Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 6. November 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
dieser substituiert durch lic. iur. Brigitt Thambiah
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1971, wurde am 5. September 2003 in U.___ auf einer Parkbank sitzend von B.___, der ihm gänzlich unbekannt war, unvermittelt tätlich angegriffen. B.___ versetzte A.___ ohne äusseren Anlass einen Fusstritt seitlich gegen den Hals (Urk. 8/2/1). Die hernach konsultierten Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der Halswirbelsäule (Urk. 2/4) respektive ein Status nach stumpfem Halstrauma (Urk. 2/5 S. 1). Am 7. April 2004 verurteilte das Bezirksgericht X.___ den Angreifer für diese Tat wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; Urk. 8/27/5).
Am 20. Februar 2004 hatte der Geschädigte, unterstützt durch die Opferhilfe-Beratungsstelle der Stadt Zürich, bei der Kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung finanzieller Leistungen gestellt (Urk. 8/1-2). Die Kantonale Opferhilfestelle bejahte in der Folge den Anspruch auf Ersatz ungedeckter Arztkosten und Ersatz von Erwerbsausfall im Zusammenhang mit der Straftat. Mit Verfügungen vom 29. März 2004 (Urk. 8/16), 18. Mai 2004 (Urk. 8/25), 28. Juni 2004 (Urk. 8/29), 22. September 2004 (Urk. 8/47), 2. Februar 2005 (Urk. 8/52), 4. Oktober 2005 (Urk. 8/71) und 2. November 2005 (Urk. 8/73) sprach die Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Zeit vom 5. September 2003 bis 31. Oktober 2005 Fr. 4'840.45 für ungedeckte Arztkosten und Fr. 46'992.60 für erlittenen Erwerbsausfall zu.
Am 2. Februar 2006 ersuchte der Geschädigte um Zusprechung weiterer Leis-tungen für ungedeckte Arztkosten und Erwerbsausfall (Urk. 8/77/1-5). Am 1. und 23. März 2006 ergänzte er sein Gesuch (Urk. 8/79/1-3, Urk. 8/80/1-3). Die Opferhilfestelle zog in der Folge die Akten des Invalidenversicherungsverfahrens des Geschädigten bei (Urk. 8/78, Urk. 8/81). Bereits im Jahr 2005 hatte sie zudem ein psychiatrisches Gutachten über den Geschädigten eingeholt (Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 29. März 2006 sprach die Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Entschädigung von insgesamt Fr. 29'804.90 und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu. Den Anspruch auf weitere Vorschusszahlungen verneinte sie. Die geleistete Vorschusszahlung in der Höhe von Fr. 46'992.60 rechnete sie an die Entschädigung respektive Genugtuung an. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Rückerstattung der zuviel erbrachten Vorschusszahlungen, soweit dieser Betrag allfällige Leistungen der Invalidenversicherung übersteigen sollte (Urk. 8/82 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 2) erhob A.___ am 10. Mai 2006 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei er für den durch den Überfall vom 5. September 2003 erlittenen Schaden vollumfänglich bis zum Maximalbetrag von Fr. 100'000.-- zu entschädigen. Eventualiter sei ein unabhängiges Obergutachten einzuholen, das sich zu den Heilungschancen äussere (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2006 beantragte die Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 14. August wurde dem Geschädigten entsprechend seinem Antrag ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). In der Replik vom 8. September 2006 erneuerte der Geschädigte seine gestellten Anträge (Urk. 16). Nachdem die Opferhilfestelle auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 20), wurde am 18. Dezember 2006 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung. Nicht angefochten ist hingegen die zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.--.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Entscheid damit, aufgrund der medi-zinischen Abklärungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nach wie vor und bis auf weiteres arbeitsunfähig sei.
Offen gelassen werden könne, ob zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und dem Vorfall vom 5. September 2003 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Nicht gegeben sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und der andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Eine gewisse Eindrücklichkeit könne dem Vorfall vom 5. September 2003 nicht abgesprochen werden. Indessen handle es sich nicht um eine schwere Straftat. Zu einer schweren physischen Verletzung sei es nicht gekommen. Das Abknicken des Halses könne nicht mit einem Schleudertrauma verglichen werden. Die körperlichen Symptome hätten durch eine fachgerechte und konsequente Therapie innert kurzer Zeit geheilt werden können. Erwiesenermassen sei die Compliance des Beschwerdeführers ungenügend gewesen. Die Durchführung einer sachgerechten Behandlung hätte aus medizinischer Sicht in Kürze zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit geführt. Hinzu komme ein regelmässiger Konsum von Cannabis.
