Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00004
OH.2006.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt


Urteil vom 16. Mai 2006
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch die Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     P.___, geboren 1967, reichte am 19. Januar 1998 bei der Direktion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung) ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei am 31. Juli 1993 in A.___ in Brasilien vergewaltigt und beraubt worden. Bei der Vergewaltigung sei sie vom Täter mit dem HI-Virus infiziert worden. Die HIV-Infektion habe jedoch erst nach Ausbruch der AIDS-Krankheit Anfang August 1997 diagnostiziert werden können (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 22. April 1998 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung infolge Verwirkung der Ansprüche ab (Urk. 7/4). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde vom 25. Mai 1998 mit Entscheid vom 5. Januar 2000 ab (Urk. 9). Gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2000 erhob P.___ am 14. Februar 2000 Beschwerde an das Bundesgericht, die mit Urteil vom 30. Juni 2000 gutgeheissen wurde (Urk. 10).
1.2     Mit unbegründeter Verfügung vom 29. September 2004 hiess die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch von P.___ um Entschädigung für Erwerbsausfall und Haushaltschaden für den Zeitraum von 1997 bis Ende 2004 im Umfang von Fr. 34'515.-- gut, entschädigte den zukünftigen Erwerbsausfall- und Haushaltsschaden mit einer monatlichen Rente von Fr. 932.-, wies ihr Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung ab und hiess die Genugtuungsgesuche ihrer beiden Töchter im Umfang von je Fr. 20'000.-- gut (Urk. 7/15 = Urk. 2/2). Am 30. September 2004 verlangte P.___ die Begründung der Verfügung vom 29. September 2004 (Urk. 7/17). Am 26. Januar 2006 erging die begründete Verfügung, wobei die Kantonale Opferhilfestelle wiedererwägungsweise einen Anspruch auf Schadenzins für den Entschädigungsanspruch bejahte (Urk. 7/25 = Urk. 2/1).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2006 (Urk. 2/1) erhob P.___ mit Eingabe vom 27. Februar 2006 Beschwerde und beantragte, Ziffer V der Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 26. Januar 2006 beziehungsweise der dieser zugrunde liegenden Verfügung vom 29. September 2004 sei aufzuheben und es sei eine angemessene Genugtuung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2006 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 6). Am 3. April 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Von Amtes wegen wurden der Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. Januar 2000 (Urk. 9) und das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2000 (Urk. 10) beigezogen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
         Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.

2.
2.1     Art. 12 Abs. 2 OHG sieht vor, dass dem Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden kann, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53, mit Hinweisen).
2.2     Art. 47 OR bestimmt, dass das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb S. 15, 306 E. 9b S. 315). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417), ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186) sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413). Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 117 II 50 E. 4a/aa S. 60).
2.3     Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, (Selbst-)Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13. Oktober 2000, E. 2b; 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 5b/aa).
         Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet - gleich wie Präjudizien - einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung (Urteil des Bundesgerichts 4C.123/1996 vom 21. Oktober 1997, E. 3b/aa).
         Dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann (vgl. die Hinweise auf die verschiedenen Lehrmeinungen und die kantonale Rechtsprechung im Bundesgerichtsurteil 4C.123/1996, E. 3a). Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls ein Orientierungspunkt sein.
2.4     Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Bundesgerichtsurteile 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc).
2.5     Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (Art. 104 lit. a OG; BGE 125 III 412 E. 2a S. 417 f., mit Hinweisen).

3.
3.1     Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des OHG eine Genugtuung in der Höhe von über Fr. 300'000.-- zuzusprechen ist (vgl. Urk. 1. S. 10).
