Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00002
OH.2006.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Victim Support
Derby & South Derbyshire, Anja Robinson
Kings Chambers, Queen Street, GB- Derby DE1 3DS

Zustelladresse: Britische Botschaft
Wendy Page
Thunstrasse 50, Postfach 265, 3000 Bern 15

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1965, britischer Staatsangehöriger, wurde am 29. März 2003 Opfer einer Straftat (Urk. 7/5/2 S. 4). Dabei erlitt er eine Schussfraktur des rechten Oberschenkelknochens, eine Verletzung der rechten Oberschenkelarterie, zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel sowie mehrere Quetsch- und Risswunden am Kopf zu (Urk. 7/5/4 S. 3). Mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich vom 19. Januar 2004 (Urk. 16/2-3) wurden die beiden Täter des Raufhandels im Sinne von Art 133 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen.
1.2     Der Geschädigte stellte am 4. Dezember 2003 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Urk. 7/1-2), welches er am 14. März 2005 ergänzte (Urk. 6/1-2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2 = Urk. 6/10) sprach die Kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten Entschädigung im Betrag von Fr. 724.-- zu. Im weitergehenden Umfang wies die Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten und dessen Anspruch auf eine Genugtuung ab (Urk. 2 S. 5).

2.       Hiegegen erhob der Geschädigte am 23. Januar 2006 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer nicht wegen Selbstverschuldens gekürzten Entschädigung sowie einer Genugtuung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 (Urk. 5) verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Beschwerdeantwort, worauf mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 8) bei der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Akten betreffend den Geschädigten und weiteren Beteiligten (Urk. 10/1-4) beigezogen wurden. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2006 (Urk. 13) auf eine Stellungnahme zu Urk. 10/1-4. Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer am 29. März 2003 im Niederdorf in Zürich aufgehalten habe, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass dort eine aggressive Stimmung geherrscht habe. Obwohl dem Beschwerdeführer keine aktive Beteiligung an den Auseinandersetzungen nachzuweisen sei, sei trotzdem nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nur zufällig Opfer geworden sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig in der Nähe von Auseinandersetzungen aufgehalten habe, und dass er daher damit habe rechnen müssen, selbst in Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Wegen erheblichen Selbstverschuldens des Beschwerdeführers sei die Entschädigung um 20 % zu kürzen. Der Anspruch auf eine Genugtuung sei gänzlich zu verneinen (Urk. 2 S. 4).
1.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er an den Auseinandersetzungen im Niederdorf nicht beteiligt gewesen sei. Als Ortsfremder habe er auch nicht um die Gefährlichkeit der Situation gewusst. Eine Kürzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens sei daher nicht gerechtfertigt. Es bestehe ein Anspruch auf eine wegen Selbstverschuldens ungekürzte Entschädigung sowie einen Anspruch auf eine Genugtuung (Urk. 1).
1.3     Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung sowie die Frage, ob der Beschwerdegegner die an den Beschwerdeführer ausgerichtete Entschädigung zu Recht wegen Selbstverschuldens um 20 % gekürzt hat. Vorerst zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung.

2.
2.1     Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
2.2     Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
2.3     Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 369 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 Erw. 2b, 556 Erw. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 Erw. 4.3; 125 II 174 f. Erw. 2b/bb und 2c; 124 II 15 Erw. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001 1A.235/2000 Erw. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
2.4     Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu.
2.5     Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität bzw. dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).

3.
3.1     Vorweg zu klären ist die Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verwirkt ist. Nach Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).
3.2     Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Genugtuung und Entschädigung am 4. Dezember 2003 (Urk. 7/2) und ergänzte dieses Gesuch am 14. März 2005 (Urk. 6/1-2). Somit stellte der Beschwerdeführer die Gesuche um Genugtuung und Entschädigung rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Straftat vom 29. März 2003.

