Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2005.00008
OH.2005.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 15. März 2006
in Sachen
1. L.___
 

2. A.___
 


Beschwerdeführende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Löwenstrasse 22, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:
1.       Die Geschädigten L.___ und A.___ wurden in der Nacht des 31. Mai 2002 in deren Ferienwohnung in Südfrankreich Opfer eines Raubüberfalles. Drei maskierte und bewaffnete Männer drangen in die Wohnung ein und entwendeten den Schlüssel zum Auto sowie die Handtasche von L.___. Hernach verliessen sie den Tatort mit dem Auto. Beim Eindringen in die Wohnung zertrümmerten sie die Scheibe des Wohnzimmerfensters, wodurch L.___ eine schwere Handverletzung erlitt (Urk. 2/2-4, Urk. 8/8 S. 2). Am 4. Februar 2005 reichte die Opferhilfe-Beratungsstelle in Zürich für die Geschädigten der Kantonalen Opferhilfestelle deren Gesuch vom 2. Februar 2005 um Entschädigung und Genugtuung ein (Urk. 8/1-2). Mit Verfügung vom 15. April 2005 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch ab, da der Anspruch verwirkt sei (Urk. 8/11 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. April 2005 erhoben die Geschädigten L.___ und A.___ am 16. Mai 2005 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Kantonale Opferhilfestelle anzuweisen, das Opferhilfegesuch materiell zu behandeln, unter vorläufiger Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des entsprechenden Entschädigungs- und Genugtuungsgesuchs in Frankreich (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik hielten die Geschädigten an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 12), währenddem die Opferhilfestelle auf Duplik verzichtete (Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. November 2005 wurde L.___ und A.___ aufgegeben, die ihrem früheren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. B.___ erteilte Vollmacht einzureichen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 erklärten die Geschädigten, die fragliche Vollmacht nicht beibringen zu können (vgl. Urk. 19). Nachdem die Opferhilfestelle von der Gelegenheit, zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 21), keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) kann das Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gilt hierbei sinnge-mäss. Opfer im Sinne des OHG, das Anspruch auf Hilfeleistungen hat, ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist oder ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.2     Das Opfer muss nach Massgabe von Art. 16 Abs. 3 OHG sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirken seine Ansprüche. Da es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, kann diese nicht unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in jedem Fall innert zwei Jahren nach der Straftat verwirkt ist. Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt und der Sachverhalt von der Opferhilfebehörde von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 OHG), braucht das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung keine hohen Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere braucht das Opfer seinen Anspruch nicht zu beziffern (Gomm/Stein/Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Rz 21 und 24 zu Art. 16).
1.3     Die kurze Verwirkungsfrist von zwei Jahren kann dem Opfer nur entgegengehalten werden, wenn dieses im Gegenzug tatsächlich in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen. Dies setzt aber voraus, dass das Opfer rechtzeitig über das Bestehen seiner Rechte und die Möglichkeiten, sie durchzusetzen, informiert wird. Als unmittelbare Konsequenz dieser Informationspflicht ergibt sich, dass das Opfer aus Mangel an Information, der es ohne sein Verschulden daran hinderte, rechtzeitig zu handeln, keinen Nachteil erleiden darf. Die Informationspflicht obliegt nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 OHG der Polizei beziehungsweise den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (BGE 123 II 241 ff. = Pra 1997 S. 795 ff. mit Hinweisen; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 16. Januar 1998 mit Hinweisen).

