Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2004.00004
OH.2004.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
C.___, geb. 1991
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch den Vater H.___
 

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die Eltern von C.___, geboren 1991, stellten am 25. Januar 2004 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung sowie um Übernahme weiterer Kosten der Opferhilfe ab, weil die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Tat weder einen Wohnsitz in der Schweiz noch das Schweizer Bürgerrecht gehabt habe (Urk. 6/4 = Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob der Stiefvater von C.___ mit Eingabe vom 23. März 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Urk. 1). Zudem beantragte er weitere Opferhilfe in Form von Kostenübernahme einer Therapie (Urk. 6/2/1). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 29. April 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
1.2     Aus der Eingabe des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vom 23. März 2004 (Urk. 1) geht hervor, dass dieser offensichtlich fähig ist, die Rechte der Beschwerdeführerin selber zu wahren, formulierte er doch eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift und brachte die wesentlichen Punkte vor.
         Demnach ist eine anwaltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren nicht notwendig, zumal das Verfahren vom Grundsatz der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, wonach der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen abklärt und jenen Rechtssatz anwendet, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung gibt, von der er überzeugt ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist damit abzuweisen.
2.       Mit dem Opferhilfegesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG). Die Hilfe umfasst nach Art. 1 Abs. 2 OHG Beratung (lit. a), Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie Entschädigung und Genugtuung (lit. c). Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, zwischen 1997 und 2001 im Haus ihrer Grosseltern in Kuba von ihrem Cousin sexuell misshandelt worden zu sein und macht insbesondere Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 11 ff. OHG geltend (Urk. 1, Urk. 6/2, Urk. 6/2/1).
3.2     Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 lit. c OHG) unterscheidet Art. 11 OHG (vgl. dazu BGE 124 II 507) danach, ob die Straftat, die zur unmittelbaren Beeinträchtigung der Integrität einer Person geführt hat, auf schweizerischem Hoheitsgebiet verübt wurde (Abs. 1 und 2) oder ob die Person im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist (Abs. 3). In diesem Fall werden die Ansprüche auf Personen beschränkt, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und Wohnsitz in der Schweiz haben. Dies steht mit Art. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, dessen Ratifizierung der Bundesrat gleichzeitig mit dem Erlass des Opferhilfegesetzes vorschlug (BBl 1990 II S. 1001 f.), im Einklang. Nach dem genannten Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983, das für die Schweiz seit 1. Januar 1993 in Kraft steht (SR 0.312.5), wird die Entschädigung von dem Staat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet die Straftat begangen worden ist, und sie ist den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten, welche die Konvention ratifizieren, sowie den in diesen Staaten niedergelassenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europarats (Art. 3 des Übereinkommens).
         In Bezug auf die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung ist somit die Definition in Art. 2 OHG zu weit; die Opfereigenschaft wird hier gemäss Art. 11 OHG allein Personen zuerkannt, welche entweder von einer im Inland verübten Straftat in ihrer Integrität betroffen sind oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben (BGE 128 II 107 Erw. 2.1, 126 II 228 Erw. 2b).
3.3     Die Beschwerdeführerin war im Tatzeitpunkt nicht Schweizer Bürgerin. Unerheblich ist damit, wo sie ihren Wohnsitz hatte, da für den Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 11 ff. OHG sowohl das Schweizer Bürgerrecht als auch Wohnsitz in der Schweiz vorliegen müssen (vgl. vorstehend Erw. 3.2).

