Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2004.00003
OH.2004.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 21. September 2004
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann
weber schaub & partner
Mühlebachstrasse 2, Postfach 22, 8024 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       T.___, geboren 1986, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, reichte am 22. Juli 2003 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung von Fr. 52'800.--) ein (Urk. 15/2/1). Zur Begründung wurde angeführt, durch die 1995/96 erlebten sexuellen Übergriffe sei es zu einer schulischen Verzögerung gekommen, die es ihm nicht erlaubt habe, sich zur Aufnahmeprüfung für die kantonale Mittelschule anzumelden, weshalb er die Mittelschule A.___ habe besuchen müssen, die Schulkosten von insgesamt Fr. 52'800.-- verursachen werde (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für die Mittelschule A.___ ab (Urk. 15/16 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob die Mutter von T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, Zürich, mit Eingabe vom 8. März 2004 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien T.___ gestützt auf das Opferhilfegesetz die Kosten für die Mittelschule A.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 52'800.-- für vier Jahre (Fr. 1'100.-- pro Monat) zu ersetzen, eventualiter sei ihm ein Teil der Kosten zu ersetzen; sodann sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Des weiteren wurde ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des schriftlichen Berichts des Psychologen B.___ gestellt (Urk. 1 S. 3). Am 11. März 2004 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen (Urk. 5). Am 30. April 2004 (Urk. 12) reichte der Versicherte den Bericht des Psychologen B.___ vom 27. April 2004 (Urk. 13) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2004 (Urk. 14) und Stellungnahme zum Bericht des Psychologen B.___ vom 28. Mai 2004 (Urk. 20) hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest. Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 wurde dem Versicherten in Bewilligung des Gesuchs vom 8. März 2004 Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 21). Nach Eingang der Replik vom 6. Juli 2004 (Urk. 23) und nachdem die Kantonale Opferhilfestelle am 10. August 2004 auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 27), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. August 2004 (Urk. 28) als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Unter dem Begriff der Straftat ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen, welches grundsätzlich unter Strafe steht, wobei ausdrücklich nicht verlangt wird, dass der Täter bekannt ist und sich schuldhaft verhalten hat. Der objektive Tatbestand eines Deliktes muss jedoch vollumfänglich erfüllt sein, damit das Opferhilfegesetz zur Anwendung kommt (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 47, N 18 zu Art. 2). Dabei ist bei der Qualifikation einer Tat von objektiven Kriterien auszugehen, und nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise der geschädigten Person abzustellen (BGE 120 Ia 164; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., S. 51, N 25 zu Art. 2).
1.2     Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.
         Auf eine Entschädigung für den durch die Straftat entstandenen Schaden hat das Opfer Anspruch, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat.

2.
2.1 Unstreitig ist, dass der Beschwerdeführer Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist. Streitig ist, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
2.2     Aus dem Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts M.___ vom 25. Februar 1997 geht hervor, dass C.___ in der Zeitspanne von Mitte 1994 bis März 1995 mehrfach mit dem Beschwerdeführer eine sexuelle Handlung vorgenommen, ihn zu einer solchen Handlung verleitet und in eine sexuelle Handlung einbezogen sowie ihm mehrfach pornographische Bildaufnahmen gezeigt hat (Urk. 15/4/1 S. 6-8).
2.3    
2.3.1   D.___, Schulleiter der Schule F.___, und E.___, Klassenlehrerin, legten in ihrem Bericht vom 4. September 1997 dar, dass der Beschwerdeführer seit August 1996 die F.___ besuche. Er sei zur Zeit in der 6. Klasse, wo er bei einer Klassengrösse von 10 Kindern ein geschütztes Umfeld vorfinde und individuell betreut werden könne. Der Beschwerdeführer sei ein normalbegabter, äusserst sensibler, eher schmächtiger Junge. Durch den erlittenen sexuellen Missbrauch weise er klare psychische Störungen auf. Diese äusserten sich in einer sehr niedrigen Frustrationsschwelle und auffallenden Konzentrationsstörungen sowie einem allgemein misstrauischen Verhalten, speziell männlichen Erwachsenen gegenüber. Es dauere sehr lange bis man sein Vertrauen gewinnen könne. Der Beschwerdeführer leide selbst unter seinem unausgeglichenen Wesen. Er brauche eine individuelle, fachmännische Betreuung sowie eine Umgebung, die ihm Geborgenheit vermittle, damit er sein Leistungspotential ausschöpfen könne. Deshalb sei es dringlich, dass der Beschwerdeführer in einer Privatschule, wo all diese Voraussetzungen erfüllt seien, seine Ausbildung fortsetzen könne. Sie seien überzeugt, dass er in der Anonymität einer öffentlichen Schule einen gewaltigen Rückschritt erleiden würde (Urk. 3/6).
