OH.2005.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 13. September 2005
in Sachen
1. M.___
2. C.___
3. V.___
Beschwerdeführerinnen
alle vertreten durch das Jugendsekretariat Effretikon
Beiständin Cornelia Henger
Märtplatz 15,
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. M.___, C.___ und V.___ B.___, vertreten durch die Mutter und die Beiständin Cornelia Henger, Jugendsekretariat Effretikon, reichten am 26. Oktober 2004 bei der Direktion der Justiz und des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Kosten der Fremdplatzierung) ein (Urk. 7/2 = Urk. 3/9). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Familie B.___ alle drei Töchter Opfer von sexuellen Übergriffen durch den Vater geworden seien. Dieser befinde sich zur Zeit in Untersuchungshaft. Die Mädchen habe man vorübergehend fremdplatziert (Urk. 7/1).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung ab, da in Bezug auf die Fremdplatzierung keine von der Opferhilfe zu füllende Lücke bestehe und es auch nicht darum ginge, den Schutz der Opfer sicherzustellen, sondern in der Strafuntersuchung angeordnete Massnahmen zu vollziehen (Urk. 7/10 = Urk. 2).
2. Dagegen erhoben M.___, C.___ und V.___ B.___, weiterhin vertreten durch die Beiständin Cornelia Henger, mit Eingabe vom 23. Februar 2005 Beschwerde und beantragten die Übernahme der Kosten für die Fremdplatzierung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2005 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 18. Mai 2005 (Urk. 10) und der Duplik vom 20. Juni 2005 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2005 (Urk. 14) als geschlossen erklärt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) sind berechtigt, die im Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 lit. a-c OHG).
1.2 Die Beratungsstellen leisten und vermitteln dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe und informieren über die Hilfsangebote (Art. 3 Abs. 2 OHG). Sie leisten ihre Hilfe sofort und wenn nötig während längerer Zeit; sie müssen so organisiert sein, dass sie jederzeit Soforthilfe leisten können (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe sind unentgeltlich; die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Nebst der Inanspruchnahme von Leistungen der Beratungsstellen können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat begangen wurde, unter den Voraussetzungen von Art. 12 OHG eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen.
2. Frau A.___ von der Opferhilfeberatungsstelle Castagna teilte am 13. Oktober 2004 der Kantonspolizei Zürich mit, dass die Beschwerdeführerin 1 gegen ihren Vater Anzeige erstatten möchte. Der Vater habe sie vor zirka 4 Jahren ein Jahr lang sexuell missbraucht. Bis vor kurzem habe sie nicht gewusst, dass auch ihre beiden Schwestern (Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführerin 3) vermutlich ebenfalls vom Vater missbraucht worden seien. Der Vater habe sich vor zirka einem Jahr der Mutter offenbart und die Mutter wolle eigentlich nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 in dieser Angelegenheit etwas unternehme. Die Eltern seien zur Zeit mit den Kindern in den Ferien und würden gegen Samstag, den 16. Oktober 2004, heimkehren. Die Beschwerdeführerin 1 gehe heute abend ins Mädchenhaus und bleibe dort bis Sonntag, den 17. Oktober 2004. Dann müsse sie wieder nach Hause, da sie am Montag in die Lehrausbildung müsse. Den Eltern gegenüber habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, sie gehe bis Sonntag ins Tessin (vgl. Urk. 3/1/1).
Daraufhin informierte die Kantonspolizei Zürich die Vormundschaftsbehörde Illnau-Effretikon am 14. Oktober 2004 über den Inhalt des Anrufs von Frau A.___ und teilte mit, dass wegen Verdachts auf Vornahme sexueller Handlungen durch den Vater zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen die Kindeseltern am 18. Oktober 2004 verhaftet und in Untersuchungshaft genommen würden (Urk. 3/1/2 = Urk. 7/9/1, Urk. 3/2).