Im Haftpflichtrecht gelte wie auch im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Der Geschädigte habe alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Dieser Obliegenheit sei der Beschwerdeführer nur ungenügend nachgekommen. Der regelmässige Konsum von Cannabis und das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers seien ursächlich für die noch heute bestehenden Beschwerden und die noch andauernde Arbeitsunfähigkeit. Demzufolge könne nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Adäquanz zwischen Arbeitsunfähigkeit und Straftat bejaht werden.
Auf die Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführer am 19. Mai 2004 aufmerksam gemacht worden. Die Folgen der Nichteinhaltung der Schadenminderungspflicht seien ihm am 28. Juni 2004 erläutert worden. Gemäss den ärztlichen Feststellungen hätte mit einer konsequenten Behandlung die Arbeitsfähigkeit nach kurzer Zeit wiederhergestellt werden können. Es rechtfertige sich, vom Zeitpunkt der Androhung der Folgen der Nichteinhaltung der Schadenminderungspflicht an die Leistungen noch für einen Monat zu gewähren, das heisst bis Ende Juli 2004.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich bei der Frage der Adäquanz um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage. Hierzu seien keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr nötig (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 2, Urk. 7 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorhandenen Arztberichte und Gutachten wichen zum Teil erheblich voneinander ab. In erster Linie habe sich der Beschwerdegegner auf die Gutachten von Dr. med. C.___, Psychiater und Psychotherapeut FMH, vom 21. November 2008 (vgl. Urk. 8/78/7) und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 3. Oktober 2005 (Urk. 8/78/13) abgestützt. Nicht dargelegt habe der Beschwerdegegner, weshalb er die Berichte respektive Gutachten von Dr. med. E.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH, von Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, von lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP/SGGT, und von lic. phil. H.___, Psychologin FSP, für die Beurteilung der Adäquanzfrage nicht berücksichtigt habe.
Es gehe nicht an, dass der Beschwerdegegner ohne weitere Begründung einzig auf das Gutachten von Dr. C.___ abstelle, in dem attestiert werde, die Arbeitsfähigkeit könne innert kurzer Zeit wieder hergestellt werden. Das von Dr. D.___ verfasste Gutachten befasse sich nur mit physischen Belangen, nicht mit psychischen. Der Beschwerdeführer sei aber in erster Linie aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig. Das Gutachten von Dr. C.___ sei von der Invalidenversicherung eingeholt worden. Im Leistungsbereich der Invalidenversicherung spiele die Frage der Adäquanz keine Rolle. Somit sei fraglich, ob das Gutachten vorliegend überhaupt verwertbar sei. Zumindest hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, zum Gutachten Ergänzungsfragen zu stellen.
Dr. C.___ habe gravierende Diagnosen gestellt, sei aber gleichzeitig zum Schluss gekommen, mit einer konsequenten Behandlung lasse sich der Zustand verbessern. Dr. C.___ sei der einzige Arzt, der eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe. Alle übrigen Ärzte seien von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Der Beschwerdegegner habe im Abklärungsverfahren eigens bei Dr. E.___ ein Gutachten eingeholt. Dr. E.___ sei zu ganz anderen Schlüssen gelangt als Dr. C.___. Er sei klar der Ansicht, dass der Überfall für den Beschwerdeführer ein traumatisches Erlebnis gewesen sei. Gemäss Dr. E.___ sei eineinhalb Jahre nach dem Vorfall der Endzustand noch nicht erreicht gewesen.
Warum der Beschwerdegegner auf das Gutachten von Dr. E.___ nicht abgestellt habe, habe er nicht weiter erläutert. Der blosse Hinweis, dem Gutachten von Dr. E.___ könne nicht entnommen werden, ob dieser über den Cannabiskonsum des Beschwerdeführers informiert gewesen sei, sei keine hinreichende Begründung. Auch die Psychologin H.___ sei zum Schluss gelangt, dass noch kein Endzustand erreicht sei. Bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit werde gemäss ihrer Beurteilung noch rund ein Jahr vergehen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 16 S. 3 Ziff. 1.3 und Ziff. 2 ff.).
3. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdegegners zum adäquaten Kausalzusammenhang sind zutreffend (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2.4). Darauf ist zu verweisen.
4.
4..1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in erster Linie aus psychischen und nicht aus physischen Gründen arbeitsunfähig. Diese Einschätzung des Beschwerdeführers deckt sich mit den gutachterlichen Erkenntnissen von Dr. Os-wald.
4.2 Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 3. Oktober 2005 fest, der Beschwerdeführer sei am 5. September 2003 unvermittelt tätlich angegriffen worden. Durch den Fusstritt gegen die linke Halsseite sei der Kopf nach rechts abgeknickt. Nach eigenem Bekunden sei der Beschwerdeführer hernach nicht bewusstlos oder verwirrt gewesen, sondern er habe zielgerichtet und zweckmässig handeln können. Er habe den Täter ergreifen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten können.
Erst drei Tage nach dem Vorfall habe er erstmals einen Arzt aufgesucht. Äussere Verletzungen seien nicht sichtbar und die HWS sei damals frei beweglich und nicht druckempfindlich gewesen. Der damals behandelnde Arzt habe eine Kontusion der Halsweichteile respektive eine leichte Distorsion der HWS diagnostiziert. In der Folge habe der Beschwerdeführer bei persistierenden Beschwerden weitere Ärzte aufgesucht und es hätten verschiedene Abklärungen stattgefunden.
Im Laufe der vorliegenden neurologischen Abklärung sei der Beschwerdeführer lebhaft und zugewandt gewesen. Über das Ereignis habe er kohärent Auskunft geben können. Die neurologische Untersuchung sei vollkommen unauffällig gewesen. Anzeichen für eine Hirnpathologie, für eine Störung der Funktion des Rückenmarks oder eine Beeinträchtigung der Funktion der langen Bahnen bestünden keine. Auch hirnelektrisch hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt. Die HWS sei lediglich im Bereich C3/4 geringfügig blockiert gewesen.
Die Anamnese lasse eine milde traumatische Hirnverletzung mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Es fehle an Anhaltspunkten für eine durchgemachte Bewusstlosigkeit, für Bewusstseinsstörungen oder -trübungen und dergleichen, ebenso für jegliche vegetative Symptome. Damit fehle es am Substrat für organisch fassbare Funktionsstörungen.
Die Abknickung des Halses nach rechts durch den Schlag sei mit dem Geschehen bei einem Autounfall (sogenanntes Schleudertrauma) keinesfalls zu vergleichen. Vorliegend sei die Beschleunigung des Kopfes viel geringer gewesen. Es sei nicht zu erwarten, dass durch ein stumpfes Halstrauma, das zu keinen erfassbaren äusseren Verletzungen geführt habe, irgendwelche pathologischen Mechanismen im Bereich der Halswirbelsäule erfolgt seien.
Festzustellen sei eine segmentale Dysfunktion C3/4, die überwiegend wahr-scheinlich dem Ereignis vom 5. September 2003 zuzuordnen sei. Diese Dys-funktion sei zweifellos unangenehm und schmerzhaft gewesen. Der Befund entspreche aber keiner dauernden und erheblichen Schädigung, die eine Invalidität zur Folge habe. Mit einer fachgerechten manualtherapeutischen Behandlung liessen sich die Beschwerden behandeln. Auch die übrigen ärztlichen Feststellungen belegten, dass in erster Linie ein psychisches Symptombild vorliege. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 8/78/13 S. 7 ff. lit. C und D).
4.3 Die Beurteilung durch Dr. D.___ basiert auf dem Studium der Vorakten, einer Anamnese und auf den durch ihn erhobenen Befunde (Urk. 8/78/13 S. 1-7). Die Schlussfolgerungen sind begründet und objektiv nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann demnach abgestellt werden.
5.
5.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2005 (Urk. 8/78/7) diagnostizierte Dr. C.___ gestützt auf die Vorakten und die selber durchgeführte Exploration eine Cannabis-Abhängigkeit mit amotivationalem Syndrom (ICD 10: F12.24), eine segmentäre Dysfunktion C3/4 links nach direktem Halstrauma am 5.9.2003 und einem Status nach fraglicher posttraumatischer Belastungsstörung (ICD 10: F43.1); zudem bestehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit histrionischem und narzisstischem Profil (ICD 10: F6.9; Urk. 8/78/7 S. 13).
