Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2005.00014
OH.2005.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 9. Juli 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich





Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1971, reichte am 23. Juli 2004 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung) ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in ihrer Kindheit von 1976 bis 1987 von ihrem Vater sexuell missbraucht worden (Urk. 6/1-2).
         Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 hiess die Kantonale Opferhilfestelle einen Antrag der Gesuchstellerin um Ausrichtung einer Akontozahlung von Fr. 3'500.-- für Therapie- und Fahrkosten ab 2001 bis März 2004 gut (Urk. 6/30).
         Am 21. Juli und 22. August 2005 beantragte S.___, es seien ihr für die Zeit ab 2001 bis März 2004 Therapiekosten, ungedeckte medizinische Kosten, Kosten für die Kinderbetreuung durch Nichtfamilienmitglieder, Kosten für Haushalthilfe und Fahrkosten von insgesamt Fr. 140'750.-- zu vergüten. Sodann stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 6/35, Urk. 6/36).
         Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme weiterer Kosten im Umfang von Fr. 9'000.-- gut, wies es im Mehrbetrag ab, wies das Gesuch um Entschädigung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ab (Urk. 6/38 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob S.___ mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 Beschwerde und beantragte, es sei der Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten neu festzusetzen und es sei für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Sodann stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1). Am 21. Dezember 2005 verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (Urk. 5).
         Am 11. Januar 2006 (Urk. 7) teilte Rechtsanwalt Dr. Alexander Faber mit, die Rechtsvertreterin von S.___ sei am 7. Januar 2006 verstorben und reichte am 23. Januar 2006 ihre Kostennote ein (Urk. 9-10). Mit Verfügung vom 3. April 2006 wurde Rechtsanwalt Michal Kobsa als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15).
         In der Replik vom 22. August 2006 beantragte S.___, es sei das Verfahren zunächst auf die Vorfrage zu beschränken, welche Art von nach dem 1. Dezember 2001 entstanden Kosten zu bezahlen seien, erst danach sei die genaue Substanzierung der Zahlungsverpflichtung zu entscheiden, eventualiter sei Frist zur ergänzenden Substanzierung der geltend gemachten Beträge anzusetzen und es sei festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren Kosten bis März 2004 betreffe (Urk. 20 S. 2). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 4. September 2006 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 24). Am 11. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 25).
         Am 23. März 2007 teilte Rechtsanwalt Kobsa mit, S.___ habe ihm das Mandat entzogen (Urk. 26). Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde Rechtsanwalt Kobsa als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen und für seine Bemühungen entschädigt (Urk. 29). Am 16. Mai 2007 wurde die verstorbene Rechtsvertreterin von S.___, Rechtsanwältin Helena Böhler, bis zum 7. Januar 2006 als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und für ihre Bemühungen entschädigt (Urk. 34).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.2     Unbestritten und aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG ist und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

2.      
2.1     Die Kantone sorgen für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 OHG). Diese haben nach Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu vermitteln. Des weiteren spricht Art. 3 Abs. 4 OHG einerseits von Soforthilfe, welche durch die Beratungsstellen oder Dritte zu leisten ist und unabhängig der finanziellen Verhältnisse des Opfers unentgeltlich ist, andererseits von weiteren Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, die von den Beratungsstellen zu übernehmen sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.
         Des weiteren hat das Opfer unter gewissen finanziellen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 OHG Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden.
2.2     Opfer von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind, können gestützt auf Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung; OHV) keine Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 11-17 OHG geltend machen. Hingegen können Opfer von Straftaten unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat Anspruch auf Leistungen der Beratungsstelle haben. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der Deliktsbegehung für den Leistungsanspruch im Bereich von Art. 3 OHG nicht massgeblich ist. Diese Leistungsart kann auch von Opfern von Delikten, welche vor dem 1. Januar 1993 begangen worden sind, beansprucht werden.
