Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00006
OH.2006.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 25. Februar 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Löwenstrasse 22, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1964, wurde am 27. Oktober 1996 Opfer einer schweren Körperverletzung, wobei er eine Schussverletzung im Bereich des linken Knies und des Oberschenkels erlitt (Urk. 8/12/1 S. 6).
         Am 24. Februar 1998 ersuchte der Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung eines Vorschusses von Fr. 1'034.40 an die Schadenersatzforderungen gegenüber dem Täter sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Opferhilfestelle (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 13. März 1998 wurde das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses im Betrag von Fr. 1'034.40 gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Fertig, substituiert durch lic. iur. Maya Suter, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Opferhilfeverfahren bestellt (Urk. 8/6).
1.2     Mit Eingabe vom 27. Oktober 1998 stellte der Geschädigte bei der Kantonalen Operhilfestelle folgende Anträge (Urk. 8/8 S. 1):
„1. Dem Gesuchsteller sei der aus dem Delikt entstandene Schaden zu ersetzen.
2. Dem Gesuchsteller sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.
3. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren vor Opferhilfestelle ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person des Unterzeichneten beizugeben.
4. Das Verfahren sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils zu sistieren.“
         Mit Verfügung vom 10. Dezember 1998 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens sistiert (Urk. 8/9).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Geschädigten mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Verfügung vom 7. August 1998; Urk. 8/16/9), die ab Juni 2003 in Taggelder zur Durchführung einer beruflichen Massnahme ungewandelt wurde (Urk. 8/30/15).
1.3     Mit Urteil des Obergerichts vom 30. Oktober 2001 wurde der Täter unter anderem wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und es wurde festgestellt, dass er dem Geschädigten aus dem Ereignis vom 27. Oktober 1996 in vollem Umfange schadenersatzpflichtig sei. Zur Festsetzung des Quantitativs wurde der Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Zudem wurde der Täter verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Oktober 1996 zu bezahlen (Urk. 8/12/1 S. 29, Dispositiv Ziffer 4a und b).
1.4     Am 4. April 2003 stellte der Geschädigte bei der Kantonalen Opferhilfestelle folgende konkretisierte Anträge (Urk. 8/16 S. 1):
„1. Dem Gesuchsteller sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Oktober 1996 zu bezahlen.
2. Dem Gesuchsteller seien als Schadenersatz Fr. 100'000.--, abzüglich den bereits ausbezahlten Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'034.40, total also Fr. 98'965.60 zu bezahlen.“
         Sodann ersuchte der Geschädigte mit Schreiben vom 19. Juni 2003 um Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Urk. 8/19). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. Juli 2003 gutgeheissen (Urk. 8/20). Mit Eingabe vom 12. Januar 2004 ersuchte der Geschädigte um Gewährung eines weiteren Vorschusses in der Höhe von Fr. 10'000.-- (Urk. 8/25).
         Mit Verfügung vom 4. Mai 2004 wurde das Verfahren betreffend Genugtuung und Entschädigung wieder aufgenommen und es wurde das Gesuch des Geschädigten betreffend Genugtuung im Betrag von Fr. 50'000.-- zuzüglich 5 % Zins vom 27. Oktober 1996 bis 30. Oktober 2001 gutgeheissen. Über das Gesuch betreffend Entschädigung werde zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Verfügung entschieden (Urk. 8/31).
Im Juni 2005 schloss der Geschädigte die von der Invalidenversicherung gewährte berufliche Massnahme mit dem Handelsschuldiplom ab (Urk. 8/46/4; Urk. 8/48/1).
1.5     Mit Verfügung vom 2. März 2006 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch des Geschädigten um Ausrichtung einer Entschädigung für Erwerbsausfall ab und verzichtete auf die Rückforderung des Vorschusses in der Höhe von insgesamt Fr. 3'534.40 (Urk. 8/57 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. März 2006 (Urk. 2) erhob der Geschädigte am 3. April 2006 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
„1. Ziffer 1 des Einspracheentscheides (richtig: Verfügung) der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer seien als Schadenersatz Fr. 100'000.--, abzüglich den bereits ausbezahlten Vorschüssen in der Höhe von Fr. 1'034.40 sowie Fr. 2'500.--, total also Fr. 96'465.60, zu bezahlen.
3. Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.“
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2006 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. Juni 2006 wurde Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). Mit Replik vom 14. August 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 15). Nachdem der Beschwerdegegner innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde Verzicht darauf angenommen und am 29. September 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Angeschuldigte ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
         Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert ist.
1.2 Gemäss Art. 11 OHG können Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Das Opfer muss die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche (Art. 16 Abs. 3 OHG).
1.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Schaden und dem Einkommen des Opfers (Art. 13 Abs. 1 OHG). Im Übrigen umschreiben Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 OHG den Begriff des Schadens nicht. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Behörde bei der Bestimmung des Schadens die Regeln des Privatrechts analog anwendet (Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II S. 991). In Art. 13 Absatz 3 OHG übertrug der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz, die Höchst- und Mindestbeiträge festzusetzen und weitere Vorschriften zur Bemessung der Entschädigung zu erlassen. Der Bundesrat machte einzig von ersterer Kompetenz Gebrauch (Art. 4 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten, OLV) und setzte den Maximalbetrag auf Fr. 100'000.-- fest (BBl 1990 II S. 992).
1.4 Gemäss Art. 46 Abs. 1 OR hat die verletzte Person bei Körperverletzung nebst Kostenersatz Anspruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Der Schaden bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht in der Differenz zwischen dem Einkommen, das die geschädigte Person erzielt hätte, wenn sie von keiner Körperverletzung betroffen worden wäre, und dem von ihr tatsächlich erzielten Erwerb. Der Schaden bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Invaliditätsschaden) besteht zur Hauptsache im Verlust oder in der Verminderung des künftigen Erwerbseinkommens. Dieser Schaden ist möglichst konkret nachzuweisen, wobei vom medizinischen Invaliditätsgrad auszugehen ist. Anhaltspunkte für die Höhe des hypothetischen Erwerbs bilden die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalles (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, N 236 und N 245 f. mit Hinweisen).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung hat.
2.2 Der Beschwerdegegner ging davon aus, es sei aufgrund der persönlichen und beruflichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, namentlich der Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeiten und der Höhe der erzielten Einkünfte vor der Straftat, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne die straftatbedingte Beeinträchtigung ab Juli 1998 bis Juli 2005 ununterbrochen zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre und ein Einkommen hätte erzielen können, das insgesamt die ihm seit 1. Oktober 1997 bis Juli 2005 monatlich in der Höhe von Fr. 3'042.-- und 3'250.-- ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen überstiegen hätte. Es sei zu berücksichtigen, dass er bereits vier Monate vor der Straftat einen Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung gestellt habe. Ein Berufspraktikum habe er nicht absolviert. Da nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer ohne die straftatsbedingte Beeinträchtigung ein die Sozialversicherungsleistungen übersteigendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können, könne offen bleiben, ob und ab welchem Zeitpunkt ihm eine Tätigkeit zumutbar gewesen wäre und wie viel er damit hätte verdienen können (Urk. 2 S. 6).
Selbst wenn er jedoch ab August 2005 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, müsse davon ausgegangen werden, dass er durch seine Umschulung seine Arbeitsmarktfähigkeit und Verdienstmöglichkeit verbessert habe und deshalb ein höheres Einkommen als ohne Umschulung erzielen könne. Er habe zudem seine berufliche Integration durch sein unkooperatives Verhalten und die Wahl einer Schule, die erst im Jahr 2003 einen Vorkurs angeboten habe, selbst verzögert. Auch für die Zeit ab August 2005 sei dem Beschwerdeführer kein opferhilferechtlich relevanter Schaden entstanden und werde auch für die Zukunft nicht entstehen (Urk. 2 S. 6).
