Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2004.00015[1A.276/2005]
OH.2004.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 18. August 2005
in Sachen
J.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert
Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1953 geborene J.___ wurde am 20. Dezember 1998, etwa um 04.15 in Zürich Opfer einer Schlägerei, wobei unter anderem er eine Gehirnerschütterung und einen Bruch des rechten Beinunterschenkels, des linken Handgelenkes sowie des Nasenbeines erlitt. Er war deswegen vom 20. Dezember 1998 bis 4. Januar 1999 im Universitätsspital Z.___ hospitalisiert (Urk. 2/7/4 = Urk. 2/7/10/2/4 = Urk. 2/7/10/2/6; Urk. 2/7/2/1/1= Urk. 2/7/10/2/8). Der Täter wurde noch nicht ermittelt (vgl. Schreiben der Polizei X.___ vom 13. Januar 1999, Urk. 2/7/2/5; Urk. 2/7/10/1).
         Am 19. Dezember 2000 reichte J.___ bei der Justizdirektion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Entschädigung (Kosten, Erwerbsausfallentschädigung) und Genugtuung ein; gleichzeitig ersuchte er um Ausrichtung eines Vorschusses (Urk. 2/7/1 S. 1). Auf Aufforderung der Opferhilfestelle zum Einreichen von Belegen (Urk. 2/7/5; Urk. 2/7/7) liess J.___ dieser am 22. Januar 2001 eine Zusammenstellung der ungedeckten Heilungskosten (vgl. Urk. 2/7/6/1-19) und am 24. Januar 2001 weitere Unterlagen (Entbindungserklärungen, Steuerrechnungen der Jahre 1998-2000; Urk. 2/7/8/1-5) zukommen. Zur geforderten Substantiierung des Erwerbsausfalls führte der am 11. April 2000 als Inhaber der A.___ in Konkurs gefallene (Urk. 2/7/6/19) Gesuchsteller aus, er wolle sich zunächst mit der Opferhilfeberatungsstelle in Verbindung setzen und auch abklären lassen, was in Bezug auf seine Strafanzeige zu tun sei (Urk. 2/7/8/1 S. 2).
         Nach Erhalt der polizeilichen Akten (Urk. 2/7/10) verfügte die Opferhilfestelle am 5. Februar 2001, dass das Gesuch um Übernahme der ungedeckten Heilungskosten im Betrag vom Fr. 1'347.-- gutgeheissen und über das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Verfügung entschieden würde (Urk. 2/7/12).
1.2     Mit Schreiben vom 28. Mai 2002 ersuchte die Opferhilfestelle das Universitätsspital Z.___ um Auskünfte betreffend den Gesundheitszustand von J.___ (Urk. 2/7/13-14) und letzteren am 8. August 2002 erneut um Belege betreffend Erwerbsausfall sowie um zusätzliche Angaben betreffend Krankheitsverlauf (Urk. 2/7/15). J.___ erbat mit Schreiben vom 15. September 2002 Fristerstreckung bis am 4. November 2002, da er bis anhin (aus psychischen und physischen Gründen sowie infolge Umzugs) nicht in der Lage gewesen sei, seine Unterlagen zu sichten. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 2/7/16). Mit Schreiben vom 19. September 2002 erstreckte die Opferhilfestelle dem Gesuchsteller die Frist zum Einreichen der Unterlagen bis 4. November 2002 und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie eine Vertretung im jetzigen Verfahrensstadium, wo es um die Einholung weiterer ärztlicher Auskünfte sowie um die Einreichung von Belegen gehe, als nicht erforderlich erachte und dass sie das Gesuch voraussichtlich abweisen müsse. Sie machte den Gesuchsteller überdies auf die Hilfe durch Opferberatungsstellen aufmerksam (Urk. 2/7/17). Mit Schreiben vom 4. November 2002 erteilte J.___ Auskünfte zu seiner gesundheitlichen, finanziellen und erwerblichen Situation (Urk. 2/7/18) und reichte medizinische Unterlagen (Urk. 2/7/18/4-13) sowie weitere Steuerunterlagen (Jahr 2000, Urk. 2/7/18/14-15) ein; die Steuerrechnung für das Jahr 2002 und die Steuererklärung für das Jahr 2001 folgten mit Schreiben vom 5. Januar 2003 (Urk. 2/7/19/1-2).
         Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 wies die Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung für Erwerbsausfall ab und sprach dem Gesuchsteller eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu (Urk. 2/7/21= Urk. 2/2/1). Die gleichentags eingeschrieben versandte Verfügung holte J.___ nicht ab (Urk. 2/7/25), worauf die Opferhilfestelle die Verfügung am 3. März 2003 nochmals eingeschrieben versandte (vgl. Urk. 2/7/24). J.___ nahm sie am 10. März 2003 in Empfang (Urk. 2/2/2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob J.___ am 9. April 2003 (Poststempel 10. April 2000) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2/1 S. 2 f- Ziff. 1):
1.       Die Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle sei aufzuheben und zur allfälligen Neubeurteilung zurückzuweisen.
2.       Im Falle einer materiellen Beurteilung des Opferhilfegesuchs des Beschwerdeführers durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sei diesem ein faires Verfahrens zu gewähren. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer der aus dem Gebot der Waffengleichheit fliessende Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (s. dazu auch Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II), ein mündliches und öffentliches faires Verfahren durchzuführen und das Urteil öffentlich zu verkünden.
          Es sei anlässlich dieses Verfahrens vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschliessend über eine angemessene Entschädigung sowie Genugtuung zu entscheiden.
2.1      Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigungssumme für den durch die Straftat erlittenen Schaden zufolge mehrmonatiger hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise mehrmonatiger eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zuzusprechen.
          Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine infolge der psychisch-seelischen und psychischen Nachwirkungen der (unbestraft gebliebenen) Straftat bis heute anhaltende und künftig zu erwartende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zuzusprechen.
2.2      Es seien im Weiteren sämtliche bisherigen ungedeckten Heilungskosten dem Beschwerdeführer zu entschädigen. Überdies sei dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die künftigen (ungedeckten) Heilungskosten für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung der physischen Gesundheitsstörungen und anderen Körperschädigungen, inklusive der physiotherapeutischen Betreuung, für die psychiatrische und psychologische Betreuung und Therapie sowie für die Wiederherstellung seiner Bewegungsfähigkeit (operative Entfernung der als Solidmarknagel bezeichneten Unterschenkelstütze) abzugeben.
2.3      Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Genugtuungssumme für die durch die Straftat (und seitens der stadtzürcherischen Polizeiorgane und Strafermittlungsbehörden zu verantwortenden) erlittenen immateriellen Schäden zuzusprechen.
         Mit Urteil vom 2. März 2004 wies das hiesige Gericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Beschwerde ab (Urk. 2/24 S. 24-25).
         Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht am 19. Oktober 2004 in dem Sinne gut, dass der Entscheid vom 2. März 2004 aufgehoben wurde und die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zurückgewiesen wurde (Urk. 2/31 = Urk. 1, je S. 12).

3.       Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wurde Rechtsanwalt Bernhard Rambert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9). Am 10. März 2005 wurde zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 10). Der Rechtsvertreter von J.___ stellte am 9. Mai 2005 ein Verschiebungsgesuch (Urk. 15). Die Verhandlung wurde am 19. Mai 2005 auf den 4. Juli 2005 verschoben (Urk. 17/1-3). Die Kantonale Opferhilfestelle teilte am 24. Mai 2005 mit, dass sie auf eine Teilnahme verzichte (Urk. 19). Am 4. Juli 2005 fand die Hauptverhandlung mit persönlicher Befragung von J.___ statt (Prot. S. 4 ff.). An der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer eigene Vortragsnotizen ein (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung hat. Vorerst werden die Anspruchsgrundlagen für die Entschädigung geprüft.
1.2     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
         Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
1.3     Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.
         Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). In Art. 13 Absatz 3 OHG übertrug der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchst- und Mindestbeiträge festzusetzen und weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat machte einzig von ersterer Kompetenz Gebrauch (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten) und setzte den Maximalbetrag auf Fr. 100'000.-- fest (BBl 1990 II S. 992).
         Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schaden bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht in der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person erzielt hätte, wenn sie von keiner Körperverletzung betroffen worden wäre, und dem von ihr tatsächlich erzielten Erwerb. Der Schaden bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsschaden) besteht zur Hauptsache im Verlust oder in der Verminderung des künftigen Erwerbseinkommens. Dieser Schaden ist möglichst konkret nachzuweisen, wobei vom medizinischen Invaliditätsgrad auszugehen ist. Anhaltspunkte für die Höhe des hypothetischen Erwerbs bilden die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 236 und N 245 f. mit Hinweisen).
