Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 6. Januar 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1973, reichte am 28. Januar 2004 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung) ein (Urk. 6/1 und Urk. 7/ 2/1). Zur Begründung führte er aus, Ende Januar 2002 bei seiner Arbeit in der Weinabteilung des Warenhauses A.___ überfallen und ein paar Tage später von den gleichen Tätern mit einem Auto verfolgt worden zu sein. Als Folge dieser Delikte sei er heute vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 25. August 2004 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung ab (Urk. 6/29 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob B.___ mit Eingabe vom 28. September 2004 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle beantragte am 4. November 2004 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem B.___ auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Dezember 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Unter dem Begriff der Straftat ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen, welches grundsätzlich unter Strafe steht, wobei ausdrücklich nicht verlangt wird, dass der Täter bekannt ist und sich schuldhaft verhalten hat. Der objektive Tatbestand eines Deliktes muss jedoch vollumfänglich erfüllt sein, damit das Opferhilfegesetz zur Anwendung kommt (Gomm/ Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, S. 47, N 18 zu Art. 2). Dabei ist bei der Qualifikation einer Tat von objektiven Kriterien auszugehen, und nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise der geschädigten Person abzustellen (BGE 120 Ia 164; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., S. 51, N 25 zu Art. 2).
1.2 Nach Art. 11 Abs. 1 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Strafgesetzbuches gilt sinngemäss.
1.3 Auf eine Entschädigung für den durch die Straftat entstandenen Schaden hat das Opfer Anspruch, wenn sein Einkommen das Dreifache des Grenzbetrages nach den Art. 2-4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigt. Massgebend ist das voraussichtliche Einkommen nach der Straftat (Art. 12 Abs. 1 OHG).
Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 OHG legt an sich nahe, dass dem Opfer der gesamte Schaden zu ersetzen ist, der adäquat kausal durch die Straftat verursacht worden ist (Thomas Häberli, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, ZBJV Band 138, 2002, S. 369).
1.4 Eine Genugtuung nach Opferhilfegesetz kann ausgerichtet werden, wenn das Opfer schwer betroffen ist und besondere Umstände die Zusprechung einer solchen rechtfertigen; anders als bei der Entschädigung besteht der Anspruch auf Genugtuung unabhängig vom Einkommen des Opfers (Art. 12 Abs. 2 OHG). Die Genugtuung bezweckt, die immaterielle Unbill abzugelten, welche das Opfer durch die Straftat erlitten hat.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung besteht.
2.2
2.2.1 Aus dem Strafbefehl vom 25. Februar 2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2002 während seiner Arbeit in der Weinabteilung im Warenhaus A.___ in Angst und Schrecken versetzt wurde, als man ihm eine Waffe vorführte und ihm damit drohte (Urk. 6/5/2).
2.2.2 Gemäss Rapport der Polizei vom 30. Januar 2002 gab der Beschwerdeführer an, am 1. Februar 2002 nach seiner Arbeit abgepasst und von zwei Unbekannten verprügelt worden zu sein (Urk. 6/2/2/3 S. 5).
Am 2. Februar 2002 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe bis zirka 20.15 Uhr im A.___ gearbeitet. Danach sei er mit einem Kollegen ins Restaurant gegangen. Um zirka 21.00 Uhr sei er in Richtung A.___ gegangen und habe sich ein Taxi bestellt. Vor dem Personaleingang beim A.___ habe er gewartet. Auf dem Weg zum Lokal habe er einen unbekannten Mann bemerkt, der ihnen gefolgt sei. Es sei ihm, als ob er diesen Mann schon vorher im Geschäft gesehen habe. Im Lokal habe er ihn nicht mehr gesehen. Als er danach eben wieder zum A.___ gegangen sei, habe er den Unbekannten wieder bemerkt. Er sei ihm nachgelaufen. Als er vor dem Personaleingang gewartet habe, habe er ein Auto gesehen, das im Halteverbot vor dem Interdiscount gestanden sei. Um den Wagen herum seien noch zwei weitere Personen gestanden. Der Unbekannte, der ihm gefolgt sei, sei zu diesen Personen hingegangen. Das Taxi sei eingetroffen und sie seien zu seinem Wagen gefahren, den er auf dem Parkplatz unterhalb des C.___ abgestellt habe. Dort angekommen habe er zuerst seine zwei Einkaufstaschen auf dem Rücksitz verstaut. Plötzlich habe er bemerkt, dass jemand hinter ihm stehe. Er sei erschrocken. Er habe sich umgedreht und dann sei es wahnsinnig schnell gegangen. Jemand habe gefragt, ob das das Arschloch von vorgestern sei und eine unbekannte Stimme habe dies bejaht. Daraufhin habe derjenige, der vor ihm gestanden sei, ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe den Angreifer mit der Fahrertür wegstossen können und sei dann abgefahren. Hierauf sei er von einem Wagen verfolgt worden. Er habe Gas gegeben und kurz vor Wädenswil habe er gesehen, dass die Lichter des Wagens seiner Verfolger nur noch verschwommen gewesen seien, da habe es ihn geblitzt (Urk. 6/7/1 S. 1-2).
