Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2005.00003[1A.181/2005]
OH.2005.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 31. Mai 2005
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid
Schmid & Staffelbach Rechtsanwälte
Limmatquai 94, 8001 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       U.___, geboren 1968, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon, Zürich, reichte am 30. Januar 2002 bei der Direktion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Genugtuung) ein. Zur Begründung führte er aus, am 2. Februar 2000 als Polizeibeamter während eines Einsatzes eine Schussverletzung (Blasendurchschuss, Durchschuss des Kreuzbeins) erlitten zu haben. Er leide seither unter Misstrauen und Ängsten, verspüre immer noch Schmerzen im Bereich der Narben und des Kreuzbeins, leide unter erheblichen Stimmungsschwankungen und der Vorfall hemme sein berufliches Fortkommen (Urk. 6/1 S. 3). Mit Verfügung vom 14. Februar 2002 sistierte die Kantonale Opferhilfestelle das Verfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens (Urk. 6/5).
         Mit Urteil des Obergerichts vom 18. August 2003 wurde der Täter, der mehrere Straftaten begangen hatte, der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB), des mehrfachen vorsätzlichen Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 sowie teilweise in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 18 Jahren verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Im Urteil wurde sodann Vormerk davon genommen, dass der Täter die Genugtuungsforderung von U.___ im Betrag von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2000 anerkannt hat. Hinsichtlich weiterer Zivilansprüche wurde dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Täter für die Folgen des eingeklagten Delikts vom 2. Februar 2000 haftpflichtig ist, und der Geschädigte wurde bezüglich des Quantitativs des Schadenersatzes und einer allfälligen zusätzlichen Genugtuung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen (Urk. 6/11 S. 48 ff.).
         Am 19. Juli 2004 bezifferte U.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid, Zürich, sein Begehren um Ausrichtung einer Genugtuung auf Fr. 140'000.--, abzüglich der Integritätsentschädigung gemäss UVG, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 140'000.-- seit dem 2. Februar 2000 (Urk. 6/20 S. 1). Mit Verfügung vom 29. Juli 2004 sistierte die Kantonale Opferhilfestelle das Verfahren bis zum Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens (Urk. 6/21). Der Unfallversicherer richtete U.___ mit Verfügung vom 12. November 2004 eine Integritätsentschädigung von 50 % aus, was einer Entschädigung von Fr. 53'400.-- (50 % von Fr. 106'800.--) entspricht (Urk. 6/23/2). Mit Verfügung vom 8. Februar 2005 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch betreffend Genugtuung im Umfang von Fr. 16'600.-- gut und wies es im Mehrbetrag ab (Urk. 6/24).

2.       Dagegen erhob U.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Schmid, mit Eingabe vom 10. März 2005 Beschwerde und beantragte, die Kantonale Opferhilfestelle sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung von Fr. 140'000.--, abzüglich der Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.--, zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 140'000.-- seit dem 2. Februar 2000 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). In der Vernehmlassung vom 26. April 2005 schloss die Kantonale Opferhilfestelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. April 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
         Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

2.
2.1     Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.
         Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung gemäss Art. 12 OHG. Diese Leistungen unterscheiden sich in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 des Obligationenrechtes (OR). Nach Rechtsprechung und Lehre sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, BGE 123 II 214 Erw. 3b, je mit weiteren Hinweisen; Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 19 und N 28 zu Art. 12). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Leistung handelt. Das Entschädigungs- und Genugtuungssystem entspringt dem Gedanken der Hilfeleistung, nicht der Staatshaftung (BGE 125 II 555 f. Erw. 2a, mit weiteren Hinweisen).