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin macht sodann einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Opferhilfe (insbesondere Therapiekosten) nach Art. 3 OHG geltend (Urk. 1, Urk. 6/2, Urk. 6/2/1).
4.2     Nach seinem Wortlaut ist der Anspruch auf Beratung und auf Kostenübernahme durch die Beratungsstelle gemäss Art. 3 OHG weder vom Wohnsitz oder der Nationalität des Opfers noch vom Begehungs- und Erfolgsort der Straftat abhängig. Auch Art. 2 OHG, der den Geltungsbereich des Opferhilfegesetzes umschreibt, enthält keine derartige Einschränkung. Das Bundesgericht folgerte jedoch aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes, dass das Opfer einer im Ausland begangenen Straftat Leistungen gemäss Art. 3 OHG nur in Anspruch nehmen könne, wenn es schon im Tatzeitpunkt eine hinreichende Beziehung zur Schweiz unterhalten habe (BGE 126 II 228 Erw. 2d ff.). Dies sei anzunehmen, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Tat Wohnsitz in der Schweiz hatte; war dies nicht der Fall, könnten in der Regel keine Hilfeleistungen nach Art. 3 OHG beansprucht werden. Ob allenfalls eine andere persönliche Beziehung des Opfers zur Schweiz genügen könne, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen (BGE 126 II 228 Erw. 2f). Diese müsste jedenfalls so geartet sein, dass sie eine ähnlich enge Beziehung wie der Wohnsitz darstellt.
         Das Bundesgericht hat im zitierten Entscheid unter anderem auf Art. 11 Abs. 3 OHG Bezug genommen, weil die Kosten weiterer Hilfsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG regelmässig auch unter den Begriff des Schadens nach Art. 41 des Obligationenrechts fallen und deshalb auch mit der Entschädigung abgegolten werden können (BGE 126 II 228 Erw. 2c/bb). Es liege deshalb nahe, auch für die Inanspruchnahme weiterer Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG das Bestehen einer persönlichen Beziehung zur Schweiz im Tatzeitpunkt zu verlangen (BGE 126 II 228 Erw. 2f). Allerdings verlangt Art. 11 Abs. 3 OHG kumulativ die schweizerische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz in der Schweiz, während das Bundesgericht in den Entscheiden BGE 126 II 228 und 128 II 107 eines dieser Elemente genügen liess. Zusammenfassend genügt die schweizerische Staatsbürgerschaft oder der Wohnsitz des Opfers in der Schweiz im Tatzeitpunkt, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz und damit die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 3 OHG zu begründen.
4.3     Zu prüfen ist, wo die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1997 bis 2001 ihren Wohnsitz hatte: in Kuba, wo sie bis Ende 2001 lebte, oder in der Schweiz, wo ihre Mutter seit Dezember 2000 lebte. Für die Beurteilung der Frage nach dem Wohnsitz in der Zeit von 1997 bis 2001 ist nicht die Bestimmung des Art. 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) massgebend, wonach als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht, gilt. Denn ab Dezember 2000 lebte die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz, die Beschwerdeführerin selbst noch in Kuba. Somit bestimmt sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Nach Art. 20 Abs. 1 IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (lit. a); ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (lit. b); ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet (lit. c). Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Unmündige, aber urteilsfähige Personen begründen gemäss IPRG einen freiwilligen und selbstständigen Wohnsitz. Bei urteilsunfähigen Personen gilt der ständige Aufenthalt als Wohnsitz (Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, Daniel Staehelin, Art. 23 Rz 4).
4.4     Im Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin zwischen 6 und 9 Jahre alt. Infolge ihres Kindesalters war sie noch nicht urteilsfähig. Als Wohnsitz gilt daher ihr gewöhnlicher Aufenthalt. Nicht massgebend ist nach Gesagten, dass ihre Mutter seit Dezember 2000 in der Schweiz lebte, da das IPRG den abgeleiteten Wohnsitz gemäss Art. 25 ZGB nicht kennt und bei urteilsunfähigen Personen der ständige Aufenthalt als Wohnsitz gilt (vgl. vorstehend Erw. 4.3).
         Der gewöhnliche Aufenthalt setzt eine enge Verbindung zu einem bestimmten Ort voraus. Massgebend ist der Ort, an dem sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der jeweiligen Person befindet. Im Gegensatz zum Wohnsitz liegt beim gewöhnlichen Aufenthalt der Schwerpunkt auf der körperlichen Anwesenheit der betreffenden Person (BGE 117 II 334 = Pra. 1993 S. 36).
         Der gewöhnliche Aufenthalt der Beschwerdeführerin befand sich in den Jahren 1997 bis 2001 in Kuba, da sie sich dort aufhielt und die engsten Beziehungen zu ihrem Umfeld hatte. Demnach hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten (insbesondere Therapiekosten) im Sinne von Art. 3 OHG, weil sie im Tatzeitpunkt weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte.

5.       Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 3. März 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).