Zur gestellten Diagnose führte Dr. C.___ aus, aufgrund der angegebenen Mengen an Joints, die der Beschwerdeführer konsumiere und aufgrund der vehementen Verteidigung von Cannabis als einziger und ausschliesslicher Therapie sei eine Abhängigkeit von Cannabis gewiss. Die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers und seine Flucht vor den Alltagsanforderungen, seine allgemeine Antriebsverminderung und seine Weigerung, sich aktiv mit seiner Umwelt auseinander zu setzen (Wunsch, alleine im Wald Ohm zu intonieren), sei Merkmal des amotivationalen Syndroms durch Cannabis und nicht Folge eines Traumas. Dort, wo die Leistungsgesellschaft Entscheidungen und Entschlüsse verlange, sei es beim Beschwerdeführer zu einer demobilisierenden Lethargie gekommen. Sein Tagesablauf sei strukturlos.
Bis anhin habe der Beschwerdeführer seinen Cannabis-Konsum vor den Ärzten verschwiegen. Allein im Gutachten von Dr. D.___ vom 3. Oktober 2005 (vgl. Urk. 8/78/13) sei vermerkt, der Beschwerdeführer rauche bei starken Schmerzen 1-2 Joints. Da Cannabis ausgesprochen stark die attentionalen Fähigkeiten beeinträchtige und nicht bekannt sei, ob der Beschwerdeführer bei der neuropsychologischen Untersuchung cannabisnüchtern gewesen sei, seien die Untersuchungsergebnisse entsprechend in Frage zu stellen. In verschiedenen Berichten würden die Schlafstörungen, Ängste und die depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung angesehen. Niemand aber habe bisher differentialdiagnostisch an Cannabis oder an eine Persönlichkeitsstörung als Ursache gedacht. Bei der psychiatrischen Untersuchung durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/50) habe der Beschwerdeführer seinen Cannabis-Konsum verschwiegen.
Die Antworten und die Ansichten des Beschwerdeführers zeigten eine Persönlichkeitsstruktur, die unabhängig von einem Trauma, vorbestehend stark egozentrische Züge aufweise. In seinem Selbstbild schwanke der Beschwerdeführer zwischen Grössenfantasien und Nichtigkeit. Von seinen Behandlern fordere er nicht nur Einfühlung, sondern Identifikation. Sein Anspruch auf materielle Unterstützung sei durch keine Zweifel oder Schuldgefühle gekennzeichnet. Schadenminderndes Verhalten sei ihm als Haltung fremd. Im Rahmen der Begutachtung habe er den Beschwerdeführer dreimal gesehen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stelle er in der Regel erst nach häufigeren Konsultationen. Akten, Anamnese, Testergebnisse und das Antwortverhalten des Beschwerdeführers liessen indessen den starken Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung zu.
Dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 5. September 2003 eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) oder gegebenenfalls eine Distorsion der HWS erlitten habe, sei nicht zu bezweifeln. Nicht zu bezweifeln sei auch, dass der Beschwerdeführer durch den Schlag gegen den Hals Schmerzen erlitten habe. Die Entwicklung zum Krankheitsbild innerhalb der letzten zwei Jahre sei das Resultat einer Mischung aus einer Konversionsstörung, massivem Cannabis-Abusus und in jeder Hinsicht unbefriedigender Therapie-Compliance.
Gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche, dass das Ereignis weder eine aussergewöhnliche Bedrohung beinhaltet noch katastrophale Ausmasse gehabt habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auf den Angriff weder mit intensiver Furcht, mit Hilflosigkeit oder Entsetzen reagiert. All diese Faktoren seien für eine entsprechende Diagnose nötig. Der Beschwerdeführer habe beherzt und furchtlos reagiert, indem er den Angreifer selber gestellt habe. Flashbacks seien nur von kurzer Dauer gewesen und die Albträume des Beschwerdeführers in den vergangnen zwei Jahren hätten andere Inhalte aufgewiesen. Diese wiesen auf Konflikte des Exploranden hin. Auf Reize mit einer Verbindung zum Vorfall habe der Beschwerdeführer überdies nicht mit einem vermeidenden Verhalten reagiert. Zum Beispiel habe er lange nach einer Rachemöglichkeit gesucht. All dies sei nicht typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung.
