OH.2005.00007
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 7. Oktober 2005
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1980, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, reichte am 22. Oktober 2002 bei der Direktion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Genugtuung, ungedeckte medizinische Kosten) ein. Zur Begründung führte er aus, in der Nacht auf den 26. April 2002 lebensgefährlich verletzt worden zu sein. Der Täter A.___ habe mehrmals mit einem Messer auf ihn eingestochen (Urk. 7/1-2).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 sistierte die Kantonale Opferhilfestelle das Verfahren bis zum endgültigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Täter A.___ und gegen R.___, gegen welchen aufgrund des Vorfalls vom 26. April 2002 ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung eröffnet worden war (Urk. 7/5). Das Bezirksgericht Zürich sprach R.___ mit Urteil vom 6. November 2003 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A.___ frei (Urk. 3/4). Die von A.___ dagegen erklärte Berufung vom 6. November 2003 zog dieser am 24. August 2004 wieder zurück (Urk. 3/5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte am 19. Dezember 2003 eine gegen A.___ betreffend Körperverletzung (Messerstiche in den linken Oberarm) eingeleitete Strafuntersuchung ein mit der Begründung, A.___ könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen. Dagegen erhob R.___ am 13. Januar 2004 Rekurs und zog ihn nach Abschluss eines Vergleichs betreffend seine Zivilansprüche am 20. August 2004 wieder zurück (Urk. 3/2). Der Täter A.___ wurde mit Urteil vom 26. Oktober 2004 des Obergerichts des Kantons Zürich der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs.1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Satz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig gesprochen und es wurde davon Vormerk genommen, dass sich A.___ in einem aussergerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, R.___ Fr. 11'000.-- als Genugtuung zu bezahlen (Urk. 3/3 = Urk. 7/7/1, Urk. 3/6/2 = Urk. 7/7/2).
Mit Verfügung vom 21. April 2005 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Genugtuung ab (Urk. 7/12 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob R.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli, mit Eingabe vom 10. Mai 2005 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 21. April 2005 aufzuheben und diese sei zu verpflichten R.___ eine Genugtuung von Fr. 11'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 28. Januar 2005 zu bezahlen. Sodann stellte sie ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2005 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Juni 2005 wurde Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 16. Juni 2005 (Urk. 13) und der Duplik vom 23. Juni 2005 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Juni 2005 als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Einzelrichterin das Verfahren dem Gericht zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überweisen (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Angehend vom Streitwert wäre vorliegende Streitfrage gemäss § 11 GSVGer einzelrichterlich zu beurteilen. Da indessen die grundsätzliche Frage des Genugtuungsanspruchs zu beurteilen ist, rechtfertigt sich eine Überweisung an das Kollegialgericht.
2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
Der Beschwerdegegner verweigerte hingegen die Leistung einer Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG. Er begründete diese Verweigerung mit dem Selbstverschulden des Beschwerdeführers. Dabei erachtete sich der Beschwerdegegner an das Strafurteil gebunden.
Zunächst ist zu klären, inwiefern die Opferhilfebehörde an den Entscheid des Strafgerichts gebunden ist.
3.
3.1 In Bezug auf Tatsachenfeststellungen verweist die Rechtsprechung auf die Praxis bei Führerausweisentzügen: Um widersprüchliche Entscheide zu verhindern, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere wenn während der Strafuntersuchung umfassende Untersuchungen notwendig wurden (welche die OHG-Behörde normalerweise wegen des einfachen und schnellen Verfahrens nicht vornehmen kann) und wenn der Richter die Patientin und die Zeugen direkt angehört hat (BGE 124 II 8 Erw. 3d/aa, 115 Ib 163 Erw. 2a = Pra 79 Nr. 268, BGE 103 Ib 101 Erw. 2b S. 105 = Pra 66 Nr. 171). Diese Zurückhaltung ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn für die Verwaltungsbehörde massgebende Tatsachen vom Strafrichter nicht berücksichtigt worden sind, wenn in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen sind, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters im klaren Widerspruch zu festgestellten Tatsachen steht oder wenn sich der Strafrichter nicht zu allen Rechtsfragen geäussert hat (BGE 124 II 8 Erw. 3d/aa, 109 IB 203 Erw. 1 = Pra 72 Nr. 268). Unter diesen Umständen kann die Verwaltungsbehörde von den Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde abweichen und eigene Beweise abnehmen.