4.
4.1     Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2005 davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in zwei Lokalen im Niederdorf aufgehalten habe, obwohl er gewusst habe, dass dort Ausschreitungen im Gange waren. Obwohl dem Beschwerdeführer keine direkte Tatbeteiligung habe nachgewiesen werden können, erschiene die Annahme einer zufälligen Anwesenheit am Tatort als unrealistisch. Der Beschwerdeführer habe vielmehr damit rechnen müssen, in die Auseinandersetzungen verwickelt zu werden. Wegen erheblichen Selbstverschuldens bestehe kein Anspruch auf eine Genugtuung (Urk. 2 S. 4).
4.2     Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er in einem Hotel im Niederdorf beherbergt gewesen sei, weshalb er sich notgedrungen dort habe aufhalten müssen. Als Ortsfremder habe er in der Nachbarschaft seines Hotels einige Lokale besuchen wollen. Er habe sich gerade in der Bar A.___ befunden, als er festgestellt habe, dass auf der Strasse Auseinandersetzungen im Gange gewesen seien. Auf Rat von Mitarbeitern der Bar habe er sich in das Hinterzimmer der Bar begeben und habe dort gewartet, bis es wieder ruhig geworden sei. Anschliessend habe er sich in das Lokal „B.___“ begeben. Auf dem Rückweg von diesem Lokal zu seinem Hotel sei er auf der Strasse angegriffen und verletzt worden (Urk. 1 S. 1). 
4.3     Anlässlich der im Spital C.___ durchgeführten polizeilichen Befragung vom 31. März 2003 sagte der Beschwerdeführer aus, dass er ins Niederdorf gegangen sei, um etwas zum Trinken zu holen, und dass er nicht gewusst habe, dass es sich dabei um ein schlechtes Quartier handle (Urk. 7/5/7 S. 1). Er habe auch nicht gewusst, dass die Niederdorfstrasse eine aggressive Strasse sei. Es sei vorerst ruhig gewesen und er hätte nur eine Gruppe Leute vor einem Türeingang gesehen. Anschliessend sei er angegriffen worden und habe Schläge erhalten (Urk. 7/5/7 S. 2). Er könne sich aber nicht mehr erinnern, wie er sich seine Verletzungen zugezogen habe (Urk. 7/5/7 S. 4).
4.4     Mit Einstellungsverfügung vom 19. Januar 2004 stellte die Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Untersuchungsverfahren ein (Urk. 7/7/2) mit der Begründung, dass sich kein anklage- oder gar rechtsgenügender Nachweis eines strafrechtlich relevanten Verhaltens habe erbringen lassen. Der Beschwerdeführer und die weiteren Beschuldigten würden entweder schon eine Anwesenheit am Ort der Ausschreitungen oder jedenfalls eine über eine blosse passive Anwesenheit am Tatort hinausgehende Mitwirkung an den Ausschreitungen bestreiten. Etwas Anderes lasse sich mit dem vorhandenen und verwertbaren Beweismaterial nicht beweisen (Urk. 7/7/2 Erw. 3). 

5.       Mit Strafbefehlen der Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich vom 19. Januar 2004 (Urk. 16/2-3) wurden die beiden Täter des Raufhandels im Sinne von Art. 133 des Strafgesetzbuches schuldig gesprochen. In den Strafbefehlen wurde der Name des Beschwerdeführers als Geschädigter zwar nicht erwähnt. Hingegen erkannte die Bezirksanwaltschaft, dass die Täter mit einem länglichen Schlagwerkzeug auf eine am Boden liegende Person eingeschlagen haben (Urk. 16/2 S. 2, Urk. 16/3 S. 2). Aus den übrigen Strafakten, insbesondere den polizeilichen Auswertungen der Videofilmaufnahmen des Tatgeschehens (Urk. 7/5/5 S. 5-6), ist indes ersichtlich, dass es sich bei der am Boden liegenden Person um den Beschwerdeführer handelte der diverse Schlag- Stich- und Schussverletzungen erlitt, wie dies im Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der E.___ vom 22. September 2003 festgehalten wurde (Urk. 7/4). Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG wurde. 