2.3.2   In ihrem Bericht vom 14. Mai 1998 erklärten der Schulleiter und die Klassenlehrerin, der Beschwerdeführer besuche zur Zeit die 6. Klasse. Während der zwei Jahre habe sich der Beschwerdeführer gut entwickelt. Er sei ein intelligenter Junge, der aber wegen seiner besonderen Vorgeschichte spezielle Aufmerksamkeit und Betreuung brauche (vor allem im psychischen Bereich), damit er sein Potential voll ausschöpfen könne. In schulischer Hinsicht sollte er unbedingt auf Sekundarschulniveau unterrichtet werden, damit er nicht unterfordert sei (Urk. 17/2).
2.4    
2.4.1   B.___, lic. phil. I, Psychologe FSP, Praxis für systemische Therapie, Supervision und Coaching, erklärte am 21. Mai 2003, dass die massiven sexuellen Übergriffe, die der Beschwerdeführer erlebt habe, ihn auch in seiner schulischen Entwicklung zurückgeworfen hätten. Er habe damals, als er mit seiner Mutter zu ihm zur Psychotherapie gekommen sei, unter starken Angstzuständen gelitten, die vereinzelt panikartig aufgetreten seien, sowie unter Konzentrationsstörungen mit entsprechenden Schulschwierigkeiten. Er habe sich schulisch nicht seinem Alter und seinen Fähigkeiten entsprechend entfalten können. Da er empfindlich auf "Unstimmigkeiten" in der Schule reagiert habe, sei es oft schwierig gewesen, für ihn einen geeigneten Rahmen zu finden. Seines Erachtens sei es eine Folge der damaligen Ereignisse, dass er verspätet - nach Aufnahmereglement - die Mittelschulreife erlangt habe (Urk. 15/2/5 = Urk. 3/3).
2.4.2   Der Psychologe B.___ erklärte am 27. April 2004, er habe den Beschwerdeführer ab Februar 1996 während rund zweieinhalb Jahren psychotherapeutisch betreut, nachdem dieser infolge sexueller Übergriffe unter starken Angstzuständen, vereinzelten Panikattacken und massiven Konzentrationsstörungen mit entsprechenden Schulschwierigkeiten gelitten habe. Seine schwierige schulische Situation sei in den Sitzungen immer wieder Thema gewesen. Er habe deshalb damals einen Intelligenztest durchgeführt. Es hätten sich grosse Schwankungen zwischen den einzelnen gemessenen Bereichen, insgesamt aber eine Leistung im oberen Durchschnittsbereich gezeigt (rund zwei Drittel seiner Altersgruppe erziele schwächere Resultate als er). Intellektuell seien also die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewältigung der Schule gegeben gewesen. Es sei, wie vermutet, seine emotionale Instabilität, die sich negativ auf die Schulleistungen ausgewirkt habe. Da sich die Symptomatik im Verlauf der Therapie deutlich vermindert habe und der Beschwerdeführer sich in der Schule leistungsmässig habe auffangen können, hätten sie auf seinen Wunsch hin gegen Ende seines sechsten Schuljahres, noch vor Übertritt in die Oberstufe, mit den therapeutischen Sitzungen aufgehört (Urk. 13 S. 1).
