Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt
Hauptstrasse 34, Postfach, 4102 Binningen 1
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1969, reichte am 21. Oktober 1997 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Vergütung ungedeckter Therapiekosten und der Kosten eines Kuraufenthaltes im Betrag von Fr. 570.-- sowie um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- ein (Urk. 8/1). Sie machte geltend, am 20. Juli 1996 bei einem Spaziergang überfallen und vergewaltigt worden zu sein (Urk. 8/2/1).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Vergütung weiterer Kosten im Umfang von Fr. 1'396.-- (Fr. 342.-- für den Kuraufenthalt und Fr. 1'053.60 für ungedeckte Therapiekosten) gut, im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab (Urk. 8/10).
Am 4. Oktober 2001 sprach die Kantonale Opferhilfestelle K.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu (Urk. 8/16).
1.2 K.___, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt, Binningen, reichte am 10. Oktober 2003 ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten im Verfahren gegenüber der Invalidenversicherung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Opferhilfeverfahren sowie ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung ein (Urk. 9/1).
Mit Verfügung vom 7. November 2003 erteilte die Kantonale Opferhilfestelle Kostengutsprache im Umfang von 50 % für die Rechtsvertretung gegenüber der Invalidenversicherung, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren gut (Urk. 9/7= Urk. 9/11 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 2) erhob K.___, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Delvoigt, mit Eingabe vom 13. Februar 2004 Beschwerde und beantragte, Ziffer II der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung einer noch zu beziffernden Entschädigung für Erwerbsausfall sei gutzuheissen. Sodann stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 17. Februar 2004 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und Advokat Dr. Axel Delvoigt, Binnigen, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 5). Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 30. März 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Opferstellung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ist offensichtlich gegeben. Es stehen ihr grundsätzlich Zivilansprüche gegenüber der unbekannten Täterschaft zu, weshalb sie namentlich zur Geltendmachung von Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG befugt ist (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG).
1.2 Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat begangen wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 12 OHG eine Entschädigung geltend machen (Art. 11 Abs. 1 OHG, siehe auch Art. 1 Abs. 2 lit. c OHG). Die Opfer müssen ihre Gesuche um Entschädigung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der kantonalen Behörde einreichen; andernfalls gelten die Ansprüche als verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG). Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellt die Pflicht zur ausreichenden Information der Opfer das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Die kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren kann den Opfern nur entgegengehalten werden, falls diese überhaupt in der Lage waren, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Die Opfer sind von den kantonalen Behörden namentlich über ihr Recht zu informieren, im Kanton, in dem die Straftat verübt wurde, eine Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG zu beantragen (BGE 123 II 241 Erw. 3e = Pra. 1997 S. 797). Im Übrigen unterscheidet das Bundesgericht, ob die Opfer überhaupt nicht oder wenigstens verspätet über ihrer Rechte unterrichtet wurden. Falls die Opfer gar nie informiert worden sind, kann ihnen die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Erfolgt hingegen eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, prüft das Bundesgericht auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 123 II 241 Erw. 3f = Pra. 1997 S. 797 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Verweigerung ihrer opferhilferechtlichen Entschädigungsansprüche gestützt auf die Verwirkungsfolgen von Art. 16 Abs. 3 OHG verstosse im vorliegenden Fall gegen den Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes. Sie macht nicht geltend, sie sei von den kantonalen Behörden nicht beziehungsweise nicht ausreichend über ihre Opferrechte informiert worden. Sie stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, sie habe (innert der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG) den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit dargelegt und den Behörden diejenigen Angaben geliefert, die es dieser erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen (Urk. 1 S. 5).
2.2 Im Gesuch vom 21. Oktober 1997 machte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Schaden/Kosten" einen Schaden im Zusammenhang mit den durch die Kranken- oder Unfallversicherung nicht gedeckten Therapiekosten sowie Fr. 570.-- für einen Kuraufenthalt geltend (Urk. 8/1 Ziff. 5). In der Folge wurden im Umfang von Fr. 1'396.-- weitere Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG übernommen (Urk. 8/10). Im genannten Gesuch wurde kein Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall erhoben. Weder lässt sich aus dem Gesuch eine ausdrückliche oder wenigstens sinngemässe dahingehende Willensäusserung entnehmen, noch wurde ein solcher Anspruch (auch nur summarisch) spezifiziert. Anders als in dem BGE 126 II 97 ff. zugrundeliegenden Fall ergibt sich aus dem Gesuch daher nicht, dass die Beschwerdeführerin Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG beanspruchte. An die Formulierung des Gesuchs sind wohl keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da das Verfahren einfach sein soll und die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen muss. Immerhin muss dem Gesuch entnommen werden, dass das Opfer Anspruch auf Entschädigung erhebt. Zu beziffern braucht das Opfer seinen Anspruch nicht (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 16 Rz. 24). Demnach genügt allein eine hinreichende Darlegung des Sachverhalts nicht, um einen Anspruch auf Entschädigung zu erheben, zumal das Bundesrecht ausdrücklich verlangt, dass opferhilferechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat innert der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG wenigstens summarisch geltend zu machen und soweit zu substanzieren sind, als dies für die Opfer im Zeitpunkt ihres Gesuches möglich und zumutbar erscheint (BBl 1990 II 993 ff.).
Eine ausdrücklich statuierte Verpflichtung zur Information über den Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 11 OHG besteht lediglich in der sich an die Beratungsstellen wendenden Vorschrift von Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG, wonach das Opfer über die Hilfe an Opfer zu informieren ist. Diese Informationspflicht bezieht sich nach einhelliger Ansicht auf alle aus dem OHG fliessenden Rechte. Die Beratungsstellen haben das Opfer deshalb neben der Information über die Beratungshilfe insbesondere auch auf seine Rechte im Strafverfahren sowie auf seinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 11 ff. OHG aufzuklären (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Zürcher Studien zum Strafrecht, Zürich 1998, S. 72). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin eine Beratungsstelle konsultiert hatte (Urk. 8/2/3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie sei von den kantonalen Behörden nicht oder erst nach Ablauf der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG ausreichend über ihre Opferrechte (beziehungsweise über die Verwirkungsfrist) informiert worden. Eine allfällige mangelhafte Information fällt damit als Ursache der Fristversäumnis ausser Betracht. Vielmehr beanstandet sie, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 21. Oktober 1997 Studentin gewesen und von den Eltern unterstützt worden sei. In jenem Zeitpunkt sei nicht voraussehbar gewesen, dass es zu einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit kommen werde (Urk. 1 S. 5). Daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Gesetzgeber wollte mit der relativ kurzen Verwirkungspflicht die Opfer verpflichten, sich bald zu entscheiden. Ziel der Entschädigung ist es, die unmittelbar nach der Straftat auftretenden Schwierigkeiten zu überwinden (BBl 1990 II 993 ff.).
2.3 Nach dem Gesagten verletzt die Verweigerung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG das Opferhilfegesetz nicht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 12. Mai 2004 einen Aufwand von 8,25 Stunden und Spesen von Fr. 53.20 geltend (Urk. 11), so dass er beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- für den unentgeltlichen Rechtsvertreter und bei einem Ansatz von Fr. 130.-- für die juristische Volontärin, je zuzüglich Mehrwertsteuer, mit Fr. 1'305.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Axel Delvoigt, Binningen, wird mit Fr. 1'305.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Axel Delvoigt
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).