3.2     Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer höheren Genugtuung damit, dass das Geschworenengericht des Kantons Zürich in einem bezüglich der schweren Auswirkungen der HIV-Infektion ähnlichen Fall einer Frau, die von ihrem Partner eventualvorsätzlich mit dem HIV-Virus angesteckt worden sei, eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- zuzüglich Zins zugesprochen habe. Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass die unheilbare HIV-Infektion sehr gravierende und dauerhafte Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Geschädigten gezeigt habe. Hinzu komme, dass die absolut unerlässliche medikamentöse Behandlung zeitlebens an die Infektion erinnere und mit sehr unangenehmen Nebenfolgen verbunden sei. Eine Prognose über den Krankheitsverlauf und die Lebenserwartung sei nicht möglich. Berücksichtigt werden müsse sodann auch die Einschränkungen in der Lebensführung, namentlich was das Ausleben der Sexualität und die Möglichkeit der Fortpflanzung angehe. Genugtuungserhöhend sei der Umstand berücksichtigt worden, dass die Infektion bei der Geschädigten einen gravierenderen Verlauf genommen habe, als dies bei anderen HIV-infizierten Personen der Fall sei. Als alleinerziehende Mutter einer Tochter sei die Geschädigte sodann zusätzlich belastet, weil sie sich auch um die Zukunft ihrer minderjährigen Tochter Sorgen machen müsse. Ebenfalls genugtuungserhöhend berücksichtigt worden sei das mittlere bis schwere Verschulden des Täters. Der Tochter der Geschädigten sei eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zugesprochen worden. Unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin, der sozialen Auswirkungen der Krankheit sowie des vergleichbaren Falles des Geschworenengerichts erscheine eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- (inklusive Schadenszins) als angemessen. Da die von der Unfallversicherung geleistete Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 97'200.-- vollumfänglich anzurechnen sei und den Betrag von Fr. 80'000.-- übersteige, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Genugtuung abzuweisen (Urk. 2/1 S. 10).
         Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber aus, der Beschwerdegegner habe verschiedene Beschwerdebilder nicht erwähnt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sie zeitlebens ärztlicher, therapeutischer und insbesondere medikamentöser Behandlung bedürfe, dass die AIDS-Erkrankung gesellschaftlich stigmatisiert und weiterhin tabuisiert werde und eine Wiedervereinigung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten bis heute nicht stattgefunden habe und keinerlei Aussicht auf eine solche bestehe. Der vom Beschwerdegegner herangezogene Entscheid weiche in diversen Punkten vom vorliegenden Fall ab. Bei der Bemessung der Genugtuung sei nicht auf die Kriterien des Einzelfalles abgestellt worden. Rechne man die verschiedenen Beschwerdebilder auf, und berücksichtige man allenfalls zusätzlich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der infolge der AIDS-Erkrankung eintretende Tod zusätzlich abgegolten werde, so gelange man auf eine Integritätseinbusse von mindestens 250 %. Berücksichtige man dabei, dass der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes heute Fr. 106'800.-- betrage und rechne man zusätzlich den Schadenszins von 5 % ab 1. Januar 1997 (Kenntnis von der AIDS-Erkrankung) hinzu, so ergebe sich ein Betrag, der weit über Fr. 300'000.-- liege (Urk. 1 S. 4 ff.).

4.
4.1     Der Tathergang ist erstellt und unbestritten; es ist diesbezüglich auf die Feststellungen in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2006 zu verweisen (Urk. 2/1 S. 2). Darauf ist abzustellen, da Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Sachverhalt weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden.
4.2     Belegt sind sodann die erlittenen Verletzungen und die physischen und psychischen Folgen der Ansteckung mit dem HIV-Virus. Die medizinische Situation stellt sich wie folgt dar:
4.2.1   Drei Tage nach ihrer Rückkehr aus Brasilien hat sich die Beschwerdeführerin bei Frau Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, untersuchen lassen. Dr. B.___ berichtete am 17. Dezember 1999, im Abstrich habe sich eine Candida sowie eine Gardnerella gefunden, weshalb eine Therapie eingeleitet worden sei. Bei der Nachkontrolle sei die Beschwerdeführerin praktisch beschwerdefrei gewesen. Über die Vergewaltigung sei sie nicht informiert worden (Urk. 7/9/4/2).
         Die Beschwerdeführerin wurde im September 1994 vom Hausarzt zur psychotherapeutischen Behandlung überwiesen (Urk. 7/9/4/3). Die Psychotherapeutin legte dar, dass die Beschwerdeführerin über starke Menstruationsschmerzen, einen ständig wiederkehrenden Herpesbefall im Vaginalbereich und Beziehungsschwierigkeiten mit ihrem langjährigen Partner, mit dem sie nun Mühe habe, eine angemessene Nähe und Distanz zu finden, klage. Sie diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 7/9/4/4).
