Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. Juli 2005
in Sachen
K.___ geb. 1992
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter D.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Joweid Zentrum 1, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 6. Juli 2004 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde von K.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter D.___, diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Rüti, gegen die Verfügung des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 14. Juni 2001 teilweise gut und verpflichtete die Kantonale Opferhilfestelle zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 19'440.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 an K.___ (Urk. 2/23). Gegen dieses Urteil erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 13. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/26/3). Dieses hob mit Urteil vom 16. März 2005 das Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2004 in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf und wies die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wie mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2004 unbestrittener- und anerkanntermassen festgestellt wurde, beläuft sich der durch den Tod des Vaters von K.___, +A.___, verursachte Versorgerschaden infolge der entgangenen Alimentenbevorschussung auf insgesamt Fr. 19'440.-- (Urk. 1 S. 7 f. Erw. 2.5, Urk. 2/23 S. 4 ff. Erw. 2.2).
2.
2.1 Im Zusammenhang mit der Bemessung der Entschädigung gemäss Art. 12 ff. des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) stellte das Bundesgericht im Urteil vom 16. März 2005 zum einen fest, gemäss Art. 124 der Bundesverfassung solle Opferhilfe nur erhalten, wer diese aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage brauche. Das OHG und die dazugehörige Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHV) verwiesen zur Konkretisierung dieses Grundgedankens auf die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und den massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG. Damit werde der Kreis jener Personen festgelegt, die aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf staatliche Opferhilfeleistung hätten. Zwar verweise weder das OHG noch die OHV ausdrücklich auf Art. 3a Abs. 4 ELG, wonach die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von Waisen, die im gleichen Haushalt zusammen lebten, zusammenzurechnen seien. Würde man diese Bestimmung aber nicht anwenden, hätten Kinder, da sie meistens nur über geringe anrechenbare Einnahmen verfügten, regelmässig Anspruch auf staatliche Entschädigung, dies selbst dann, wenn ihre Eltern reich seien. Damit würde in Fällen Entschädigung geleistet, in denen das Opfer dies nicht nötig habe. Dies widerspräche dem Grundgedanken der Opferhilfe. Art. 3a Abs. 4 ELG sei daher in einem Fall wie vorliegend, wo es um ein minderjähriges Opfer gehe, anzuwenden (Urk. 1 S. 10 Erw. 3.2).
2.2 Des Weiteren stellte das Bundesgericht im Urteil vom 16. März 2005 fest, entgegen dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 OHG seien Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten habe, auch dann von der Entschädigung abzuziehen, wenn sie bereits bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gemäss ELG berücksichtigt worden seien. Dies gelte insbesondere auch für Leistungen der Sozialversicherung (Urk. 1 S. 7 ff. Erw. 2.5).
2.3 Von diesen verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts ist bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Entschädigung von K.___ auszugehen. Das heisst zum einen, dass bei der Bemessung des relevanten Einkommens des minderjährigen Opfers K.___ auch die anrechenbaren Einnahmen seiner Mutter D.___ zu berücksichtigen sind, und zum anderen, dass die Waisenrente, welche K.___ seit dem Tod des Vaters +A.___ ausgerichtet erhält, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG vom Schaden in Abzug zu bringen ist.
3. Massgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der finanziellen Verhältnisse von K.___ sowie seiner Mutter D.___ ist der Zeitpunkt des Entscheides der kantonalen Entschädigungsbehörde (BGE 129 II 145; Peter Gomm, Subsidiarität und Koordination von Entschädigungsleistungen mit Leistungen Dritter nach dem Opferhilfegesetz, in: Opferhilfe in der Schweiz, Erfahrungen und Perspektiven, Bern Stuttgart Wien 2004, S. 297 f.). Dieser Entscheid erfolgte am 14. Juni 2001 (Urk. 2/2/2). Für die Bemessung der Entschädigung sind damit die finanziellen Verhältnisse des Jahres 2001 heranzuziehen.
4.