Aus körperlicher Sicht sei der Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig eingestuft worden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es sei ihm des Weiteren zumutbar, seinen Cannabis-Konsum ab sofort einzustellen und seine Beschwerden lege artis behandeln zu lassen, so dass er die angestammte Tätigkeit wieder aufnehmen könne oder gegebenenfalls eine besser angepasste , bei welcher er nicht monatelang auf kreative Einfälle warten müsse. Komme der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nach, vermöchte er innert Monatsfrist seine volle Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen (Urk. 8/78/7 S. 13 ff.).
5.2 Dr. E.___ erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 17. Januar 2005 (Urk. 8/50/1). Nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf seine Anamnese und die erhobenen Befunde diagnostizierte er einen Status nach Distorsionstrauma der HWS und/oder milder traumatischer Hirnverletzung mit chronischem Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich, eine mittelschwere bis schwere neuropsychologische Funktionsstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) und eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD 10: F43.22; Urk. 8/50 S. 14 Ziff. 2).
Seit dem Ereignis vom 5. September 2003 klage der Beschwerdeführer über eine Palette von Beschwerden, wie sie für ein Distorsionstrauma der HWS oder für eine milde traumatische Hirnverletzung mit nachfolgend protrahiertem Verlauf nicht ungewöhnlich sei (chronisches Schmerzsyndrom im Nacken- und Kopfbereich, neuropsychologische Funktionsstörungen, psychische Beschwerden; Urk.8/50 S. 8).
Die geklagten Schmerzen seien entsprechend dem erlittenen Trauma an charakteristischer Stelle lokalisiert. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden primär psychogen zu erklären seien. Es sei aber wahrscheinlich, dass die psychischen Beschwerden das Schmerzerleben verstärkten (Urk. 8/50 S. 9).
Neuropsychologische Befunde seien nach einem Distorsionstrauma der HWS und/oder milden traumatischen Hirnverletzung typisch. Neuropsychologisch seien in erster Linie Einschränkungen im attentionalen Bereich (Konzentration) aufgefallen (vgl. Urk. 8/27/1). Der Schwerpunkt der Befunde (attentionale Defizite) sei vereinbar mit einem Distorsionstrauma oder einer milden traumatischen Hirnverletzung (Urk. 8/50 S. 9 f.).
Verstärkt würden die neuropsychologischen Defizite durch das psychoreaktive Geschehen des Beschwerdeführers. Die Reaktion beziehe sich zum einen auf das Ereignis selber, das den Beschwerdeführer nachhaltig erschüttert habe, andererseits auf die Folgen des Vorfalls (chronisches Schmerzsyndrom, neuropsychologische Probleme). Initial habe eine akute Belastungssituation vorgelegen. Im Laufe der Zeit sei diese in eine posttraumatische Belastungsstörung übergegangen. Gemäss ICD-10 müssten für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Trauma von ausreichender Schwere sowie Symptome des Wiedererlebens vorliegen. Grundsätzlich erfülle der tätlich Angriff aus psychotraumatologischer Sicht die Kriterien der notwendigen Schwere, um nachfolgend eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Weiter klage der Beschwerdeführer über Angstsymptome, die als Symptome des Wiedererlebens zu erkennen seien. Für psychische Störungen vor dem Ereignis lägen keine Anhaltspunkte vor. Das psychische Beschwerdebild sei durch einen psychischen Schock entstanden. Mittlerweile könne es als chronifiziert eingestuft werden. Einem degressiven Verlauf stünden nicht nur die psychogenen, sondern auch die übrigen Folgen des tätlichen Angriffs entgegen (chronisches Schmerzsyndrom, neuropsychologische Defizite; Urk. 8/50 S. 10 ff.).
5.3 Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. E.___ berücksichtigten im Rahmen ihrer Begutachtungen die Vorakten, sie führten eine Anamnese und Befunderhebung durch und sie würdigten ihre Feststellungen. Das Gutachten von E.___ weist indessen beachtliche Mängel auf. In erster Linie ins Gewicht fällt, dass er über den ausgeprägten und anhaltenden Cannabis-Abusus des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ins Bild gesetzt war. Über das Ausmass dieses Abusus informiert das Gutachten von Dr. C.___ (vgl. Urk. 8/78/7 S. 8 f. und S. 13). Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge konsumierte dieser insbesondere auch vor ärztlichen Untersuchungen Cannabis (Urk. 8/78/7 S. 10). Die Diagnose einer mitelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen (in erster Linie im attentionalen Bereich) stellte Dr. E.___ somit ohne Einbezug der Folgen des Cannabis-Abusus. Dr. C.___ wies darauf hin, das der Konsum von Cannabis gerade die attentionalen Fähigkeit erheblich beeinträchtige (vgl. Urk. 8/78/7 S. 13).