         Am 1. August 1997 wurde die Beschwerdeführerin notfallmässig hospitalisiert wegen Unruhe, Agitation, Dysphasie bis Mutismus, Nausea und Erbrechen. Im Spital wurde ein grosszelliges Non Hodgkin Lymphom entdeckt und erstmals die Diagnose einer HIV-Infektion Stadium C3 (AIDS) gestellt (Urk. 7/9/4/71). Am 7. August 1997 wurde das Lymphom operativ entfernt (Urk. 7/9/4/77). Als Folge trat aber eine fast vollständige Erblindung im linken Auge ein, mit nur noch 10 % Sehleistung (Urk. 7/14/1). Vom 22. August bis 1. Oktober 1997 war die Beschwerdeführerin zur postoperativen Radiotherapie in der Klinik für Radio-Onkologie des Spitals C.___ (C.___) hospitalisiert (Urk. 7/9/4/77). Als Nebenwirkungen traten Müdigkeit, Haarausfall sowie eine Hautreaktion auf (Urk. 7/9/4/78). Die Beschwerdeführerin wurde anschliessend zur Rehabilitation in die Klinik Freihof Baden überwiesen. Die Ziele der allgemeinen Kräftigung, der Gewichtszunahme und der Mobilisation wurden weitgehend erreicht und bei Austritt konnte die Beschwerdeführerin bereits selbstständig auch längere Strecken zurücklegen. Sie konnte die Klinik nach einem dreiwöchigen Aufenthalt in einem deutlich verbesserten Allgemeinzustand verlassen (Urk. 7/9/4/79-82).
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dieser Zeit labil ist.
4.2.2   Die Ärzte des C.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, hielten am 26. März 2001 fest, dass als Folge des Vorfalles vom Juli 1993 bei der Beschwerdeführerin eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität bestehe. Das linke Auge könne nicht mehr als funktionstüchtig betrachtet werden. Es bestünde eine Visusverminderung von zirka 95 %. Der Integritätsschaden betrage 30 %. Der Augenschaden links sei Folge eines Non-Hodgkin-Lymphom des Zentralnervensystems (ZNS). Das Lymphom sei klar assoziiert mit der HIV-Erkrankung, Als Folge der Radiatio des Lymphoms des ZNS bestünde ein diffuses Effluvium des Kopfhaares. Dieser Integritätsschaden betrage 5 %. Der Integritätsschaden für die mittelschwere Hirnfunktionsstörung betrage 50 %. Diese Defizite bestünden seit September 1997 (Urk. 7/9/4/130).
         Die Beschwerdeführerin sei noch durch weitere Symptome in ihrer Integrität betroffen, welche jedoch in den Tabellen betreffend Integritätsschäden nicht einfach einzelnen Tabellen zugeordnet werden können. So leide sie als Folge der Bestrahlung unter trockenen Augen und müsse mehrmals täglich Augentropfen applizieren. Es bestünde eine Tendenz zu Zahnfleischblutung. Es müsse eine Störung des zentralen Hörorgans vermutet werden, was jedoch schwierig zu objektivieren sei. So leide die Beschwerdeführerin unter schlechtem Hörvermögen in lärmiger Umgebung. Auch könne sie die Geräusche nicht lokalisieren. Die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden in denen sie ganze Tage im Bett verbringe und antriebslos sei. Im Zusammenhang mit der Medikamenteneinnahme bestehe eine morgendliche Übelkeit. Abends sei die Beschwerdeführerin regelmässig stark erschöpft. Durch die notwendige, regelmässige, zweimal tägliche Medikamenteneinnahme fühle sich die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensfreiheit deutlich eingeschränkt. Als Folge der Vergewaltigung und der HIV-Infektion bestehe ein totaler Libidoverlust. Dies und die Krankheit der Beschwerdeführerin allgemein belaste ihr Familienleben schwer. Die HIV-Erkrankung, welche Folge des Vorfalls vom Juli 1993 sei, beeinträchtige die Lebensqualität der Beschwerdeführerin schwer. Sie sei 100 % arbeitsunfähig. Sie bedürfe eine lebenslange, intensive medizinische Therapie. Diese trage weiter nichts zur Verbesserung der Lebensqualität bei, sondern helfe allein das Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Die Situation sei aktuell stabil. Es bestünden aber weiterhin Probleme mit der Wirksamkeit der Therapie. Eine klare Prognose könne deshalb nicht gestellt werden. Eine Verbesserung der Integritätsschäden sei jedoch nicht zu erwarten. Somit sei auch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit äussert unwahrscheinlich (Urk. 7/9/4/131).