4.1 Im Jahr 2001 betrug die Waisenrente von K.___ Fr. 3'660.-- pro Jahr (Urk. 2/7/19). Diese Waisenrente gehört gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. f ELG auch die Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- (vgl. Urk. 2/19/25 Ziff. 2). Dies ergibt ein anrechenbares Einkommen von Fr. 6060.-- pro Jahr (Fr. 3'660.-- + Fr. 2'400.--). Hinzuzurechnen ist gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ferner 1/15 des Fr. 15'000.-- übersteigenden Reinvermögens, welches sich bei K.___ gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung im Urteil vom 6. Juli 2004 aus der mit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2001 zugesprochenen Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 zusammensetzt (Urk. 2/23 S. 7 f. Erw. 2.2.6). 5 % von Fr. 30'000.-- entspricht über einen Zeitraum von rund 4,5 Jahren (22. Januar 1997 bis 14. Juni 2001) Fr. 7'377.-- (Fr. 1'500.-- x 1,05 x 1,05 x 1,05 1,05 x 1,025). Zusammen mit der Genugtuung ergibt sich somit ein relevantes Vermögen von Fr. 37377.--, welches den Grenzbetrag von Fr. 15'000.-- um Fr. 22377.-- überschreitet. 1/15 davon ergibt Fr. 1'492.--. Das Total der anrechenbaren Einnahmen von K.___ beläuft sich somit auf Fr. 7'552.-- (Fr. 6060.-- + Fr. 1'492.--). Über weiteres Einkommen verfügte der minderjährige K.___ im damaligen Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht.
4.2 D.___, die Mutter von K.___, erzielte im Jahr 2001 die nachfolgend genannten Erwerbsseinkommen: Fr. 41607.-- netto ohne Kinderzulagen (Urk. 2/19/25) im Rahmen der Haupterwerbstätigkeit als Pflegefachfrau im Pflegeheim B.___ in C.___ (vgl. Urk. 2/6 S. 3 Ziff. 3) sowie Fr. 2'691.35 netto (Urk. 2/19/24) aus Nebenerwerb (Hauswarttätigkeit; vgl. Urk. 2/6 S. 3 Ziff. 3). Total belief sich das Erwerbseinkommen von D.___ im Jahr 2001 somit auf Fr. 44'298.35. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG sind bei D.___ als Person mit rentenberechtigtem Kind Fr. 1'500.-- von diesen Fr. 44'298.35 abzuziehen, was Fr. 42'798.35 ergibt. Von diesen Fr. 42'798.35 sind nun zwei Drittel anrechenbar, das heisst Fr. 28'532.--.
Die Witwenrente des Jahres 2001 belief sich auf total Fr. 7332.-- (Urk. 2/19/31). Auch diese ist gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG hinzuzuzählen.
Zu berücksichtigen ist gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG ferner der Vermögensertrag, der sich 2001 auf Fr. 481.-- belief (Urk. 2/7/13 S. 2 Ziff. 4).
Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG ist bei D.___ zudem 1/15 des Fr. 25'000.-- übersteigenden Vermögens anzurechnen. 2001 betrug das Reinvermögen von D.___ Fr. 35'526.-- (Urk. 2/7/13 S. 4). Der Fr. 25'000.-- übersteigende Betrag beläuft sich somit auf Fr. 10'526.--, 1/15 davon ergibt Fr. 702.--.
Für D.___ ergeben sich somit anrechenbare Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 37047.-- (Fr. 28'532.-- + Fr. 7'332.-- + Fr. 481.-- + Fr. 702.--).
4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 hat K.___ Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Tötung seines Vaters +A.___ erlittenen Schadens, wenn die anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 3c ELG, das heisst seine eigenen und diejenigen seiner Mutter, das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für deren allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 3b Absatz 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
Der massgebende Höchstbetrag gemäss Art. 3b Absatz 1 lit. a ELG beträgt unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Verordnung 04 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2004, welche zu berücksichtigen ist (vgl. Peter Gomm, Peter Stein, Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 30 f. zu Art. 12), bei Alleinstehenden höchstens Fr. 17640.-- (Ziff. 1) und bei Waisen oder Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen, höchstens Fr. 9'225.-- (Ziff. 3). Das Vierfache von beiden Höchstbeträgen zusammengenommen ergibt Fr. 107'460.-- (Fr. 17'640.-- + Fr. 9'225.-- x 4).