Gänzlich unberücksichtigt liess Dr. E.___ den Umstand der vom Beschwerdeführer selber eingestandenen mangelnden Therapie-Compliance (vgl. Urk. 8/78/7 S. 9 f.). Nach Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ liesse sich die Schmerzproblematik mit geeigneten therapeutischen Massnahmen erfolgreich behandeln (vgl. Urk. 8/78/7 S. 14, Urk. 8/78/13 S. 9).
Auch in anderen Punkten ist das Gutachten von Dr. E.___ nicht schlüssig: Zum einen bezüglich der Diagnose einer HWS-Distorsion respektive einer traumatischen Hirnverletzung. Gemäss den Feststellungen von Dr. D.___ kann ausgeschlossen werden, dass durch das stumpfe Halstrauma irgendwelche Pathologien im Bereich der Halswirbelsäule entstanden sind. Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass sich der erlittene Schlag mit dem Fuss nicht mit einem Beschleunigungstrauma der HWS bei einem Auffahrunfall vergleichen lasse, da bei einem Auffahrunfall gänzlich andere, nicht vergleichbare Beschleunigungswerte entstünden.
Nicht nachvollziehbar ist schliesslich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zwar verwies Dr. E.___ diesbezüglich auf die Klassifikationskriterien gemäss ICD-10, ohne aber darzulegen, inwieweit die betreffenden Kriterien im einzelnen gegeben sind. Tatsächlich sind sie es nicht. Eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1 ist eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, verbunden mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Eine Situation von außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß stellte der Vorfall vom 5. September 2003 eindeutig nicht dar. Dies ergibt sich allein schon aus der eigenen Schilderung des Beschwerdeführers. Gegenüber Dr. C.___ gab er an, im ersten Moment des Vorfalls habe er den Eindruck gehabt, ein Freund habe ihm auf die Schulter klopfen wollen (Urk. 8/78/7 S. 7).
5.4 Ergänzungsfragen an Dr. E.___ zur Frage der Auswirkungen des Cannabis-Konsums - vom Beschwerdeführer als angezeigt erachtet (vgl. Urk. 16 S. 4 Ziff. 3) - sind entbehrlich. Wie dargelegt wurde, vermag das Gutachten von Dr. E.___ insgesamt aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen.
5.5 Soweit die übrigen medizinischen Unterlagen von Dr. C.___ abweichende Schlussfolgerungen enthalten, entkräften sie dessen psychiatrische Beurteilung nicht. Zutreffend hielt Dr. C.___ fest, in den von ihm eingesehenen Vorakten (vgl. Urk. 8/78/7 S. 1 ff.) sei nirgends differentialdiagnostisch an Cannabis oder an eine Persönlichkeitsstörung als Ursache für die bestehende Symptomatik gedacht worden (Urk. 8/78/7 S. 13). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. F.___, der von Beginn weg eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10: F23.1 diagnostizierte (vgl. Urk. 8/18) als Allgemeinmediziner zur Stellung einer psychiatrischen Diagnose fachlich weniger gewichtig ist als eine entsprechende psychiatrische Einschätzung. Dieselbe von der behandelnden Psychologin lic. phil. G.___ gestellte Diagnose (vgl. Urk. 8/49/3, Urk. 8/69) vermochte diese, ähnlich wie Dr. E.___, nicht anhand der einzelnen Klassifikationsmerkmale nachvollziehbar zu erläutern. Zudem war offensichtlich auch ihr der Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers nicht bekannt. Letzteres gilt auch für die neuropsychologische Beurteilung durch lic. phil. H.___ (Urk. 8/78/9). Die erwähnten Unterlagen sind aus den genannten Gründen somit nicht ausreichend beweisbildend.
