OH.2005.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 23. November 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     C.___, geboren 1956, war am 29. Januar 2004 als Fussgängerin an einer Kollision mit einem Tram beteiligt und zog sich dabei Verletzungen an ihrem rechten Bein zu (Urk. 8/9/62, vgl. Urk. 8/1/6 S. 7). Am 17. August 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat gegen die Führerin des am Unfall beteiligten Trams Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (Urk. 24, Anhang). Mit Urteil vom 1. November 2005 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich die Führerin des am Unfall beteiligten Trams frei und erkannte (Urk. 24, Dispositiv Ziffer 1), dass die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der Prozessentschädigung durch die Gerichtskasse zu begleichen seien (Urk. 24 Dispositiv Ziffern 4 und 5). Mit Urteil vom 3. November 2006 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei (Urk. 25, Dispositiv Ziffer 1) und verpflichtete die Geschädigte zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen ihrer eigenen unentgeltlichen Rechtsvertretung, sowie zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Prozessgegnerin für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren (Urk. 25 Dispositiv Ziffern 5 und 6). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 21).
1.2     Am 29. Juni 2005 ersuchte die Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie um Ausrichtung einer Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe (Urk. 8/1/1 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 2 = Urk. 8/10) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA ab (Dispositiv Ziffer 1). Sodann sistierte sie das Verfahren betreffend Genugtuung bis zum Abschluss des Strafverfahrens und der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren (Dispositiv Ziffer 2). Das von der Geschädigten am 9. September 2005 gestellte Wiedererwägungsgesuch (Urk. 8/17/1) wies die Kantonale Opferhilfestelle am 13. September 2005 ab (Urk. 8/18).

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 3. August 2005 erhob die Geschädigte, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, am 14. September 2005 Beschwerde und beantragte, die Übernahme der angefallenen Kosten der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren der SUVA, die Übernahme sämtlicher Kosten der Rechtsvertretung im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Sinne einer Ausfallsgarantie sowie die Ausrichtung eines Vorschusses im Betrag von Fr. 12'000.-- in Anrechnung an eine zu einem späteren Zeitpunkt auszurichtende Entschädigung und Genugtuung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7).
2.2     Am 14. November 2005 (Urk. 11) wurde das Verfahren bis zum Vorliegen eines Endentscheids in dem am hiesigen Gericht hängig gewesenen unfallversicherungsrechtlichen Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin (Prozess Nr. UV.2005.00251) sistiert. Nachdem die Geschädigte gegen den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2006 (Prozess Nr. UV.2005.00251) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 bis zum Vorliegen eines unfallversicherungsrechtlichen Endentscheids sistiert (Urk. 16). Mit Urteil vom 29. Mai 2007 (U 439/06; Urk. 18) wies das Bundesgericht die von der Geschädigten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 (Urk. 22) wurde die Sistierung des Verfahrens alsdann aufgehoben. Am 15. August 2007 (Urk. 28) nahmen die Kantonale Opferhilfestelle und am 22. Oktober 2007 (Urk. 32) die Geschädigte persönlich zu den Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 (Urk. 24), des Obergerichts vom 3. November 2006 (Urk. 25), des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2006 (Urk. 19) und des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 (Urk. 18) Stellung. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 teilte Rechtsanwältin Forrer mit, dass sie keine weiteren Schritte für die Geschädigte unternehmen werde (Urk. 31). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 34). 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 2) wies der Beschwerdegegner das Gesuch um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA wegen Aussichtslosigkeit und wegen der Subsidiarität der Opferhilfe ab, und erkannte sinngemäss, dass über das Gesuch der Geschädigten um Genugtuung nach Abschluss des Strafverfahrens und der sozialversicherungsrechtlichen Verfahren entschieden werde (Urk. 2 S. 2).
1.2         Beschwerdeweise beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA und im unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sowie die Ausrichtung eines Vorschusses im Betrag von Fr. 12'000.-- in Anrechnung an eine zu einem späteren Zeitpunkt auszurichtende Entschädigung und Genugtuung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Urk. 32) beantragte die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss die Übernahme der ihr mit Urteil vom 3. November 2006 durch das Obergericht auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Übernahme der ihr auferlegten Prozessentschädigung an die Prozessgegnerin (Urk. 25 Dispositiv Ziffern 5 und 6).