2.3     Die Beschwerdeführerin wurde in der Zeit von 1976 bis 1987 sexuell misshandelt (Urk. 6/2). Da die Straftaten vor Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 verübt wurden, kann die Beschwerdeführerin lediglich Leistungen nach Art. 3 OHG geltend machen. Aus dem Einwand, die Verwirkungsfrist könne analog der Rechtsprechung zum Ausbruch einer AIDS-Krankheit nicht entgegengehalten werden (Urk. 20 S. 5), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Fall ging es nicht um die Frage der Begehung der Straftat vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, sondern um diejenige des Beginns der Verwirkungsfrist (vgl. BGE 126 II 348).

3.
3.1     Der Gesetzgeber unterscheidet in Art. 3 OHG die Soforthilfe und die langfristige weitere Hilfe. Keine selbstständige begriffliche Funktion hat in diesem Zusammenhang die Erwähnung der Übernahme von weiteren Kosten in Art. 3 Abs. 4 OHG. Solche können sowohl als Sofort- als auch als langfristige Hilfe anfallen. Die Soforthilfe soll möglichst rasch wirksam werden und dem Opfer diejenige Hilfe verschaffen, die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendig ist; die längerfristige Hilfe dient insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer.
3.2     Während sich die Soforthilfe auch gegenüber dem Anspruch auf Entschädigung immer mit dem Kriterium der Dringlichkeit abgrenzen lässt, entfällt dieses Kriterium bei der Unterscheidung zwischen langfristiger Hilfe und Entschädigung. Ebenfalls lässt sich abstrakt nach der Art der abgegoltenen Leistung keine zuverlässige Abgrenzung vornehmen. Sowohl Aufwendungen für medizinische Leistungen, Haushalthilfen, Unterkünfte oder Transportkosten können grundsätzlich Gegenstand sowohl von Hilfeleistungen nach Art. 3 OHG als auch von Entschädigungsleistungen nach Art. 12 Abs. 1 OHG bilden. In der Praxis kommt dieser Unterscheidung grosse Bedeutung zu.
3.3     Das massgebliche Unterscheidungskriterium ergibt sich aus den Materialien. Im Schlussbericht der Expertenkommission und in der Botschaft zum OHG werden als Hilfeleistungen während längerer Zeit genannt:
-   langfristige Behandlung zur Überwindung von Verbrechensfolgen
-   Information über das weitere Schicksal des Täters oder der Täterin
-   Lebenshilfe und Laufbahnberatung
-   Vermittlung einer Familienberatungsstelle oder einer Selbsthilfegruppe
-   Inkasso des geschuldeten Schadenersatzes beim Täter oder der Täterin
-   Begleitung im Strafverfahren und Durchsetzung der Zivilansprüche, einschliesslich der Übernahme der Anwaltskosten
3.4     Bei allen aufgeführten Massnahmen geht es darum, Hilfestellungen zu gewähren, die zum Zweck haben, die Folgen der Straftat für das Opfer, sei dies in gesundheitlicher oder finanzieller Hinsicht, zu mildern und dieses soweit möglich in diejenige Ausgangslage zurückzuführen, die vor der Straftat bestanden hat.
         Mit der Ausrichtung von Entschädigungsleistungen wird hingegen bezweckt, die feststehenden, nicht mehr besserungsfähigen gesundheitlichen und finanziellen Beeinträchtigungen abzugelten. Beispielsweise ist bei der Gewährung von Leistungen für eine psychotherapeutische Behandlung für die Zuordnung bedeutsam, ob diese zum Zweck der Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt wird oder nach Erreichen des möglichen Behandlungszieles dazu dient, sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes aufzufangen, um so den Heilungserfolg aufrechtzuerhalten. Im ersten Fall handelt es sich um längerfristige Hilfe, im zweiten Fall um Entschädigungsleistungen nach Art. 12 Abs. 1 OHG. Dasselbe gilt für Transportkosten, die für die Behandlung anfallen.
