OH.2003.00011
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 8. März 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef
Obergasse 20, 8400 Winterthur
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene G.___ wurde am 20. Juni 2001 Opfer eines Überfalls (Urk. 1 S. 1; Urk. 3 S. 1= Urk. 9/1/1 S. 1; Urk. 8/1 Ziff. 4.1, Urk. 8/2; vgl. auch Urk. 2 S. 1 = Urk. 9/5 S. 1; Urk. 9/2).
Am 2. November 2001 ersuchte G.___, damals unter dem Namen A.___ und unterstützt von der Opferhilfe-Beratungsstelle, die Direktion der Justiz und des Innern, Kantonale Opferhilfestelle, um einen Vorschuss auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'880.25 (Erwerbsausfall der Monate Juni bis Oktober 2001) sowie um Ausrichtung einer Genugtuung (Urk. 8/1 Ziff. 5-7). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 hiess die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung in dem Sinne gut, als A.___ eine Soforthilfe von Fr. 600.-- zugesprochen wurde; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Zudem sprach ihr die Opferhilfestelle eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu (Urk. 8/2 Ziff. III-IV).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 5. Juni 2003 machte G.___ ein Entschädigungsbegehren an die Bezirksanwaltschaft Zürich, BAK-V5, geltend und ersuchte um Beigabe einer Rechtsanwältin (Urk. 3). Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 ersuchte G.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef, Winterthur, sodann die Kantonale Opferhilfestelle unter Bezugnahme auf das Schreiben an die Bezirksanwaltschaft um Leistungen, wobei die Rechtsvertreterin anführte, die Höhe der Genugtuungssumme und der Schadenersatzforderung noch nicht beziffern zu können (Urk. 9/1).
Mit Schreiben vom 11. Juli 2003 wies die Opferhilfestelle darauf hin, dass mit der Eingabe vom 8. Juli 2003 die zweijährige Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) nicht eingehalten sei, zumal eine Eingabe an die Bezirksanwaltschaft zur Fristwahrung nicht ausreiche (Urk. 9/2). Die Rechtsvertreterin von G.___ berief sich in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2003 darauf, es habe sich bei ihrem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft um eine Eingabe an eine Behörde gehandelt, welche verpflichtet gewesen sei, das Gesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten (Urk. 9/3).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung wegen Nichteinhaltens der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG ab (Urk. 9/5 = Urk. 2).
2.2 Hiegegen erhob G.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Lange Naef, am 15. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass ihr Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung vom 8. Juli 2003 nicht wegen Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG abgewiesen werde, unter Entschädigungsfolge (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2003 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Von Amtes wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, OG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 127 V 3 mit Hinweisen; § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Bei einem Feststellungsbegehren wird das Rechtsschutzinteresse bejaht, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung ihres Rechtes hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, je mit Hinweisen; vgl. auch Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 14 zu § 10 GSVGer).
Der Beschwerdegegner hat in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung abgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden ist und die weitere Anhandnahme des Gesuchs verlangt, hätte ihr entsprechender Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Anhandnahme des Gesuchs beziehungsweise Rückweisung zur weiteren Behandlung des Gesuches lauten müssen. Dem Umstand, dass es kaum sinnvoll erscheint, ein substanziiertes Schadenersatzbegehren zu stellen, wenn die Frage der Verwirkung streitig ist, kann mit dem Antrag auf Rückweisung begegnet werden. Somit wäre ein rechtsgestaltender Antrag möglich und geboten gewesen. Daher ist ein Feststellungsbegehren nicht zulässig. Indes sind rechtsprechungsgemäss die Anforderungen an eine Klage oder Beschwerde gering. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Insbesondere muss aus der Begründung ersichtlich sein, was die beschwerdeführende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (Zünd, a.a.O., N 3 zu § 18 GSVGer mit zahlreichen Hinweisen). Die angeführte Rechtspraxis muss grundsätzlich auch gelten, wenn eine Partei vertreten ist. Es wäre insbesondere mit § 25 GSVGer (keine Bindung an die Parteibegehren), welcher auch im Opferhilfeverfahren gilt (vgl. § 17 OHG sowie Christian Zünd, a.a.O., N 31 zu § 25), unvereinbar und trüge dem angestrebten Opferschutz nicht Rechnung, wenn im Falle eines von einer vertretenen Person gestellten Antrags andere Regeln gelten würden.
Der vorliegenden Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Aufhebung der Verfügung und die weitere Anhandnahme des Gesuchs durch den Beschwerdegegner beantragt wird. Nach dem Gesagten ist der Antrag in diesem Sinne aufzufassen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 OHG erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 OHG kann das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt hierbei sinngemäss.