4.2.3   Dr. med. D.___, Allgemeinpraxis, berichtete am 1. August 2004, seit 1997 werde die HIV-Infektion im C.___ behandelt. Es seien vier Medikamentenwechsel und dazwischen auch Unterbrüche nötig gewesen wegen der Nebenwirkungen (Nierensteine, Ohrenekzeme, Schwindel, Kopfschmerzen, Erbrechen, Fettverteilungsstörung). In der jahrelangen und sehr schwierigen Behandlungszeit seien eine Resistenz gegen alle zur Zeit erhältlichen HIV-Medikamente entstanden. Ab 3. August 2001 sei ein Jahr eine grössere Pause gemacht worden, dann ab 8. August 2002 habe mit Viracept und Combivir eine Behandlung mit zwar nicht mehr voll wirksamen, aber einigermassen gut verträglichen Medikamenten wieder eingesetzt, die bis heute unverändert eingenommen würden (Urk. 7/14/1 S. 1).
         Die Beschwerdeführerin leide damit an einer nicht heilbaren Krankheit, welche mit einer aufwendigen medikamentösen Behandlung mit 2 x 6 Tabletten pro Tag und regelmässiger ärztlicher Überwachung bisher auf einem tiefen Niveau habe knapp stabilisiert werden können. Die noch vorhandene Abwehrkraft reiche zur Zeit gerade noch aus, um lebensbedrohende Krankheiten fernzuhalten. Die Tendenz der Untersuchungen innerhalb der letzten zwei Jahre zeige leider wieder eine zunehmende Verschlechterung, und die Prognose sehe weiterhin besorgniserregend aus.
         Die durch die HIV-Infektion verursachte grosse allgemeine Auszehrung, Schwächung, rasche Ermüdbarkeit und die starke Anfälligkeit auch auf alle banalen Infektionen, des weiteren die Folgen der Hirnoperation und der anschliessenden Strahlentherapie mit teilweiser Erblindung, die Verlangsamung des Denkens, Schwächung des Gedächtnisses, Anfälligkeit auf Schwindel würden eine schwere seelische Verunsicherung erzeugen mit der Notwendigkeit, sich ständig mit der eigenen Hinfälligkeit und der Möglichkeit einer tödlichen Erkrankung auseinandersetzen zu müssen. Dies führe auch zu einer grossen Angst um die Zukunft der beiden erst achtjährigen Töchter (Zwillinge), für die die Beschwerdeführerin mindestens bis zu deren Volljährigkeit weiterhin die erziehende Mutter sein möchte, was ihr bisher auch trotz den widrigen und belastenden Umständen gelungen sei. Auch das Eheleben sei durch diese Erkrankung stark gestört worden: Die schwere Erkrankung führte zu einer teilweisen Distanzierung. Die Beschwerdeführerin habe einen die reduzierten Kräfte voll fordernden Alltag zu bewältigen, in welchem eine natürliche Lebensfreude gar keinen Platz mehr finden könne (Urk. 7/14/1 S. 2).
4.3     In Würdigung der medizinischen Berichte steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die verursachte HIV-Infektion physisch und psychisch schwer beeinträchtigt ist. Insbesondere legten sowohl die Ärzte des C.___ als auch der behandelnde Arzt eingehend und ausführlich die physischen und psychischen Leiden der Beschwerdeführerin dar. Sie wiesen detailliert auf die Auswirkungen der HIV-Infektion auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin hin, zeigten sorgfältig die Nebenfolgen der medikamentösen Behandlung auf und erläuterten umfassend die Einschränkungen in der Lebensführung der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2 und Erw. 4.2.3). Die Genugtuungsvoraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG sind somit vorliegend erfüllt.