Den Schaden habe diejenige Person zu beweisen, die ihn geltend mache. Für die Annahme einer bestimmten Tätigkeit müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die dies als zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Dass der Beschwerdeführer wieder im angestammten Beruf als Carosseriespengler Fuss gefasst hätte, erscheine aufgrund der gesamten Umstände nicht als realistisch. Auch aus berufsberaterischer Sicht hätte der Beschwerdeführer nur im günstigsten Fall überhaupt eine Chance für den Wiedereinstieg gehabt, und auch dies nur mit Hilfe der Invalidenversicherung (Urk. 7 S. 2).
Der im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung eines Haushaltsschadens sei verwirkt, da am 27. Oktober 1998 lediglich ein Erwerbsschaden geltend gemacht worden sei (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, sein Lebenslauf sei in allen Punkten für ihn nachteilig interpretiert und seine persönliche Entwicklung dadurch verkannt worden. Er sei bereits im Zeitpunkt der Straftat nicht mehr drogensüchtig gewesen und nie rückfällig geworden, was eine erhebliche Leistung darstelle. Weiter sei ausgeschlossen, dass jemand, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, über Jahre von der Sozialhilfe unterstützt worden wäre, ohne dass sich die Behörden um eine erfolgreiche Integration ins Erwerbsleben gekümmert hätten (Urk. 1 S. 6-7).
Weiter lasse der Beschwerdegegner die besondere Belastung, die sich aus der Straftat und der Körperverletzung ergeben habe, ausser Acht. Diese vermöge bei manchen Menschen eine lebenslange Unterstützungsbedürftigkeit auszulösen. Die beruflichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers seien vor diesem Hintergrund zu würdigen: Er sei für eine Umschulung zu motivieren gewesen und habe diese trotz der psychischen Belastung erfolgreich abschliessen können. Weiter sei die ihm vorgeworfene Verzögerung der Umschulung auf die MEDAS-Begutachtung zurückzuführen. Da er zudem auf dem Besuch der Handelsschule beharrt und diese erfolgreich abgeschlossen habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden, kein Berufspraktikum absolviert zu haben, zumal er zumindest eines absolviert habe (Urk. 1 S. 8-9).
Das noch vor der Straftat bei der Invalidenversicherung gestellte Umschulungsgesuch sei völlig aussichtslos gewesen, da er alle Voraussetzungen erfüllt habe, um wieder in seinem Beruf tätig sein zu können. Darüber hinaus wären ihm ohne Straftatverletzung eine Vielzahl von Beschäftigungen möglich gewesen, die er 1997 wieder aufgenommen hätte. Er habe sich etwa im Juli 1996 in der Lage gefühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitsstelle gefunden. Die Annahme, er  hätte kein die Sozialversicherungsleistungen übersteigendes Einkommen erzielen können, sei nicht korrekt (Urk. 1 S. 10, S. 13).
Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er, wäre die Straftat nicht geschehen, seit November 1996 ein Erwerbseinkommen erzielt hätte. Es könne aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass er nie eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, da er habe arbeiten wollen und auch entsprechende Anstrengungen unternommen habe. Entsprechend wäre er spätestens ab Mai 1997 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wobei er aufgrund seiner guten Leistungen in der Lehre und seiner Berufserfahrung wohl als Karosseriespengler tätig geworden wäre (Urk. 1 S. 14).
Im Übrigen gelte der Beweisgrundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Angesichts seines Alters und des erfolgreichen Drogenentzuges sei es überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass er eine Stelle als Carosseriespengler gefunden hätte. Es sei anzunehmen, dass ihm Eingliederungsmassnahmen im bereits bestehenden Beruf gewährt worden wären. Weiter habe er in der fristwahrenden Eingabe vom 27. Oktober 1998 unter dem Titel Personenschaden alle wirtschaftlichen Nachteile, die aus seiner Verletzung resultierten, geltend gemacht, womit auch der Haushaltsschaden umfasst sei. Dieser sei mit Eingabe vom 4. April 2003 auch explizit genannt worden (Urk. 15 S. 2 ff.).

3.
