Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 14. November 2007
in Sachen
F.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Rämistrasse 4, Postfach 609, 8024 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1983, wurde im Zeitraum zwischen Frühjahr 1993 bis Sommer 1999 (Urk. 25 S. 6, Urk. 13/2 S. 2) Opfer von Straftaten. Mit Urteil vom 23. April 2007 sprach das Bezirksgericht Zürich den Täter der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig (Dispositiv Ziffer 1; Urk. 25 S. 51) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (Dispositiv Ziffer 3; Urk. 25 S. 51), wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (Dispositiv Ziffer 4; Urk. 25 S. 52). Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Täter sodann zur Entrichtung einer Genugtuung von Fr. 20'000.-- an die Geschädigte (Dispositiv Ziffer 6; Urk. 25 S. 52) und stellte eine Schadenersatzpflicht des Täters fest, wobei es die Geschädigte zur Prüfung des Kausalzusammenhangs und des Umfangs des Schadenersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses verwies (Dispositiv Ziffer 5; Urk. 25 S. 52). Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2007 wurde vom Verurteilten Berufung angemeldet (Urk. 33/53).
1.2 Am 6. Februar 2006 ersuchte die Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung von Soforthilfe, einer Entschädigung sowie einer Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe (Urk. 8/1 Ziff. 6). Mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/7) erkannte die Kantonale Opferhilfestelle, dass über das Gesuch der Geschädigten um Übernahme ungedeckter Kosten für ihre psychiatrische Behandlung nach Eingang eines betreffenden Antrags mit einer separaten Verfügung zu entscheiden sei und sprach der Geschädigten die Übernahme einer Laufbahnberatung im Umfang eines Betrages von höchstens Fr. 1'300.-- zu (Urk. 2 S. 4). Die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sowie um Soforthilfe im Sinne einer Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend die Folgen des Verkehrsunfalls vom 1. Februar 2004 wies die Kantonale Opferhilfestelle ab. Die unentgeltliche Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren bewilligte die Kantonale Opferhilfestelle lediglich in Bezug auf die Gesuche um Übernahme ungedeckter Kosten für ihre psychiatrische Behandlung und um Übernahme einer Laufbahnberatung. Im Übrigen wies die Kantonale Opferhilfestelle die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2 S. 5).
2.
2.1 Dagegen erhob die Geschädigte am 28. April 2006 Beschwerde und beantragte, die Ausrichtung einer Genugtuung und einer Entschädigung sowie die Zusprechung materieller Soforthilfe im Sinne der Übernahme von Lebenshaltungskosten, von Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA sowie von Kosten einer Laufbahnberatung. Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 verzichtete die Kantonale Opferhilfestelle auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Am 13. November 2006 präzisierte die Geschädigte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren (Urk. 18 S. 3), worauf mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt wurde (Urk. 20). Am 28. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 23). Am 21. September 2007 (Urk. 30) und am 27. September 2007 (Urk. 32) reichte die Geschädigte weitere Stellungnahmen ein. Es wurde Einblick in die Akten des gegenwärtig am hiesigen Gericht hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Prozess Nummer UV.2006.00340) genommen und daraus die Schadenanzeige vom 17. Februar 2004 (Urk. 38) zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.2 Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.
1.3 Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.4 Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung müssen innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls sind die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG). Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz sieht indessen für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte.
1.5 Die Beschwerdeführerin wurde am 31. Dezember 1983 geboren und war während des Zeitraums von Frühjahr 1993 bis Sommer 1999, als die sexuellen Übergriffe begangen wurden (Urk. 25 S. 6, Urk. 13/2 S. 2) noch nicht volljährig (Art. 14 des Zivilgesetzbuches). Obwohl die Straftaten teilweise in A.___ und in B.___ und daher ausserhalb des Kantons Zürich verübt wurden, fanden die Übergriffe weit überwiegend und schwergewichtig am Wohnort des Täters in Z.___ und am Wohnort der Beschwerdeführerin in C.___ statt (Urk. 13/2). Die Beschwerdeführerin war während des Zeitraums, als die Straftaten verübt wurden, sowie zum Zeitpunkt bei Einreichung des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung in C.___ im Kanton Zürich wohnhaft (Urk. 13/2, Urk. 1 Ziff. 1). Die Voraussetzungen bezüglich des Orts der Straftat sowie des Alters und des Wohnsitzes des Opfers gemäss § 13 lit. a des Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz sind damit erfüllt, weshalb die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich erst am Tag nach Eintritt der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 77 Abs. 1 des Obligationenrechts) und somit am 1. Januar 2002 zu laufen begann und am 31. Dezember 2003 ablief.
