jedoch sind an diese Einschränkung strenge Massstäbe anzulegen. So genügt es im Strafverfahren, wenn die gesuchstellende Person ein ernsthaftes Interesse an der Kenntnisnahme eines Urteils geltend macht; im Verwaltungsverfahren wird ein solches Interesse etwa für den Anzeiger oder die Anzeigerin ohne weiteres bejaht. Grundsätzlich hat die berechtigte Person Anspruch auf Kenntnisnahme des vollständigen, ungekürzten und nicht anonymisierten Urteils (BGE 124 V 240).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Anspruch auf öffentliche Verkündung Genüge getan wird mit der Auflage des Urteils mit Rubrum (= Bezeichnung der Parteien) und Dispositiv in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Kanzlei, wo jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, den vollständigen Text des Urteils einsehen oder sich eine Kopie erstellen lassen kann. Grundsätzlich besteht Anspruch auf Bekanntgabe in der nicht anonymisierten Fassung, wenn keine Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich.
Dem Anspruch auf öffentliche Verkündung des Urteils ist in dieser Weise Rechnung zu tragen. Das Urteil ist daher einen Monat ab Entscheiddatum in der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts bei nicht anonymisiertem Rubrum im Dispositiv aufzulegen.
6. Schliesslich bleibt über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu befinden.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3, 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsvertretung beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 47, 98 V 118; vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2 mit Hinweisen).
Zur Würdigung der Prozessaussichten der vorliegenden Beschwerde ist auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verweisen (vorstehende Erw. 5.2.1). Da die Beschwerde aussichtslos ist, ist ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu verneinen.
Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits mangels Erfolgsaussichten abzuweisen ist, muss auf die weitere Voraussetzung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht weiter eingegangen werden. Ein selbstständiger Zwischenentscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 3) erübrigt sich, da die Abweisung des Gesuchs gleichzeitig mit dem Urteil erfolgt. Der für den Fall der Gesuchsabweisung gestellte Antrag um Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. Urk. 20 S. 3 Ziff. 4) ist sodann gegenstandslos, da das Verfahren ohnehin kostenlos ist (§ 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Referentenaudienz vom 29. Oktober 2003 Gelegenheit zur mündlichen und zur schriftlichen Stellungnahme gegeben (Prot. S. 3, Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. November 2003, Urk. 20); ferner nahm letzterer am 4. Dezember 2003 Einsicht in die Akten (Sachverhalt Ziff. 2). Unter diesen Umständen wurde dem Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur weiteren Stellungnahme im Falle der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. III. A.2) Genüge getan.
7. In Zusammenfassung des Gesagten ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde, einschliesslich der darin gestellten Verfahrensanträge (mit Ausnahme des Gesuchs um öffentliche Verkündung), abzuweisen ist.
Nachzutragen bleibt, dass der Beschwerdeführer dem Gericht in seiner Eingabe vom 10. November 2003 mitteilte, dass er sich nun von der A.___ , ___, vertreten lasse (Urk. 20 S. 2) und eine Vollmacht (Urk. 21) zu den Akten reichte. Auf den Vollmachtstext und die Frage, inwiefern dieser eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung einschliesst (vgl. insbesondere den Betreff der Vollmacht, Urk. 21), braucht nicht näher eingegangen zu werden. Denn eine Partei kann sich nur durch eine andere, handlungsfähige, natürliche Person vertreten lassen (§ 15 GSVGer und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zivilprozessordnung, ZPO, Zürich 1997, N 1 zu § 29, in Verbindung mit § 28 GSVGer, dazu Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 5 Ziff. Ib/aa zu § 28 GSVGer). Da der Vertreter von der A.___ und der Beschwerdeführer die gleichen Personen sind, liegt kein gültiges Vertretungsverhältnis vor. Daher ist der Beschwerdeführer nach wie vor als unvertreten zu betrachten und das Urteil diesem zuzustellen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen. Die öffentliche Verkündung ist insofern gewährleistet, als das Urteil mit Rubrum und Dispositiv während eines Monats in der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts aufgelegt wird, wo es in dieser Form von der Öffentlichkeit und von Berechtigten im Gesamttext eingesehen werden kann.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___, unter Beilage einer Kopie der Urk. 6
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie des Protokolls S. 3 und von Urk. 20
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).