6.
6.1     Eine Opferhilfeentschädigung kann herabgesetzt werden, wenn das Opfer den Schaden wesentlich mitverschuldet hat (Art. 13 Abs. 2 OHG). Nach der Rechtsprechung sieht der Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 OHG eine Herabsetzung des Opferhilfeanspruches wegen wesentlichen Mitverschuldens nur für die Entschädigung vor. In BGE 121 II 369 erwog jedoch das Bundesgericht, dass diese Bestimmung für die Bemessung des Genugtuungsanspruchs analog herangezogen werden könne. Es erschiene jedoch inkonsequent, wenn ausgerechnet der Gesichtspunkt des Selbstverschuldens ausser acht gelassen würde, weshalb ein allfälliges Mitverschulden des Opfers nicht erst ab einem bestimmten Verschuldensgrad zu berücksichtigen sei. Grundsätzlich sei vielmehr eine Abstufung vorzunehmen zwischen Fällen, in denen überhaupt kein Mitverschulden vorliegt und solchen, wo zumindest ein leichtes bis mittleres Opferverschulden gegeben ist (BGE 123 II 210 E. 3b/cc S. 215 f.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 30. März 2000, Erw. 3b, 1A.251/1999). Falls die opferhilferechtlichen Voraussetzungen einer Genugtuung erfüllt sind, darf die Genugtuung wegen Mitverschuldens des Opfers zwar nicht vollständig verweigert werden. Hingegen kann ein - auch nur untergeordnetes - Mitverschulden zu einer Reduktion des Genugtuungsanspruches führen (BGE 124 II 17 f. Erw. 5c). Als leichtes bis mittleres Mitverschulden wurde in der Praxis etwa die Teilnahme an einer unbewilligten gewalttätigen Demonstration gewertet, in deren Verlauf das Opfer von einer Schusswaffe tödlich getroffen wurde (vgl. BGE 123 II 216 f. Erw. 3b - c). Als Reduktionsgrund kann aber auch ein bewusster regelmässiger Aufenthalt in einem gefährlichen sozialen Milieu in Frage kommen, insbesondere im Umfeld der Drogenkriminalität (vgl. BGE 121 II 373 ff. Erw. 3c und Erw. 4c).
6.2     Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher sei (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichten abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1, S. 204 f.)
6.3     In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Bei der Prüfung der Frage, ob die im Strafurteil zugesprochene Genugtuung angemessen sei, geht es jedoch nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Bei der Prüfung der Angemessenheit handelt es sich vielmehr um eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Zu bedenken ist insbesondere, dass, wie bereits erwähnt, der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen im Verhältnis OR zu OHG nicht identisch sind (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa), wobei dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53), weshalb die Opferhilfebehörde die Sache selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 316 Erw. 2.5, 128 II 53 Erw. 4.1; 125 II 173 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2).
6.4     Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm jedoch vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. Februar 2004, Erw. 5.1, 4C.225/2003 mit Hinweisen).
6.5     Selbstverschulden und Urteilsfähigkeit sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Eine rund vier Stunden nach der Tatzeit durchgeführte gerichtsmedizinische Blutalkoholanalyse ergab zwar trotz einer vor der Blutentnahme durchgeführten Fremdbluttransfusion zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch eine erhebliche Blutalkoholkonzentration von 1,31 ‰ bis 1,45 ‰ (Urk. 16/6). Trotzdem war es dem Beschwerdeführer offensichtlich noch möglich, sich zu Fuss auf der Strasse fortzubewegen. Die nach der Tat aufgetretene Amnesie war auf die Kopfverletzungen zurückzuführen, welche sich der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat zuzog (vgl. Urk. 16/5). Es ist daher davon auszugehen, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge der erheblichen Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt zwar herabgesetzt, nicht aber vollständig aufgehoben war.
6.6     Obwohl ein im strafrechtlichen Sinne relevantes deliktisches Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht hatte festgestellt werden können, weshalb die Untersuchungsbehörde das gegen den Beschwerdeführer angehobene Untersuchungsverfahren am 19. Januar 2004 (Urk. 7/7/2) einstellten, steht fest, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Fussballspiels in Zürich aufhielt, und dass er mit Freunden verschiedene Bars besuchte (Urk. 7/2/1). Sodann musste dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein dass auf der Strasse vor der Bar A.___, in der er sich vor der Tatzeit aufhielt, Auseinandersetzungen zwischen englischen Fussballanhängern und Mitarbeitern eines türkischen Imbissstands im Gange waren. Aus dem Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 29. März 2003 geht denn auch hervor, dass sich zum Tatzeitpunkt und kurze Zeit vorher heftige und tätliche Auseinandersetzungen zwischen Gruppen englischer Fussballfans und türkischen Ladenbesitzern ereigneten, welche einen massiven Polizeieinsatz unter anderem mit Gummischrot erforderten (Urk. 7/5/8 S. 8). Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er sich auf Rat von Mitarbeitern der Bar A.___ vorerst in deren Hinterzimmer aufgehalten, um das Ende der Ausschreitungen abzuwarten (Urk. 1 S. 1). In der Folge begab sich der Beschwerdeführer dennoch noch vor dem Ende der Ausschreitungen auf die Strasse. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der Lage des Beschwerdeführers sich nicht in der Nähe der Ausschreitungen aufgehalten hätte, und an einem sicheren Ort, das Ende der Ausschreitungen abgewartet hätte. Bei dieser Sachlage ist das Verhalten des Beschwerdeführers, welcher sich bewusst in einer gefährlichen Umgebung aufhielt, grundsätzlich als relevantes Mitverschulden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG zu qualifizieren. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer stark alkoholisiert war und seine Aussage, er habe nichts von einer aggressiven Stimmung gewusst, angesichts der Feststellung im Rapport der Polizei und diverser Ladenbesitzer (Urk. 7/5/8 S. 8, Urk. 7/5/6, Urk. 7/5/9) unglaubwürdig erscheinen. Nach der Rechtsprechung (BGE 124 II 17 f. Erw. 5c; 123 II 215 f. Erw. 3b/cc) kann grundsätzlich auch ein untergeordnetes Mitverschulden des Opfers zu einer gewissen Reduktion der opferhilferechtlichen Genugtuung führen und in diesem Sinne als „wesentlich" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG angesehen werden. Im vorliegenden Fall erscheint in Würdigung sämtlicher Umstände eine Reduktion der Genugtuung um 50 % wegen Mitverschuldens als angemessen.