4.4     Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhielt, finden sich in der haft-pflichtrechtlichen Literatur und Judikatur nur wenige Präzedenzfälle, welche als Anhaltspunkte für die Festsetzung der Genugtuungssumme dienen könnten.
         Das Geschworenengericht des Kantons Zürich hat in einem bezüglich der schweren Auswirkungen der HIV-Infektion ähnlichen Fall einer Frau, die von ihrem Partner eventualvorsätzlich mit dem HIV-Virus angesteckt wurde, eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- zuzüglich Zins zugesprochen (vgl. Hütte/Duksch, Tabelle VIII/44, 1998-2000). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die unheilbare HIV-Infektion sehr gravierende und dauerhafte Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Geschädigten zeitige. Hinzu komme, dass die absolut unerlässliche medikamentöse Behandlung zeitlebens an die Infektion erinnere und mit sehr unangenehmen Nebenfolgen verbunden sei. Eine Prognose über den Krankheitsverlauf und die Lebenserwartung sei nicht möglich. Berücksichtigt werden müsse sodann auch die Einschränkungen in der Lebensführung, namentlich was das Ausleben der Sexualität und die Möglichkeit der Fortpflanzung angehe. Genugtuungserhöhend berücksichtigt wurde der Umstand, dass die Infektion bei der Geschädigten einen gravierenden Verlauf genommen habe, als dies bei anderen HIV-infizierten Personen der Fall sei. Als alleinerziehende Mutter einer Tochter sei die Geschädigte sodann zusätzlich belastet, weil sie sich auch um die Zukunft ihrer minderjährigen Tochter Sorgen machen müsse. Ebenfalls genugtuungserhöhend berücksichtigt wurde das mittlere bis schwere Verschulden des Täters (Urk. 7/28 S. 74).
         Bei Vergewaltigungen mit anschliessender Angst, sich mit dem HIV-Virus infiziert zu haben, wurden sodann Genugtuungen von Fr. 10'000.-- und Fr. 20'000.-- zugesprochen (vgl. Hütte/Duksch, Tabelle X/27 und Tabelle X/34, 1998-2000).
         Fest steht sodann, dass der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 eine Integritätsentschädigung von Fr. 97’200.-- zusprach. Dabei ging er von einem Integritätsschaden von 100 % aus (Urk. 7/9/2/6a).
         Unter Berücksichtigung der dargelegten physischen und psychischen Beeinträchtigungen, der Rechtsprechung in den angeführten Fällen sowie der auf einem Schaden von 100 % basierenden Integritätsentschädigung und in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums des Beschwerdegegners erscheint die zugesprochene Genugtuung von Fr. 80'000.-- als angemessen.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass Beschwerdebilder wie die Schlafstörungen, die mentale Erschöpfbarkeit, die Konzentrationsschwäche, die vermehrte Vergesslichkeit, der Gewichtsverlust, die häufig und akut aufgetretene grippalen und viralen Effekte wie Magen-, Darminfektionen, Ohrenentzündungen, starke Erkältungen mit Halsschmerzen, Nierenbeschwerden mit Erbrechen, Durchfall und heftiges Zahnfleischbluten, Schwindel, Bewusstseinsverluste, Schweissausbrüche, Frösteln und Tremens, schmerzhafte Blutausscheidungen im Urin, flächendeckende Dornwarzenbildung an beiden Händen nicht berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 1 S. 4 ff.). Vielmehr ging der Beschwerdegegner auf die massiven körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ein. In der angefochtenen Verfügung hielt er zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin an einer unheilbaren Krankheit mit zum Teil dauernden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide (Urk. 2/1 S. 9).