2.2 Nach Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirken seine Ansprüche. Als Verwirkungsfrist kann diese grundsätzlich weder aufgeschoben noch wiederhergestellt werden (BGE 123 II 241 ff. = Pra 1997, S. 795 ff. Nr. 148 Erw. 3a, 3c).
Die relativ kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren kann den Opfern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes nur entgegengehalten werden, falls diese überhaupt in der Lage waren, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen, was seinen Niederschlag in der Informationspflicht des Art. 6 OHG gefunden hat (Pra 1997 S. 797 Nr. 148 Erw. 3e). Zudem hat das Bundesgericht (BGer) entschieden, dass bei Straftaten, deren Schadensfolgen für das Opfer erst einige Zeit nach dem tatbeständsmässigen Verhalten eintreten beziehungsweise erkennbar werden, die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG erst ab Eintritt des Erfolges zu laufen beginnt (etwa bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS, BGE 126 II 348 Erw. 4-6, Entscheid des BGer vom 27. Oktober 2000 in Sachen O., Nr. 1A.153/2000 Erw. 2a/bb).
2.3 Die Verfahrensvorschriften von Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG (einfaches, rasches und kostenloses Verfahren; Untersuchungsmaxime) sollen es dem Opfer ermöglichen, rasch und auf unbürokratische Weise einen Entschädigungsentscheid zu erwirken. Nach der Rechtsprechung sind an die Substanziierung eines Gesuchs nach Art. 11 ff. OHG keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (BGE 129 II 49 Erw. 4.1; 126 II 97 Erw. 2c mit Hinweisen, Erw. 3). Hingegen muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (BGE 126 II 97 Erw. 2e).
3. Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdegegner das Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2003 zu Recht wegen Versäumnisses der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG abgewiesen hat.
3.1 Nach Auffassung des Beschwerdegegners erfolgte das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2003 um Entschädigung und Genugtuung verspätet. Mit ihrer Eingabe vom 5. Juni 2003 an die Bezirksanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin lediglich die Haftpflichtforderung gegenüber der Täterschaft gemäss § 192 Abs. 3 StPO bei der zuständigen Stelle adhäsionsweise angemeldet. Der Bezirksanwalt sei daher weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, die Eingabe der Beschwerdeführerin an die Kantonale Opferhilfestelle weiterzuleiten (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerdeantwort verwies der Beschwerdegegner überdies darauf, dass aufgrund des am 2. November 2001 gestellten Gesuchs um Opferhilfeleistungen klar sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft nicht um Gewährung von weiterer Opferhilfe für den bereits beurteilten Sachverhalt nachsuche (Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, ihre Eingabe an die Bezirksanwaltschaft sei sehr ausführlich. Dem Bezirksanwalt müsse klar gewesen sein, dass es sich sinngemäss um ein Opferhilfegesuch handle. Daher habe dieser die Pflicht gehabt, das Gesuch weiterzuleiten (Urk. 1).
3.2 Würde auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2003 an die Bezirksanwaltschaft abgestellt, so hätte die Beschwerdeführerin das Entschädigungsbegehren noch innert zwei Jahren seit der Tatbegehung am 20. Juni 2001 eingereicht. Erachtete man hingegen das von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2003 an den Beschwerdegegner gestellte Leistungsbegehren als massgeblich, wäre die zweijährige Verwirkungsfrist nicht eingehalten.
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 2. November 2001 den Beschwerdegegner um Leistungen ersuchte, was sie mit dem vom Beschwerdegegner ausgestellten Formular "Gesuch um finanzielle Leistungen" und unter Mithilfe der Opferhilfeberatungsstelle (vgl. Urk. 8/2 S. 1) tat (Urk. 8/1).
Dabei vermerkte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 5 Schaden/Kosten und anschliessend an den Formulartext Ich mache folgende Leistungen für Schäden, die mir direkt durch das Delikt entstanden sind, geltend, Folgendes: "Vorschuss auf Entschädigung (Rückgang der Geschäftseinnahmen durch Krankheit nach Raubüberfall) Juni-Okt. 2001 Fr. 376.05 /Mt., total Fr. 1880.25" (Urk. 8/1 Ziff. 5). Bei Ziff. 6 des Formulars (Soforthilfe/Vorschuss) unterstrich die Beschwerdeführerin Vorschuss ab Fr. 500.-- und kreuzte das entsprechende Feld an. Sie verwies dabei auf ein Begleitschreiben (Urk. 8/1 Ziff. 6). Bei Ziff. 7 des Formulars (Genugtuung) vermerkte die Beschwerdeführerin: "kann noch nicht beziffert werden" und "langfristige gesundheitliche Schädigung" (Urk. 8/1 Ziff. 7). Sodann gab die Beschwerdeführerin einen Arzt an und entband diesen von der Schweigepflicht (Urk. 8/1 Ziff. 10).