2.2     Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt ausschliesslich eine finanzielle Abgeltung für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert wird oder dessen Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Durch die Geldleistung soll ein gewisser Ausgleich geschaffen werden für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz (Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N 9 zu Art. 47 OR, mit weiteren Hinweisen). Bemessungskriterien der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 125 III 417 Erw. 2a). Zu den besonderen Umständen im Sinne von Art. 47 OR gehören bei Körperverletzung insbesondere die Schwere der Verletzung, eine Invalidität sowie erlittene physische Schmerzen, ein langer Spitalaufenthalt, die Zerstörung der beruflichen Tätigkeit, reduzierte Lebensfreude, psychische Störungen, ein kosmetischer Schaden, eine Störung der sexuellen Funktionen und eine verkürzte Lebenserwartung (Brehm, a.a.O., N 161 ff. zu Art. 47 OR).
2.3     Bei der Bemessung der Genugtuungssumme gemäss Art. 47 OR können grundsätzlich alle Herabsetzungsgründe von Art. 44 OR berücksichtigt werden (BGE 123 II 214 Erw. 3b mit Hinweisen). Für die Festsetzung der Genugtuungssummen kann kein Tarif aufgestellt werden, sondern es ist auf die gesamten Umstände abzustellen, die von Fall zu Fall verschieden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Präjudizien nicht beigezogen werden dürften, jedoch müssen dann neben den allgemeinen Richtwerten die konkreten Umstände schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen. Wenn auch für die Festsetzung der Genugtuungssumme kein Tarif besteht, so ist es sowohl für die Rechtssicherheit wie für die Rechtsgleichheit notwendig, dass für etwa gleich oder ähnliche Fälle eine einheitliche Beurteilung angestrebt wird. Dabei dienen einschlägige Präjudizien als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den Vergleich mit neuen Fällen (Brehm a.a.O. N 62 f. zu Art. 47 OR, mit weiteren Hinweisen).
2.4     Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Staat ist überdies den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (unter anderem dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfassung), die jedem staatlichen Handeln zugrunde liegen müssen, Rechnung zu tragen. Das Gleichbehandlungsgebot verlangt, dass gleiche Tatbestände gleich und ungleiche Tatbestände verschieden behandelt werden.

3.      
3.1     Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des OHG eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 140'000.--, abzüglich der Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.-- zuzusprechen ist.
         Festzuhalten ist, dass die Opferhilfebehörden bei der Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 12 Abs. OHG weder an die Vereinbarung einer (zivilrechtlichen) Genugtuungsleistung noch an einen entsprechenden gerichtlichen Vergleich gebunden sind, sofern zu letzterem keine eigene Stellungnahme im Strafurteil erging (BGE 124 II S. 11 Erw. 2b und S. 15 Erw. 3d/cc). Vorliegend hat das Obergericht in seinem Urteil lediglich von der Anerkennung der Genugtuungsforderung durch den Täter Kenntnis genommen, hingegen auf eigene Ausführungen dazu verzichtet (Urk. 6/11 S. 39, S. 50). Daher besteht für die Opferhilfebehörden keinerlei Bindung an die vereinbarte Genugtuung; die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine opferhilferechtliche Genugtuung auszurichten ist, ist vielmehr frei zu prüfen (BGE 124 II 13 ff. Erw. 3d).
3.2     Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Genugtuung im Mehrbetrag von Fr. 16'600.-- damit, dass es durchaus als gerechtfertigt erscheine, die Basisgenugtuung entsprechend der Integritätsentschädigung des Unfallversicherers auf Fr. 53'400.-- anzusetzen. Dabei seien jedoch nicht genugtuungsreduzierende Faktoren ausschlaggebend, sondern der Umstand, dass die rein körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht gleich schwerwiegend sei wie diejenige eines querschnittgelähmten Geschädigten gemäss Entscheid des Bundesgerichts in Sachen X. vom 16. Juli 2002, 4C.103/2002. Die über die körperliche Beeinträchtigung hinausgehenden konkreten Auswirkungen im Berufs- und insbesondere im Privatleben (Sexualleben, zwischenmenschliche Beziehungen) seien als genugtuungserhöhende Faktoren bei der Bemessung berücksichtigt worden. Die Basisgenugtuung von Fr. 53'400.-- sei aufgrund der genugtuungserhöhenden Merkmale um Fr. 16'600.-- erhöht worden. Von einer Verzinsung der Genugtuung sei abzusehen, da sie nach den neuesten Ansätzen im Verfügungszeitpunkt bemessen worden sei (Urk. 2 S. 2-3).