2.
2.1 Der Fristenlauf beginnt gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG grund-sätzlich bereits mit der Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Mit der relativ kurzen Verwirkungsfrist, die grundsätzlich weder unterbrochen noch wiederhergestellt werden kann, wollte der Gesetzgeber die Opfer dazu anhalten, sich rasch zu entscheiden, ob sie entsprechende Ansprüche erheben wollen. Zudem soll damit sichergestellt werden, dass der Entscheid der Opferhilfebehörde möglichst rasch erfolgen kann, in einem Zeitpunkt, in dem die genauen Umstände der Straftat noch eruierbar sind (BGE 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 243 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Ferner ist auch dem berechtigten Interesse des entschädigungspflichtigen Kantons Rechnung zu tragen, allfällige Regressforderungen gegenüber dem Täter rechtzeitig (vor Ablauf der Verjährung) anbringen zu können.
2.2 Allerdings setzt die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Dies setzt voraus, dass es die massgebliche Schädigung beziehungsweise Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 354 f. Erw. 5b und c). Nach der Rechtsprechung ist massgeblich, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 Erw. 5d; 125 II 268 Erw. 2a/aa). Andernfalls würden Sinn und Zweck des OHG unterlaufen (vgl. BGE 123 II 243 Erw. 3c). Zwar müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Opferhilfegesuches die Tatbestandsmerkmale noch nicht durch Strafuntersuchung oder Anklageerhebung konkretisiert oder gar durch ein rechtskräftiges Urteil nachgewiesen sein. Nach Treu und Glauben muss dem Opfer allerdings ein Minimum an Informationen über die Straftat beziehungsweise deren Umstände und Schadensfolgen vorliegen, die es ihm möglich und zumutbar machen, ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen (BGE 126 II 101 f. Erw. 2e). So entschied das Bundesgericht, dass das Opfer einer Vergewaltigung, das erst Jahre später an AIDS erkrankt und von seiner Ansteckung mit dem HI-Virus erfährt, noch Opferhilfeansprüche wegen schwerer Körperverletzung geltend machen könne; verwirkt seien nur jene Opferhilfeansprüche, welche die dem Opfer schon zuvor bekannten Straftatbestände der Vergewaltigung und des Raubes betrafen (BGE 126 II 356 f. Erw. 6b und c; Urteile des Bundesgerichts in Sachen K. vom 25. Februar 2005, 1A.157/2004, Erw.4.1 und in Sachen X. vom 2. September 2004, 1A.93/2004, Erw. 5.3).
2.3 Sodann sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor, um dem Opfer zu ermöglichen, seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend zu machen. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 354 Erw. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 411 Erw. 2 S. 411; 123 II 245 Erw. 3f). Aus der Informationspflicht der Behörden folgt, dass dem Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erwachsen soll (BGE 123 II 241 Erw. 3f). Nicht von Schuldlosigkeit ausgegangen werden kann, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. vom 7. März 2007, 1A.114/2006, Erw. 6.2 und in Sachen O. vom 27. Oktober 2000, 1A.153/2000, Erw. 2a/bb).
3.
3.1 Vorliegend setzte sich die Beschwerdeführerin erst Ende März 2005 über eine Drittperson mit der Kantonspolizei Zürich in Verbindung, um Anzeige gegen den Täter zu erstatten (Urk. 25 S. 5). Am 5. April 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich über ihre Rechte gemäss dem OHG informiert und an eine Opferberatungsstelle verwiesen (Urk. 8/4/2). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Polizeiermittlungsverfahren in ausreichendem Masse auf das OHG hingewiesen worden war. Im Folgenden ist hingegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits bei Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist am 1. Januar 2002 erkennen konnte, von einer schweren Straftat betroffen zu sein und durch die Straftat eine massgebliche Schädigung erlitten zu haben.
3.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/4/15) und in den Plädoyernotizen vom 23. April 2007 (Urk. 31/46) habe die Beschwerdeführerin ihrer damaligen Freundin, D.___, im Zeitraum von 1999 bis 2001 vom sexuellen Missbrauch durch den Täter erzählt (Urk. 8/4/15 S. 5, Urk. 31/46 S. 9 f.).
3.3 In seinem Schreiben vom 7. März 2005 an den Täter führte der Adoptivvater der Beschwerdeführerin, E.___, aus, dass - abgesehen von ihm selbst - die Familie der Beschwerdeführerin von den sexuellen Übergriffen des Täters auf die Beschwerdeführerin teilweise schon seit Jahren gewusst habe (Urk. 31/30).