Gegenüber der Bezirksanwaltschaft D.___ erklärte der Beschwerdeführer am 29. Juli 2002, ein Taxi zum C.___ genommen zu haben, wo sein Fahrzeug gestanden sei. Er habe das Taxi bezahlt und sei zum Auto gerannt. Er habe die Autotüre geöffnet. Er habe diesen Typ schon gehört. Er sei müde gewesen. Der Unbekannte habe so einen Spruch gemacht. Er habe ihn zur Seite gestossen, den Zündschlüssel gedreht, sei abgefahren und verfolgt worden (Urk. 6/7/6 S. 3).
2.2.3 Gestützt auf den Strafbefehl vom 25. Februar 2002 (Urk. 6/5/2) steht fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2002 Opfer einer Drohung und damit einer Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes geworden ist.
Was den Vorfall vom 1. Februar 2002 anbelangt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich. Während er gemäss Rapport vom 30. Januar 2002 angab, nach der Arbeit verprügelt worden zu sein (Urk. 6/2/2/3 S. 5), erklärte er am 2. Februar 2002 geschlagen und verfolgt worden zu sein (Urk. 6/7/1 S. 2). Gegenüber der Bezirksanwaltschaft erwähnte der Beschwerdeführer sodann keinen tätlichen Angriff mehr (Urk. 6/7/6 S. 3). Zudem konnte die Polizei kein Auto eruieren, das den Beschwerdeführer unmittelbar verfolgt hat, obwohl er wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt worden ist (Urk. 6/7/3 S. 3). Damit ist der Vorfall vom 1. Februar 2002 nicht mit dem im Opferhilferecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt.
Für die Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung ist daher lediglich der Vorfall vom 30. Januar 2002 massgebend.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. E.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Akupunktur, führte in seinem Bericht vom 14. Januar 2004 aus, der Beschwerdeführer sei von Unbekannten an seinem Arbeitsplatz überfallen worden. Wie er selber vermute, sei er von diesen Unbekannten weiterhin verfolgt worden, habe daher einmal die Flucht ergriffen und sei mit 200 km/h gefasst worden. Laut Polizei habe es keine Verfolger gegeben. Der Beschwerdeführer behaupte, diese Unbekannten würden ihn nach wie vor verfolgen, er verbarrikadiere sich deswegen in seiner Wohnung, laufe auch mit einem Baseball-Schläger und mit Pfefferspray herum. Der Beschwerdeführer fühle sich von allen Behörden unkorrekt behandelt. In der folgenden Zeit habe er zunehmend mehr Verfolgungsängste und habe ein querulatorisches Verhalten entwickelt. Eine neuroleptische Behandlung habe etwas Beruhigung gebracht. Dr. E.___ stellte die Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bei multipler Belastung (Urk. 6/10/1).
3.1.2 Am 4. Mai 2004 erklärte Dr. E.___, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Februar 2003 bei ihm in Behandlung sei. Am Anfang hätten wöchentliche Sitzungen stattgefunden zur Klärung der Lage und zur Diagnosestellung, wie auch zur Einstellung auf neuroleptische Medikation. Danach seien alle drei bis vier Wochen Sitzungen zur Standortbestimmung und zur Kontrolle durchgeführt worden. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei er nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmittelbar Folge des Überfalls vom 30. Januar 2002 (Urk. 6/13).
3.1.3 In seinem Bericht vom 1. April 2003 zuhanden des Krankenversicherers hatte Dr. E.___ erklärt, dass sich psychische Symptome nach Belastungen (unklar, ob äusserer Faktor) entwickelt hätten. Das Leiden habe sich allmählich seit August 2002 entwickelt. Es sei fraglich, ob der Überfall stattgefunden habe. Es sei eher ein psychotisches Geschehen (Urk. 6/22/1/3).
