OH.2006.00001
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 21. Mai 2007
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 G.___, geboren 1987, wurde am 27. Oktober 2002 Opfer einer Straftat (Urk. 6/5/1 S. 4). Dabei zog er sich eine Schnittverletzung an der linken Seite seines Halses zu (Urk. 6/5/8 S. 2). Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 10. März 2005 erkannte das Bezirksgericht Zürich, dass der Täter am 27. Oktober 2002 in rechtswidriger Weise versuchte, den Geschädigten zu töten, dass er die Tat jedoch in einem Zustand fehlender Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 10 aStGB verübte (Urk. 6/5/1 S. 13). Mangels Schuldfähigkeit sah das Bezirksgericht Zürich von einer Bestrafung des Täters ab und ordnete stattdessen die Einweisung in eine Heilanstalt zum Vollzug einer stationären Massnahme gegen geistig Abnorme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an (Urk. 6/5/1 S. 18). Ein Schadenersatz- und ein Genugtuungsbegehren habe als nicht gestellt zu gelten, da der Geschädigte ein solches nur für den Fall der Zurechnungsfähigkeit gestellt habe (Urk. 6/5/1 S. 17).
1.2 Am 26. Oktober 2004 stellte der Geschädigte bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten, um Übernahme der Kosten für medizinische, psychologische und soziale Beratung, um einen Vorschuss, um eine Entschädigung sowie um eine Genugtuung in maximaler Höhe sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 6/1 S. 2). Am 11. Juli 2005 ergänzte er sein Gesuch (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 23. November 2005 (Urk. 2 = Urk. 6/12) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten medizinische Selbstbehaltkosten im Betrag von Fr. 234.--, Fahrspesen und Parkgebühren im Betrag von insgesamt Fr. 55.-- und eine Genugtuung von Fr. 7’000.-- zu und wies das Gesuch um Entschädigung der Besuchszeit ab (Urk. 2 S. 4).
2. Hiegegen erhob der Geschädigte am 9. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 26'000.-- zuzüglich Zins von 5 % ab 27. Oktober 2002 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2006 beantragte die Kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 S. 2). Mit Replik vom 1. Februar 2006 hielt der Geschädigte an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 9 S. 2), worauf die Kantonale Opferhilfestelle am 17. Februar 2006 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Mit Verfügung vom 8. März 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 502 Erw. 1.1, 125 V 415 Erw. 2 mit Hinweisen).
1.2 Beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2) beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm in Abänderung von Dispositiv Ziffer V der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. November 2005 (Urk. 2) eine Genugtuung von Fr. 26'000.- zuzüglich Zins von 5 % seit 27. Oktober 2002 zuzusprechen. Im Streite steht daher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung zuzüglich Verzugszins. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören hingegen die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung, auf Übernahme der medizinischen Selbstbehaltkosten und die Ansprüche auf Fahrspesen und Parkgebühren. Insofern ist die Verfügung vom 23. November 2005 mangels Anfechtung vielmehr in Rechtskraft erwachsen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden sodann die Gesuche des Beschwerdeführers (Urk. 6/1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und um Übernahme der Anwaltskosten. Hierüber hat die Beschwerdegegnerin bis anhin vielmehr noch nicht verfügt (vgl. Aktennotiz; Urk. 17), weshalb die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerdegegnerin überwiesen werden, damit sie diese Gesuche prüfe und anschliessend darüber verfüge.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2005 bei der Bemessung der Genugtuung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat eine nicht lebensgefährliche Schnittverletzung am Hals zugezogen habe, und dass er nach der Wundheilung weiterhin an Hyposensibilitäten im Bereich des linken Halses und der linken Ohrmuschel, an einer Wesensveränderung im Sinne eines gesteigerten aggressiven Verhaltens sowie an gelegentlichen Flashbacks leide. Bei der Bemessung der Genugtuung seien die bleibende Narbe am linken Hals, die psychische Beeinträchtigung durch Flashbacks und die Wesensveränderung, die potentielle Gefährlichkeit der Verletzung, die Hyposensibilität in der linken unteren Gesichtshälfte sowie das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Leicht genugtuungsreduzierend wirke sich schliesslich das nur sehr geringe Mitverschulden des Beschwerdeführers aus, welcher vor der Tat an einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt gewesen sei (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass die zugesprochene Genugtuung von Fr. 7'000.-- unangemessen tief sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Tathandlung, bei welcher der Täter dem Beschwerdeführer eine Schnittverletzung zufügte, grundsätzlich geeignet gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine tödliche Verletzung zuzufügen (Urk. 1 S. 6), dass die durch die Straftat verursachte Narbe den Beschwerdeführer weiterhin schwer beeinträchtige (Urk. 1 S. 9), und dass der Beschwerdeführer an psychischen Folgen der Straftat leide (Urk. 1 S. 11). Die der Tat vorangegangene harmlose verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter sei zum Tatzeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen, weshalb ein Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Tat auszuschliessen sei (Urk. 1 S. 12).