         Der Beschwerdeführer führte demgegenüber an, es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 100'000.-- auszugehen. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesgerichts gehöre der Ausgleich der psychischen Folgen, des Bewusstseins um die Behinderung und ihre Auswirkungen, der seelischen und mitmenschlichen Störungen, einschliesslich des Libidoverlustes, zur Bemessung der Basisgenugtuung, zur wirklich schwer wägbaren, immateriellen Unbill, wodurch bekanntlich "geheilt werden solle, was nicht geheilt werden könne". Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin diese schlimmen Elemente des ärztlichen Be-fundes bloss (ein wenig?) genugtuungserhöhend, statt wie gemäss Bundesgericht und Hütte/Duksch als Bestandteil der Bemessung der Basisgenugtuung gewürdigt, die Fr. 100'000.-- durchaus erreiche. Neben der tödlichen Gefahr der Schussverletzung, den Schmerzen der zweimaligen Operationen und der verminderten Karrieremöglichkeiten hätte der Beschwerdegegner die 4 ½ Jahre lange Rehabilitation als die Genugtuung erhöhend berücksichtigen müssen. Die erhöhenden Faktoren würden die Anhebung der Genugtuung um Fr. 40'000.-- auf Fr. 140'000.-- gebieten (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.3     Der Tathergang ist erstellt und unbestritten; es ist diesbezüglich auf die Feststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 18. August 2003 zu verweisen (Urk. 6/11 S. 6 ff.). Darauf ist abzustellen, da Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Sachverhalt weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 2 ff.; BGE 124 II 13 ff. Erw. 3d).
3.4    
3.4.1   Belegt sind sodann die erlittenen Verletzungen. Dem Operationsbericht vom 2. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Schussverletzung am 2. Februar 2000 notfallmässig ins Universitätsspital Zürich gebracht, wo er noch gleichentags operiert wurde (Urk. 6/2/5). Dort verblieb der Beschwerdeführer bis am 15. Februar 2000 (Urk. 2 S. 2).
3.4.2   PD Dr. med. A.___, Neurochirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Assistenzärztin, Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie, C.___ Klinik, die den Beschwerdeführer am 22. Januar 2004 untersucht hatten, legten in ihrem Bericht zuhanden des Beschwerdeführers dar, dass das Projektil der Schussverletzung vom 2. Februar 2000 unterhalb des Bauchnabels ins Abdomen eingetreten, das Sakrum durchschlagen und posterior wieder ausgetreten sei. Der Beschwerdeführer habe dabei eine Blasenverletzung erlitten und es sei notfallmässig eine Wundrevision mit Débridement der Schusswunde an der Rima ani und des Sakrums durchgeführt worden. Seit dem Vorfall seien Rückenschmerzen aufgetreten. Diese seien tief lumbal, eher paramedian rechts, würden jedoch in die unteren Extremitäten ausstrahlen. Beim längeren Sitzen oder längerem Liegen würden Kreuzschmerzen auftreten. Körperliche Belastungen, insbesondere Rennen, führten zu einer ausgeprägten Progredienz dieser Schmerzen. Seit der Schussverletzung bestehe eine Sexualfunktionsstörung. Wegen einer abdominellen Hernie und Verwachsungen sei der Beschwerdeführer im Oktober 2003 operiert worden. Von dieser Seite bestünden keine Beschwerden mehr (Urk. 6/20/4).