3.4 Mit Bericht vom 16. September 2005 stellte die Therapeutin H.___ fest, dass sie die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 24. Juni 2003 bis 13. November 2003 behandelt habe, und dass die Beschwerdeführerin sie über den sexuellen Missbrauch durch den Täter informiert habe (Urk. 8/4/4 S. 1).
3.5 Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 11. April 2006 (Urk. 3/9 = Urk. 19/15), dass die Beschwerdeführerin die Konsequenzen des sexuellen Missbrauchs für ihre psychische Gesundheit erst verstanden habe, als sie ihren gegenwärtigen Lebenspartner kennen gelernt habe. Bereits vor diesem Zeitpunkt sei sie psychologisch wegen schulischer und emotionaler Beschwerden behandelt worden. Obwohl die Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem sexuellen Missbrauch einen Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und ihren psychischen Beschwerden vermutet habe, und obwohl sie psychologisch behandelt worden sei, habe sie einen Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und ihren Beschwerden emotional nicht erfassen können und habe einen Zusammenhang nicht in Bezug zum eigenen Leben setzen können (Urk. 3/9 S. 1).
3.6 Mit Bericht vom 25. Oktober 2006 führte Dr. G.___ aus, dass die Beschwer-deführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und schon seit Jahren an Angst und Depressivität gelitten habe. Es sei davon auszugehen dass die Beschwerdeführerin im Jugendalter auch unter Lernstörungen gelitten habe (Urk. 19/14 S. 1).
3.7 Der Psychologe I.___ erwähnte im Bericht der Klinik J.___ vom 17. Februar 2005, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben seit dem 14. Altersjahr unter einer depressiven Entwicklung gelitten habe (Urk. 31/33a).
3.8 Mit Bericht vom 6. September 2005 stellte Dr. G.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem sexuellen Missbrauch durch den Täter unter schulischen Problemen und seit dem 16. Lebensjahr unter psychischen Beschwerden gelitten habe (Urk. 31/36 S. 2).
4.
4.1 Aus den obenerwähnten Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihrer damaligen Freundin, D.___, spätestens im Jahre 2001 vom sexuellen Missbrauch durch den Täter erzählte (Urk. 8/4/15 S. 5, Urk. 31/46 S. 9 f.), dass sie weitere Personen höchstwahrscheinlich schon vor dem 31. Dezember 2003 über die sexuellen Übergriffe informierte (Urk. 31/30), und dass sie ihre Therapeutin H.___ in der Zeit vom 24. Juni 2003 bis 13. November 2003 über den sexuellen Missbrauch informierte (Urk. 8/4/4 S. 1).
4.2 Gemäss der Beurteilung durch Dr. G.___ leide die Beschwerdeführerin infolge der sexuellen Übergriffe durch den Täter an einer posttraumatischen Belastungsstörung und habe deswegen spätestens seit ihrem 16. Lebensjahr unter emotionalen, psychischen sowie schulischen Problemen gelitten (Urk. 3/9 S. 1, Urk. 31/36 S. 2). Aus den Akten geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin auf Grund dieser Probleme spätestens seit dem Jahre 2000 psychologisch behandelt wurde (vgl. Urk. 8/4/3). Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin erkennen konnte, dass sie Opfer von Straftaten wurde und dass sie infolge der Straftaten unter psychischen Beschwerden litt.
4.3 Etwas anderes lässt sich auch der Beurteilung durch Dr. G.___ vom 11. April 2006 nicht entnehmen. Obwohl Dr. G.___ die Meinung vertrat, dass die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und ihren Beschwerden emotional nicht habe erfassen können und nicht in Bezug zum eigenen Leben habe setzen können (Urk. 3/9 S. 1), stellte dieser Arzt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin einerseits Kenntnis der Straftaten und deren gesundheitlichen Folgen gehabt habe, und dass sie andererseits einen Zusammenhang zwischen dem sexuellen Missbrauch und ihren psychischen Beschwerden vermutet habe.
