Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2004.00007
OH.2004.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 16. August 2004
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       K.___, geboren 1958, reichte am 5. Februar 2003 bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Ausrichtung von finanziellen Leistungen (ungedeckte Arztkosten, Therapiekosten, Ordnungsbusse und Genugtuung) ein (Urk. 8/3). Sie machte geltend, in der Nacht vom 5. auf den 6. August 2002 von einem Bekannten vergewaltigt worden zu sein (Urk. 8/3/1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 wurde das Gesuch um Ausrichtung von Arztkosten in der Höhe von Fr. 121.-- und von Therapiekosten in der Höhe von Fr. 683.-- gutgeheissen, das Gesuch um Vergütung der Kosten der Ordnungsbusse wurde abgewiesen und es wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Urk. 8/13).
         Am 23. Februar 2004 ersuchte K.___ um Vergütung nicht bezifferter Therapiekosten und von Fahrkosten in der Höhe von Fr. 1'965.60. Zudem beantragte sie, es sei ihr eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- auszurichten (Urk. 7/1/1). Die Kantonale Opferhilfestelle hiess das Gesuch um Ausrichtung von Therapiekosten im Umfang von Fr. 427.50 gut, wies das Gesuch um Vergütung der Fahrkosten und um Ausrichtung einer Genugtuung ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. März 2004 erhob K.___ mit Eingabe vom 28. April 2004 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Therapiekosten und der Fahrspesen, eventualiter die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2004 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 7. Juni 2004 fand eine Referentenaudienz statt (Protokoll S. 3).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.2     Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.
         Das Opfer hat Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Artikeln 2 bis 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat (Art. 12 Abs. 1 OHG).
         Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 OHG; § 11 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum OHG). Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG).
1.3     Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG ergibt sich, dass nur ein solcher Schaden zu ersetzen ist, der als adäquat kausale Folge einer Straftat durch unmittelbare Beeinträchtigung in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität eingetreten ist. Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Erforderlich ist sodann für sämtliche Leistungen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den zu ersetzenden Aufwendungen beziehungsweise dem zu ersetzenden Schaden und der Straftat. Zudem ist eine unmittelbare Beeinträchtigung nötig.

2.
2.1     Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin durch die Handlungen des Bekannten am 5./6. August 2002 in ihrer sexuellen und psychischen Integrität verletzt worden und daher grundsätzlich ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes.
         Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner eine Vergütung für die Kosten der bei A.___, dipl. Körpertherapeut, in der Zeit vom 8. August 2002 bis 10. Oktober 2003 absolvierten Therapien in der Höhe von insgesamt Fr. 1'390.-- sowie von 18 Fahrten von ihrem Wohnort zur B.___-Klinik in ___ in der Höhe von Fr. 1'965.60 zu übernehmen hat. Des weiteren ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine höhere Genugtuung besteht.
2.2     Gemäss Aufstellung des Therapeuten A.___ wurden folgende Kosten der in der Zeit vom 8. August bis 10. Oktober 2003 absolvierten Therapie nicht vergütet (Urk. 7/7/1):
        
08.08.02

        
         Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, handelt es sich nur bei den Therapiekosten von Fr. 500.-- und beim Verfassen des Arztberichts um eigentliche therapeutische Leistungen. Die übrigen Kosten stellen keine therapeutischen Leistungen dar, denn die Leistungen dienten nicht der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen. Sie können daher auch nicht ersetzt werden.
         Zu beachten ist, dass der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2004 (Urk. 6) dem Antrag entsprochen hat, den der Beschwerdeführerin zugesprochenen Betrag von Fr. 427.50 an die Therapiekosten auf ein vom Therapeuten A.___ zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
2.3     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, Naturheilverfahren, B.___ Klinik ___, stellte in seinem Bericht vom 17. Februar 2004 folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/1/3):
           "-   rezidivierende kataleptische Episoden bei Borderline-Persönlichkeit
- Kryptopyrrolurie (Stoffwechselstörung mit psychischen und körperlichen Auswirkungen)
- anamnestisch fotosensible Epilepsie
- Zustand nach Hypermenorrhoe bei Uterus myomatus
- Zustand nach fraktionierter Curettage 01/00 (benigne Histologie)
- Zustand nach Ovarialzystenexzension rechts 1980
- radiologisch Deck- und Bodenplattenimpression BWK 12, ED 06/00 bei anamnestisch Treppensturz 05/00"
         Keines der diagnostizierten Leiden stellt eine unmittelbare Folge der Straftat gegen die sexuelle und psychische Integrität dar. Als Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs muss der Schaden aber als kausale und unmittelbare Folge der Straftat gegen die sexuelle und psychische Integrität eingetreten sein (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Damit fehlt es aber am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Straftat und den Fahrkosten von Wallisellen nach ___ in die B.___ Klinik. Die Fahrspesen von Fr. 1'965.60 sind daher nicht zu ersetzen.
2.4     Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juni 2003 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- als Ausgleich für die durch die Vergewaltigung vom 5./6. August 2002 erlittene immaterielle Unbill zugesprochen. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Auf das gestützt auf das erwähnte Ereignis vom 5./6. August 2002 erneut gestellte Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 25'000.-- kann daher nicht eingetreten werden, da über den Anspruch bereits rechtskräftig entschieden wurde. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die im Kindes- und Jugendalter erlittenen Übergriffe beruft, ist - wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte - das Gesuch abzuweisen, da das Opferhilfegesetz allein Personen, die seit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1993 Opfer einer Straftat geworden sind, einen Genugtuungsanspruch einräumt (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten).
2.5     Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 15. März 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).