3.1 Gemäss den medizinischen Unterlagen erlitt der Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 27. Oktober 1996 eine Schussverletzung im Bereich des linken Knies mit distaler Femurfraktur sowie Knorpel- und Bandläsionen. Nach sofortigem Anlegen eines Fixateur externe wurden zwei Tage später eine Winkelplattenosteosynthese sowie im April 1997 wegen persistierenden Schmerzen eine operative Revision mit Auffinden einer Femurkondylusnekrose und anschliessender Spongiosaplastik und Umplattung durchgeführt (Urk. 8/30/23 S. 10).
Der rheumatologische Konsiliarius der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz diagnostizierte am 15. April 2002 eine sekundäre Gonarthrose links mit Instabilität, wobei vor allem der mediale Bandapparat instabil erscheine und weniger auch das vordere Kreuzband (Urk. 8/30/23 S. 10 Ziff. 3). Zudem diagnostizierte der Rheumatologe ein sekundär tendomyotisches Lumbovertebralsyndrom bei Fehlhaltung und minimalen degenerativen Veränderungen, ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik. Die rheumatologischen Befunde würden die Arbeitsfähigkeit mässig beeinträchtigen. Nach einem Beziehungskonflikt habe der Beschwerdeführer von 1987 bis 1994 regelmässig und immer mehr Haschisch, Heroin und Kokain konsumiert. Von 1994 bis 1998 habe sich der Beschwerdeführer in einem Methadonprogramm befunden und daneben therapeutische Massnahmen absolviert. Seit 1998 habe er weder Drogen noch Methadon konsumiert und befinde sich in einem ordentlich stabilen Zustand (Urk. 8/30/23 S. 11 oben).
3.2 Im Zeitpunkt der Straftat war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob und in welchem Umfang er, wäre die Straftat nicht geschehen, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Diesbezüglich sind der gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen mit zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 2 OR), wobei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich ist (Gomm, OHG-Kommentar, 2005, Art. 16 N 18).
3.3 Der 1964 geborene Beschwerdeführer erlangte 1986 das Fähigkeitszeugnis als Carrosseriespengler (Urk. 8/16/4). Im Zeitraum 1986 bis 1989 war er zunächst in Kurzeinsätzen, insgesamt während siebzehn Monaten, bei Carosserie- und Transportunternehmen tätig. Ab 1990 war er nicht mehr arbeitstätig (Auszug aus dem individuellen Konto des Geschädigten; Urk. 8/51/1). Von November 1994 bis Januar 1996 unterzog er sich erfolgreich einer Methadontherapie (Urk. 8/16/6), in deren Rahmen er während 13 Monaten als Hilfsförster tätig war (vgl. Urk. 8/15/9; Urk. 54). Nach seinem Austritt aus der Therapiestation war er weiterhin arbeitslos und wurde vom Sozialamt unterstützt (Urk. 8/35/15 S. 1). Am 5. Juni 1996 meldete er sich wegen den Folgen seiner Drogensucht bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/35/22 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Nach eigenen Angaben bemühte sich der Beschwerdeführer bereits während seines Therapieaufenthaltes um Arbeit, so als Carrosseriespengler, Lagerist, Bauarbeiter und in der Fuhrparkwartung (Urk. 8/16/7).
3.4 Der Beschwerdeführer hat, bevor er Opfer der Straftat wurde, 1996 erfolgreich seine langjährige schwere Drogensucht mit zeitweisem Leben auf der Gasse (vgl. Urk. 8/35/15 S. 2) überwunden. Wenngleich er zu diesem Zeitpunkt noch Methadon konsumierte (vgl. Urk. 8/35/15 S. 2), ist angesichts seiner Bemühungen und des Umstands, dass er damals 32 Jahre alt war, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin von Sozialhilfe abhängig geblieben und nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre. Das Methadon konnte er 1998 absetzen (vgl. Urk. 8/30/23 S. 7), was sein Bestreben um Reintegration zusätzlich untermauert. Dass er die Hilfe der Invalidenversicherung zur beruflichen Wiedereingliederung - nicht zur Erlangung einer Rente - in Anspruch nahm, weist ebenfalls auf seinen Willen zur Erwerbstätigkeit hin, zumal ihm mangels genügender Beitragszeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung wohl verwehrt gewesen wären und er sich deshalb nicht an diese Stelle hätte wenden können.