3.4.3   Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Urologie, der den Beschwerdeführer vom 13. Februar bis 17. Mai 2004 abgeklärt und untersucht hatte, stellte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2004 fest, dass der Durchschuss am Unterbauch vom 2. Februar 2000 folgende Verletzungen verursacht hatte: einen Durchschuss der Blase ausserhalb des Bauchfelles, eine Verletzung des Enddarmes ausserhalb des Bauchfelles sowie eine Verletzung des Sakrums mit Knochensplittern. Anlässlich der Notfalloperation vom 2. Februar 2000 sei eine untere mediane Laparotomie mit Übernähung der Blasenverletzung und eine intraoperative Darmspülung und ein Débridement der Ausschusswunde an der Rima ani sowie des Sakrums durchgeführt worden. Anlässlich der zweiten Operation seien Darmverwachsungen im Bereich der Operationsnarbe gelöst und ein Teil der Narbe exzidiert worden. Bis zum zweiten Eingriff habe der Beschwerdeführer über starke Schmerzen im Bereich der Wunde geklagt. Diese seien im Rahmen körperlicher Anstrengungen sowie bei sexueller Aktivität aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe daher geglaubt, dass die Schmerzen für die Erektionsstörungen ursächlich gewesen seien. Nach der zweiten Operation hätten sich die Schmerzen im Wundbereich deutlich gebessert, seien aber noch nicht ganz verschwunden. Am unteren Narbenende würden immer noch Schmerzen persistieren, die bei sexueller Aktivität störend seien. Heute bestehe eine deutliche Beeinträchtigung der erektilen Funktion sowie eine massive Verminderung der Ejakulation. Das Sexualleben des Beschwerdeführers sei massiv eingeschränkt. Eine für den Geschlechtsverkehr taugliche Erektion komme nur unter medikamentöser Therapie mit 5-Phosphodiesterasehemmern (Viagra, Levitra) zustande. Diese Medikamente würden beim Beschwerdeführer allerdings Kopfschmerzen verursachen. Es sei bekannt, dass 5-Phosphodiesterasehemmer bei 7 % aller Patienten diese Nebenwirkungen verursachen würden. Daneben bestehe im unteren Narbenbereich bei sexueller Betätigung ein deutlicher Dyskomfort. Der Beschwerdeführer könne wegen dieser Zone auch keine Gewichte nahe am Körper tragen. Die gestörte Ejakulation schränke sicher auch die Fertilität des Beschwerdeführers deutlich ein. Durch die verminderte sexuelle Funktion sei das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers eingeschränkt. In Folge der gestörten Sexualfunktion (erektile Funktion) habe auch die Libido nachgelassen. Vier Jahre nach der Verletzung könne sich allenfalls der Wundschmerz im unteren Narbenbereich noch leicht bessern, die erektile und ejakulatorische Funktion werde sich jedoch kaum mehr erholen (Urk. 6/20/5).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Festsetzung der Genugtuungssumme, indem der Beschwerdegegner eine Reihe von genugtuungsbegründenden oder genugtuungserhöhenden Elementen nicht oder ungenügend berücksichtigt habe. Er vergleicht die ihm zugesprochene Genugtuung mit verschiedenen anderen Fällen, in denen höhere oder bei weniger schlimmen Beeinträchtigungen gleich hohe Genugtuungen zugesprochen worden seien (Urk. 1 S. 3 ff.). Generell ist dazu anzumerken, dass sich die Genugtuung nicht nach schematischen Bemessungsmassstäben richtet (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47). Solche Vergleiche können daher für sich allein noch nicht die Rechtswidrigkeit der zugesprochenen Summe begründen (BGE 125 III 412 Erw. 2c/cc).
4.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei von einer Basisgenugtuung von Fr. 100'000.-- auszugehen. Der Ausgleich der psychischen Folgen, des Bewusstseins um die Behinderung und ihre Auswirkungen, der seelischen und mitmenschlichen Störungen, einschliesslich des Libidoverlustes, gehöre zur Bemessung der Basisgenugtuung (Urk. 1 S. 4).