1.4     Der Beschwerdeführer erlitt infolge des Ereignisses vom 20. Dezember 1998 eine erstgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine distale Scaphoidfraktur links und eine undislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Die Unterschenkelfraktur wurde am 22. Dezember 1998 mit einem Solidmarknagel versorgt, die Handgelenksfraktur mit einem Gips behandelt. Der Beschwerdeführer war bis am 4. Januar 1999 hospitalisiert gewesen; daraufhin erfolgte die Mobilisation an zwei Gehstöcken für sechs Wochen (Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 8. Januar 1999, Urk. 2/7/14/2 = Urk. 2/7/15/3; und Kurzbericht vom 4. Januar 1999, Urk. 2/7/18/13 = Urk. 2/7/2/1/1). Bis zum 15. März 1999 war der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Urk. 2/7/18/12). Ab Ende März wurde er ambulant (zwei Mal wöchentlich) physiotherapeutisch behandelt (Urk. 2/7/18/6-9 = Urk. 2/7/2/1/2-5). Die letzte Kontrolle im Universitätsspital Z.___ erfolgte am 19. Juli 1999 (Urk. 2/7/18/5 = Urk. 2/7/2/1/3; Urk. 2/7/18 S. 2 Ziff. 1; vgl. auch Urk. 2/7/18/8); gemäss den Abrechnungen der Krankenversicherung dauerte die ambulante Behandlung bis zum 20. August 1999 (Urk. 2/7/6/8).
         Dafür, dass der Beschwerdeführer aus physischen oder psychischen Gründen nach Mitte März 1999 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Konkrete Einschränkungen oder Leiden werden vom Beschwerdeführer weder behauptet noch durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Im Schreiben vom 4. November 2000 an den Beschwerdegegner erachtete sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen zu 100 % invalid, ohne irgendwelche Gründe, Befindlichkeiten, Arztbesuche oder andere Hilfestellungen zu nennen (Urk. 2/18 S. 2 Ziff. 2).
         Auch an der Referentenaudienz ergaben sich keine anderen Gesichtspunkte. Namentlich gab der Beschwerdeführer an, sich keinen Behandlungen zu unterziehen (Urk. 0. S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2005 erklärte er ebenfalls, dass es nach dem Überfall ausser der Physiotherapie keine anderen ärztlichen Behandlungen gegeben habe (Prot. S. 6). Zudem führte er aus, dass die Physiotherapie jeweils von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ verordnet worden sei (Prot. S. 8). Wenn nach dem 15. März 1999 eine Arbeitunfähigkeit bestanden hätte, wäre sie von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ auch bescheinigt worden, stand der Beschwerdeführer doch durch das Verordnen der Physiotherapie immer noch unter ärztlicher Kontrolle. Dass der Beschwerdeführer angeblich infolge des Fehlens eines Versicherungsschutzes keinen Arzt aufsuchen konnte (Prot. S. 6), ist demzufolge nicht von Bedeutung und ändert nichts an diesem Ergebnis. Offenbar ist dem Beschwerdeführer, wie er in der persönlichen Befragung ausführte, der Gips, der von der Hand zum Ellbogen reichte, Mitte März 1999 abgenommen worden (Prot. S. 5). Es ist daher unwahrscheinlich, dass er wegen dieser Handgelenksverletzung auf seinem Arbeitsgebiet der Beratung, in dem wohl unter anderem auch von Hand geschrieben und getippt wird, eingeschränkt gewesen ist.