Es stellt sich weiter die Frage, in welchem Beruf und ab wann er erwerbstätig gewesen wäre.

4.
4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
          Nachdem der Anmeldung bei der Invalidenversicherung unbestrittenermassen kein solcher Gesundheitsschaden zugrunde lag, sondern die Situation des Beschwerdeführers auf reines Suchtverhalten zurückzuführen war, wäre sein Leistungsgesuch von der IV-Stelle abgewiesen worden. Damit hätte der Beschwerdeführer sich auf eigene Faust um einen Wiedereintritt ins Erwerbsleben bemühen müssen. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer letztmals 1987, während einem Monat, als Carrosseriespengler tätig war und sich seine diesbezügliche Berufserfahrung insgesamt lediglich auf ein paar Monate beschränkte, erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass er eine Anstellung als Carrosseriespengler gefunden hätte. Dies wird auch durch die Abklärungen des Beschwerdegegners gestützt, wonach gemäss Auskunft des Schweizerischen Carrosserieverbandes die Wahrscheinlichkeit, nach zehn Jahren Berufsabstinenz wieder eine Stelle zu finden, wegen des fehlenden Know-hows äusserst gering sei (vgl. Urk. 8/54 S. 2). Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die berufsberaterische Auffassung, wonach der Beschwerdeführer nach einer mit Hilfe der IV absolvierten Einarbeitung in den erlernten Beruf eine Chance von 50-80 % gehabt hätte, eine Anstellung zu finden (vgl. Urk. 8/54 S. 2): Rein aufgrund der Folgen der Suchterkrankung hätte der Beschwerdeführer, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gehabt und somit auch keine Unterstützung bei der Einarbeitung erhalten.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder als Carrosseriespengler erwerbstätig gewesen wäre.
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Berufserfahrung, sei es in seinem angestammten Beruf oder in einer anderen Tätigkeit. Es ist deshalb anzunehmen, dass er in einer un- beziehungsweise angelernten Tätigkeit angestellt worden wäre. Da er aber über eine abgeschlossene Berufslehre mit Fähigkeitsausweis verfügt, rechtfertigt es sich, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen, LSE 1998 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 3) abzustellen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dieser Erhebung generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3 Für den Beginn der hypothetischen Arbeitsaufnahme ist zu berücksichtigen, dass im Jahr 1997 die Arbeitslosigkeit in der Schweiz einen Höchststand erreicht hatte (vgl. Urk. 8/54/2). Es ist somit angesichts der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers überwiegend wahrscheinlich, dass er frühestens 1998, als sich die Arbeitsmarktsituation etwas verbesserte, eine Anstellung gefunden hätte.
Das im Jahr 1998 von Männern im Durchschnitt aller Tätigkeiten, für die Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, erzielte Einkommen betrug Fr. 5'171.-- pro Monat (LSE 1998 S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 3), mithin Fr. 62'052.-- pro Jahr (Fr. 5'171.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden angepasst ergibt dies den Betrag von Fr. 64'999.50 (Fr. 62'052.-- : 40 x 41,9). Dieser Wert bildet das hypothetische Einkommen des Beschwerdeführers, ab 1998, wenn er keine Körperverletzung erlitten hätte (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

5.
5.1 Für die Entschädigungsberechnung ist nach erfolgter Festlegung des hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers, wenn die Straftat nicht stattgefunden hätte, weiter von Belang, welche tatsächliche Einnahmen er effektiv erzielt hatte und welche zu berücksichtigen sind.
Dem MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den früheren Tätigkeiten als Carrosseriespengler und Forstarbeiter aus rheumatologischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten in kauernder oder kniender Stellung sei ihm aus somatischer Sicht zu 100 % zumutbar, so beispielsweise die vom Beschwerdeführer selbst angestrebte Tätigkeit als Autoverkäufer. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell genügend stabil und belastbar für das erfolgreiche Absolvieren einer Umschulung. Der Beginn der geschätzten Arbeitsfähigkeit sei auf das Datum der Schlussbesprechung am 14. März 2002 zu legen (Urk. 8/30/23 S. 12).