3.2 Demgegenüber ist die OHG-Entschädigungsbehörde wegen des besonderen Verfahrens des OHG und wegen ihrer freien Überprüfungsbefugnis nicht an die rechtlichen Erwägungen des Strafurteils gebunden. Im Rahmen des OHG spricht die Behörde - nach teilweise spezifischen Regeln - eine Entschädigung zu, die sich auf eine staatliche Pflicht zur Hilfestellung stützt (BGE 123 II 425 Erw. 4c), und sie muss den Fall daher autonom überprüfen. So hat das Bundesgericht betont, dass die OHG-Behörde von einem gerichtlichen Vergleich, den das Opfer und der Täter abgeschlossen haben, abweichen kann. Bei dieser Gelegenheit hat es ausserdem festgehalten - es wandte wiederum in analoger Weise die Rechtsprechung bezüglich der für den Entzug von Führerausweisen zuständigen Verwaltungsbehörden an -, dass die OHG-Behörde für die reinen Rechtsfragen nicht an das Strafurteil gebunden sei, ansonsten sie die ihr eingeräumte Rechtsanwendung einschränken würde (BGE 124 II 8 Erw. 3d/aa mit Verweis auf BGE 109 Ib 203 Erw. 1 = Pra 72 Nr. 268).
4.
4.1 Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2003 an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich kann folgendes entnommen worden (Urk. 7/7/1/1):
Am 26. April 2002 sei es um zirka 1.20 Uhr in der Nähe der „B.___“ in Zürich-Aussersihl zwischen A.___ und dem Beschwerdeführer zu einer zunächst verbalen und dann auch gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer habe dabei A.___ gegen eine Hauswand gedrückt und ihm einen Kopfstoss ins Gesicht versetzt. Dann habe er A.___ zu Boden gedrückt, ihn gegen den Bauch getreten und ihm mit dem Ellbogen gegen den Kopf geschlagen. In dieser Situation habe A.___ ein Sackmesser aus der Hosentasche hervorgeholt und dem Beschwerdeführer einen Stich in den linken Oberarm versetzt, worauf der Beschwerdeführer von ihm abgelassen habe. Bezüglich dieses ersten Messerstichs habe die Staatsanwaltschaft A.___ zugebilligt, in angemessener und deshalb straffreier Notwehr gehandelt zu haben (Urk. 7/7/1 S. 3-4; vgl. auch Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2004 betreffend Einstellung der Untersuchung).
A.___ habe daraufhin seine blutende Nase geputzt. Währenddessen habe sich der Beschwerdeführer ihm von hinten genähert und ihm einen Fusstritt gegen das Kreuz versetzt. A.___ habe sich umgedreht und sei vom Beschwerdeführer mit weiteren Tritten traktiert worden. Nun habe sich A.___ erneut mit dem Messer zur Wehr gesetzt und den Beschwerdeführer dreimal in den Oberkörper gestochen. Ein Stich habe nur eine oberflächliche Wunde verursacht, und eine zweite Stichverletzung habe bis auf die darunter liegende Rippe gereicht. Beim dritten Stich hingegen sei die Messerklinge soweit in den Brustkorb des Beschwerdeführers eingedrungen, dass die Gefahr eines sogenannten Spannungspneumothorax bestanden habe, der unbehandelt innert kurzer Zeit zum Tode führen könnte. A.___ habe gewusst, dass ein solcher Messerstich lebensgefährlich sei, und er habe die Möglichkeit einer derartigen Verletzung vorausgesehen. Er habe zwar auch die drei Messerstiche gegen den Oberkörper des Beschwerdeführers in einer Notwehrsituation ausgeführt, dabei aber die Grenzen des Notwehrrechts überschritten, weil er den Angriff des Beschwerdeführers auch auf andere Weise - beispielsweise mit erneuten Stichen in dessen Arme - hätte abwehren können.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Täter A.___ schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB (Urk. 7/1).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, insbesondere dass er die körperliche Auseinandersetzung begonnen habe. Er macht geltend, man komme nicht umhin, sich sowohl mit seinen Aussagen als auch der Darstellung des Täters und der Aussagen von einzelnen Zeugen auseinander zu setzen. Die Aussagen des Täters seien keineswegs homogen, sondern im Gegenteil widersprüchlich und würden zum Teil auch im Widerspruch zu den medizinischen Unterlagen sowie den Zeugenaussagen stehen. Er halte nach wie vor an seiner Sachdarstellung fest. Da keine der Sachdarstellungen letztlich mit absoluter Sicherheit hätte nachgewiesen werden können, habe man den Freispruch des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht Zürich und die Verurteilung des Täters auf schwere Körperverletzungen in Notwehrexzess bestehen lassen (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Die OHG-Behörde ist an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde gebunden. Seit dem Erlass des Urteils vom 26. Oktober 2004 vom Obergericht