Die Vormundschaftsbehörde Illnau-Effretikon ordnete am 15. Oktober 2004 folgende vorsorgliche vormundschaftliche Massnahmen an: Errichtung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 des Zivilgesetzbuches (ZGB), Entzug der elterlichen Obhut der Eltern, Wegnahme von den Eltern und Fremdplatzierung im Sinne von Art. 310 ZGB, Vorläufige Bestätigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin 1 im Mädchenhaus Zürich (Urk. 3/3 = Urk. 7/9/2).
Am 18. Oktober 2004 erfolgte die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde in Ergänzung der bereits bestehenden vormundschaftlichen Massnahmen nach Art. 308 und Art. 310 ZGB und dem Entzug der elterlichen Obhut der Eltern die Beschwerdeführerin 1 ins Mädchenhaus Zürich, die Beschwerdeführerin 2 ins Kinder- und Jugendheim Riesbach, Zürich, und die Beschwerdeführerin 3 ins Durchgangsheim Florhof, Zürich, im Sinne von Art. 310 und Art. 314a ZGB (fürsorgerischer Freiheitsentzug) eingewiesen (Urk. 3/6 = Urk. 7/9/3).
Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin 1 am 1. Dezember 2004 aus dem Mädchenhaus ausgetreten ist, die Beschwerdeführerin 2 bis 23. Oktober 2004 und die Beschwerdeführerin 3 bis 26. Oktober 2004 fremdplatziert war (Urk. 3/16 = Urk. 7/9).
Die Beschwerdeführerinnen möchten mit ihrer Beschwerde erreichen, dass die Opferhilfe die Heimkosten übernimmt.
3. Betreuungskosten können unter zwei Arten des Opferhilfeangebots fallen: Zum einen kann sich die Frage im Rahmen der Beratungshilfe nach Art. 3 OHG stellen; sind die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gegeben, beurteilt sich eine Kostenübernahme nach Abs. 4 der genannten Bestimmung. Andererseits können Betreuungskosten als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen; wird mit dem Kostenübernahmebegehren eine Schadenersatzleistung bezweckt, handelt es sich um ein Entschädigungsbegehren im Sinn von Art. 12 Abs. 1 OHG. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Die berechtigte Person hat die Wahl zu treffen, in welchem Sinn sie Opferhilfe beanspruchen will. Ob vorliegend ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG oder nach Art. 12 Abs. 1 OHG oder nach beiden Bestimmungen zur Diskussion steht, hängt von den Begehren ab, welche die Beschwerdeführerinnen gestellt und in ihren Eingaben begründet haben.
Mit ihrem Kostenübernahmebegehren beanspruchen die Beschwerdeführerinnen ausschliesslich eine Hilfeleistung im Sinn von Art. 3 OHG, was insbesondere aus der Beschwerde vom 23. Februar 2005 hervorgeht, wo gestützt auf § 3 (richtig: Art.) OHG auf die Aufgabe der kantonalen Opferhilfestelle und ihrer anerkannten Beratungsstellen auf Erteilung einer Kostengutsprachen für notwendige Fremdplatzierungen für Opfer von Gewaltdelikten hingewiesen wird (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1 Muss ein Opfer infolge der Straftat in einer geeigneten Institution betreut werden, so wird die Beratungsstelle diese Aufgabe in der Regel nicht selber wahrnehmen können, sondern Dritthilfe vermitteln und - sofern die Voraussetzungen für eine Kostentragung gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG gegeben sind - Kostengutsprache leisten. Im vorliegenden Fall hat die Beratungsstelle Castagna den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 ab 13. Oktober 2004 im Mädchenhaus organisiert. Die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführerin 3 ab 18. Oktober 2004 erfolgte hingegen durch die Vormundschaftsbehörde (vgl. Urk. 7/9/2). Die Fremdplatzierungen der drei Beschwerdeführerinnen wurde am 20. Oktober 2004 sodann als vormundschaftliche Massnahme angeordnet (vgl. Urk. 7/9/3). Für die Kosten hatte die Fürsorgebehörde Illnau-Effretikon Kostengutsprache zu leisten (vgl. Urk. 3/5, Urk. 3/10 = Urk. 7/9/4, Urk. 3/11, Urk. 3/15). Diese Massnahmen sind ohne Mithilfe der Opferhilfestellen zustande gekommen. Opferhilfemassnahmen standen in jenem Zeitpunkt nicht zur Diskussion: Es wurde keine Kostengutsprache im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG erteilt.