5.2 Bereits mit Bericht vom 7. Oktober 1999 wiesen die Ärzte der Universitätsklinik A.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als Karosseriespengler dauerhaft vollständig arbeitsunfähig sei, ebenso für kniebelastende, körperliche Arbeiten und solche, bei denen man länger stehen müsse. Für Büroarbeiten sei der Beschwerdeführer jedoch theoretisch seit 9 Monaten arbeitsfähig (Urk. 8/15/4 S. 2).
Gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ führte der Beschwerdeführer 1999 aus, sich seit etwa einem Jahr psychisch stabil zu fühlen (Urk. 8/15/4 S. 2 Ziff. 5). Gegenüber den MEDAS-Ärzten hielt der Beschwerdeführer im Januar 2002 fest, dass er ab 1994 den Drogenabusus habe sistieren können und das Methadon-Programm aufgenommen habe, welches 1998 habe beendet werden können. Seither habe er, bei psychisch stabilen Verhältnissen, weder Drogen noch Methadon konsumiert (Urk. 8/30/23 S. 7).
Angesichts dieser Angaben erscheinen die Schilderungen seines psychischen Zustandes in den Monaten vor Durchführung der Strafverhandlung im Oktober 2001 (vgl. Urk. 8/15/6; Urk. 8/15/7) nicht ganz nachvollziehbar. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese im Zusammenhang mit der Begründung seiner Genugtuungsforderung gegenüber dem Täter standen (vgl. Urk. 8/15/6 S. 1). Vielmehr ist gestützt auf die überzeugenden Berichte der Ärzte der Universitätsklinik A.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit 1999 psychisch und physisch in der Lage war, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen. Dementsprechend wies ihn die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2000 darauf hin, dass aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 1. Oktober 1999 eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei und er in einer solchen Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen erzielen könnte, weshalb die IV-Rente aufgehoben werde (Urk. 8/35/9).
5.3 In der Folge wurde aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers (Urk. 8/35/8) das MEDAS-Gutachten eingeholt. Darin wurde die Durchführung beruflicher Massnahmen empfohlen (vgl. Urk. 8/30/23 S. 12), dies jedoch offenbar vor allem aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer selbst sich zum Autoverkäufer umschulen lassen wollte und dies den Besuch einer Handelsschule erforderlich machte (vgl. Urk. 8/30/23 S. 12). Den Beginn der vollständigen Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit legten die Gutachter ohne weitere Begründung auf das Datum der Schlussbesprechung vom 14. März 2002 (vgl. Urk. 8/30/23 S. 12). Dies, ohne auf die Feststellung der Ärzte der Universitätsklinik A.___, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 1999 in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei, Bezug zu nehmen. Angesichts der psychischen und rheumatologischen Befunde vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab Oktober 1999 eine Arbeitsfähigkeit vorlag in Bezug auf angepasste Tätigkeit und dem Beschwerdeführer deshalb eine Umschulung gewährt wurde.
Aus opferhilferechtlicher Sicht muss jedoch der Schadenminderungsgrundsatz beachtet werden (BGE 131 II 656 Erw. 5.2). Ebenso gilt der Grundsatz, dass das Opfer nur angemessene Entschädigung erhalten soll, wenn es durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät (Art. 124 der Bundesverfassung). Nachdem der Beschwerdeführer die als Folge der Straftat eingetretene Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht im Oktober 1999 überwinden konnte, standen seine effektive erwerbliche Situation und seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr in kausalem Zusammenhang zur Straftat. Es liegen keine Gründe dafür vor, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. vorstehend Erw. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sich deshalb den Umstand, dass er ab Oktober 1999 einer Erwerbstätigkeit vollumfänglich hätte nachgehen können, anrechnen zu lassen: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Restarbeitsfähigkeit des Betroffenen bei der Einkommensberechnung zur Bemessung der Opferhilfeentschädigung zu berücksichtigen. Auszugehen ist von der Vermutung, dass es einem (in casu) Teilinvaliden möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der Invalidenversicherung festgestellten verbleibenden Leistungsvermögens die gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) festgelegten Grenzbeträge zu erzielen (BGE 131 II 656 Erw. 5.2). Dies muss umso mehr für Personen gelten, bei denen, wie beim Beschwerdeführer, nach einer gewissen Zeit keine Invalidität mehr gegeben ist.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 wegen der Straftat nicht mehr in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Zur Berechnung einer allfälligen Entschädigung sind deshalb lediglich die im Zeitraum vom 27. Oktober 1996 bis 1. Oktober 1999 effektiv erzielten Einkünfte in Form von Sozialversicherungsleistungen massgeblich. Für den darauffolgenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners am 2. März 2006 (BGE 131 II 656) ist ihm hingegen ein hypothetisches Einkommen vollumfänglich anzurechnen. Gestützt auf die Erwägungen zur hypothetischen Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.2) rechtfertigt es sich, dabei ebenfalls den standardisierten Durchschnittslohn aller Tätigkeiten, bei denen Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt sind, (Niveau 3; vgl. vorstehend Erw. 4.2), zu verwenden.