2.
2.1     Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen).  
2.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 414 Erw. 1a).
2.3         Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA dar. Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört hingegen die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Vorschuss im Betrag von Fr. 12'000.-- in Anrechnung an eine später zugesprochene Genugtuungs- und Entschädigungszahlung. Darüber hat der Beschwerdegegner vielmehr bis anhin noch nicht verfügt. Ein Gesuch um Vorschuss im Betrag von Fr. 12'000.-- stellte die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vom 14. September 2005 (Urk. 1 S. 2). Insoweit die Beschwerdeführerin daher die Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 12'000.-- beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
3.1     Kosten der Rechtsvertretung können unter zwei Arten des Opferhilfeangebots fallen. Zum einen kann sich die Frage im Rahmen der Übernahme weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG stellen.
3.2         Während die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter unentgeltlich sind, übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten wie Anwalts- und Verfahrenskosten nur, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Praxisgemäss sind dazu insbesondere die sachlich gebotene Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafverfahren (BGE 123 II 550 f. Erw. 2a; 121 II 212 Erw. 3b) oder die Kostengutsprache für juristische Hilfe in Versicherungsfragen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb) zu zählen, soweit die betreffenden Aufwendungen nicht offensichtlich aussichts- beziehungsweise nutzlos erscheinen.
3.3         Andererseits können Anwaltskosten als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen. Denn es ist davon auszugehen, dass die weiteren Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG wie Anwalts- oder Verfahrenskosten sachlich zum Schaden gehören, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen Ersatz nach Art. 41 des Obligationenrechts grundsätzlich der Täter verpflichtet ist (BGE 126 II 234). Diese Kosten können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG abgegolten werden (vgl. BGE 125 II 234 Erw. 2d).
3.4     Ob ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 4 OHG oder nach Art. 12 Abs. 1 OHG oder nach beiden Bestimmungen zur Diskussion steht, hängt von den durch das Opfer gestellten Begehren ab. Wird mit dem Kostenübernahmebegehren eine Schadenersatzleistung bezweckt, handelt es sich um ein Entschädigungsbegehren im Sinne von Art. 12 Abs. 1 OHG. Beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. Die Berechtigte hat die Wahl zu treffen, in welchem Sinne sie Opferhilfe beanspruchen will (BGE 125 II 235 Erw. 2d).
3.5         Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 29. Juni 2005 um Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA unter dem Titel „Entschädigung/Übernahme von Kosten“ ersucht (Urk. 8/1/1). Ob die Beschwerdeführerin damit ein Gesuch um Entschädigung oder ein Gesuch um Übernahme weiterer Kosten stellen wollte, geht daraus nicht zweifelsfrei hervor. Jedenfalls ging der Beschwerdegegner davon aus, dass es sich dabei um ein Gesuch um Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG handle (Urk. 2 S. 1). Ein Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen der Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG wäre vorliegend von vornherein schon deswegen zu verneinen, weil das Obergericht nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen mit rechtskräftigem Urteil vom 3. November 2006 die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freisprach. Mangels einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat wäre ein Anspruch auf Entschädigung deshalb zu verneinen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt daher der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Anwaltskosten im Verwaltungsverfahren der SUVA unter dem Titel des Ersatzes weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG.
4.2     Wie vorne (Erw. 3.3) erwähnt, ist gemäss der Rechtsprechung ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten Voraussetzung für die Gewährung weiterer Hilfe im Sinne Art. 3 Abs. 4 OHG. Nach der Rechtsprechung gilt dies insbesondere, wenn es sich um Kosten der Rechtsvertretung in Verfahren handelt, welche nicht erst die Erstellung einer Straftat ermöglichen sollen, wie dies beispielsweise in Zivilverfahren (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2).
4.3     Zum Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 3. August 2005 (Urk. 2) war das strafrechtliche Untersuchungsverfahren noch nicht abgeschlossen und die die Angeklagte freisprechenden Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2005 (Urk. 24) und des Obergerichts vom 3. November 2006 (Urk. 25) noch nicht ergangen. In Anbetracht der gesamten Umstände zum Zeitpunkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung war das Vorliegen einer Straftat und einer Opferstellung der Beschwerdeführerin zumindest in Betracht zu ziehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2005 das Vorliegen einer Straftat als glaubhaft erachtete.
4.4     Die Soforthilfe und der Ersatz weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG greifen subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ein, soweit diese sich unter dem Blickwinkel des wirksamen Opferschutzes als unzureichend erweist (BGE 122 II 218 Erw. 4b). Eine Kostenübernahme durch die OHG-Organe ist ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (BGE 123 II 548 Erw. 2a, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 18. Februar 2000, 1A.136/1999, Erw. 2c). Umgekehrt erweitert das OHG den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; beziehungsweise Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht. Mit der Ausrichtung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach kantonalem Recht gelten sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten als entschädigt, sodass für eine weitergehende Entschädigung nach Art. 3 Abs. 4 OHG kein Raum mehr besteht (BGE 121 II 212 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 4. März 2002, Erw. 5, 1A.165/2001 Erw. 5; Peter Gomm/Dominik Zehnter, a.a.O., Art. 16 N 8).
4.5     Wegen ihrer Subsidiarität im Vergleich zur unentgeltlichen Rechtspflege - soweit sie sich auf Anwaltskosten bezieht - kann Opferhilfe also auch entrichtet werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (BGE 121 II 212 Erw. 3b). Ein weiterer Vergleich kann zur sogenannten gebotenen Verteidigung gezogen werden. So können im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens oder eines Freispruchs entsprechend der anwendbaren Strafprozessordnung vom Staat Kosten übernommen werden, wenn der Betroffene aufgrund der gesamten Umstände Anlass hatte, einen Rechtsvertreter beizuziehen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb, 110 Ia 159 Erw. 1b). In Bezug auf das Ausmass einer Entschädigung für Verfahrenskosten und Rechtsverbeiständung kann daher die Übernahme von Anwaltskosten verweigert werden, wenn die zu unternehmenden rechtlichen Schritte zum vornherein zum Scheitern verurteilt und damit aussichtslos erscheinen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb, 121 II 212 f. Erw. 3b).
4.6     Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird im kantonalen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) geregelt. Gemäss der Rechtsprechung gilt die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 227 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 232 Erw. 2.5 mit Hinweisen).
4.7     Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 131 V 155 Erw. 3.1). Weil das ATSG die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht ordnet, ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, VwVG, anwendbar (Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundlage ist Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 12a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren und Art. 6 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006. Demnach ist das Anwaltshonorar ermessensweise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand innerhalb einer Bandbreite von Fr. 600.-- bis Fr. 18'000.-- zu bestimmen (vgl. BGE 131 V 158 f. Erw. 6.2).
4.8     Die SUVA wies mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2005 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab (vgl. Urk. 19 S. 3). In Gutheissung der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das hiesige Gericht, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung zu bejahen seien und wies die Sache zur Prüfung der Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit an die SUVA zurück (Urk. 19 Erw. 3.4). Am 28. August 2007 richtete die SUVA der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus (vgl. Urk. 38).
4.9     Nach Gesagtem steht daher fest, dass die SUVA der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA ausrichtete, welche betraglich innerhalb der obenerwähnten Bandbreite von Fr. 600.-- bis Fr. 18'000.-- zu liegen kommt. Nach der erwähnten Rechtsprechung ist eine Übernahme von weiteren Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA durch die Opferhilfeorgane daher ausgeschlossen.

