OH.2005.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 10. November 2005
in Sachen
1. K.___
 

2. P.___
 

3. I.___
 

Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich



Sachverhalt:
1.       K.___, P.___ und I.___, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, reichten am 1. November 2004 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen ein mit den Anträgen, dem Ehemann K.___ sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- sowie die Todesfallkosten von Fr. 7'005.35 und den Eltern P.___ und I.___ sei je eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- auszurichten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau beziehungsweise Tochter, A.___, sei am 29. November 2002 in Brasilien ermordet worden (Urk. 6/1).
         Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 wurde das Gesuch von K.___ um Vergütung der Todesfallkosten im Umfang von Fr. 5'114.35 gutgeheissen, im Mehrbetrag abgewiesen und das Gesuch von K.___, P.___ und I.___ um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen (Urk. 6/10 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhoben K.___, P.___ und I.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Metzger, mit Eingabe vom 30. März 2005 Beschwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung in Dispositiv Ziff. IV und V aufzuheben und P.___ und I.___ sei je eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- auszurichten und es sei die angefochtene Verfügung in Dispositiv Ziff. III aufzuheben und K.___ sei eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- oder nach Ermessen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2005 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. Mai 2005 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Genugtuung.
1.2     Mit dem Opferhilfegesetz soll den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe geleistet und ihre Rechtsstellung verbessert werden (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OHG). Die Hilfe umfasst nach Art. 1 Abs. 2 OHG Beratung (lit. a), Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren (lit. b) sowie Entschädigung und Genugtuung (lit. c). Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.3     Nach Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen.
         Genugtuungsansprüche nach Art. 12 Abs. 2 OHG stehen allein dem Opfer zu. Als Opfer gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG zunächst die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigte Person (direktes Opfer). Daneben anerkennt Art. 2 Abs. 2 OHG gewisse dem Opfer nahestehende Personen ebenfalls als Opfer im Rechtssinne (indirekte Opfer). Dazu zählen der Ehegatte des (direkten) Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen. Allerdings wird für einzelne Bereiche des Opferhilferechts der Kreis der indirekten Opfer enger gezogen und keine vollständige Gleichstellung mit dem direkten Opfer vollzogen (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, OHG, Diss. Zürich, 1998, S. 46 ff.). Dies gilt namentlich für die Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen. Hier werden die oben genannten Personen dem direkten Opfer nur gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG).
1.4     Art. 2 Abs. 2 OHG zieht den Kreis der Personen, die als indirekte Opfer in Betracht kommen, zunächst sehr weit. Darunter fallen neben dem Ehegatten des Opfers, dessen Kindern und Eltern auch andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise wie diese nahestanden. Der Gesetzgeber wollte damit auch Geschwister, Lebensgefährtinnen oder -gefährten sowie enge Freundinnen oder Freunde zum Kreis der möglichen indirekten Opfer zählen (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 25. April 1990, BBl 1990 II 978). Es sollte damit den gewandelten sozialen Verhältnissen Rechnung getragen werden (Weishaupt, a.a.O., S. 46 Anm. 287).
         Entsprechend dem Zweck der Opferhilfe können dem direkten Opfer nahestehende Personen Entschädigungen und Genugtuungen gemäss Art. 11 ff. OHG nur geltend machen, soweit ihnen ein entsprechender Zivilanspruch zusteht. Das bedeutet, dass bei der Geltendmachung von opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen nur indirektes Opfer sein kann, wer nach Art. 47 oder allenfalls nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR; vgl. BGE 112 II 220 E. 2 S. 223) Anspruch auf eine Genugtuung hat.
         Es ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 zum Personenkreis zählt, dem nach Art. 47 OR im Fall der Tötung eines Menschen ein Genugtuungsanspruch zusteht.