         Bei der Gewährung von Haushalthilfen ist demzufolge danach zu fragen, ob diese während der Heilungsphase zur Entlastung des Opfers eingesetzt werden; dann ist dafür langfristige Hilfe zu gewähren. Müssen solche nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes dauernd eingesetzt werden, so ist die Abgeltung der diesbezüglichen Kosten mit derjenigen des Haushaltschadens im Rahmen der Entschädigung zu ermitteln. Regelmässig der Entschädigung zuzuordnen ist die Leistung zum Ausgleich von Erwerbsausfall.
         Die konkrete Zuordnung einer Massnahme unter langfristige weitere Hilfe oder Entschädigung ist anhand der eingangs formulierten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen (vgl. zum Ganzen: Peter Gomm / Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 12 N 15 ff; Peter Gomm, Einzelfragen bei der Ausrichtung von Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz, in: Festgabe zum Juristentag 1998, S. 674 ff.).

4.      
4.1     Die Beschwerdeführerin beantragte die Übernahme der Physiotherapiekosten von Fr. 10'526.--, der ungedeckten medizinischen Kosten von Fr. 7'570.--, der Kinderbetreuungskosten von Fr. 103'667.--, der Kosten für die Haushalthilfe von Fr. 4'800.-- sowie der Fahrkosten von Fr. 14'200.-- (Urk. 1, Urk. 6/35, Urk. 6/36).
4.2     Der Beschwerdegegner bejahte einen Anspruch auf Übernahme eines Anteils der geltend gemachten Kosten, nämlich Physiotherapiekosten von Fr. 3'500.--, ungedeckte medizinische Kosten von Fr. 4'293.-- und Fahrkosten von Fr. 6'000.--. Die Übernahme der nach dem 1. Dezember 2001 entstandenen Therapie-, Fahr- und medizinischen Kosten lehnte der Beschwerdegegner mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin erhalte ab jenem Zeitpunkt eine Invalidenrente. Diese werde erst dann ausgerichtet, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen Person über längere Zeit im Wesentlichen unverändert sei. Seit dem 1. Dezember 2001 sei daher von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3).
         Der Beschwerdegegner verneinte sodann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Kinderbetreuung und die Haushalthilfe. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kosten der Haushaltführung und Kinderbetreuung als Haushaltschaden zu qualifizieren seien und daher mangels Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes nicht übernommen werden könnten (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3).
4.3     Die konkrete Zuordnung einer Massnahme unter langfristige weitere Hilfe oder Entschädigung ist anhand der in den vorstehenden Erwägungen formulierten Kriterien in jedem Einzelfall gesondert vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 3.4).
         Bei der Zuordnung der Therapie-, Fahr- und medizinischen Kosten ist bedeutsam, ob die Behandlungen zum Zweck der Verbesserung des Gesundheitszustandes durchgeführt wurden oder nach Erreichen des möglichen Behandlungszieles dazu dienten, sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes aufzufangen, um so den Heilungserfolg aufrechtzuerhalten.
         Für die Zuordnung des Kinderbetreuungs- und Haushaltsschadens ist entscheidend, ob die Haushalthilfe während der Heilungsphase zur Entlastung der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde; dann ist dafür langfristige Hilfe zu gewähren. Musste die Haushalthilfe nach Stabilisierung des Gesundheitszustandes dauernd eingesetzt werden, so ist die Abgeltung der diesbezüglichen Kosten mit derjenigen des Haushaltsschadens im Rahmen der Entschädigung zu ermitteln. Der Kinderbetreuungs- und Haushaltsschaden kann daher nicht ohne weiteres als Entschädigung qualifiziert werden.
         Es stellt sich damit die Frage, ob ab 1. Dezember 2001 (Rentenbeginn) ein stabilisierter Gesundheitszustand vorlag.

5.
5.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.2     Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a.       mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
         Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Mai 2004, I 4/04). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV)). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2005 in Sachen Z., I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine, mit Hinweis).