Im Sachverhalt der sonst unbegründeten Verfügung vom 19. Dezember 2001 führte der Beschwerdegegner aus: "Mit Eingabe vom 9. November 2001 lässt A.___ .... um Ausrichtung eines Vorschusses im Betrag von Fr. 1'880.25 sowie um einer noch nicht bezifferbaren Genugtuung ersuchen. Zur Begründung macht sie ... geltend, der Überfall habe sie schwer traumatisiert und die bereits vorbestandenen psychischen Probleme hätten sich massiv verstärkt, so dass sie während längerer Zeit arbeitsunfähig gewesen sei" (Urk. 8/2 lit. A). Wie dem Sachverhalt jener Verfügung weiter zu entnehmen ist, holte der Beschwerdegegner in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte über den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin ein. Die Beschwerdeführerin reichte zudem die angeforderten ergänzenden Belege über die Geschäftseinnahmen im Jahr 2000 sowie über die Betriebskosten im vergangenen und laufenden Jahr ein (Urk. 8/2 lit. B). Der Beschwerdegegner hiess das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Entschädigung in dem Sinne gut, als ihr eine Soforthilfe von Fr. 600.-- zugesprochen wurde; im Mehrbetrag wies der Beschwerdegegner das Gesuch ab. Zudem richtete er der Beschwerdeführerin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-- aus (Urk. 8/2 Ziff. III-IV). Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Da die Beschwerdeführerin am 2. November 2001 bereits ein Gesuch um Entschädigung beziehungsweise Vorschuss auf Entschädigung und ein Gesuch um Ausrichtung eine Genugtuung gestellt hat, stellt sich die Frage, ob das seinerzeitige Ersuchen um Entschädigung und Genugtuung fristwahrend wirkte.
3.3 Betreffend Genugtuung fällt dabei Folgendes in Betracht:
Wie dargetan (vorstehende Erw. 3.2) hat die Beschwerdeführerin am 2. November 2001 eine Genugtuung beantragt. Mit diesem Gesuch hat die Beschwerdeführerin die Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG klarerweise gewahrt. Dies hat auch der Beschwerdegegner anerkannt, denn in der Folge hat dieser das Genugtuungsgesuch behandelt und darüber am 19. Dezember 2001 - mittlerweile rechtskräftig - verfügt. Wenn die Beschwerdeführerin nun erneut ein Genugtuungsgesuch stellt, so kommt Art. 16 Abs. 3 OHG nicht mehr zum Tragen, sondern es sind die Grundsätze massgeblich, unter welchen die Verwaltung befugt ist, auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (Wiedererwägung beziehungsweise prozessuale Revision). Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Abweisung des Genugtuungsgesuches nicht mit der Versäumnis der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG begründet werden kann.
Damit ist aber noch nicht gesagt, ob auf das neuerliche Ersuchen der Beschwerdeführerin um Genugtuung einzutreten ist. Denn wie erwähnt wurde über den Genugtuungsanspruch bereits in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 entschieden. Infolge der Rechtskraft der Verfügung wäre ein erneuter Entscheid in dieser Sache nur möglich, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision vorliegen würden. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden werden, denn dies lässt sich erst beurteilen, wenn die Beschwerdeführerin ihr Genugtuungsgesuch begründet hat. Dies war bis anhin nicht der Fall.
3.4 Betreffend Entschädigung fällt Folgendes in Betracht:
Wie dargestellt machte die Beschwerdeführerin unter dem Titel Schaden/Kosten im Formular "Gesuch um finanzielle Leistungen" einen Vorschuss geltend, wobei sie den ihr entstandenen Schaden als Erwerbsausfall von Juni bis Oktober 2001 umschrieb und ihn auf Fr. 376.05 pro Monat bezifferte (vorstehende Erw. 3.2).
Gemäss Art. 15 OHG wird aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuches ein Vorschuss gewährt, wenn: a. das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, oder b. die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Das Gesuch um Vorschuss nach Art. 15 OHG hängt mit dem Gesuch um Entschädigung (Art. 11 ff. OHG) zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus. Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren und die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das Entschädigungsgesuch überbrücken. Er nimmt in diesem Sinne nicht die Antwort für einen einzelnen Aspekt des Entschädigungsentscheides voraus, wie das für einen Teilentscheid zuträfe. Entfällt die Entschädigung oder zeigt sich später, dass diese geringer ausfällt als der gewährte Vorschuss, so muss dieser beziehungsweise die Differenz zurückerstattet werden (vgl. Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BGE 121 II 116 Erw. 1b/cc).