4.4 Nach der Rechtsprechung sind an die Substanziierung eines Gesuchs um Opferhilfeleistungen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 126 II 100 Erw. 2c). In Anbetracht der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit - anders als im Fall BGE 126 II 348 - schon bei Erreichen der Volljährigkeit am 31. Dezember 2001 erkennbar war, und dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der zweijährigen Verwirkungsfrist am 1. Januar 2002 über ein Minimum an Informationen über die Straftat beziehungsweise deren Umstände und Schadensfolgen verfügte, weshalb es ihr im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 II 101 Erw. 2e; Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 27. Oktober 2000, 1A.153/2000, Erw. 2a/bb) möglich und zumutbar war, ein ausreichend substanziiertes Opferhilfegesuch zu stellen. Demnach hat es dabei zu bleiben, dass die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG nach Eintritt der Volljährigkeit am 1. Januar 2002 zu laufen begann und am 31. Dezember 2003 ablief.
4.5 Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin daraus ableiten, dass sie erst am 5. April 2005 und somit nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist von der Kantonspolizei Zürich über ihre Rechte gemäss dem OHG informiert und an eine Opferberatungsstelle verwiesen wurde (Urk. 8/4/2). Denn mangels einer Anzeige hatte die Polizei keine Kenntnis der Straftat und verfügte über keine Möglichkeit, die Beschwerdeführerin über ihre Rechte als Opfer zu informieren. Von einer Verletzung der Pflicht zur Information des Opfers durch die Polizeiorgane kann demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen fehlte es der Beschwerdeführerin, welche es unterliess, den Polizeiorganen die Straftat zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen, an einem für die Berufung auf Treu und Glauben vorausgesetzten schutzwürdigen und verschuldenslosen Verhalten (vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum OHG, Art. 16 N. 34).
5. Nach Gesagtem steht fest, dass die opferhilferechtlichen Ansprüche der Be-schwerdeführerin auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig inner-halb der zweijährigen Verwirkungsfrist vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 geltend gemacht wurden. Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
6.
6.1 Die zweijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG gilt hingegen nicht für die Ansprüche auf Soforthilfe und weitere Hilfe nach Art. 3 Abs. 3 und Abs. 4 OHG. Zu prüfen bleiben im Folgenden daher die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA, einer Laufbahnberatung und auf materielle Soforthilfe für die Deckung von weiteren Lebenshaltungskosten und Kosten für ärztliche Behandlung (Urk. 1 S. 2, Urk. 30 S. 2).
6.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht (BGE 131 V 298 E. 2 S. 300; 130 V 560 Erw. 3.2 S. 562).
6.3 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191, 239 E. 6.2 S. 242; 131 II 361 E. 1.2 S. 365; 131 V 298 E. 3 S. 300; 130 V 560 E. 3.3 S. 563).
6.4 Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 2 S. 4 f.) der Beschwerdeführerin weitere Hilfe im Sinne der Übernahme von Kosten für eine Laufbahnberatung im Umfang bis Fr. 1'300.-- zugesprochen. In masslicher Hinsicht ficht die Beschwerdeführerin die zugesprochene professionelle Laufbahnberatung nicht an (Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 2, Urk. 30S. 2). Vielmehr hält sie selber fest, dass ihr eine solche gewährt worden sei (Urk. 1 S. 10). In Bezug auf die beantragte Übernahme der Kosten einer professionellen Laufbahnberatung fehlt es der Beschwerdeführerin daher an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
7.
7.1 Des Weiteren ist der von der Beschwerdeführerin beantragte Anspruch auf So-forthilfe im Sinne einer Übernahme von Kosten der ärztlichen Behandlung und weiterer Lebenshaltungskosten (Urk. 30 S. 2) zu prüfen.
7.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
7.3 Nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören die Fragen nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Soforthilfe im Sinne von Übernahme der Kosten ärztlicher Behandlungen und von weiteren Lebenshaltungskosten. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner noch nicht entschieden. Mit Verfügung vom 17. März 2006 entschied der Beschwerdegegner vielmehr, dass auf das Gesuch um Übernahme ungedeckter Kosten für die psychiatrische Behandlung nach Eingang eines konkreten Antrags mit einer separaten Verfügung entschieden werde (Dispositiv Ziffer 1; Urk. 2 S. 4). In Bezug auf die Fragen nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten ärztlicher Behandlungen und von weiteren Lebenshaltungskosten ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
7.4 Desgleichen ist bezüglich des Antrags auf Gewährung einer Ausfallgarantie für zukünftige Rechtsvertretungskosten im strafrechtlichen Berufungsverfahren und in einem zukünftigen Zivilverfahren (Urk. 30 S. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diese Fragen gehören nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, da darüber noch nicht verfügt wurde.