5.3     Bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG (seit 1. Ja-nuar 2003: in Verbindung mit Art. 7 ATSG) liegt dann vor, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach feststeht, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen; AHI 1999 S. 80 Erw. 1a).
5.4     Nach dem Gesagten entsteht ein Rentenanspruch nicht nur, wenn ein sta-bilisierter Gesundheitszustand vorliegt. Dies ist nur bei Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG der Fall, wo das Gesetz ausdrücklich von einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit ausgeht. Wohl setzt Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG eine Erwerbsunfähigkeit voraus. Nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 IVV, mithin ein Gesundheitszustand, der sich weder verbessern noch verschlechtern wird. Die nach dem 1. Dezember 2001 entstandenen Kosten können daher nicht gestützt auf die Entstehung des Rentenanspruchs als Entschädigungsansprüche qualifiziert werden. Massgebend ist vielmehr die tatsächliche medizinischen Situation.

6.
6.1     Dr. med. A.___, Oberarzt, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, Psychiatrisches Ambulatorium Z.___, der die Beschwerdeführerin seit 13. Januar 2003 ambulant-psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt, berichtete am 25. Mai 2005, dass sich bei der Beschwerdeführerin mit 23 Jahren erstmalig rheumatische Gelenksbeschwerden beziehungsweise starke Hautschmerzen entwickelt hätten. Sie sei deswegen mehrere Wochen im Stadtspital B.___ auf der rheumatologischen Abteilung untersucht und behandelt worden. Nach dem Austritt sei sie weiterhin pflegebedürftig gewesen und sei von den Eltern über Wochen gepflegt worden.
         Im Jahre 2000 sei es erneut zu rheumatischen Gelenks- und Hautschmerzen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auch zunehmend depressiver geworden, weswegen sie vom Hausarzt in eine Kur nach C.___ geschickt worden sei. In dieser Zeit sei der Beschwerdeführerin erstmalig zu Bewusstsein gekommen, dass sie von ihrem Vater über mehrere Jahre von klein auf sexuell missbraucht worden sei. Es sei zu einschiessenden Erinnerungsbildern, Weinkrämpfen und auch Suizidgedanken gekommen. Es sei eine Verlegung in die psychosomatische Klinik in D.___ bei O.___ gekommen. Da sei die Beschwerdeführerin von März/April und danach nochmals Mitte Juni bis Oktober 2001 hospitalisiert gewesen. Es sei kurze Zeit nach dem Austritt zu einer zunehmenden Verschlechterung mit Energielosigkeit, Ohnmachtsgefühlen, depressiven Gedanken, dem Gefühl, die Kinder nicht mehr versorgen zu können, und Suizidgedanken gekommen. Erstmalig habe die Beschwerdeführerin auch versucht, sich mit einem Pulsaderschnitt am 1. August 2001 das Leben zu nehmen . Die Beschwerdeführerin habe begonnen, sich selbst zu verletzen, um Spannungen abzubauen. Es sei zu einer starken Labilität der Stimmung mit kurzzeitig angetriebenen Phasen mit Hyperaktivität und Ruhelosigkeit gekommen, danach seien Phasen von Passivität, Lähmung und Energielosigkeit gefolgt.