3.
3.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
3.3 Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 369 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 Erw. 2b, 556 Erw. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 Erw. 4.3; 125 II 174 f. Erw. 2b/bb und 2c; 124 II 15 Erw. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001 1A.235/2000 Erw. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
3.4 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu.
3.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).
3.6 Eine Opferhilfeentschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat (Art. 13 Abs. 2 OHG). Nach der Rechtsprechung sieht der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 OHG eine Herabsetzung des Opferhilfeanspruches wegen wesentlichen Mitverschuldens nur für die Entschädigung vor in BGE 121 II 369 erwog jedoch das Bundesgericht, dass diese Bestimmung für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs analog herangezogen werden könne. Es erschiene jedoch inkonsequent, wenn ausgerechnet der Gesichtspunkt des Selbstverschuldens ausser acht gelassen würde, weshalb ein allfälliges Mitverschulden des Opfers nicht erst ab einem bestimmten Verschuldensgrad zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich sei vielmehr eine Abstufung vorzunehmen zwischen Fällen, in denen überhaupt kein Mitverschulden vorliegt und solchen, wo zumindest ein leichtes bis mittleres Opferverschulden gegeben ist (BGE 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. März 2000, Erw. 3b, 1A.251/1999). Falls die opferhilferechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung erfüllt sind, darf die Genugtuung wegen Mitverschuldens des Opfers zwar nicht vollständig verweigert werden. Hingegen kann ein - auch nur untergeordnetes - Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE 124 II 17 f. Erw. 5c). Als leichtes bis mittleres Mitverschulden wurde in der Praxis etwa die Teilnahme an einer unbewilligten gewalttätigen Demonstration gewertet, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (vgl. BGE 123 II 216 f. Erw. 3b - c). Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen sozialen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (vgl. BGE 121 II 373 ff. Erw. 3c und Erw. 4c).
3.7 Nach der Rechtsprechung ist zur Bejahung einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorauszusetzen. Da nach Rechtsprechung und Lehre Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen betrachtet, sondern zum typischerweise rechtswidrigen Verhalten, das heisst zum subjektiven Tatbestand gezählt werden, setzt der Begriff der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestands, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Während bei Vorsatzdelikten daher grundsätzlich ein entsprechender Vorsatz für die Begründung der Opferstellung vorausgesetzt wird, genügt es bei fahrlässigen Delikten, dass die Integritätsverletzung durch ein sorgfaltswidriges Verhalten verursacht wurde, und dass die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, Erw. 2f, 1A.52/2000). Schuldfähigkeit wird in Art. 2 Abs. 1 OHG hingegen nicht vorausgesetzt.
3.8 Das Bezirksgericht Zürich verneinte mit Urteil vom 10. März 2005 (Prozess Nr. DG040735) die Zurechnungsfähigkeit des Täters, welcher an einer paranoiden Schizophrenie litt, zum Tatzeitpunkt vom 27. Oktober 2002 (Urk. 6/5/1 S. 14). Mangels Schuldfähigkeit wurde keine Strafe ausgesprochen, sondern eine stationäre Massnahme angeordnet. Da fehlende Schuldfähigkeit ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne des Opferhilferechts nicht ausschliesst, ist im Folgenden daher die Angemessenheit der zugesprochenen Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.-- zu prüfen.
4.
4.1 Vorweg zu klären ist die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verwirkt ist. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Genugtuung und Entschädigung am 26. Oktober 2004 (Urk. 6/1) und somit rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat vom 27. Oktober 2002.
5.
5.1 Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung, beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
5.2 Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. Erw. 2.2.3).