8. Sodann beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA. Aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Schadenanzeige zu Handen des Haftpflichtversicherers (Urk. 38) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2004 als Lenkerin eines Personenwagens eine Kollision mit einem anderen beteiligten Fahrzeug verursachte, in dem sie diesem von hinten auffuhr (Urk. 38 Ziff. 5). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin welche den Unfall vom 1. Februar 2004 selbst verschuldete, diesbezüglich nicht Opfer einer Straftat geworden ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mangels einer Opferstellung mit Verfügung vom 17. März 2006 (Dispositiv Ziffer 4; Urk. 2 S. 5) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten der Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren der SUVA betreffend den Unfall vom 1. Februar 2004 verneinte. Insofern ist die gegen die Verfügung vom 17. März 2006 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
9.
9.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren. Mit Verfügung vom 17. März 2006 bewilligte der Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Gesuche um Übernahme ungedeckter Kosten für ihre psychiatrische Behandlung und um Übernahme einer Laufbahnberatung und sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 450.-- zu. Im Übrigen wies der Beschwerdegegner das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 2 S. 5).
9.2 Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
9.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
9.4 Vorliegend erscheint fraglich, ob der von der Rechtsprechung für die un-entgeltliche anwaltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren geforderte Ausnahmefall vorlag, in dem sich eine solche Mitwirkung aufdrängt, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
9.5 Sodann gilt es zu beachten, dass sich die Straftaten in der Zeit vom Frühjahr 1993 bis Sommer 1999 (Urk. 25 S. 6, Urk. 13/2 S. 2) ereigneten, und dass die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2001 volljährig wurde, weshalb die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG am 1. Januar 2002 zu laufen begann und am 31. Dezember 2003 ablief. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch erst Ende März 2005 über eine Drittperson mit der Kantonspolizei Zürich in Verbindung, um Anzeige gegen den Täter zu erstatten (Urk. 25 S. 5) und ersuchte den Beschwerdegegner erst am 6. Februar 2006 um Genugtuung und Entschädigung (Urk. 8/1). Unter diesen Umständen hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, die Opferhilfestelle nicht um Entschädigung und Genugtuung ersucht. Denn die Aussichten auf Gutheissung des Gesuchs erscheinen nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist beträchtlich geringer als die Gefahr der Abweisung des Gesuchs. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 17. März 2006 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch auf eine Entschädigung und eine Genugtuung wegen Aussichtslosigkeit verneinte. Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
9.6 In Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Übernahme ungedeckter Kosten für die psychiatrische Behandlung und eine Laufbahnberatung sprach der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von Fr. 450.-- zu (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin focht die Höhe des zugesprochenen Armenrechtshonorars nicht an und bezifferte ihren Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nicht (Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 2, Urk. 30 S. 2). Insoweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Übernahme der Kosten einer professionellen Laufbahnberatung und einer psychiatrische Behandlung beantragt, fehlt es der Beschwerdeführerin daher an einem Rechtsschutzinteresse und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
10.
10.1 Nach § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird gemäss § 8 Abs. 1 GebV SVGer keine Parteientschädigung zugesprochen.
10.2 Gemäss den eingereichten Aufstellungen hat die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Gerichtsverfahren zeitliche Aufwendungen von 43,15 Stunden getätigt (Urk. 13/1, Zeit ab 27. April 2006, nicht zu berücksichtigen ist der geltend gemachte Aufwand im Opferhilfeverfahren, Urk. 34). Dieser Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die dargelegten Kriterien als unangemessen hoch. So sind insbesondere die Erörterungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage in der Eingabe vom 21. September 2007 (Urk. 30) deutlich zu ausführlich ausgefallen. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel verzichtet worden war, dass der Schriftenwechsel in der Folge am 28. Dezember 2006 geschlossen worden war (Urk. 23), und dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2007 (Urk. 26) lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. April 2007 (Urk. 25) eingeräumt worden war. Nicht in vollem Umfang entschädigt werden kann ferner der Aufwand für Korrespondenz und Telefongespräche mit Dr. G.___, mit Dr. K.___, mit Rechtsanwalt L.___ und mit dem Sozialamt (vgl. Urk. 34).
10.3 Es rechtfertigt sich daher, die geltend gemachten Zeitaufwendungen nach Ermessen zu kürzen und dabei den gerechtfertigten Aufwand auf 16 Stunden festzusetzen. Der verlangte Auslagenersatz von Fr. 208.50 (Urk. 13/1, ab 28. April 2006, Urk. 34 S. 2) ist als angemessen zu betrachten.
Ausgangsgemäss ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen), daher mit Fr. 3'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fiona Forrer, Zürich, wird mit Fr. 3'700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37 und Urk. 38
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).