1.5     In erwerblicher Sicht ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im April 1993 vom B.___ entlassen wurde. Nach der darauffolgenden Arbeitslosigkeit wurde er Mitte 1995 ausgesteuert. Bis zum Herbst 1998 führte der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit auf; hingegen war er in zahlreiche persönliche Rechtsstreitigkeiten involviert. Ab Herbst 1998 hatte er die Einzelfirma A.___ ins Handelsregister eingetragen (Urk. 2/7/18 S. 3 f.). Die Ausgleichskasse verweigerte ihm indes wegen ungenügenden Nachweises der selbstständigen Tätigkeit (mangelnder Nachweis über getätigte Investitionen, Aufträge) die Anerkennung als Selbstständigerwerbender; es erfolgte keine Auszahlung der Pensionskassengelder (Urk. 2/7/18 S. 4). Dieses Verfahren ist noch hängig. Der auf Begehren der Krankenkasse eröffnete Konkurs wurde mangels Aktiven am 5. Juni 2000 wieder eingestellt (Urk. 2/7/6/19/1). Gemäss den eingereichten Steuererklärungen erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 kein Einkommen (abgesehen von Fr. 1'500.-- aus einer Nebenerwerbstätigkeit, Urk. 2/7/8/4/2 S. 2); der Veranlagung lag kein steuerbares Einkommens oder Vermögens zugrunde (Urk. 2/7/8/4/1). Dies war auch für das Jahr 1999 der Fall (Urk. 2/7/8/3/1); der Beschwerdeführer gab hier ein Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 8'050.-- an (Urk. 2/7/8/3/2 S. 2 Ziff. 2). Laut Schuldenverzeichnis bestanden Schulden in der Höhe von rund Fr. 271'330.-- (Urk. 2/7/8/3/3). Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2000 ergaben sich in diesem Jahr aus Nebenerwerb Einkünfte von Fr. 8'400.-- und gesamthaft Einkünfte von Fr. 8'600.-- (Urk. 2/7/18/15 S. 2 Ziff. 3 und Ziff. 6.4). Für das Jahr 2001 gab der Beschwerdeführer ein aus dem Haupterwerb stammendes Einkommen von Fr. 5'500.-- und aus Nebenerwerb ein solches von Fr. 1'600.-- an (Urk. 2/7/19/2 S. 2 Ziff. 2). Im Jahr 2002 versteuerte er gemäss provisorischer Einschätzung wiederum weder Vermögen noch Einkommen (Urk. 2/7/19/1, vgl. auch Urk. 2/7/8/3/1; Urk. 2/7/8/4/1). In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Jahre 1997, 1998 und 1999 "schlecht bis miserabel" waren (Prot. S. 5 f.)
1.6     Bis zur Hauptverhandlung vom 4. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer keine Aussagen, welche es erlaubt hätten, einen Erwerbsschaden anzunehmen. Erst anlässlich der Verhandlung vom 4. Juli 2005 führte er aus, dass er mit C.___ am 6. Dezember 1998 bezüglich einer EDV mässigen Integration seiner Geschäftsaktivitäten handelseinig geworden sei. D.___, der Bruder von C.___, habe ihm vor kurzem eröffnet, dass angesichts der umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten seines Bruders für die Analyse und Konzeptphase ein Aufwand von mindestens 20 Arbeitstagen erforderlich gewesen wäre, was einem Verdienst von Fr. 30'000.-- (Fr. 1'500.-- pro Tag) zuzüglich Spesen entspreche (Urk. 20 S. 7 f. Ziff. 10).
         Ferner habe er von E.___ einen Berater-Auftrag erhalten und er sei überdies für eine arbeitsrechtliche Streitsache gegen dessen Brüder (E.___ und Söhne AG) mandatiert worden. Der Schaden könne nicht im Detail beziffert werden. Er habe zuvor für E.___ für ein Stundenhonorar von Fr. 120.-- gearbeitet. Der bevorstehende Auftrag hätte mindestens einen Aufwand von 100 Stunden bedeutet, beziehungsweise E.___ habe ein solches Budget für diesen Auftrag vorgesehen. Der Erwerbsausfallschaden belaufe sich daher auf Fr. 120'000.-- (Urk. 20 S. 9 Ziff. 11).
         Auch habe er für ein Projekt mit der Firma F.___ ein halbes Jahr zuvor mit seinem Bruder Kontakte mit dieser Firma aufgebaut, worin es um Applikationen für Ärzte und Spitäler gegangen sei. Obwohl ein konkreter Vertrag noch nicht zustande gekommen sei, habe er mit dem Kauf von Hardware und einer darauf installierten Entwicklungsumgebung (Delphi), die er vor dem Überfall intensiv erlernt habe, die Grundlage geschaffen, um mit der Firma F.___ zusammen zu arbeiten. Es werde in diesem Zusammenhang kein Schaden geltend gemacht, jedoch zeige das Ausgeführte auf, dass er sich um Aufträge bemüht habe und seinen Weg als selbstständig Erwerbender hätte weitergehen können, wenn er nicht zusammengeschlagen worden wäre (Urk. 20 S. 10 Ziff. 12).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
         Da die im Verfahren beim Beschwerdegegner gemachten Angaben zu seinen Geschäftsaktivitäten näher beim Ereignis vom 20. Dezember 1998 liegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Schaden geltend machen kann. Auch allfällige abweichende Zeugenaussagen könnten angesichts der erheblichen Zeitspanne den aufgrund der „Aussage der ersten Stunde“ als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt in bezug auf seine Geschäftsaktivitäten nicht in Frage stellen. Dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie keine genügenden Kenntnisse hatte, was unter den Schadensbegriff falle und was er vorbringen könne (vgl. Urk. 20 S. 7 Ziff. 10), vermag nicht zu überzeugen. Immerhin forderte der Beschwerdegegner ihn mehrmals auf, Unterlagen für seinen Erwerbsausfall einzureichen (Urk. 2/7/5, Urk. 2/7/7, Urk. 2/7/15) und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er keine genügenden Kenntnisse hatte, was unter den Schadensbegriff falle, zumal der Beschwerdeführer auch Rechtsberatungen anbietet. Ausserdem geht aus seinem Schreiben vom 24. Januar 2001 an den Beschwerdegegner hervor, dass er sich bezüglich Erwerbsausfall mit einer Beratungsstelle in Verbindung setzen wollte (Urk. 2/7/8/1).
         Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer erst Mitte 1999 in der Lage war, mit C.___ wieder Kontakt aufzunehmen. Insbesondere sind die geschilderten gesundheitlichen Verhältnisse nicht geeignet darzulegen, dass er ausserstande gewesen wäre, nach der Straftat innert nützlicher Frist C.___ selber oder zumindest mittels einer Drittperson zu kontaktieren, um über den Auftrag und oder einen anderen Ausführungsbeginn zu verhandeln. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 1999 das Spital verlassen durfte, was doch auf eine Besserung seines Gesundheitszustandes hinweist. Auch ist in keiner Weise dargetan, dass der Beschwerdeführer nach dem 15. März 1999 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Es ist auch nicht von einem Schaden im Zusammenhang mit einem angeblichen Auftrag von E.___ auszugehen. Den diesbezüglich geltend gemachten Arbeitsausfall - angeblich 50 Stunden in der Zeit vor dem Überfall - vermochte der Beschwerdeführer in keiner Weise zu substantiieren, obwohl er bereits vom Beschwerdegegner aufgefordert worden war (Urk. 7/5, Briefe Beschwerdegegner vom 22. Januar 2001, Urk. 7/7; vom 8. August 2002, Urk. 7/15/1), Belege für einen allfälligen Arbeitsausfall einzureichen (vgl. Prot. S. 8). Die vom 4. September 1998 datierte Auftragsbestätigung (Urk. 21/2) vermag diesen Beweis nicht zu erbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von diesen neu behaupteten Aufträgen damals nichts verlauten liess, obwohl er konkret danach gefragt wurde. Ein Schaden für ein Projekt mit der Firma F.___ wird sodann nicht geltend gemacht.
         Nach dem Gesagten ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer, auch in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit, ein Erwerbsausfallschaden entstanden wäre. Verwiesen sei darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit allein für die Annahme eines Schadens nicht genügt. Vielmehr bedarf es einer wirtschaftlichen Auswirkung dieser Arbeitsunfähigkeit. Eine solche liegt nicht vor, wenn bereits in der Situation ohne Körperschaden praktisch kein Einkommen erzielt beziehungsweise die Arbeitskraft nicht in finanziell nutzbringender Weise eingesetzt wurde (vgl. Rey, a.a.O., N 231 mit Hinweisen sowie vorstehende Erw. 1.4).
         Was den Erwerbsausfall in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 1998 bis 15. März 1999 betrifft, so ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem B.___ im Jahr 1993 ein Einkommen erzielt hätte (vorstehende Erw. 1.5). Die gegenteiligen neuen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2005 zu seiner Tätigkeit und zu seinem Schaden vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass er sich erst wenige Monate zuvor, im Herbst 1998, selbstständig gemacht hatte. Der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit ist regelmässig mit einem eher geringen Einkommen verbunden. Konkrete überzeugende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bereits zu Anfang der Tätigkeit über ein Geschäftsaufkommen verfügt hätte, welches die Annahme eines Einkommens entgegen dem üblichen Lauf der Dinge hätte nahelegen können, fehlen. Fraglich erscheint vielmehr, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner Consulting-Tätigkeit nicht bereits nach seiner Entlassung aus dem Spital am 4. Januar 1999 jedenfalls teilweise hätte erwerbstätig sein können. Jedenfalls hätte nach der Gesundung der Weiteraufbau der selbstständigen Tätigkeit ohne weiteres möglich sein müssen. 