des Kantons Zürich sind weder neue wichtige Tatsachen dazu gekommen, noch steht die Beweiswürdigung des Obergerichts im klaren Widerspruch zu festgestellten Tatsachen noch hat sich das Obergericht nicht zu allen Rechtsfragen geäussert. Der Beschwerdeführer würdigt lediglich die Beweise anders. Insbesondere findet er seine eigenen Aussagen glaubhafter als jene des Täters. Seine Einwendungen in Bezug auf die vom Täter gemachten Aussagen zu den Verletzungen und zur Tatwaffe (vgl. Urk. 1 S. 5-6) vermögen nicht zu überzeugen. Das Obergericht hat sich eingehend mit den Aussagen des Täters zur Tatwaffe auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass die Schilderung des Tathergangs seitens des Täters nicht in allen Teilen überzeugend sei (vgl. Urk. 7/7/1 S. 5 ff.). Zum gleichen Ergebnis gelangte das Obergericht bei der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers. Zusammenfassend hielt es fest, dass sowohl der Täter als auch der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen würden, in Notwehr gehandelt zu haben. Dabei sei klar, dass einer von ihnen als erster gewalttätig geworden sei und sich deshalb, wenn dies nachweisbar wäre, nicht auf Art. 33 StGB berufen könnte. Für wen dies zutreffe, sei aber im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, da schon die Anklage davon ausgehe, dass der Täter erst (zu seiner Verteidigung) zum Messer griff, nachdem der Beschwerdeführer ihn mit einem Kopfstoss und mit Fusstritten attackiert und verletzt habe. An diese tatbeständliche Annahme sei das Gericht aufgrund des Anklageprinzips gebunden (Urk. 7/7/1 S. 6).
Der Anklagegrundsatz besagt, dass das Gericht thematisch an die Anklage gebunden ist, d.h. es darf dem Gerichtsverfahren und dem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt, bestehend in der Umschreibung eines bestimmten Lebensvorganges, zugrunde legen. Dies ergibt sich durch Umkehrschluss aus § 185 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) wie auch aus § 182 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Gemäss dem aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabilitätsprinzip fixiert die Anklage das Prozess- und Urteilsthema für alle urteilenden Instanzen: Der Angeklagte soll genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Er soll sich zudem durch alle Instanzen mit den gleichen Vorwürfen auseinandersetzen müssen und sich nicht plötzlich mit anderen beziehungsweise neuen Anklagen konfrontiert sehen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 148 mit Hinweisen).
Es ist somit vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auszugehen. Die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung ist anzuerkennen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Opferhilfebehörde eigene Beweise hätte erheben sollen. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer erwähnten Zeugenaussagen nichts zu ändern (vgl. Urk. 1 S. 7 ff.).
5.
5.1 Es stellt sich des Weiteren die Frage, welche Wirkungen der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter abgeschlossene gerichtliche Vergleich über die zivilrechtliche Genugtuung auf den dem Beschwerdeführer allenfalls nach Art. 12 Abs. 2 OHG zustehenden Genugtuungsanspruch hat.
5.2 Die Parteien haben einen Vergleich abgeschlossen, der vom Gericht zwar genehmigt worden ist, zu dem es jedoch inhaltlich keine Stellung genommen hat. Aus den Erwägungen des Urteils des Obergerichts ist nicht ersichtlich, dass das Gericht aufgrund seiner eigenen rechtlichen Würdigung und aufgrund eigener umfassender Sachverhaltsabklärungen diese Genugtuung vorgeschlagen hat. Insbesondere hat sich das Obergericht weder mit den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs noch mit der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung beziehungsweise mit allfälligen Herabsetzungsgründen auseinandergesetzt. Vielmehr geht aus dem erwähnten Urteil hervor, dass sich der Täter und der Beschwerdeführer aussergerichtlich geeinigt hätten, indem sich der Täter verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine den Umständen angemessene Genugtuungssumme von Fr. 11'000.-- zu bezahlen (Urk. 7/7/1 S. 16). Es rechtfertigt sich somit nicht, diesen gerichtlichen Vergleich - wie ein Urteil - als für die OHG-Behörden verbindlich anzusehen (BGE 124 II 8 Erw. 3d/cc). Die OHG-Behörden sind befugt, aufgrund der vom Obergericht getätigten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen ihre eigenen rechtlichen Erwägungen zur Frage der Genugtuung anzustellen.