         Wegen zunehmenden Suizidideen und Selbstverletzungen zu Hause sei die Beschwerdeführerin im Februar 2002 im Sanatorium E.___ hospitalisiert gewesen. Nach einem erneuten Suizidversuch mit Tabletten an Ostern 2002 sei ein Aufenthalt im Spital F.___ gefolgt. Später am 10. Mai 2002 sei es zum Übertritt in die psychiatrische Klinik G.___ gekommen. Die Beschwerdeführerin sei erst am 22. November 2002 ausgetreten, nachdem es unter Medikamenten und der Behandlung auf einer Psychotherapiestation zu einer Besserung gekommen sei. Trotz einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der Unterstützung durch eine Physiotherapeutin sei es in der ersten Hälfte 2003 zu erneuten depressiven Einbrüchen mit Flash-Backs, einschiessender Suizidalität und Selbstverletzungen gekommen. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt auch hospitalisiert worden. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung bereits seit November 2000 auf Unterstützung einer Haushalthilfe und für ihre Kinder auf eine Tagesmutter angewiesen gewesen. Ab Sommer 2003 sei eine einjährige Fremdplatzierung der Kinder nötig gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, auch nur eine Teilbetreuung der Kinder zu übernehmen. In den folgenden Monaten habe die Beschwerdeführerin mit depressiven Einbrüchen gekämpft, es sei ihr aber gelungen, ein Tageszentrum zu besuchen.
         Ab 2004 sei es zu einer deutlichen Besserung mit mehr Stimmungsstabilität gekommen. Es sei vorerst aber sicher wiederum eine externe Hilfe nötig (Tagesmutter/Haushaltshilfe). Die Beschwerdeführerin nehme aktuell noch Medikamente gegen Depressionen ein und komme wöchentlich zu therapeutischen Einzelgesprächen (Urk. 6/2/1 S. 1-2).
6.2     In Würdigung des Berichts von Dr. A.___ muss davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Ende 2000/Anfang 2001 - der Zeit als der Beschwerdeführerin erstmals bewusst wurde, dass sie von ihrem Vater missbraucht worden war - bis sicherlich Ende 2002 keineswegs stabil war. Von März bis April 2001 und von Mitte Juni bis Oktober 2001 war die Beschwerdeführerin in der Psychosomatischen Klinik in D.___ und im Februar 2002 im Sanatorium E.___, an Ostern 2002 im Spital F.___ und von Mai bis November 2002 in der Psychiatrischen Klinik G.___ hospitalisiert. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik G.___ gingen in ihrem Bericht vom 3. September 2002 ausdrücklich von einem besserungsfähigen und nicht von einem stationären Gesundheitszustand aus. Als therapeutische Massnahme empfahlen sie zudem weiterhin eine akutpsychiatrische Hospitalisation auf einer Psychotherapiestation, was ebenfalls nicht auf einen stabilen Gesundheitszustand schliessen lässt (Urk. 6/23/8 S. 1 lit. C. und S. 4 Ziff. 7). Aber auch die weiteren Therapien und Massnahmen zielten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hin und dienten nicht dazu, nach Erreichen des möglichen Behandlungszieles sporadisch auftretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes aufzufangen. In seinem Bericht vom 3. Mai 2004 spricht Dr. A.___ von einem sehr langsamen Heilungsverlauf (Urk. 6/23/2 S. 3 Ziff. 4). Am 25. Mai 2004 führte er aus, ab 2004 sei es zu einer deutlichen Besserung mit mehr Stimmungsstabilität gekommen (Urk. 6/2/1 S. 2). Am 14. August 2006 erklärte er, die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie habe auf eine Zustandsverbesserung der verschiedenen Störungen hingezielt (Urk. 21/2).
         Die Einordnung der nach dem 1. Dezember 2001 angefallenen Kosten als Entschädigungsansprüche erweist sich demnach als unzutreffend.

7.
7.1     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage war, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen. Die private und öffentliche Hilfe bei der Haushaltführung und Kinderbetreuung ermöglichte eine Entlastung der Beschwerdeführerin, so dass eine Besserung des psychischen Zustandes möglich wurde (vgl. insbesondere Bericht von Dr. A.___ vom 14. August 2006, Urk. 21/2). Der damit einhergehende Schaden ist somit zu entschädigen, da er während der Heilungsphase zur Entlastung der Beschwerdeführerin eingesetzt wurde.