         Auch wird nicht Substantiiert ein zukünftiger Erwerbsausfallschaden (Invaliditätsschaden) geltend gemacht. Ein Invaliditätsschaden besteht im Verlust oder in der Minderung des künftigen Erwerbseinkommens aufgrund einer bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer führt selbst nicht an, weiterhin aus physischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein, macht hingegen eine psychisch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit geltend (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2.1, S. 7). Auch dafür bestehen indes keine Anhaltspunkte (vgl. vorstehende Erw. 1.4). Selbst wenn davon auszu gehen wäre, dass der Vorfall vom Dezember 1998 beim Beschwerdeführer nachhaltige, bleibende psychische Auswirkungen gehabt hätte, wäre überdies fraglich, ob solche in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Vorfall stünden. Daher entfällt bereits aus diesem Grund ein Schadenersatzanspruch für eine künftige Einkommenseinbusse (Invaliditätsschaden).
         Daher ist dem Beschwerdeführer kein Schadenersatz weder für vergangenen noch für zukünftigen Erwerbsausfall zuzusprechen.
1.7     Ähnliche Überlegungen gelten für die beantragte Übernahme weiterer Heilungskosten:
         Wie schon im Zusammenhang zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer über den 15. März 1999 beziehungsweise über den Abbruch der Therapie hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (vorstehende Erw. 1.4). Zu seiner psychischen Verfassung machte der Beschwerdeführer ebenfalls keine konkreten Angaben. Der Beschwerdeführer unterzog sich keiner Behandlung, und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, dass er an weiteren ereignisbedingten, gesundheitlichen Störungen litt. Es ist daher nicht ersichtlich oder geltend gemacht, inwiefern ein entsprechender Schaden des Beschwerdeführers besteht.
         Der Beschwerdeführer gehört sodann seit Juni 2003 wieder einer Krankenkasse an (vgl. Urk. 21/7). Wird ein Eingriff durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die entsprechenden - medizinisch indizierten - Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden. Ob und in welcher Höhe dabei ein ungedeckter Schaden entsteht, ist nicht absehbar, weshalb auch diesbezüglich kein Schadenersatz zuzusprechen ist. Für einen allfälligen ungedeckten Schaden - zum Beispiel einen Selbstbehalt oder von der Krankenversicherung nicht gedeckte Heilungskosten - kann der Beschwerdeführer ein Entschädigungsgesuch beim Beschwerdegegner einreichen. Die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR beginnt grundsätzlich erst nach Abschluss des schädigenden Vorgangs beziehungsweise nach Zustellung der letzten Behandlungsrechnung zu laufen (vgl. etwa Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 1614 und N 1623; Brehm, Berner Kommentar zu Art. 41-61 OR, Band VI/1/3/1, 1998, N 36 zu Art. 60) und steht dem daher grundsätzlich nicht entgegen.
        
2.
2.1     Zu prüfen ist sodann der Genugtuungsanspruch des Beschwerdeführers.
2.2     Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.
         Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 des Obligationenrechtes (OR). Nach Rechtsprechung und Lehre sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, BGE 123 II 214 Erw. 3b, je mit weiteren Hinweisen; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 19 und N 28 zu Art. 12). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, mit weiteren Hinweisen).
         Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt ausschliesslich eine finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert wird oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Durch die Geldleistung soll ein gewisser Ausgleich geschaffen werden für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (Brehm, Berner Kommentar, N 9 zu Art. 47 OR, Bern 1998, mit weiteren Hinweisen). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a). Bei Körperverletzungen gehören etwa zu den besonderen Umständen - nebst der Schwere der Verletzung - eine Invalidität sowie erlittene physische Schmerzen, ein langer Spitalaufenthalt, die Zerstörung der beruflichen Tätigkeit, reduzierte Lebensfreude, psychische Störungen, ein kosmetischer Schaden, eine Störung der sexuellen Funktionen und eine verkürzte Lebenserwartung (Brehm, a.a.O., N 161 ff. zu Art. 47 OR). 
         Für die Festsetzung der Genugtuungssummen kann kein Tarif aufgestellt werden, sondern es ist auf die gesamten Umstände abzustellen, die von Fall zu Fall verschieden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präjudizien nicht beigezogen werden dürften. Denn es ist sowohl für die Rechtssicherheit wie für die Rechtsgleichheit notwendig, dass für etwa gleiche oder ähnliche Fälle eine einheitliche Beurteilung angestrebt wird. Dabei dienen einschlägige Präjudizien als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich mit neuen Fällen (Brehm, a.a.O., N 62 f. zu Art. 47 OR, mit weiteren Hinweisen).
         Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Staat ist überdies den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (unter anderem dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung), die jedem staatlichen Handeln zugrunde liegen müssen, Rechnung zu tragen. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass gleiche Tatbestände gleich und ungleiche Tatbestände verschieden behandelt werden.
2.3     Zum Ereignis vom 20. Dezember 2003 ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Schilderung um etwa 00.45 Uhr den letzten Zug nach Hause verpasst hatte. Um sich die Zeit ein wenig zu vertreiben, hatte er sich ins Restaurant "G.___" begeben, wo er alkoholhaltige Getränke, vermutlich Wein, zu sich nahm. Um 03.30 oder 04.00 Uhr habe er das Restaurant verlassen, vermutlich um via H.___ zum Hauptbahnhof zu gehen. Dann wisse er nicht mehr, was geschehen sei (Urk. 2/7/10/2/6 S. 3 f.= Urk. 2/7/10/4 S. 3 f.). Der Zeuge, welcher aus seiner Wohnung das Geschehen verfolgte, berichtete, dass auf der Strasse eine Schlägerei stattgefunden habe. Ein jüngerer Mann habe einem etwas älteren Mann (dem Beschwerdeführer) einen heftigen Schlag versetzt, worauf dieser zu Boden gefallen sei. Als der jüngere Mann nicht aufgehört habe, auf den Verletzten einzutreten, sei er, der Zeuge, ihm zu Hilfe geeilt. Der Zeuge bot in der Folge auch die Sanität auf, welche den stark alkoholisierten Beschwerdeführer aufnahm (Urk. 2/7/10/2/4 S. 3 f.).
         Wie ausgeführt (vorstehende Erw. 1.4) erlitt der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 20. Dezember 1998 eine erstgradig offene Unterschenkeltrümmerfraktur rechts, eine distale Scaphoidfraktur links und eine undislozierte Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung. Die Unterschenkelfraktur wurde am 22. Dezember 1998 mit einem Solidmarknagel versorgt, die Handgelenksfraktur mit einem Gips behandelt. Der Beschwerdeführer war bis am 4. Januar 1999, somit für rund zwei Wochen, hospitalisiert, anschliessend benötigte er während sechs Wochen zwei Gehstöcke. Bis zum 15. März 1999 war er arbeitsunfähig; ab Ende März wurde er gemäss Angaben der Krankenversicherung bis Ende August 1999 ambulant behandelt.
         Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Urk. 2/2/1 S. 4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2001 festgehalten, dass eine Genugtuung kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraussetzt. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung. Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder eine dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit. Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (Urteil vom 21. Februar 2001 in Sachen M., 1A.235/2000 Erw. 5b/aa, mit zahlreichen Hinweisen).
         Angesichts der mehrfachen Frakturen, welche zu dem rund zweiwöchigen Spitalaufenthalt führten, sowie der darauffolgenden dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit (einschliesslich der sechswöchigen Mobilisierung an Stöcken) ist die für die Zusprechung der Genugtuung geforderte Schwere der Beeinträchtigung vorliegend zu bejahen. Der Fall ist allerdings im leichten Bereich der gesamten Bandbreite der genugtuungswürdigen Fälle anzusiedeln. Angesichts der gesamten Umstände sind die Fr. 6'000.--, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zugesprochen hatte, als eher grosszügig zu würdigen: In der Rechtsprechung wurden in vergleichbaren Fällen niedrigere Genugtuungssummen gewährt. So wurden Fr. 3'000.-- für eine anlässlich einer Schlägerei erlittene Jochbogen- und doppelte Unterschenkelfraktur mit erheblichen Schmerzen, einem sechs- bis achtwöchigen Spitalaufenthalt und einer anschliessenden langen Heilungsdauer zugesprochen, wobei überdies lange Zeit nur eine Fortbewegung an Stöcken möglich war. Ebenfalls Fr. 3'000.-- wurden gesprochen bei einer Schlagverletzung, welche zu einem Nasenbeinbruch, einer Gehirnerschütterung, diversen Prellungen und einer Arbeitsunfähigkeit von 1 1/2 Monaten geführt hatte. Fr. 5'000.-- wurden sodann gewährt bei - ebenfalls durch eine Schlägerei verursachten - Mehrfachfrakturen (Kiefer-, Nasen- und Jochbeinbruch), diversen Prellungen und Rissquetschwunden in der Nasenbeingegend, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit während 1 1/3 Monaten und diversen Operationen. Der gleiche Betrag wurde für gefährliche Stichverletzungen zwischen zwei Hauptschlagadern mit einer dauerhaften Funktionseinbusse der Finger und der Hand sowie einer Invalidität von 10-15 % gesprochen (Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, Tafel VIII/10 2001 ff. Nr. 17, 19, 22-23). Genugtuungssummen von Fr. 6'000.