5.
5.1     Des Weiteren bleibt zu prüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens im Sinne einer Ausfallgarantie (Urk. 1 S. 2) verhält.
5.2     Das hiesige Gericht gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung für die Dauer des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (Urk. 19 S. 4) und sprach ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 665.-- sowie eine Entschädigung aus der Gerichtskasse von Fr. 3'519.-- zu (Urk. 19, Dispositiv Ziffern 3 und 4). Das hiesige Gericht kürzte hierbei die geltend gemachten Zeitaufwendungen der Rechtsvertretung nach Ermessen (Urk. 19, Erw. 4.3). Diese Kürzung lässt sich nunmehr nicht unter Berufung auf behauptete opferhilferechtliche Ansprüche kompensieren. Denn im Rahmen der weiteren Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG werden Anwaltskosten nur nach dem Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen (BGE 131 II 130 Erw. 2.5.2, 131 II 668 Erw. 6.5). Eine Kostenübernahme ist ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Insbesondere besteht im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 OHG nur insoweit eine Anspruch auf die Übernahme von Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Unnötige Kosten und die Übernahme von den Umständen nicht angemessenem Aufwand fallen nicht darunter. Ein Anspruch auf eine über die zugesprochene (gekürzte) hinausgehende Entschädigung lässt sich aus Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG nicht ableiten. Insofern die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung des unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren im Sinne einer Ausfallgarantie verlangt (Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde daher abzuweisen.

6.       Auf die Beschwerde ist sodann insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin sinngemäss die Übernahme der ihr mit Urteil vom 3. November 2006 durch das Obergericht auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens und die Übernahme der Prozessentschädigung an die Prozessgegnerin (Urk. 25 Dispositiv Ziffern 5 und 6) beantragte (Urk. 32). Denn diese Frage gehört nicht zum Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren.

7.       Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren hat die bei Beschwerdeerhebung vertretene Beschwerdeführerin nicht gestellt (Urk. 1). Nach § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer bedürftigen Partei nur auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Mangels eines entsprechenden Gesuchs besteht daher kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Verfahren.

8.       Bis anhin hat der Beschwerdegegner noch nicht über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Übernahme der Kosten ihrer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung verfügt. Insofern die Beschwerdeführerin die Übernahme von Anwaltskosten und weiteren Verfahrenskosten des Verwaltungsverfahrens der Invalidenversicherung unter dem Titel der weiteren Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG geltend machen will (vgl. Urk. 32, Urk. 36), fehlt es daher an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann.

9.       Nach Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 36 und Urk. 38
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 35, Urk. 36 und Urk. 38
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).