2.       Als direkt durch die Straftat Betroffene sind die beiden Beschwerdeführenden Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und gemäss Art. 11 Abs. 3 OHG. Als Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in der Schweiz, welche im Ausland Opfer einer Straftat geworden sind, was bei den Beschwerdeführenden der Fall ist, können sie im Kanton ihres Wohnsitzes ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen, wenn sie von einem ausländischen Staat keine genügende Leistung erhalten.
3.
3.1     Das Gesuch der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers um Entschädigung und Genugtuung vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/2) hat die Opferhilfe-Beratungsstelle am 4. Februar 2005 an den Beschwerdegegner weitergeleitet (Urk. 8/1). Da die Straftat am 31. Mai 2002 begangen wurde, sind die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Art. 11 ff. OHG) gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich verwirkt, denn zwischen dem Zeitpunkt der Straftat und dem Zeitpunkt der Gesuchstellung liegen mehr als zwei Jahre.
3.2. Vorliegend ist jedoch strittig, ob diese zweijährige Verwirkungsfrist den Beschwerdeführenden entgegengehalten werden kann.
         Der Beschwerdegegner räumt zwar ein, die Beschwerdeführenden seien hier in der Schweiz von keiner Behörde, insbesondere nicht von der Polizei, über die Opferhilfe informiert worden. Jedoch müsse beachtet werden, dass sie eigenen Angaben zufolge seit Januar 2003 durch einen Rechtsanwalt in Zollikon vertreten gewesen seien, von dem die entsprechende Rechtskenntnis erwartet werden dürfe und dessen allfällig fehlende Kenntnisse und Versäumnisse sich die Beschwerdeführenden anrechnen lassen müssten (Urk. 2 S. 2, Urk. 7 S. 2 f.).
         Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdegegner habe zu Unrecht nicht die Art des an Rechtsanwalt B.___ erteilten Mandats geprüft. Sie hätten in der Schweiz einen Rechtsvertreter gesucht, der sowohl die deutsche als auch die französische Rechtssprache beherrsche, um sie im Verfahren in Frankreich zu unterstützen. Rechtsanwalt B.___ habe ihnen in der Folge in Frankreich eine Rechtsanwältin vermittelt. Des Weiteren habe sich seine Funktion auf den Beizug von Dokumenten beschränkt, welche für das Verfahren in Frankreich benötigt worden seien, auf die Übersetzung dieser Dokumente ins Französische sowie auf die Übersetzung der französischsprachigen Korrespondenz ins Deutsche und schliesslich auf die Erläuterung des Vorgehens der Rechtsanwältin in Frankreich. Alles sei stets schriftlich oder telefonisch erfolgt. Ein persönliches Beratungsgespräch habe nicht stattgefunden. Die Vertretung von Geschädigten in zivil- und strafrechtlichen Verfahren gehöre nicht zu den Spezialgebieten von Rechtsanwalt B.___. Dieser sei allein seiner Sprachkenntnisse wegen mandatiert worden und er habe nur vermittelnde und übersetzende Funktion gehabt. Auf die erteilte Vollmacht komme es nicht an, sondern auf den erteilten Auftrag. Ins Gewicht falle vorliegend zudem vor allem, dass die kantonale polizeiliche Behörde ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sei. Wäre der Pflicht zur behördlichen Information nachgelebt worden, so hätte das Gesuch rechtzeitig eingereicht werden können (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 2 ff.).
3.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden von den Behörden, namentlich von den Polizeibehörden, nicht auf das Opferhilfegesetz und auf die im OHG vorgesehenen Leistungen aufmerksam gemacht worden sind. Der bei den Akten liegende Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. Januar 2003 bestätigt dies (vgl. Urk. 8/8/1).
         Es muss indessen angemerkt werden, dass die vorliegend relevante Straftat nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich begangen wurde, weshalb auch das Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren nicht hier, sondern in Frankreich geführt wird respektive geführt wurde. Die Kantonspolizei Zürich führte lediglich im Zusammenhang mit dem Verfahren in Frankreich eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers A.___ durch (Urk. 8/8/2).