-- lagen längere Arbeitsunfähigkeiten, schwerere Vorfälle oder bleibende Schäden zugrunde. So wurden Fr. 6'000.-- gewährt für eine volle Arbeitsunfähigkeit während sieben Monaten und einer ebensolchen Dauer einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, dies aufgrund von Stichverletzungen im Bereich Zwerchfell, einer Nasenwurzelverletzung und eines starken Angsttraumas (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tafel VIII/10 2001 ff. Nr. 24). Die Zusprechung von Fr. 6'500.-- erfolgte aufgrund einer Oberarmfraktur mit sechsmonatiger konservativer Behandlung und einer Invalidität von 15 % (Hütte/Ducksch, a.a.O., Tafel VIII/30 1998-2000, Nr. 15g). An derartigen Umständen fehlt es vorliegend, zumal die Arbeitsunfähigkeit einschliesslich Mobilisation wie ausgeführt rund drei Monate betrug und weitere, insbesondere psychische Nachwirkungen des Ereignisses, nicht ersichtlich sind (vorstehende Erw. 1.4).
         Die vom Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung erscheint daher eher grosszügig und ist nicht zu beanstanden. Dies umso weniger, als aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand ins Spital eingeliefert wurde (Urk. 7/4 Seite 4) und er bezüglich des Hergangs des Vorfalls gar keine Erinnerung hat. Ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers ist daher wahrscheinlich. Da ein Selbstverschulden indessen nicht mit Sicherheit feststeht ist von einer Herabsetzung der Genugtuungssumme abzusehen. Indessen kann der vorliegende Fall auch nicht mit dem Fall verglichen werden, in dem die Zürcher Behörden einer Wirtin, welche von einem Gast mit den Fäusten geschlagen wurde, was zu einem Bruch der Kinnlade geführt habe, eine Genugtuung von ebenfalls Fr. 6'000.-- zugesprochen hatte. Die anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2005 angeführten weiteren zwei Fälle können ebenfalls nicht als Vergleich dienen (vgl. Urk. 20 Ziff. 18 S. 17). Im Fall der Angestellten eines Geschäfts, die bei einem Raubüberfall als Geisel genommen und während Stunden mit Waffen bedroht und zum Teil verschleppt wurden, wurde die psychische Integrität der Geisel schwerer verletzt. Beim Betroffenen, welcher eine mangelhaft gesicherte Treppe hinunterstürzte und sich eine Verletzung des Knies zuzog, dauerte der Spitalaufenthalt immerhin 4 Wochen.
2.4     Die vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Vortragsnotizen (Urk. 22) enthalten nichts, was sein Rechtsvertreter nicht bereits ausgeführt hat, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.       Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 1. August 2005 einen Aufwand von 25 Stunden und Spesen von Fr. 305.50 geltend (Urk. 24). Dabei macht er für die Vorbereitung der Verhandlung insgesamt 20.5 Stunden, worunter Besprechungen mit dem Klienten 5 Stunden und 50 Minuten, geltend. Für die Kurzeingabe an das Gericht betr. URB-Entschädigung wurden 20 Minuten notiert. Für einen Brief an den Klienten am 5. April 2005 wird eine Zeit von 40 Minunten geltend gemacht; für einen zweiten Brief am 12. April 2005 ebenfalls an den Klienten 50 Minuten.
         Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden nur notwendige, angemessene Aufwendungen entschädigt. Eine notwendige Besprechung mit dem Klienten sollte sich auf höchstens 3 Stunden beschränken, der Zeitaufwand für Briefe - so denn solche angesichts der langen Besprechungen überhaupt notwendig sind -  auf die Hälfte der angegebenen Zeit. Dies bedeutet, dass diesbezüglich (Besprechung, Briefe) 295 Minuten in Abzug gebracht werden. Eine Entschädigung auf der Basis von insgesamt 20 Arbeitsstunden erscheint den Verhältnissen eher angemessen. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 4'635.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernard Rambert, Zürich, wird mit Fr. 4'635.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernard Rambert
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
            sowie an:
            - die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).