Daraus wird deutlich, dass der Vorschuss auf Entschädigung immer Teil eines Entschädigungsgesuchs ist und über ein solches im Rahmen der Vorschussgewährung - nebst dem Entscheid über den Vorschuss - immer zu entscheiden ist. Daher ist mit einem Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung gleichzeitig ein Entschädigungsgesuch gestellt. In diesem Sinne ist auch das von der Beschwerdeführerin am 2. November 2001 gestellte Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung zu würdigen. Dabei bestehen keine Anhaltspunkte, dass dieses mittels des Formulars der Opferhilfestelle und unter Mithilfe der Opferhilfe-Beratungsstelle gestellte Gesuch nicht genügend substanziiert gewesen wäre: Die Beschwerdeführerin verwies bezüglich des Sachverhalts auf den Polizeirapport, substanziierte den Schaden und gab die Adresse eines Arztes an, sie legte überdies ein Begleitschreiben bei (Urk. 8/1 Ziff. 4-6, Ziff. 10). Mit diesem am 2. November 2001 eingereichten Entschädigungs- beziehungsweise Vorschussgesuch hat die Beschwerdeführerin daher die Verwirkungsfrist des Art. 16 Abs. 3 OHG eingehalten.
Keine Rolle spielt, dass sich der Verfügung vom 19. Dezember 2001 nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob der Beschwerdegegner in jener das Entschädgungsgesuch als solches oder nur gerade die Teilfrage eines Vorschusses beurteilte (Urk. 8/2 Ziff. III). Aufgrund des Dispositivtextes und des gleichzeitigen Entscheids über die Genugtuung ist eher auf die definitive Behandlung des Gesuchs beziehungsweise die Abweisung des Entschädigungsgesuchs zu schliessen. Die Frage kann indes offen gelassen werden. Denn nach dem Entscheid über die Vorschussgewährung muss - wie bereits im vorherigen Abschnitt ausgeführt - zu einem späteren Zeitpunkt über das Entschädigungsgesuch definitiv befunden werden. Denn nur dann kann über die Begründet- oder Unbegründetheit und eine allfällige Rückerstattung des Vorschusses entschieden werden. Wenn in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 somit lediglich über den Vorschuss befunden worden wäre, so hätte der Beschwerdegegner nach Erlass dieses Entscheids die Pflicht gehabt, in der Folge einen definitiven Entscheid über das Entschädigungsgesuch zu fällen und dafür, falls nötig, auch die erforderlichen Abklärungen zu veranlassen (vgl. Art. 16 Abs. 2 OHG). Es bedurfte hingegen nicht eines erneuten Schadenersatzgesuches der Beschwerdeführerin, für welches erneut die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG gelten würde. Daher ist auch dann, wenn in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 lediglich über den Vorschuss entschieden worden wäre, die Verwirkung mit dem Gesuch vom 2. November 2001 ausgeschlossen worden.
Hat der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 hingegen abschliessend über das Entschädigungsgesuch befunden, so ist - wie im Fall der Genugtuung (vgl. vorstehende Erw. 3.3) - ein neuerliches Entschädigungsgesuch nicht nach der Regel von Art. 16 Abs. 3 OHG, sondern nach den Bestimmungen über die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision zu beurteilen.
Auch betreffend Entschädigung ist somit die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das in Frage stehende, neue Entschädigungsgesuch vom 8. Juli 2003 nicht unter Berufung auf Art. 16 Abs. 3 OHG abgewiesen werden darf. Der Beschwerdegegner hat das neue Schadenersatzgesuch vielmehr grundsätzlich entgegen zu nehmen, und er wird es - bei definitiver Behandlung in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 - nach erfolgter Substanziierung daraufhin zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision vorliegen. Entschied der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 19. Dezember 2001 hingegen lediglich über den Vorschuss, so hat er nun über die Entschädigung definitiv zu befinden.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Beschwerde nicht gestützt darauf abgewiesen werden kann, dass die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 OHG nicht erfüllt sind. Die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2003 ist daher aufzuheben, und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Substanziiert die Beschwerdeführerin in der Folge ihr Gesuch, wird der Beschwerdegegner dieses im Sinne der Erwägungen zu prüfen haben.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen wird, damit dieser nach erfolgter Substanziierung des Gesuchs um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung in Berücksichtigung der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Esther Lange Naef
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).