5.3 Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
6.
6.1 Am 27. Oktober 2002, ungefähr 19.10 Uhr, ereignete sich in Zürich an einer Tramhaltestelle vorerst eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und weiteren Beteiligten auf der einen Seite und dem Täter auf der anderen Seite (Urk. 6/5/1 S. 4, Urk. 6/5/2 S. 2). Anlässlich dieser Auseinandersetzung nahm der Geschädigte gegenüber dem Täter während einer gewissen Zeit eine Kampfstellung ein (Urk. 6/5/13 S. 3 ff.). Kurze Zeit darauf bestieg der Geschädigte ein Tram, ohne zu wissen, dass sich auch der Täter in diesem Tram befand. Dieser fügte dem Geschädigten, als dieser ins Tram einsteigen wollte, mit einem Springmesser eine ungefähr 15 Zentimeter lange Schnittverletzung im Bereich der linken Seite des Halses zu (Urk. 6/5/1 S. 4). Durch die Schnittverletzung kam es zu einer Durchtrennung des Musculus sternocleidomastoideus, der geraden Halsmuskeln der linken Seite, der Halsvene und der Vene der Schilddrüse. Hingegen kam es weder zu einer Verletzung der Halsschlagader noch zu einer Verletzung der Speiseröhre oder von wichtigen Nerven (Urk. 6/7/S. 1, Urk. 6/8 S. 2). Die Schnittwunde, war nach übereinstimmender Beurteilung der Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 6/7 S. 2), als auch der Ärzte der Universität B.___, Institut für Rechtsmedizin (Urk. 6/8 S. 4 f.), aktuell zwar nicht lebensgefährlich. Bei nur geringfügig anderer Schnittführung hätten hingegen lebenswichtige Strukturen verletzt werden können, weshalb die Verletzung potentiell lebensgefährlich gewesen sei.
6.2 Nach Abschluss der Wundheilung leide der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch seine behandelnden Ärztinnen, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, und med. pract. D.___, vom 18. Januar 2005 (Urk. 6/5/10) und vom 2. März 2005 (Urk. 6/5/11) weiterhin unter einer Hyposensibiliät im Bereich seines linken Halses, an einmal bis zweimal im Monat auftretenden Flashbacks und an einem vermehrt aggressiven Verhalten.
6.3 Auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Ärzte des Spitals A.___ und der Universität B.___ sowie der behandelnden Ärztinnen des Beschwerdeführers ist vorliegend abzustellen. Demnach hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nach der Straftat vom 27. Oktober 2002 in somatischer Hinsicht an einer bleibenden Narbe und Hyposensibilitäten im Bereich des linken Halses und in psychischer Hinsicht weiterhin unter gelegentlich auftretenden Flashbacks (gefühlsmässiges Wiedererleben der Straftat) und einer Wesensveränderung mit vermehrt aggressivem Verhalten litt.
7.
7.1 Gemäss Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der UVV entspricht eine sehr schwere Entstellung im Gesicht einer Integritätseinbusse von 50 %, was eine Integritätsentschädigung von Fr. 53'400.-- ergibt (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Beschwerdeführer leidet hingegen unter einer ungefähr 15 Zentimeter langen Narbe am linken Hals sowie an Hyposensibilitäten. Obwohl an einer gewissen Beeinträchtigung nicht zu zweifeln ist, kann nicht von einer sehr schweren Entstellung die Rede sein. Zudem weist der Beschwerdeführer im Gesicht keine bleibende Beeinträchtigung auf. In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2005 bei der Bemessung der Genugtuung von einem Basiswert von Fr. 5'000.-- ausging (Urk. 2 S. 4).
7.2 Genugtuungserhöhend wirkt sich vorliegend die eher geringe psychische Beeinträchtigung im Sinne von gelegentlichen Flashbacks und einer Wesensveränderung mit einer Neigung zu vermehrt aggressivem Verhalten aus. Genugtuungserhöhend wirkt ferner das jugendliche Alter des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zugefügte Verletzung potentiell lebensgefährlich war.