6.
6.1 Art. 12 Abs. 2 OHG begründet grundsätzlich unter besonderen Umständen einen Anspruch des Opfers, das eine schwere Beeinträchtigung erlitten hat, auf Genugtuung in Form einer Geldleistung; im Übrigen enthält das Opferhilfegesetz keine Kriterien zur Bemessung dieser Entschädigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss anwendbar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Entschädigungs- und Genugtuungssystem des Opferhilfegesetzes dem Gedanken einer Hilfeleistung und nicht dem einer Staatshaftung entspricht (BGE 125 II 554 Erw. 2a; 123 II 425 Erw. 4c).
6.2 Das Bundesgericht entschied, dass eine Herabsetzung der Genugtuung - anders als die Entschädigung - nicht nur bei schwerem Selbstverschulden, sondern auch bei leichtem oder mittlerem Verschulden erfolgen könne (BGE 123 II 210 Erw. 3b; 124 II 8 Erw. 5c; 121 II 369 Erw. 3 und 4). In zwei Entscheiden wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einem den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und dem Schaden unterbrechenden Verschulden die gänzliche Verweigerung einer Genugtuung gerechtfertigt sei (BGE 124 II 8 Erw. 5c; 121 II 369 Erw. 4c). Das Bundesgericht hat auch deutlich gemacht, dass ein zwar schweres, jedoch den adäquaten Kausalzusammenhang noch nicht unterbrechendes Verschulden lediglich eine Herabsetzung der Genugtuung rechtfertigen kann, jedoch keine gänzliche Verweigerung zu begründen vermag (BGE 124 II 8 Erw. 3d/bb, Erw. 5c; 121 II 369). Diese Kriterien sind auch in BGE 123 II 210 Erw. 3b/aa erwähnt. Zu dieser Frage verwies das Bundesgericht einfach auf die anerkannten Grundsätze im Bereiche der zivilrechtlichen Haftung betreffend die Art. 47 und 44 OR (BGE 128 II 49 Erw. 4.2 mit Hinweis auf: BGE 123 II 210; 121 II 369).
Die gegenwärtige Praxis zur Bedeutung des Mitverschuldens im Zusammenhang mit Art. 47 OR ist auf einen Entscheid der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1990 zurückzuführen (BGE 116 II 733 = Pra 80 Nr. 116). Das Bundesgericht erwog damals, dass die Genugtuung bei Körperverletzung oder Tod unter Art. 49 OR falle. Nach dieser Bestimmung in ihrer am 1. Januar 1985 in Kraft getretenen Fassung sei die Genugtuung nicht mehr von einem besonders schweren Verschulden des Haftpflichtigen abhängig. Deshalb bestehe abgesehen von der Art des erlittenen Schadens kein Unterschied mehr zwischen der Klage auf Genugtuung und derjenigen auf Ersatz des materiellen Schadens. Folglich stehe selbst ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten der Zusprechung einer Genugtuung nicht entgegen. Das Selbstverschulden solle künftig nur noch im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR berücksichtigt werden. Diese Rechtsprechung wurde danach in verschiedenen Entscheiden bestätigt (BGE 128 II 49 Erw. 4.2 mit Hinweis auf: BGE 117 II 50 Erw. 4a/bb = Pra 81 Nr. 140; BGE 123 III 306 Erw. 9b = Pra 86 Nr. 170; BGE 124 III 182 Erw. 4d = Pra 87 Nr. 104).