4.2 Die Leistungen aus dem OHG haben in besonderem Masse subsidiären Charakter. Die Botschaft zum Gegenvorschlag der Volksinitiative betreffend Opferhilfe betonte die subsidiäre Natur der staatlichen (finanziellen) Hilfe und bekräftigte in allgemeiner Weise, der Staat müsse über die Opferhilfe nur eingreifen, wenn das Opfer nicht von anderer Seite Hilfe erfährt (BBl 1983 III 892 und 896); es gelte Notlagen zu verhindern und Hilfe zu gewähren, bis das Opfer wieder auf eigenen Füssen stehen kann (BBl 1983 III 895). Entschädigungen durch den Staat sollen die Ausnahme bilden und gegenüber andern, dem Opfer zustehenden Entschädigungsmöglichkeiten subsidiär bleiben (Botschaft zum OHG, BBl 1990 II 976). Der Hilfscharakter der Opferhilfe kommt auch in Art. 1 OHG zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 237 Erw. 6 S. 244 ff., 125 II 230 Erw. 3b S. 235).
Demgegenüber ist auch die Sozialhilfe subsidiärer Natur. Sie bezweckt, Notlagen zu beheben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe; Sozialhilfegesetz, SHG). Die Hilfe richtet sich in Art und Mass nach den Bedürfnissen des Hilfesuchenden (§ 2 Abs. 1 SHG). Die Sozialhilfe ist zu gewähren, sofern Hilfe nicht rechtzeitig auf andere Weise geleistet wird und solange sie als geboten erscheint (§ 3 SHG).
Es stehen sich demnach die je subsidiäre Sozialhilfe und Opferhilfe gegenüber: Unterstützung wird in jedem Bereich nur gewährt, soweit Hilfe nicht anderweitig geleistet wird. Bei dieser Rechtslage fällt es nicht leicht, abstrakt zu bestimmen, welche Hilfe der anderen vorgeht. Es ist daher in erster Linie auf die konkreten Umstände abzustellen (Pra 2001 S. 660).
4.3 Im vorliegenden Fall ist gegenüber den Beschwerdeführerinnen von Seiten der Fürsorgebehörde tatsächlich Hilfe geleistet worden. Die Notlage der Beschwerdeführerinnen ist mit den angeordneten Massnahmen behoben worden und die Übernahme der Kosten durch die Fürsorgebehörde ist garantiert (vgl. vorstehend Erw. 4.1). Die angeordneten Massnahmen haben demnach einen hinreichenden Schutz bewirkt. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine nachträgliche Unterstützung durch Anordnung von Opferhilfe. Es kann auch nicht der Zweck des Opferhilfegesetzes sein, nachträglich die Leistungen der Sozialhilfe zurückzudrängen (BGE 125 II 230 Erw. 3d S. 236 ff.).
Dieser Schluss drängt sich im vorliegenden Fall auch deshalb auf, weil die Opferhilfestellen an den entsprechenden Massnahmen nicht beteiligt waren. Vielmehr erfolgte die Fremdplatzierung mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs. Ein fürsorgerischer Freiheitsentzug ist nur zulässig, wenn die nötige persönliche Fürsorge anders nicht erwiesen werden kann, was eine spezifische kindesrechtliche Gefährdungslage voraussetzt. Die Kindesschutzmassnahmen werden von der vormundschaftlichen Behörden angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB).