5.5 Fürsorgeleistungen sind nicht als Einnahmen anzurechnen (Art. 12 OHG in Verbindung mit Art. 3c Abs. 2 lit. b ELG in der Fassung vom 1. Januar 1999). Hingegen sind die IV-Rente ab 1. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1998 von monatlich Fr. 995.-- und ab 1. Januar 1999 Fr. 1’005.-- (Urk. 8/16/9 = Urk. 8/23/1) anzurechnen. Dazu kommen monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'047.-- (Urk. 8/16/10). Somit ergeben sich für den hier massgeblichen Zeitraum vom 27. Oktober 1996 bis 1. Oktober 1999 Rentenleistungen von insgesamt Fr. 23’970.-- (15 Monate à Fr. 995.-- = Fr. 14'925.-- + 9 Monate à Fr. 1005.-- = Fr. 9'045.-- ) sowie Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 49'128.-- (24 Monate à Fr. 2'047.--), somit anrechenbare Einnahmen in Höhe von Fr. 73'098.-- (Fr. 23’970.-- + Fr. 49'128.--) in 24 Monaten, also Fr. 36'549.-- pro Jahr (Fr. 73'098.-- : 2).
5.6 Ab 1. Oktober 1999 bis 2. März 2006 ist nach dem Gesagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Ausgehend von den hypothetischen Einnahmen im Jahr 1998 in Höhe von Fr. 64'999.50 (vgl. vorstehend Erw. 4.3) ergeben sich folgende Beträge:
- Für das Jahr 1999 resultieren bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden (vgl. vorstehend Erw. 4.2) und einer Lohnentwicklung in Höhe von 0,3 % (Die Volkswirtschaft 5/2006 S. 87 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) Fr. 68'128.25 (Fr. 64'999.50 : 40 x 41,8 x 1,003), somit für die anrechenbaren Monate Oktober, November und Dezember 1999 insgesamt Fr. 17'032.10 (Fr. 68'128.25 : 12 x 3).
- Für das Jahr 2000 ergibt sich bei einer gleichbleibenden wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und einer Lohnentwicklung in Höhe von 1,3 % (Die Volkswirtschaft a.a.O.) ein Jahreslohn von Fr. 68'807.50 (Fr. 64'999.50 : 40 x 41,8 x 1,013).
- Für die Jahre 2001 bis 2003 resultiert bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden und einer Lohnentwicklung in Höhe von 2,5 %, 1,8 % und 1,4 % (Die Volkswirtschaft a.a.O.) ein hypothetisches Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 71'731.10 (Fr. 68'807.50 : 40 x 41,7 x 1,025), Fr. 73'023.-- (Fr. 71'731.10 x 1,018) und Fr. 74'045.-- (Fr. 73'023.-- x 1,014).
- Für 2004 und 2005 ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden und einer Lohnentwicklung von 0,9 % und 1,0 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) ein Betrag von Fr. 77'699.90 (Fr. 74'045.-- : 40 x 41,6 1,009) und Fr. 78'476.90 (Fr. 77'699.90 x 1,01).