         Der Versuch, ihn mit der Einschulung in die G.___ einen direkten Weg durch die Sekundarschule zu ebnen, sei selber zu einem Stolperstein, der einen schulischen Umweg notwendig gemacht habe, geworden. Obwohl es ihm beim Schnuppern gefallen habe, habe sich der Beschwerdeführer bald einmal mit aller Heftigkeit gegen einen weiteren Besuch dieser Schule gewehrt. Es sei, nebst dem, dass er sich unterfordert gefühlt habe, vor allem die Art eines Hauptlehrers gewesen, auf die er allergisch reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe ein Zwischenjahr in der Realschule eingeschaltet. Danach habe er während dreier Jahre die öffentliche Sekundarschule besucht. Nach Angaben der Mutter habe man immer wieder schwierige Situationen im Gespräch mit dem Lehrer entschärfen müssen, da der Beschwerdeführer nach wie vor mit grosser Unruhe und Verunsicherung auf Spannungen mit dem Lehrer reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe am Ende der 3. Sekundarschule nicht gewusst, was er wolle und habe sich auch nicht eine Aufnahmeprüfung für die Mittelschule zugetraut. So sei es zum Besuch der Mittelschulvorbereitungsklasse mit dem bekannten Resultat gekommen, dass er zu alt für den Übertritt gewesen sei (Urk. 13 S. 2).
         Dass der Beschwerdeführer seinerzeit in der Schule in Schwierigkeiten in Form von auffälligen Leistungsschwankungen geraten sei, hänge eindeutig mit den erlebten Übergriffen zusammen, die ihn nachhaltig emotional beeinträchtigt hätten. Bis zu jenem Zeitpunkt habe es keine nennenswerten Schwierigkeiten in der Schule gegeben, und intellektuell seien damals - wie heute - die Voraussetzungen für gute, konstante Schulleistungen gegeben gewesen. Die wiederkehrende Suche nach der besten Schule sei im dringenden Anliegen der Mutter gegründet, zu verhindern, dass zu der Belastung durch die traumatisierenden Erlebnissen auch noch eine Belastung durch schulische Misserfolge hinzu komme (Urk. 13 S. 3).
2.5    
2.5.1 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer nach den sexuellen Übergriffen unter Angstzuständen gelitten hat, die vereinzelt panikartig auftraten, sowie unter Konzentrationsschwierigkeiten mit entsprechenden schulischen Schwierigkeiten (vgl. insbesondere Urk. 3/3). Strittig ist hingegen, ob ein Zusammenhang zwischen den sexuellen Übergriffen und dem verspäteten Übertritt in die Mittelschule besteht. Zu prüfen ist vorerst, ob zwischen der Straftat und den dem Beschwerdeführer durch den Privatschulbesuch erwachsenen Kosten ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Brehm, Berner Kommentar, VI/1/3/1, 2. Auflage, OR 41 N 109).
         Der behandelnde Psychologe B.___ bejahte diese Frage, weil die Leistungsschwankungen des Beschwerdeführers eindeutig mit den erlebten Übergriffen zusammenhängten (Urk. 13 S. 3). Es sei eine Folge der damaligen Ereignisse, dass er verspätet die Mittelschulreife erlangt habe (Urk. 3/3).