         Der Beschwerdegegner beachtete auch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens ärztlicher, therapeutischer und insbesondere medikamentöser Behandlung bedarf. So führte er gestützt auf das Urteil des Geschworenengerichts aus, dass die absolut unerlässliche medikamentöse Behandlung die Beschwerdeführerin nicht nur zeitlebens an die Infektion erinnere, sondern auch mit sehr unangenehmen Nebenwirkungen verbunden sei (Urk. 2/1 S. 10). Ebenfalls wurde die psychische Situation und die Beziehung zu ihrem Ehemann eingehend gewürdigt (vgl. Urk. 2/1 S. 9-10).
         Nicht zutreffend ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, der im Rahmen der Bemessung der opferrechtlichen Genugtuung herangezogene Entscheid des Geschworenengerichts vom 9. November 1998 unterscheide sich bezüglich der Beschwerden und deren beruflichen Auswirkungen erheblich vom vorliegenden. Das Geschworenengericht hat sich eingehend und sorgfältig mit dem Genugtuungsanspruch auseinandergesetzt und hat namentlich auch berücksichtigt, dass die Geschädigte - gleich wie die Beschwerdeführerin - nicht nur unter seelischen, sondern auch unter massiven körperlichen Beschwerden leidet und als Folge dieser Leiden - ebenfalls gleich wie die Beschwerdeführerin - bleibend zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/28 S. 74).
         Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass anders als für die opferrechtliche Entschädigung der Bundesrat für die Genugtuung zwar keine beitragsmässige Obergrenze festgelegt hat. Aus den Materialien zum OHG geht aber hervor, dass der für die Entschädigung festgelegte Höchstbetrag von Fr. 100'000.-- auch bei der Zusprechung der Genugtuung als Leitlinie dienen soll (BBl 1990 II 991).
         Schliesslich hat der Beschwerdegegner die Integritätsentschädigung zu Recht berücksichtigt, zumal Leistungen mit Genugtuungscharakter - wie die vorliegende Integritätsentschädigung von Fr. 97’200.-- - bei der Beurteilung des subsidiären opferrechtlichen Genugtuungsanspruch in Abzug zu bringen sind (Pra 1999 S. 831 = BGE 125 II 169).
         Somit ergibt sich, dass eine Genugtuung unter Anrechnung der von der Unfallversicherung ausgerichteten Integritätsentschädigung von Fr. 97'000.-- den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Bemessungsgrundsätzen Rechnung trägt. Darin ist in bundesrechtskonformer Weise die Schwere der psychischen und physischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Einschränkungen in der Lebensführung berücksichtigt.
4.5     Genugtuungsleistungen nach OHG beruhen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung und sind nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet (BGE 128 II 49 E. 4.1 S. 53); der Staat zahlt anstelle des unbekannten oder zahlungsunfähigen Täters, um das Wohlbefinden des Opfers zu steigern bzw. die erlittene Beeinträchtigung erträglicher zu machen. Eine Hauptfunktion der opferhilferechtlichen Genugtuung liegt dementsprechend in ihrer wichtigen symbolischen Rolle begründet, denn mit ihr anerkennt das Gemeinwesen die schwierige Situation des Opfers (Botschaft des Bundesrates vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, BBl 2005 S. 7223). Die kantonalen Opferhilfestellen sprechen im Allgemeinen eine ex aequo et bono bemessene Pauschalsumme als Genugtuung zu, welche auch die Nebenrechte abdeckt. Mit der Anerkennung eines Zinsanspruchs über diese Pauschalsumme hinaus würde unter Umständen in den Ermessensspielraum der kantonalen Behörden eingegriffen, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 104 lit. a OG erfüllt wären. Es rechtfertigt sich daher ohne weiteres, der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 19. Januar 2006, 1A.181/2005, Erw. 3.3.3).
         Da der Schadenszins im Bereich des Opferhilferechts zu den Bemessungsfaktoren gehört und eine opferrechtliche Genugtuung gemäss Bundesgericht nicht zu verzinsen ist, hat der Beschwerdegegner keine Bemessungsgrundsätze verletzt, wenn es einen Zinsanspruch verneinte.
4.6     Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 29. September 2004 und 26. Januar 2006 als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist (Urk. 2/1-2).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Avenue Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).