6.3 Es steht nicht von vornherein fest, dass diese Rechtsprechung auch für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 OHG massgebend ist. Zwar ist der Wortlaut dieser Bestimmung demjenigen der Art. 47 und 49 OR sehr ähnlich. Art. 47 und 49 OR legen jedoch die Leistungen fest, welche von der für die Beeinträchtigung verantwortlichen Person zu erbringen sind, während das Gemeinwesen wie erwähnt nicht für die Folgen einer Straftat verantwortlich ist; es hat gegenüber dem Opfer lediglich die Pflicht zur Hilfestellung. Das Gemeinwesen ist folglich nicht notwendigerweise zu den gleich weitergehenden Leistungen verpflichtet, die grundsätzlich vom Straftäter verlangt werden können. Das Bundesgericht hat ebenfalls bereits betont, dass die immaterielle Unbill nicht wie der materielle Schaden präzise und mathematisch genau berechnet werden kann und dass Entscheide, ob eine Genugtuung zuzusprechen und wie sie der Höhe nach zu bemessen sei, vor allem Billigkeitsentscheide sind (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Es hat sogar ausdrücklich gesagt, die Verweigerung einer Genugtuung könne aufgrund der dem Entschädigungssystem des Opferhilfegesetzes eigenen Billigkeitserwägungen gerechtfertigt sein (BGE 121 II 369 Erw. 4b). Es ist folglich vorstellbar, dass das Gemeinwesen bezüglich Genugtuung von seiner Hilfepflicht gegenüber einem Opfer entbunden ist, wenn dieses durch schweres Selbstverschulden zur Entstehung der Beeinträchtigung beigetragen hat, selbst wenn dieses Verschulden nicht genügend schwer ist, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Es besteht hier ein Widerspruch zwischen dem Grundsatz einerseits, dass die Besonderheiten des Entschädigungssystems durch den Staat zu berücksichtigen sind (BGE 125 II 554 Erw. 2a; 123 II 425 Erw. 4c) und dem Grundsatz andererseits, dass erhebliche Abweichungen zwischen dem System des Opferhilfegesetzes und demjenigen der zivilrechtlichen Haftung soweit als möglich vermieden werden sollten (BGE 128 II 49 Erw. 4.3; BGE 123 II 210 Erw. 3b/dd; 125 II 169 Erw. 2b).
6.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer A.___ am 26. April 2002 gegen eine Hauswand gedrückt und ihm einen Kopfstoss ins Gesicht versetzt hat. Dann hat er ihn zu Boden gedrückt, ihn gegen den Bauch getreten und ihm mit dem Ellbogen gegen den Kopf geschlagen. A.___ hat dem Beschwerdeführer mit einem Sackmesser einen Stich in den linken Oberarm versetzt, worauf der Beschwerdeführer von A.___ abgesehen hat. Während A.___ damit beschäftig war, seine blutende Nase zu putzen, hat sich der Beschwerdeführer ihm von hintern genähert und ihm einen Fusstritt gegen das Kreuz versetzt. Mit weiteren Tritten hat der Beschwerdeführer ihn traktiert (Urk. 7/7/1/1 S. 2).
Der Beschwerdeführer hat A.___ somit nicht nur einmal, sondern gleich zweimal angegriffen, sogar dann noch, als jener ihn mit dem Messer in den Oberarm stach. Er hat A.___ mit einem Kopfstoss und mit Fusstritten attackiert und verletzt. Er hat sich in eine kritische und konfliktgeladene Situation begeben und den wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Unter diesen Umständen ist das Verschulden des Beschwerdeführers unbestreitbar. Das provokative Verhalten des Beschwerdeführers war dermassen gravierend, dass die Straftat des Täters als zwingend beziehungsweise als ohne weiteres voraussehbar qualifiziert werden muss. Insbesondere mit dem zweiten Angriff des Beschwerdeführers ist der Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Angriff unterbrochen, selbst wenn dem Beschwerdeführer keine strafrechtlich relevante Handlung vorgeworfen, A.___ hingegen der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 Satz 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Dem steht auch nicht die Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers entgegen. Wohl wurde er lebensgefährlich verletzt, bleibende Folgeschäden sind aber keine vorhanden (vgl. Urk. 7/9/4-7).
6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 6. September 2005 einen Aufwand von 16,06 Stunden und Auslagen von Fr. 162.80 geltend (Urk. 19).
Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nicht zu ersetzen.
In der Kostennote vom 6. September 2005 weist Rechtsanwältin Vögeli Galli einen Aufwand von 10 Stunden für die Beschwerdeschrift und 3 Stunden für die Replik auf. Nach Einsicht in diese Eingaben, welche weder ausserordentlich umfangreich noch aufwendig sind, sowie unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses und dessen Bedeutung erscheinen diesbezüglich Aufwendungen von insgesamt 6 Stunden als angemessen.
In Anwendung dieser Grundsätze erscheint eine Prozessentschädigung unter Berücksichtigung eines Aufwandes von insgesamt 9.06 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 162.80 (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 2'200.-- als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Zürich, wird mit Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).