Da die anrechenbaren Einnahmen von K.___ und D.___ zusammen den Betrag von Fr. 44'599.-- (Fr. 37'047.-- + Fr. 7'552.--) ergeben, wird das Vierfache des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf nicht überschritten und der grundsätzliche Anspruch auf eine opferhilferechtliche Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG ist gegeben.
5. Der unbestrittene Bruttoschaden in der Höhe von Fr. 19'440.-- setzt sich aus den infolge der Tötung von +A.___ im Januar 1997 entgangenen Alimentenbevorschussungen zusammen, auf welche K.___ bis Ende 2000 Anspruch gehabt hätte (vgl. Urk. 2/23 S. 11 f. Erw. 2.2.10). Seit dem Tod des Vaters +A.___ erhält K.___ eine Waisenrente der AHV ausgerichtet. 1997 betrug die Waisenrente insgesamt Fr. 3'245.-- (Urk. 2/7/16), im Jahr 1998 Fr. 3'540.-- (Urk. 2/7/17) sowie in den Jahren 1999 und 2000 je Fr. 3'576.-- (Urk. 2/7/18). Für das Jahr 1999 liegt zwar keine Rentenbescheinigung vor, aber aufgrund der Steuererklärungen 1999B und 2000 von D.___ steht fest, dass die Renteneinnahmen in beiden Jahren gleich hoch waren (vgl. Urk. 2/7/11-12 je S. 2 Ziff. 4.1). Das Total der Rentenbetreffenisse in den Jahren 1997 bis 2000 ergibt die Summe von Fr. 13'937.--. Dieser Betrag ist nunmehr vom Bruttoschaden abzuziehen. Es verbleiben somit noch Fr. 5'503.--.
6.
6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Höhe der Entschädigung zum einen nach dem Schaden und zum andern nach den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 OHV ist der durch Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG zu bestimmende Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf als ELG-Wert zu bezeichnen.
6.2 Vorliegend beläuft sich der ELG-Wert von K.___ und D.___ gemäss Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG in Verbindung mit der Verordnung 04 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 24. September 2004 zusammengenommen auf Fr. 26'865.-- (Fr. 17'640.-- + Fr. 9'225.--). Die anrechenbaren Einnahmen von K.___ und D.___ belaufen sich, wie in vorstehender Erwägung 4.3 ausgeführt wurde, auf Fr. 44'599.-- und übersteigen damit den ELG-Wert, weshalb Anspruch auf eine gekürzte Entschädigung besteht.
6.3 Die Kürzung der Entschädigung hat nach Massgabe von Art. 3 Abs. 3 OHV mit Hilfe der folgenden Berechnungsformel zu erfolgen:
Entschädigung = Schaden ./. (anrechenbare Einnahmen ./. ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag ./. ELG-Wert)
Der OHG-Höchstbetrag gemäss Art. 3 Abs. 2 OHV entspricht dem Vierfachen des ELG-Wertes, das heisst vorliegend Fr. 107'460.-- (4 x Fr. 26'865.--).
Zur Berechnung der Entschädigung ergibt sich sodann folgendes: Von den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 44'599.-- ist der ELG-Wert von Fr. 26'865.-- abzuziehen, was Fr. 17734.-- ergibt. Dieser Betrag multipliziert mit dem Nettoschaden in der Höhe von Fr. 5503.-- (vgl. vorstehende Erwägung 5) und dividiert durch die Differenz von OHG-Höchstbetrag und ELG-Wert von Fr. 80595.-- (Fr. 107'460.-- ./. Fr. 26'865.--) ergibt die Summe von Fr. 1211.--. Dieser Betrag ist nunmehr vom Nettoschaden von Fr. 5503.-- abzuziehen, womit sich ein Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 4292.-- ergibt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner K.___ zu bezahlen. Hinzu kommen 5 % Zins seit 22. Januar 1997.
7. Geltend gemacht wurde ein Schaden von Fr. 54'540.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997. Bei Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 4292.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 obsiegt K.___ im Umfang von knapp 1/12. In diesem Umfang ist ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese wird im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht auf Antrag der Partei unter Berücksichtigung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze steht dem vertretenen K.___ eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Kanton Zürich verpflichtet, K.___ eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 4292.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Januar 1997 zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, K.___ eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).