3.2
3.2.1 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, gab in seinem Bericht vom 5. August 2004 an, dass der Beschwerdeführer vom 13. September 2002 bis 13. Februar 2003 in seiner hausärztlichen Behandlung gestanden sei. Er habe den Beschwerdeführer am 30. Januar 2003 an Dr. E.___ überwiesen. Der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung bei ihm an einer psychischen Störung mit verminderter Belastbarkeit, trauriger Stimmungslage und Stimmungslabilität, Hoffnungslosigkeit, gestörtem Selbstwertgefühl, Rückzugstendenz, Schlafstörungen, Versagensängsten und Suizidalität gelitten. Die Frage nach dem Kausalzusammenhang könne er nicht schlüssig beantworten. Nebst dem Vorfall vom 30. Januar 2002 habe eine Anzahl weiterer ungelöster, belastender Probleme bestanden (Urk. 6/23).
3.2.2 Am 16. August 2004 führte Dr. F.___ aus, dass der psychiatrische Facharzt in seiner Erstbehandlung vom 11. März 2003 mit einem Brief an ihn die Diagnose einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bei akuter Belastung gestellt habe. Im Gegensatz zu dieser Diagnose sei in seinem Antwortschreiben vom 4. Mai 2004 nicht mehr von einer akuten Störung die Rede. Er interpretiere dies so, dass im Verlauf von weiteren Abklärungen und Therapien klar geworden sei, dass der Zustand des Beschwerdeführers nicht oder nicht ausschliesslich eine unmittelbare Folge des akuten Psychotraumas am Arbeitsplatz gewesen sei. Er vermute aufgrund der Biographie viel mehr, dass eine Persönlichkeitsstörung oder wenigstens eine verminderte psychische Belastbarkeit schon vor dem akuten Ereignis vorgelegen habe. Wäre die Bedrohung am Arbeitsplatz alleinige Ursache der beobachteten psychischen Störung gewesen, müssten alle Personen mit ähnlicher akuter Belastung auch in ähnlicher Weise und anhaltend mehr oder weniger psychisch dekompensieren. Und das sei bekanntlich bei weitem nicht immer der Fall. Zum Zeitpunkt, als er den Beschwerdeführer zum letzten Mal gesehen habe, habe er erhebliche Zweifel gehabt, dass es sich bei der psychischen Störung allein und mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine unmittelbare Folge der akuten Bedrohung des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz gehandelt habe (Urk. 6/27).
3.3 Die Ärzte gehen übereinstimmend davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Straftat vom 30. Januar 2002 und der diagnostizierten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie bei multipler Belastung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. So erklärte Dr. E.___ am 4. Mai 2004, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers sein Leiden auf den Vorfall vom 30. Januar 2002 zurückzuführen sei (Urk. 6/13) und Dr. F.___ ging davon aus, dass die psychische Störung nicht allein eine unmittelbare Folge der akuten Bedrohung am Arbeitsplatz gewesen sei und zweifelte einen Zusammenhang an (Urk. 6/27). Hinweise, die zu einem anderen Schluss führen, liegen keine vor. Nach dem Gesagten kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Leiden des Beschwerdeführers Folge des Vorfalls vom 30. Juni 2002 war.
Selbst wenn man das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem Leiden des Beschwerdeführers bejahen wollte, fehlt es vorliegend ohnehin an dem erforderlichen rechtserheblichen, nämlich nicht nur natürlichen, sondern auch adäquaten, Kausalzusammenhang. Für das Vorhandensein eines adäquaten Kausalzusammenhangs ist es notwendig, dass die haftungsbegründende Tatsache - die Straftat - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen, 123 III 110 Erw. 3a). Bei der Opferhilfe hängt das Erfordernis der Kausalität nicht nur vom allgemeinen Begriff des Schadens ab, sondern auch vom Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG, wonach jede Person Hilfe erhält, die durch eine Straftat beeinträchtigt worden ist. Die Beeinträchtigung muss somit eine direkte Folge der Straftat sein (BGE 129 II 312 = Pra 2004 S. 26).
Gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ erscheint der Vorfall vom 30. Januar 2002 nicht als wesentliche Ursache für das Leiden des Beschwerdeführers, führte er doch aus, dass wenn die Bedrohung am Arbeitsplatz alleinige Ursache der beobachteten psychischen Störung gewesen wäre, alle Personen mit ähnlicher akuter Belastung auch in ähnlicher Weise und anhaltend mehr oder weniger psychisch dekompensieren müssten, was bekanntlich bei weitem nicht immer der Fall sei (Urk. 6/27).
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 25. August 2004 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).