7.3 Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) wirkt sich das Erleiden von Todesangst durch den Beschwerdeführer vorliegend hingegen nicht genugtuungserhöhend aus. Wohl kann Todesangst in extremen Fällen nebst anderen Faktoren als genugtuungserhöhend berücksichtigt werden, so wenn ein Opfer während mehrerer Stunden gefangen gehalten, misshandelt und mit dem Tod bedroht wird (BGE 125 IV 204 Erw. 6; vgl. auch Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, Zürich 1999, Zeitraum 1990-1994, Tabelle VIII/7 Nr. 20, VIII/8 Nr. 22; Zeitraum 1995-1997, Tabelle VIII/8 Nr. 8), oder wenn Angstneurosen zu einer eigentlichen Wesensveränderung führen (Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1990-1994, Tabelle VIII/10 Nr. 28). Ebenso wirkt eine jahrelange Todesangst, die beispielsweise mit einer HIV-Infektion einhergeht und gravierende Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der infizierten Person hat, genugtuungserhöhend (BGE 125 III 418 f. Erw. 2b; vgl. auch Hütte/Ducksch, a.a.O., Zeitraum 1995-1997, Tabelle VIII/11 Nr. 8d). Hingegen ist eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst - soweit ersichtlich - für sich allein noch nie als Grund für eine Genugtuung betrachtet worden. Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5c) führt eine kurze Angstsituation in der Regel nicht zu einer schweren Betroffenheit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG, weshalb solche Angstsituationen in der Regel auch nicht genugtuungserhöhend wirken. Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes seien vielmehr sehr häufig mit Angst für die Opfer verbunden, weshalb es sich dabei gewissermassen um einen opferhilferechtlichen Normalfall handle. Das Erleiden von Todesangst durch den Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Genugtuung vorliegend daher nicht besonders zu berücksichtigen.
7.4 Leicht genugtuungsvermindernd wirkt sich hingegen das - wenn auch geringe - Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Straftat aus. Denn auf Grund der Akten hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit vor der Straftat an einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt war und zudem während einer gewissen Zeit gegenüber dem Täter eine Kampfstellung einnahm. Auf Grund des Umstandes, dass sich die verbale Auseinandersetzung mit dem Täter nur eine verhältnismässig kurze Zeit von wenigen Minuten vor der Straftat ereignete, ist ein gewisses Mitverschulden des Beschwerdeführers an der Straftat zu bejahen. Dies umso mehr, als die eingenommene Kampfhaltung neben der rein verbalen Auseinandersetzung geeignet war, vom Täter als Bedrohung aufgefasst zu werden.
7.5 In einem vergleichbaren Fall, bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf Opfer einstach, welches sich Stichwunden, eine Lähmung eines Teils der Daumenballenmuskulatur und einen teilweisen Ausfall der Fingerstreckenmuskeln zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 23). In einem weiteren Fall, bei dem das Opfer Stichverletzungen im Zwerchfell, eine Nasenwurzelverletzung und ein starkes Angsttrauma, welches zur Arbeitsunfähigkeit führte, zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Hütte/ Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 24).
7.6 In Anbetracht der gesamten Umstände kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Genugtuung nicht allen wesentlichen Kriterien Rechnung getragen hätte. In Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen und der erlittenen seelischen Unbill erscheint vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien die Bemessung der Genugtuung mit Fr. 7'000.-- vielmehr als angemessen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzinsung der Genugtuungsforderung. Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung (BGE 129 IV 149) ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet. Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, die Gläubigerin so zu stellen, als wäre ihr der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
8.2 In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. Die Frage, ob eine opferhilferechtliche Genugtuung in gleicher Weise zu verzinsen wäre, liess es jedoch noch offen. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht hingegen, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Eine Übertragung der für das Haftpflichtrecht geltenden Rechtsprechung zur Verzinsung der Genugtuung auf die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen erachtete das Bundesgericht als fraglich, da der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch sei. Daraus könnten sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen.
8.3 Aus der Verfügung vom 23. November 2005 geht hervor, dass der Beschwerdegegner den Schadenszins als Bemessungsfaktor berücksichtigte (Urk. 2 S. 4). In der Genugtuungssumme von Fr. 7'000.-- ist daher bereits ein Schadenszins von 5 % seit 27. Oktober 2002 enthalten. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist daher nicht ausgewiesen.
9. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2005 eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zusprach. Demnach ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Kantonale Opferhilfestelle überwiesen, damit sie über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren und auf Übernahme der Anwaltskosten befinde.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich.
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).