- Für das Jahr 2006 resultiert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und einer Lohnentwicklung von 1,2 % (Die Volkswirtschaft 9/2007 S. 99 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 82'793.90 (Fr. 78'476.90 : 40 x 41,7 x 1,012), somit Fr. 6'899.50 pro Monat (Fr. 82'793.90 : 12). Nachdem die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners am 2. März 2006 erging (Urk. 2), ist ein Betrag von Fr. 13'799.-- zu berücksichtigen (Fr. 6'899.50 x 2).
5.7 Aus diesen Zahlen erhellt, dass der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum vom 27. Oktober 1996 bis 1. Januar 2001 ein anrechenbares Einkommen erzielte, das über dem ELG-Höchstbetrag von Fr. 17'640.--, aber unter dem OHG-Höchstwert von Fr. 70'560.-- (Zahlen bei Gomm, OHG-Kommentar, 2005, Art. 13 OHG N 23 ) lag: Die vor der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 1999 erhaltenen anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen betrugen Fr. 36'549.-- pro Jahr (vgl. vorstehend Erw. 5.5). Nach 1. Oktober 1999 betrug das hypothetische Jahreseinkommen Fr. 68'128.25 (Fr. 17'032.10 im Jahr 1999) und Fr. 68'807.50 (für 2000), ab 2001 jedoch Fr. 71'731.10, mit steigender Tendenz in den Folgejahren. Übersteigt das Einkommen des Opfers den OHG-Höchstbetrag, so wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 3 Abs. 2 OHV). Mit anderen Worten kommt, sofern auch ein Schaden gegeben ist (dazu nachfolgend Erw. 6), nur für die Zeit vom 27. Oktober 1996 bis 1. Januar 2001 eine reduzierte (Art. 3 Abs. 3 OLV) Entschädigung in Betracht.

6.
Der Beschwerdeführer hat in seiner unbestrittenermassen fristgerecht anhängig gemachten Eingabe vom 27. Oktober 1998 den Ersatz des aus dem Delikt entstandenen Schadens beantragt (Urk. 8/8 S. 1). Unter den aus einem Delikt entstandenen Schaden fällt auch ein allfälliger Haushaltschaden, so dass dessen Ersatz ebenfalls fristgerecht beantragt wurde. Ob ein solcher Anspruch besteht, wurde jedoch, nachdem der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Entschädigung verneinte und davon ausging, ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des Haushaltsschadens sei verwirkt (Urk. 7 S. 2), nicht weiter abgeklärt. Dass ein Haushaltsschaden vorliegt, kann jedoch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, da dieser auch zu ersetzen ist, wenn er sich nicht in zusätzlichen Aufwendungen niederschlägt. Anspruchsberechtigt ist - eine haushaltbezogene, deliktkausale Arbeitsunfähigkeit vorausgesetzt - auch ein wie der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 8/30/23 S. 6) lediger Hausmann, der seinen eigenen Haushalt führt (BGE 131 II Erw. 6.4 ff.).
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2 Der Beschwerdegegner hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung verneint und deshalb keine konkrete Schadensberechnung unter Einbezug eines allfälligen Haushaltsschadens vorgenommen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als unvollständig. Es ist angezeigt, die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er im Sinne der Erwägungen den massgeblichen Schaden und hernach die Höhe der Entschädigung ermittle. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
7.2 Der von Rechtsanwalt Peter Fertig mit Eingabe vom 21. November 2006 geltend gemachte Aufwand von 47 Stunden 10 Minuten mit einem Totalbetrag von Fr. 10'366.20 (Urk. 20) ist der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem für eine gehörige Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers gebotenen Aufwand nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Fertig den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertrat und ihm somit die Akten und die Problemstellung weitgehend bekannt waren. Ein Gesamtaufwand von 37.30 Stunden für Schadensberechnungen (insgesamt 7.40 Stunden), das Abfassen der Beschwerdeschrift (insgesamt 23.80 Stunden) und das Abfassen der Replik (insgesamt 6.10 Stunden) kann nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MwSt) erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2006 aufgehoben und die Sache an die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).