         Für die Kinderbetreuung im Jahre 2001 (Urk. 6/6/3, Urk. 6/15), 2002 (Urk. 6/2/4/5, Urk. 6/17/1, Urk. 6/19/1), 2003 (Urk. 6/6/5-13, Urk. 6/6/4) und 2004 (Urk. 6/19/1, Urk. 6/2/4/2-3) sind Kosten von insgesamt Fr. 21'657.80 ausgewiesen. Sodann liegt ein Beleg für geleistete Haushalthilfe in der Höhe von Fr. 3'000.-- in den Akten (Urk. 6/6/2), was ebenfalls zu entschädigen ist. Die geltend gemachten Aufwendungen, welche von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin unentgeltlich erbracht worden sind, können nicht entschädigt werden, da der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine Kosten entstanden sind.
         Die Kosten für die Kinderbetreuung und die Haushalthilfe sind demnach im Umfang von Fr. 24'657.80 zu übernehmen.
7.2     Die geltend gemachten ungedeckten medizinischen Kosten stehen mit dem sexuellen Missbrauch im Zusammenhang und bezweckten die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 6.2). Der Rheumatologe Dr. H.___ bestätigte am 10. September 2004, dass die rheumatischen Beschwerden und die Hautschmerzen der Beschwerdeführerin mit dem sexuellen Missbrauch im Zusammenhang stünden und die Lebensführung im Haushalt und auch im Beruf erheblich einschränken würden (Urk. 6/11). Ebenso erklärte der Psychiater Dr. A.___, dass das psychische Leiden Folge der sexuellen Übergriffe sei und die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie auf eine Zustandsverbesserung hinziele (Urk. 21/2). Die Behandlungen beim Rheumatologen Dr. H.___, die psychiatrisch-psychotherapeutische Therapien, die Schmerz- und Rheumamittel, die Antidepressiva und auch die Spitex-Kosten sind zu vergüten. Es sind ungedeckte Kosten für medizinische Behandlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'571.-- ausgewiesen (Urk. 6/2/6, Urk. 6/2/7).
         Was die angefallenen Therapiekosten von Fr. 1'280.-- bei I.___, bcb-Beraterin und TA-Therapeutin, Fr. 5'660.-- bei J.___, Fr. 160.-- und Fr. 3'230.-- bei K.___, Christliche Lebensberatung, anbelangt, geht aus den Akten nicht hervor, ob diese mit dem sexuellen Missbrauch in Zusammenhang stehen, handelte es sich doch vor allem um eine Paartherapie und eine Einzeltherapie des Ehegatten der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/2/5, Urk. 6/15/1). Selbst der Beschwerdegegner führte aus, es sei nicht klar, was genau Gegenstand der Beratungen und Therapien gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Da der Beschwerdegegner es unterliess, Abklärungen zu treffen, kann vorliegend nicht beurteilt werden, ob die angefallenen Therapiekosten Folge der sexuellen Übergriffe sind. Die Sache ist daher diesbezüglich an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abklärt, um danach neu über die Therapiekosten zu entscheiden.
         Erst wenn feststeht, ob und welche Theapiekosten übernommen werden können, kann auch beurteilt werden, ob die diesbezüglichen Fahrkosten von Fr. 2'430.--, Fr. 585.-- und Fr. 300.--, insgesamt Fr. 3'315.-- zu vergüten sind (vgl. Zusammenstellung der Fahrkosten, Urk. 21/5). Hingegen sind die übrigen Fahrkosten von Fr. 11'439.-- (Fr. 14'754.-- minus Fr. 3'315.--) zu vergüten, da die nach dem 1. Dezember 2001 angefallenen Kosten nicht als Entschädigungsansprüche zu qualifizieren sind und die diversen Behandlungen und Betreuungen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bezweckten.
7.3     Zusammenfassend sind Kinderbetreuungs- und Haushaltkosten von Fr. 24'657.80, ungedeckte medizinische Kosten von Fr. 7'570.-- und Fahrkosten von Fr. 11'439.-- zu übernehmen. Über die Therapie- und diesbezüglichen Fahrkosten wird der Beschwerdegegner nach erfolgter Abklärung nochmals entscheiden müssen.