7.
7.1     Zu prüfen bleiben die Anspruchsvoraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände.
7.2     Die Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität E.___ stellten in ihrem Gutachten vom 22. September 2003 fest, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 29. März 2003 eine Schussfraktur des rechten Oberschenkelknochens, eine Verletzung der rechten Oberschenkelarterie, zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel sowie mehrere Quetsch- und Risswunden am Kopf zuzog. Bei der Verletzung am rechten Bein habe es sich um eine schwere Verletzung gehandelt, welche schnell medizinisch und chirurgisch behandelt werden müsse, um die Gefahr eines tödlichen Blutverlustes zu vermeiden (Urk. 7/5/4 S. 3).
7.3     In seinem medizinischen Gutachten vom 14. Februar 2005 erwähnte der Arzt F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, G.___, Grossbritannien, dass sich der Beschwerdeführer am 29. März 2003 verschiedene Kopfverletzungen zugezogen habe. Gegenwärtig bestünden weiterhin verschiedene störende Narben im Bereich der Kopfhaut. Obwohl der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis vom 29. März 2003 unter Amnesie gelitten habe, habe er sich keinen Hirnschaden zugezogen. Die Stichverletzungen am rechten Oberschenkel seien folgenlos verheilt. Es seien jedoch Narben vorhanden. Auf Grund der Schussverletzung habe sich der Beschwerdeführer eine Splitterbruchverletzung im Bereich seines rechten Oberschenkels mit einer Gelenkkapselverletzung zugezogen, welche mittels Platten und Schrauben behandelt worden sei. An seinem rechten Bein habe sich der Beschwerdeführer zudem Gefässverletzungen zugezogen. In der Folge habe er unter einem Kompartmentsyndrom (Funktionsstörung in einem geschlossenen Muskelkompartiment; vgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, Berlin New York 2002, S. 885) gelitten. Während einer Zeit von drei Monaten habe der Beschwerdeführer einen Rollstuhl und Stöcke zur Fortbewegung benötigt. Seit Ostern 2004 könne sich der Beschwerdeführer zwar wieder ohne Hilfsmittel fortbewegen (Urk. 6/2/4 S. 2). Weiterhin bestehe jedoch eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ankle). Aus diesem Grunde sei der Beschwedeführer beim Besteigen von Treppen und Leitern sowie beim Gehen auf unebenen Oberflächen behindert. Die Ausübung von Tätigkeiten, welche das Treppensteigen, das Besteigen von Leitern oder das Gehen auf unebenem Boden erfordere, sei dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zuzumuten. In psychischer Hinsicht sei im Anschluss an das Ereignis vom 29. März 2003 eine posttraumatische Belastungsstörung (post traumatic stress disorder) diagnostiziert worden. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer noch unter vermehrter Vergesslichkeit und Verletzlichkeit sowie einer Neigung zu schlechten Launen (Urk. 6/2/4 S. 13).
7.4     Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 29. März 2003 in seiner physischen und psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt und schwer betroffen wurde. Auch sind die für den Anspruch auf Genugtuung vorausgesetzten besonderen Umstände vorliegend zu bejahen. Am grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Genugtuung ist daher nicht zu zweifeln. Zu prüfen bleibt die Höhe der Genugtuung.

8.
8.1     Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O.,  N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
8.2     Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. Erw. 2.2.3).
8.3     Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).