4.2.1   Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c S. 77; 110 II 163 E. 2c S. 166; Brehm, a.a.O., N. 28 und 161 zu Art. 47). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 369 E. 3c/bb S. 374; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, 166 f. zu Art. 47; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N. 20 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet (Alfred Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. A. Bern 1998, S. 132). Bei Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47).
         Für Invaliditätsfälle infolge von Körperverletzungen kann für die Beurteilung des Invaliditätsgrades bzw. der Integritätseinbusse auf die Bemessung der Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 f. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) bzw. Anhang 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) abgestellt werden (Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 264-287, S. 276; Keller, a.a.O., S. 139 f.; Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Hrsg., Schaden Haftung Versicherung, Basel 1999, S. 445-489, Rz. 10.50 ff. S. 467 f.). Auch für die Höhe der Basisgenugtuung kann sinngemäss die Höhe der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden (Hütte, a.a.O., S. 277).
4.2.2   Aufgrund der medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 2. Februar 2000 an Rückenschmerzen leidet und die Sexualfunktion ebenfalls bleibend geschädigt ist. Als bleibende Beeinträchtigung nach Abschluss des Heilungsprozesses resultiert demnach eine Schädigung im Rückenwirbelbereich und der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 3.4.2-3.4.3 und Urk. 6/23/1-2).
         Die Integritätsentschädigung für die Schussverletzung im Wirbelsäulenbereich wird gemäss Unfallversicherer und SUVA Tabelle Nr. 7.2 mit einer Integritätseinbusse von 10 % gewichtet. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit wird gemäss Anhang 2 UVV und SUVA Tabelle Nr. 22 mit einer Integritätseinbusse von 40 % gewichtet. Damit ergibt sich eine Integritätsentschädigung von total 50 %. Dies hat als Basisgenugtuung zu gelten, denn für die Höhe der Basisgenugtuung kann die Höhe der Integritätsentschädigung berücksichtigt werden (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Sodann ist Ausgangspunkt des Genugtuungsanspruchs der Eingriff in die Integrität des Opfers. Das objektive Ausmass dieses Eingriffes hängt nicht vom Unrechtsgehalt der Tat, sondern ausschliesslich vom Umfang der Rechtsgutverletzung ab (Hütte, a.a.O., S. 277). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 16. Juli 2002, 4C.103/2002, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Geschädigte im erwähnten Entscheid zusätzlich an einer Paraplegie litt und dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden war. Die Beeinträchtigung wiegt demnach nicht gleich. Ein Vergleich mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. X. vom 29. Oktober 2002, 1A.135/2002 ergibt sodann, dass nicht die Höhe der Genugtuungssumme, sondern die Sachverhaltsfeststellung vom Bundesgericht als unzureichend erachtet wurde.
4.3     In der zweiten Phase, der Bemessungsphase, wird die Basisgenugtuung den besonderen Umständen des Einzelfalles entsprechend nach oben oder nach unten angepasst. Es geht dabei im Wesentlichen um die Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat wie auch um die besonderen Auswirkungen des Eingriffs auf die Person des Opfers. Es geht um die Begleitumstände wie Schwere des Verschuldens, Selbstverschulden, Gefälligkeit, tätige Reue, um das Strafmass, um verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Täter und Opfer, aber auch um die Besonderheiten der Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Angehörigen oder um die Berücksichtigung der besonderen Intensität und Dauer des Leidens in der Person des Anspruchsstellers, um Beeinträchtigungen im Berufsleben, der Freizeit, um die Abhängigkeit von Dritthilfe, um soziale Isolation, um psychische Beeinträchtigungen des Verletzten und seiner Angehörigen, nicht zuletzt aber auch um den Schaden, den der Täter selbst erlitten hat und der für sich gesehen eine Sühnefunktion übernehmen kann (Hütte, a.a.O., S. 277).