Wie der Beschwerdegegner sodann zu Recht festhielt, mussten die Beschwerdeführerinnen zunächst deshalb fremdplatziert werden, weil ihre Eltern verhaftet wurden und davon auszugehen war, dass sie für einige Tage nicht betreut gewesen wären (vgl. Urk. 7/9/1, Urk. 7/9/2). Der Grund für die Weiterführung der kindesschutzrechtlichen Massnahme nach Entlassung der Mutter aus der Haft bestand in der Kollusionsgefahr. Dass es bei der Fremdplatzierung zunächst um die Sicherstellung und Betreuung ging, geht auch daraus hervor, dass auch die zwei Söhne fremdplatziert werden mussten, was nach der Entlassung der Mutter aus der Untersuchungshaft nicht mehr notwendig war. Die Fremdplatzierung wurde zur Sicherstellung der Kontaktsperre aufrechterhalten und folgerichtig mit deren Wegfall aufgehoben (vgl. Urk. 7/9/5-6). Die Folgen der Straftat bildeten daher nur eine Teilursache für die Heimeinweisung. Es ist somit davon auszugehen, dass die Folgen der Straftat für die Anordnung und Beibehaltung der Massnahme nicht allein entscheidend waren, obwohl die Heimbetreuung den Beschwerdeführerinnen sicherlich auch ermöglichen sollte, die unmittelbaren Folgen der Straftat zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund weist die Massnahme in sachlicher Hinsicht sowohl eine kindes- als auch eine opferschutzrechtliche Komponente auf; insofern überschneidet sich die Zielsetzung des Kindesschutzes mit derjenigen des Opferschutzes. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung kommt den Folgen der Straftat jedoch kein derartiges ursächliches Gewicht zu, dass man sagen könnte, der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahme werde in den Hintergrund gedrängt. Dies schliesst es aus, den allfälligen Vorrang der Opferhilfe mit dem Zweck der Massnahme zu begründen.
4.4 Nach Art. 1 Abs. 1 OHG soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden. Soweit wirksame Hilfe durch andere Institutionen geleistet wird, kann es nicht dem Zweck des Opferhilfegesetzes entsprechen, diese Leistungen zurückzudrängen. Bewirken die angeordneten Massnahmen des familienrechtlichen Kindesschutzes einen hinreichenden Schutz im Sinn des Opferhilfegesetzes, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Betreuungshilfe seitens der Beratungsstelle. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass - wie schon gesagt - die angeordnete kindesschutzrechtliche Heimeinweisung Betreuungshilfe durch die Beratungsstelle überflüssig machte. Insofern fehlt die Grundlage für eine Kostentragung durch die Opferhilfe, wie sie sonst besteht, wenn die Beratungsstelle im Rahmen der Soforthilfe und der weiteren Hilfe Betreuungsleistungen vermittelt hat (BGE 125 II Erw. 3d).
4.5 Es kann auch nicht gesagt werden, dass materielle Hilfe seitens der Beratungsstelle nötig sei, um die unbestrittenermassen gebotene Fremdplatzierung sicherzustellen. Die Finanzierung des Heimaufenthaltes ist auch dann gewährleistet, wenn es sich nicht um Opferhilfe handelt. In diesem Fall finden die Grundsätze des kantonalen Sozialhilfegesetzes Anwendung.
Nach § 27 Abs. 3 SHG muss wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, nicht zurückerstatten. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen besteht demnach kein Rückerstattungsanspruch. Ein Rückerstattungsanspruch besteht allenfalls gegenüber den Eltern (§ 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG). Die Möglichkeit eines sozialhilferechtlichen Rückerstattungsanspruchs gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt um so weniger eine Kostentragung durch die Opferhilfe, denn es kann nicht angehen, dass opferrechtliche Leistungen die unterhaltspflichtigen Eltern entlasten.
4.6 Der mit Replik vom 18. Mai 2005 gestellte Antrag auf Übernahme der Kosten für den neuerlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 im Mädchenhaus Zürich ab 23. März 2005 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist somit zunächst ein Entschädigungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen. Nach dem Gesagten dürfte die Übernahme der Kosten durch die Opferhilfestelle allerdings fraglich sein.
4.7 Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2005 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgeweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Jugendsekretariat Effretikon
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).