2.
2.1     Nach Art. 47 OR haben im Fall der Tötung eines Menschen allein dessen Angehörige einen Anspruch auf Genugtuung. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer 1 als Ehemann der Verstorbenen Angehörigeneigenschaft im Sinne von Art. 47 OR zukommt. Der seelische Schmerz, der durch den Verlust des Ehepartners erlitten wird, gehört nach Auffassung der Rechtsprechung zu den schwerwiegendsten. Deshalb wird dem überlebenden Ehegatten die höchste der den Angehörigen zugesprochenen Genugtuungssumme gewährt. Massgebend ist meistens der Umstand, dass Mann und Frau eine harmonische Ehe führten (Brehm, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1998, N 136 zu Art. 47 OR).
2.2     Der Beschwerdeführer 1 unterhielt nach seinen Angaben eine sehr harmonische, jedoch auch moderne Ehe. Sie hätten zuerst während Jahren - praktisch konventionell - mit gemeinsamem Wohnsitz und ab Juni 2002 in getrennten Wohnungen, aber geographisch sehr nahe gewohnt. Die örtliche Trennung sei auf Wunsch der Ehefrau erfolgt, einerseits aus steuerlichen Gründen, weil diese in ihrer Glanzzeit im Beruf sehr beträchtliche Einkommen generiert habe, und andererseits weil sie ein persönliches wie berufliches Selbstverwirklichungsmodell habe umsetzen wollen. Trotz dieser geographischen Trennung mit je eigenen Wohnsitzen sei ihre Beziehung immer sehr eng, intim und harmonisch geblieben, habe man doch praktisch stets entweder in der Wohnung des einen oder des anderen Partners gelebt und regelmässig gemeinsame Ferien verbracht. Auch die gemeinsamen Freunde und Bekannten seien gemeinsam gepflegt worden (Urk. 1 S. 3 ff.).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, der Umstand, dass +A.___ gemäss Strafurteil vom 1. Juli 2003 gemeinsam mit +B.___ in Brasilien geweilt habe, und ebenso, dass der Beschwerdeführer 1 und +A.___ sich gegenüber den Steuerbehörden als getrennt lebend ausgegeben hätten, würde gegen eine intakte Ehe sprechen. Sodann könne der Beschwerdeführer 1 aus den gemeinsam verbrachten Reisen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die letzte Reise beinahe eineinhalb Jahre zurückliege. Die beantragten Zeugeneinvernahme würden nichts an diesem Ergebnis ändern (Urk. 5 S. 3 ff.).
2.3     Gemäss Angaben des Beschwerdeführers 1 lebten er und seine verstorbene Ehegattin seit Juni 2002 in getrennten Wohnungen. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, die Ehegatten hätten keine harmonische Beziehung geführt. Dennoch kommt der Tatsache, dass der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (vgl. BGE 89 II 396 E. 2 S. 401; Oftinger/Stark, a.a.O., § 8 N. 86). Wie es sich mit der Beziehung des Beschwerdeführers 1 und seiner verstorbenen Ehegattin verhält, geht aus den vorliegenden Akten jedoch nicht hervor. Es fehlen Angaben zu ihrem gemeinsamen Leben, insbesondere ist nicht bekannt, ob und wie oft sie sich sahen, was sie gemeinsam unternahmen oder wie sie ihre Freizeit gestalteten. Die ins Recht gelegten Reiseunterlagen bringen keine Klärung, wurden diese Ferien doch noch während des ehelichen Zusammenlebens verbracht. Unklar ist ebenfalls, welche Rolle der verstorbene B.___ gespielt hat. Da der Beschwerdegegner es unterliess, Abklärungen bezüglich der ehelichen Beziehung zu treffen, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer 1 und +A.___ eine harmonische Ehe führten. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen umfassend abklärt, um danach neu zu entscheiden.