8.      
8.1     Nicht zu beanstanden und unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner die Anspruchsermittlung aufgrund der finanziellen Verhältnisse festlegte (vgl. auch Peter Gomm / Dominik Zehntner, a.a.O, Art. 3 N 59). Die für den Entschädigungsanspruch geltenden Bestimmungen sind analog anzuwenden.
8.2     Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) das Vierfache des Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3 b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Liegen die anrechenbaren Einnahmen zwischen dem massgebenden Höchstbetrag und dem Vierfachen dieses Wertes, wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 13 Abs. 1 OHG und Art. 3 Abs. 3 OHV).
8.3     Die Berechnung der Kürzung der zu leistenden Entschädigung von 35 % entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Der Beschwerdegegner ging von anrechenbaren Einnahmen von Fr. 91'406.67 aus, die sich auf einem ausgewiesenen Erwerbseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin von Fr. 85'066.15 (Urk. 6/35/5) stützen, zog davon Fr. 1'500.-- ab, rechnete zwei Drittel hinzu (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG) und zählte die IV-Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 35'700.-- dazu. Den anrechenbaren Einnahmen steht ein Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 44'910.-- (Fr. 26'460.-- für den Lebensbedarf bei einem Ehepaar zuzüglich je Fr. 9'225.-- für die beiden Kinder, vgl. auch Peter Gomm / Dominik Zehntner, a.a.O, Art. 12 N 1), was eine Kürzung um 35 % ergibt. Es können demnach 65 % der Kosten von Fr. 43'666.80 (Fr. 24'657.80 + Fr. 7'570.-- + Fr. 11'439.--), mithin Fr. 28'383.-- übernommen werden. Über die Therapie- und diesbezüglichen Fahrkosten wird der Beschwerdegegner nach erfolgter Abklärung nochmals entscheiden müssen.

9.      
9.1     Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).
9.2     Bei der Prüfung des Anspruchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren vor der Kantonalen Opferhilfe sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 31. Oktober 2005 und nicht die Verhältnisse seit ihrer Trennung massgebend, denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Entscheiderlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
9.3     Im Zeitpunkt des Entscheiderlasses verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über monatliche Einnahmen von Fr. 9'518.25 (Urk. 35 S. 4). Ihr Existenzminimum betrug Fr. 6'069.-- zuzüglich Fr. 1'550.-- Grundbetrag für Ehepaare, zuzüglich je Fr. 350.-- für die beiden Kinder (Urk. 35 S. 5). Dies ergab somit einen Überschuss von Fr. 1'250.--, wobei der Beschwerdegegner zu Recht die Kreditschulden nicht berücksichtigte. Da unter diesen Umständen eine finanzielle Bedürftigkeit verneint werden muss, sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Opferhilfeverfahren nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdegegner das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.

10.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). .
         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ihrer Vertretung Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Im weitergehenden Umfang sind die unentgeltlichen Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
         Der Beschwerdegegner hat der Gerichtskasse einen Anteil der mit Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 29) dem Vertreter der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung zugesprochenen Fr. 3'751.-- und der mit Verfügung vom 16. Mai 2007 (Urk. 34) der Vertreterin der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung zugesprochenen Fr. 1'332.-- zu ersetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2005 insofern teilweise aufgehoben wird, als der Beschwerdegegner verpflichtet wird, Kinderbetreuungs- und Haushaltkosten, ungedeckte medizinische Kosten und Fahrkosten von Fr. 28'383.-- zu vergüten.
           Hinsichtlich Therapie- und diesbezüglichen Fahrkosten wird die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit dieser, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'300.--  (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, dieser Betrag ist an die Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich als Ersatz der an die unentgeltlichen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei bezahlten Entschädigungen zu entrichten hat.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Ersatzpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).