         Die Schlussfolgerungen des Psychologen B.___ vermögen nicht zu überzeugen. In seinem Bericht vom 27. April 2004 führte er aus, dass die Symptome im Verlaufe der Therapie deutlich zurückgegangen seien, der Beschwerdeführer sich in der Schule sogar habe auffangen können und die Therapie gegen Ende seines sechsten Schuljahres auch beendet worden sei (vgl. Urk. 13 S. 1). Eine schulische Verzögerung fand somit bis zu jenem Zeitpunkt nicht statt, was sich im Übrigen auch aus dem Bericht des Schulleiters und der Klassenlehrerin vom 14. Mai 1998 ergibt, führten sie doch aus, dass der Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht unbedingt auf Sekundarschulniveau unterrichtet werden müsse, damit er nicht unterfordert sei (Urk. 17/2). Weshalb die Verzögerung, die es beim Übertritt in die Sekundarschule gab, ihre Wurzeln eindeutig in den traumatisierenden Übergriffen gehabt haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Art seines Hauptlehrers, auf die der Beschwerdeführer allergisch reagierte, zu schulischen Schwierigkeiten führte, wurde nicht behauptet. Der Psychologe B.___ erwähnte in seinen Berichten auch nicht, dass es in jenem Zeitpunkt zu Leistungsschwankungen gekommen sei. Vielmehr geht aus seinem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer sich in der G.___ unterfordert fühlte (vgl. Urk. 13 S. 2). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Schulleiters und der Klassenlehrerin vom 14. Mai 1998, wonach sie darauf hinwiesen, dass der Beschwerdeführer in schulischer Hinsicht unbedingt auf Sekundarschulniveau unterrichtet werden müsse, damit er nicht unterfordert sei (vgl. Urk. 17/2). Damit ist aber davon auszugehen, dass der misslungene Besuch der G.___ zur Einschaltung eines Zwischenjahres führte. Zu einer verspäteten Anmeldung zur Mittelschulprüfung kam es schliesslich auch, weil der Beschwerdeführer am Ende der 3. Sekundarschule - nach eigenen Angaben - noch nicht so recht wusste, was er wollte (vgl. Urk. 13 S. 2). Dass seine Unschlüssigkeit Folge der sexuellen Übergriffe war, wurde weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Wenn der Psychologe B.___ einen direkten Zusammenhang zwischen den sexuellen Übergriffen und der verspäteten Anmeldung zur Mittelschule annimmt, ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich bei der Ausarbeitung seines Berichts für den Zeitraum nach Beendigung der Therapie im Sommer 1998 einzig auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und nicht auf eigene Beobachtungen stützen konnte. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die verspätete Anmeldung zur Mittelschulprüfung Folge der sexuellen Übergriffe war.
2.5.2   Selbst wenn man das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und der verspäteten Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Mittelschule bejahen wollte, fehlt es vorliegend ohnehin an dem erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang. Für das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist es notwendig, dass die haftungsbegründende Tatsache - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen, 123 III 110 Erw. 3a). Bei der Opferhilfe hängt das Erfordernis der Kausalität nicht nur vom allgemeinen Begriff des Schadens ab, sondern auch vom Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG, wonach jede Person Hilfe erhält, die durch eine Straftat beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss somit eine direkte Folge der Straftat sein (BGE 129 II 312 = Pra 2004 S. 26).
         Gestützt auf den Bericht der Klassenlehrerin und des Schulleiters der Schule F.___ vom 4. September 1997 (Urk. 3/6) und die Berichte des behandelnden Psychologen B.___ vom 21. Mai 2003 (Urk. 15/2/5) und 27. April 2004 (Urk. 13) erscheint die Straftat nicht als wesentliche Ursache für die verspätete Anmeldung zur Mittelschulprüfung, denn 1994/95 erlittene sexuelle Übergriffe, die zu Angstzuständen und Konzentrationsschwierigkeiten mit entsprechenden Schulschwierigkeiten führten, welche eine psychotherapeutische Behandlung zur Folge hatten, die 1998 beendet werden konnte, und die bis zu jenem Zeitpunkt zu keiner schulischen Verzögerung führten, sind nicht geeignet zu einer verspäteten Anmeldung zur Aufnahmeprüfung für die Mittelschule zu führen.
2.6     Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

3.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 24. August 2004 einen Aufwand von 17.65 Stunden und Auslagen von Fr. 2.-- geltend (Urk. 30).
         Entsprechend der Zusammenstellung vom 24. August 2004 und unter Berücksichtigung, dass kein Anspruch auf Gewährung der Kosten vor Einreichung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht, wobei die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 ff.), somit die Aufwendungen vom 8. März 2004 an zu berücksichtigen sind und dabei der gerichtsübliche Ansatz von Fr. 200.-- zu veranschlagen ist, ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 2'273.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, Zürich, wird mit Fr. 2'273.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
            sowie an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).