3.
3.1     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner zu Recht Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführenden 2 und 3 verneint hat.
3.2     Art. 11 OHG unterscheidet für den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zwischen Straftaten, die in der Schweiz verübt werden (Abs. 1 und 2) und Straftaten im Ausland (Abs. 3). Während jedes Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat - unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohnsitz - zur Geltendmachung eines Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruchs berechtigt ist, beschränkt Art. 11 Abs. 3 OHG die Berechtigung bei Auslandstraftaten auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz (BGE 126 II 228 E. 2b S. 231 f.). Beide Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Tat vorliegen (VPB 58/1994 Nr. 65 E. 2 S. 515).
         Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 OHG).
3.3     Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass bei einer im Ausland verübten Straftat die Geltendmachung von Ansprüchen unter anderem voraussetze, dass es sich beim Opfer beziehungsweise beim indirekten Opfer um eine Person mit Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz handle. Da die Beschwerdeführenden 2 und 3 allein Wohnsitz in der Schweiz hätten, jedoch nicht schweizerische Staatsangehörige seien, sei das Genugtuungsgesuch abzuweisen (Urk. 2 S. 3).
3.4    
3.4.1   Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen auszulegen; dabei hat sich die Gesetzesauslegung vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz; gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (BGE 124 III 229 E. 3c S. 235 f.). Dabei ist die Auslegung des Gesetzes zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen zu stützen, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern im Sinne der Absichten des Gesetzgebers zu verstehen ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt (BGE 125 II 521 E. 3c/aa S. 525; 121 III 219 E. 1d/aa S. 225).
         Nach dem Wortlaut des mit "Geltungsbereich" überschriebenen Art. 2 Abs. 1 OHG wird die vom Opferhilfegesetz vorgesehene wirksame Hilfe und Verbesserung der Rechtsstellung jeder Person, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer Integrität beeinträchtigt wurde, gewährt. Der Wortlaut von Art. 2 OHG macht den Geltungsbereich des Gesetzes nicht davon abhängig, ob das Opfer oder die Straftat einen Bezug zur Schweiz haben. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern zu weit, als sich der Geltungsbereich des Gesetzes nicht allein aus der materiellen Definition der Opfereigenschaft ergibt. So ist insbesondere der schweizerische Gesetzgeber nicht generell in der Lage, die Rechtsstellung jeder von einer Straftat betroffenen Person zu verbessern, wenn es um deren Rechte im Strafverfahren geht (Art. 1 Abs. 2 lit. b OHG). Die Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren nach dem 3. Abschnitt des Gesetzes (Art. 5-10 OHG) können sich allein auf Straftaten beziehen, die in der Schweiz beurteilt werden, obwohl der Geltungsbereich des Gesetzes nicht ausdrücklich auf in der Schweiz durchgeführte Strafverfahren beschränkt wird (vgl. etwa BGE 126 IV 38 E. 3 S. 40). Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 1 Abs. 2 lit. c OHG) sodann unterscheidet Art. 11 OHG (vgl. dazu BGE 124 II 507) danach, ob die Straftat, die zur unmittelbaren Beeinträchtigung der Integrität einer Person geführt hat, auf schweizerischem Hoheitsgebiet verübt wurde (Abs. 1 und 2) oder ob die Person im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist (Abs. 3). In diesem Fall werden die Ansprüche auf Personen beschränkt, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen und Wohnsitz in der Schweiz haben.
         In Bezug auf die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung ist somit die Definition in Art. 2 OHG zu weit; die Opfereigenschaft wird hier gemäss Art. 11 OHG allein Personen zuerkannt, welche entweder von einer im Inland verübten Straftat in ihrer Integrität betroffen sind oder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen und in der Schweiz Wohnsitz haben.
3.4.2   Nach dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 3 OHG kommt es bei Straftaten im Ausland allein auf Nationalität und Wohnsitz des Opfers an, also der verletzten beziehungsweise der getöteten Person, nicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit der Angehörigen. Somit haben auch alle im Ausland lebenden Angehörigen ausländischer Nationalität Anspruch auf Genugtuung, wenn ihr Verwandter in der Schweiz Opfer eines Verbrechens geworden ist. Umgekehrt können schweizerische Angehörige mit Wohnsitz in der Schweiz keinerlei Ansprüche aus dem Gesetz stellen, wenn ihr Verwandter im Ausland getötet wurde und entweder nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besass oder in der Schweiz keinen Wohnsitz hatte (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 14 zu Art. 11). Auch Thomas Koller (Das Opferhilfegesetz: Auswirkungen auf das Strassenverkehrsrecht, AJP 5/1996, S. 578-595, 582) meint, dass im Falle eines Autounfalls der Wohnsitz und die Nationalität des verstorbenen Opfers entscheidend im Sinne von Art. 11 Abs. 3 OHG sind. Auch wenn diese Meinungen nicht auf einer spezifischen Begründung beruhen, entspringen sie dem Willen des Gesetzgebers. Die Gleichstellung der direkten und der indirekten Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 OHG bezieht sich lediglich auf die allgemeine Möglichkeit, eine Entschädigung oder Genugtuung erhältlich zu machen (BGE 124 II 507 = Pra. 1998 S. 938).
3.4.3   Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführenden 2 und 3 grundsätzlich zu bejahen. Dies führt zur Rückweisung der Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Eine Minderheit des Gerichts hat diesbezüglich eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (Protokoll Seite 3).

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretenen Beschwerdeführenden Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.
         Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2005 aufgehoben und die Sache an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 1'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).