5.6 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass der Adäquanz im Verfahren der Invalidenversicherung keine Bedeutung zukomme, sei es fraglich, inwieweit das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. C.___ überhaupt verwertbar sei, ist zu entgegnen, dass die Adäquanz eine Rechts- und nicht eine Tatfrage ist, und somit deren Beantwortung durch das Gericht und nicht durch den medizinischen Experten vorzunehmen ist. Nicht begründet ist auch die Rüge des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der Einholung des Gutachtens keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen. Wie der Beschwerdeführer selber festhielt, wurde das Gutachten von Dr. C.___ von der Invalidenversicherung eingeholt. Inwiefern im selbigen Verfahren formelle Fehler begangen wurden, ist vorliegend nicht von Belang. Im vorliegenden Verfahren unterliegt das Gutachten von Dr. C.___ ohne Einschränkung der freien richterlichen Beweiswürdigung.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund von Ungereimtheiten im Gutachten von Dr. E.___ auf dessen Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. C.___ kann hingegen abgestellt werden. Sein Gutachten ist - wie dargelegt wurde - schlüssig, begründet und objektiv nachvollziehbar.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, wenngleich dem Vorfall vom 5. September 2003 eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden könne, habe es sich nicht um eine schwere Straftat gehandelt und auch die Schwere und das Ausmass der erlittenen Verletzung seien nicht von besonderem Ausmass gewesen (Urk. 2 S. 4). Dies ist zutreffend.
6.2 Der Täter wurde der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urk. 8/27/5) und Dr. D.___ diagnostizierte eine segmentale Dysfunktion an der HWS. Gleichzeitig legte er nachvollziehbar dar, dass der erlittene Schlag nicht mit dem Geschehen bei einem Verkehrsunfall (einem sogenannten Schleudertrauma) verglichen werden könne, weil es vorliegend zu einer ungleich geringeren Beschleunigung des Kopfes gekommen sei (vgl. Urk. 8/78/13 S. 9). Des Weiteren legte er dar, dass die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung erfolgreich behandelt werden könne (Urk. 8/78/13 S. 9 f.).
Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. C.___ fest, es sei dem Beschwerdeführer zu-mutbar, den Konsum von Cannabis einzustellen und seine Beschwerden lege artis behandeln zu lassen. Der im Sinne eines Verdachts diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mass er keine erwerbsmindernde Auswirkung zu.
Dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht in der Lage fühlt, einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen, ist aufgrund der ärztlichen Feststellungen in erster Linie auf die mangelnde Therapie-Compliance sowie auf den Konsum von Cannabis zurückzuführen. Beides gestand der Beschwerdeführer selber ein (vgl. Urk. 8/78/7 S. 7 f. und S. 9 f.). Ausführliche Hinweise zur fehlenden Therapie-Compliance hierzu finden sich zudem in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhang in der angefochtenen Verfügung nicht beanstandet werden. Nicht zu beanstanden ist auch der vom Beschwerdegegner ermittelte Zeitpunkt des Wegfalls des adäquaten Kausalzusammenhangs (Urk. 2 S. 5 f.).
6.3 Die Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung (vgl. Urk. 2 S. 6 ff. Ziff. 2.5 f.) erweist sich korrekt. Es erwuchs ihr seitens des Beschwerdeführers keine Kritik. Korrekterweise rechnete der Beschwerdegegner die Entschädigung an die geleisteten Vorschusszahlungen an (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3.1). Weitere Vorschusszahlungen richtete der Beschwerdegegner richtigerweise nicht mehr aus (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3.2). Zu Recht verneinte der Beschwerdegegner ferner die Übernahme ungedeckter Heilungskosten ab 31. Juli 2004 (Urk. 2 S. 7 Ziff. 2.7). Nicht beanstandet wurde schliesslich die zugesprochene Genugtuung (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.1-2), welche ebenfalls an die bereits erbrachten Vorschussleistungen anzurechnen ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Opferhilfestelle des Kantons Zürich vom 29. März 2006 als unbegründet und ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Unter Hinweis auf die Aktennotiz vom 10. März 2008 (Urk. 22) ist die am 14. August 2006 erfolgte Bestellung eines unentgeltlicher Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer dahingehend abzuändern, dass anstelle von lic.iur. Brigitt Thambiah, die selber nicht patentierte Rechtsanwältin ist, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen ist.
7.2 Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser vom 4. November 2008 ist der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für seine Bemühungen und Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit Fr. 2'530.75 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'530.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Brigitt Thambiah
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).