         Ausserdem ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden im Januar 2003 im Zusammenhang mit dem Überfall in Frankreich ab Januar 2003 durch den im Kanton Zürich ansässigen und zugelassenen Rechtsanwalt Dr. B.___ vertreten waren (Urk. 3/3/1 ff.); mithin zu einem Zeitpunkt lange bevor die Frist zur Anmeldung von Opferhilfeansprüchen verwirkte.
3.4     Dass die Vertretung von Geschädigten in zivil-, straf- und auch sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zu den bevorzugten Gebieten beziehungsweise nicht zu den Spezialgebieten von Rechtsanwalt B.___ gehört, und dass dieser von den Beschwerdeführenden vor allem im Hinblick auf die Vermittlung einer Rechtsanwältin in Frankreich und für die Übersetzung von Dokumenten aus der respektive in die französische Sprache mandatiert wurde, worauf sich die Beschwerdeführenden vor allem berufen, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, denn es steht fest, dass die Beschwerdeführenden einen im Kanton Zürich zugelassenen Rechtsanwalt beauftragt haben, dem bekannt war, dass beide Opfer einer Gewalttat geworden waren.
         Sich bei einem staatlich zugelassenen Rechtsanwalt lediglich auf Rechtskenntnisse in seinen bevorzugten Gebieten zu berufen, geht nicht an. Vielmehr wird von ihm verlangt, dass er im Rahmen der von ihm übernommenen Mandate auch über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.
         Zu beachten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermochten, dass sie Rechtsanwalt B.___ lediglich für die Vornahme von im vornherein genau umrissenen Rechtshandlungen mandatierten und ihm eine entsprechend spezielle und damit beschränkte Vollmacht erteilten. Die an Rechtsanwalt B.___ erteilte Vollmacht vermochten sie auch nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 16) nicht beizubringen (vgl. Urk. 19). Die stattdessen eingereichte Honorarnote mit Beilage lässt zudem gewichtige Zweifel an der Version der Beschwerdeführenden aufkommen, wonach die Arbeit von Rechtsanwalt B.___ lediglich im Vermitteln einer Anwältin aus Frankreich bestanden habe. Unter den anwaltlichen Aufwendungen sind nämlich auch diverse Kontaktnahmen mit der Kantonspolizei Zürich und auch das Studium der Polizeiakten von Zürich aufgeführt (Urk. 20/2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Rechtsanwalt B.___ in der Angelegenheit, was bei der Mandatierung von Rechtsanwälten die Regel darstellt, eine Generalvollmacht erteilten. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht dafür.
3.5 Aufgrund der erteilten Vollmacht und der erfolgten Interessenwahrung, auch wenn diese allenfalls in einem sehr geringen Umfang erfolgte, kann erwartet werden, dass der bevollmächtige Rechtsvertreter seine Klienten zumindest im Grundsatz über deren Rechte informierte und auf allfällige Probleme, zum Beispiel laufende Verwirkungsfristen, hingewiesen hat oder dies zumindest hätte tun müssen. Im Weiteren hat eine Person, die einem Rechtsvertreter eine Generalvollmacht erteilt, sich das prozessuale Verhalten des bevollmächtigten Vertreters vor Gericht anrechnen zu lassen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 zu § 15 mit Hinweis). Aufgrund dieser Darlegungen haben sich die Beschwerdeführenden allfällige Versäumnisse ihres Rechtsvertreters im Zusammenhang mit der Opferhilfe anrechnen zu lassen. Die in Bezug auf das Opferhilfeverfahren geltende Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes (vgl. BGE 123 V 244 f.) kann bei dieser Sachlage nicht zur Anwendung gelangen.

4.       Was die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage betrifft, ob für die Bemessung der Verwirkungsfrist anstelle der zweijährigen nach OHG die im französischen Recht geltende dreijährige beachtlich sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5 und S. 9 Ziff. 9), kann ohne weitere Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2005 verwiesen werden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 6). Die Anwendung der längeren Frist nach französischem Recht fällt ausser Betracht. Auch Billigkeitsgründe (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 7) rechtfertigen dies nicht.

5. Zusammenfassend ergibt sich, das sich der Beschwerdegegner zu Recht auf den Standpunkt stellt, die Frist zur Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach OHG sei im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG verwirkt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).