4.4     Genugtuungserhöhend berücksichtigte der Beschwerdegegner den Einfluss der Störung der sexuellen Funktion auf die Sexualität und auf die Beziehung zu Mitmenschen sowie das junge Alter des Beschwerdeführers. Genugtuungserhöhend erachtete der Beschwerdegegner auch die Lebensgefahr, in der sich der Beschwerdeführer befand, sowie die langandauernden Schmerzen, die er erleiden musste und zum Teil auch heute noch erleidet und die schliesslich zu einer zweite Operation führten. Schliesslich bezog der Beschwerdegegner die vorübergehend reduzierten Karrierechancen mitein. Aus all diesen Gründen hielt die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der genugtuungserhöhenden Merkmale von Fr. 20'000.-- im Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juli 2002 (4C.103/2002) eine Erhöhung der Basisgenugtuung um Fr. 16'600.-- als angemessen (Urk. 2 S. 2 f.). Nicht ersichtlich und nachvollziehbar ist daher, weshalb der Beschwerdeführer davon ausging, der Beschwerdegegner habe neben der tödlichen Gefahr der Schussverletzung, den Schmerzen der zweimaligen Operationen und den verminderten Karrieremöglichkeiten die 4 ½ Jahre lange Rehabilitation nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3).
         Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, ungerecht und abzulehnen sei die Zurückhaltung beziehungsweise Reduktion unter das Mass der vergleichbaren Entschädigungen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe weder eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit noch der Beweglichkeit erlitten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3). Dies trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu. Wohl führte der Beschwerdegegner aus, es bestehe keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Bewegungsfreiheit (vgl. Urk. 2 S. 2). Damit wurde allerdings ein Vergleich zum Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juli 2002 in Sachen X., 4C.103/2002, gezogen, wo der Geschädigte, der vor dem Unfall selbstständig Schreiner-Montagearbeiten ausführte, an den Rollstuhl gebunden war und zum technischen Sachbearbeiter im Bereich Arbeitsvorbereitung, Verkaufsinnendienst und Verkaufsunterstützung umgeschult wurde. Eine Reduktion unter die Basisgenugtuung von Fr. 53'400.-- (entsprechend der Integritätsentschädigung) fand nicht statt. Vielmehr ermittelte der Beschwerdegegner die Basisgenugtuung anhand der Höhe der Integritätsentschädigung und berücksichtigte die oben erwähnten Kriterien, insbesondere auch die verminderte Karrieremöglichkeit, genugtuungserhöhend.
         Insgesamt ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner zugesprochene Genugtuung den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundzügen Rechnung trägt. Sie berücksichtigt in bundesrechtskonformer Weise die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die über die körperliche Beeinträchtigung hinausgehenden Auswirkungen im Berufs- und insbesondere im Privatleben.

5.       Dem Beschwerdeführer ist somit gestützt auf Art. 11 OHG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 OHG, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 70'000.-- abzüglich der von der Unfallversicherung ausgerichteten Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.--, mithin Fr. 16'600.--, zuzusprechen. Im genannten Genugtuungsbetrag ist berücksichtigt, dass seit dem Vorfall vom 2. Februar 2000 rund 5 Jahre vergangen sind. Da der Anspruch auf eine Genugtuung mit der Verletzung entsteht (vgl. Brehm, a.a.O., N 87 zu Art. 47) und zwischen dem Vorfall und der Zusprechung der Genugtuung meist eine längere Zeitspanne liegt, erweist sich die im Verletzungszeitpunkt angemessene Summe im Urteilszeitpunkt somit in der Regel als zu gering. Aus diesem Grund ist entweder die nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag geschätzte Summe zu verzinsen oder es ist die Genugtuung nach den Verhältnissen im Urteilszeitpunkt ohne Zins zuzusprechen (Brehm, a.a.O., N 94 und N 96 zu Art. 47). Vorliegend wurde das letztgenannte Vorgehen gewählt, weshalb kein Anspruch auf Verzinsung besteht.

6.       Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2005 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner Schmid
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 106 und 108 OG).