9.
9.1     Gemäss Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der UVV entspricht der Verlust eines Fusses einer Integritätseinbusse von 30 %, was eine Integritätsentschädigung von Fr. 32’040.-- ergibt (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV). Gemäss der Tabelle 2 der SUVA (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) wird bei Funktionsbehinderungen in den unteren Sprunggelenken eine Integritätsentschädigung von 5 % bis 30 % ausgerichtet. Der Beschwerdeführer leidet unter einer eher geringfügigen Bewegungseinschränkung im Bereich seines rechten Sprunggelenkes, welche ihn beim Besteigen von Treppen und Leitern sowie beim Gehen auf unebenen Oberflächen beeinträchtigt. In Anbetracht der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat im Bereich seines rechten Sprunggelenks im Umfang eine Integritätseinbusse von 6 % erlitten hat. Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher von einem Basiswert von Fr. 6'000.-- auszugehen.
9.2     Genugtuungserhöhend wirkt sich vorliegend die eher geringe psychische Beeinträchtigung im Sinne von verstärkter Vergesslichkeit und Verletzlichkeit sowie einer Neigung zu schlechten Launen aus. Genugtuungserhöhend wirken sich ferner die störenden Narben im Bereich der Kopfhaut aus. 
9.3     In einem vergleichbaren Fall, bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf Opfer einstach, welches sich Stichwunden, eine Lähmung eines Teils der Daumenballenmuskulatur und einen teilweisen Ausfall der Fingerstreckenmuskeln zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 23). In einem anderen Fall bei dem das Opfer einen Fussdurchschuss mit Zehenfraktur und starken Schmerzen erlitt, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zugesprochen (Hütte/ Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 40). In einem weiteren Fall, bei dem das Opfer verschiedene Schädelfrakturen, eine Kompression des Augapfels, eine vorübergehende Nervlähmung und eine Visuseinschränkung erlitt, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich Zins zugesprochen (Hütte/ Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2003 - 2005, Ziff. 42).
9.4     In Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen und der erlittenen seelischen Unbill erscheint vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien als angemessen, bei der Bemessung der Genugtuung den Basiswert von Fr. 6’000.-- um Fr. 2'000.-- zu erhöhen, was eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.- ergibt. Dieser Betrag ist wie oben (Erw. 6.6) erwähnt, wegen Mitverschuldens um 50 %  zu kürzen. Insgesamt besteht daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung von Fr. 4'000.--. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

10.
10.1   Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Verzinsung der Genugtuungsforderung. Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung (BGE 129 IV 149) ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet. Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihr der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
10.2   In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. Die Frage, ob eine opferhilferechtliche Genugtuung in gleicher Weise zu verzinsen wäre, liess es jedoch noch offen. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht hingegen, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Eine Übertragung der für das Haftpflichtrecht geltenden Rechtsprechung zur Verzinsung der Genugtuung auf die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen erachtete das Bundesgericht als fraglich, da der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch sei. Daraus könnten sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen, weshalb in der Genugtuungssumme von Fr. 4'000.-- bereits ein Schadenszins von 5 % seit 29. März 2003 enthalten ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.

11.     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung. Beschwerdeweise beantragt der Beschwerdeführer eine wegen Selbstverschuldens ungekürzte Entschädigung. Wie oben (Erw. 6.6) ausgeführt, ist das Verhalten des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt grundsätzlich als relevantes Mitverschulden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG zu qualifizieren. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Entschädigung wegen erheblichen Mitverschuldens des Beschwerdeführers um 20 % kürzte. Ausgehend von einem anerkannten Schadensbetrag von Fr. 3'504.--, welcher auf Grund der finanziellen Verhältnisse um 74,19 % zu kürzen ist, resultiert ein Schadensbetrag von rund Fr. 904.40. Nach einer Kürzung wegen Mitverschuldens um 20 % resultiert eine Entschädigung Fr. 724.-- (Fr. 904.40 x 0,8). Insofern ist die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) daher nicht zu beanstanden.

12.    
12.1   Zum Schaden gemäss Art. 41 OR gehört der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Der Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag des Schadenseintritts befriedigt worden wäre (BGE 131 III 12 Erw. 9.1; 130 III 599 Erw. 4 mit Hinweisen). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 %. Gemäss der Rechtsprechung hat das Opfer im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung Anspruch auf die Vergütung des Schadenszinses, weil es andernfalls entgegen Art. 13 Abs. 1 OHG keinen vollen Schadenersatz erhielte (BGE 131 II 227 f. Erw. 4.2).
12.2   Es steht dem Beschwerdeführer demzufolge auf der Entschädigung von Fr. 724.-- eine Verzinsung von 5 % (Art. 73 OR) seit dem 29. März 2003 zu. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2005 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher gutzuheissen.

13.     Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da er nicht anwaltschaftlich vertreten ist, und da davon auszugehen ist, dass die Vertretung durch das Victim Support Derbyshire kostenlos erfolgt (BGE 108 V 271 Erw. 2; ZAK 1991 S. 421 Erw. 2).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 22. Dezember 2005 insoweit abgeändert wird, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- (inklusive Zins von 5 % seit 29. März 2003) sowie Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 724.-- (zuzüglich Zins von 5 % seit 29. März 2003) hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Britische Botschaft
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).