Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00010
OH.2006.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
1.   B.___
 

2.   G.___
 

Beschwerdeführerinnen

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
 

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     +A.___, Sohn der Geschädigten 1, B.___, geboren 1958, und Bruder der Geschädigten 2, G.___, geboren 1992, kollidierte als Motorradfahrer am 2. April 2004 mit einem Lastwagen und verstarb noch gleichentags an den Folgen der schweren Unfallverletzungen (Urk. 11/2/3, vgl. Urk. 11/2/1 S. 1). Am 23. Juni 2004 stellte die Bezirksanwaltschaft Uster die gegen den an der Kollision beteiligten Lastwagenfahrer wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung erhobene Strafuntersuchung ein (Urk. 7/4/1). In Gutheissung des dagegen von der Geschädigten 1 erhobenen Rekurses wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Uster mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 die Bezirksanwaltschaft Uster an, die Untersuchung zu ergänzen (Urk. 7/4/2), worauf die nunmehr zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2005 die Untersuchung einstellte (Urk. 7/4/3). Den von der Geschädigten 1 am 28. Juni 2005 (Urk. 7/4/4) dagegen erhobenen Rekurs wies das Bezirksgericht Uster, Einzelrichterin, mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7/4/5) ab. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 8).
1.2     Am 8. März 2006 (Urk. 7/2 S. 8, vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2/1) ersuchten die Geschädigten 1 und 2 die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung, Genugtuung sowie Soforthilfe für die Folgen des Unfallereignisses vom 2. April 2004 (Urk. 7/2 S. 4 f.). Die Kantonale Opferhilfestelle wies die Ersuchen der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung mit Verfügung vom 31. Mai 2006 ab, da keine Straftat vorliege (Urk. 2 = Urk. 7/9).

2.       Dagegen erhoben die Geschädigten 1 und 2 am 29. Juni 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Entschädigung, Genugtuung und Übernahme weiterer Kosten. (Urk. 1). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2006 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Gerichtsverfügung vom 11. Juli 2006 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9). Am 26. August 2006 reichten die Geschädigten unaufgefordert eine weitere Stellungnahme (Urk. 10) und weitere Unterlagen (Urk. 11/1-22) ein. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete am 5. September 2006 (Urk. 13) auf eine Stellungnahme zu Urk. 10 und Urk. 11/1-22.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG; vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 46 ff.).
1.2     Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein (BGE 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt werde; nur vom Erfordernis der Schuld sei abzusehen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 5.4 f.).
1.3     Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 Erw. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 Erw. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 Erw. 3c, 321 Erw. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 Erw. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 OHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 OHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 Erw. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 Erw. 5 S. 264). Insbesondere ist das Opfer nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 18 S. 47). Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden, wobei die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden kann, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 67).
1.4     Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und der Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e).
1.5     In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des OR geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerinnen machen sinngemäss geltend, dass auf die Einstellungsverfügung vom 23. März 2006 (Urk. 7/4/3) und auf den Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7/4/5) nicht abgestellt werden könne, weil diese auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhten (Urk. 1). Insbesondere sei aus den am Unfallereignis vom 2. April 2004 entstandenen Beschädigungen des Motorrades zu schliessen, dass es sich nicht um eine Frontalkollision des Motorrades von A.___ mit dem am Unfall beteiligten Lastwagen, sondern um eine seitliche Kollision beziehungsweise um eine durch den Lastwagen verursachte Auffahrkollision mit dem Motorrad gehandelt habe (Urk. 10 S. 6 f.). Sodann seien C.___ und D.___ zu Unrecht nicht als Zeugen einvernommen worden (Urk. 10 S. 7).
2.2     Im Entscheid vom 29. Dezember 2005, worin der von der Beschwerdeführerin 1 gegen die Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2006 (Urk. 7/4/3) erhobenen Rekurs abgewiesen wurde, erwähnte das Bezirksgericht Uster, dass die Staatsanwaltschaft nach Gutheissung des ersten Rekurses die Untersuchung ergänzt habe, indem sie vom Unfallfotodienst der Verkehrsabteilung Zürich der Kantonspolizei Zürich einen Situationsplan habe erstellen lassen und die Fotoblätter beigezogen habe. Zusätzlich habe der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich auf Grund der Akten sowie der Diagrammscheibe des am Unfall beteiligten Lastwagens ein Gutachten erstellt (Urk. 7/4/5 S. 11). Dieses habe ergeben, dass der Lastwagenfahrer die Geschwindigkeit nach Passieren der Signaltafel 50 km/h unter die signalisierte Höchstgeschwindigkeit verringert habe, und dass die Geschwindigkeit des Lastwagens auf Grund der örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle der Situation angepasst gewesen sei (Urk. 7/4/5 S. 12). Unter Berücksichtigung einer angemessenen Reaktionszeit lasse sich aus dem Umstand, dass der Lastwagenfahrer keine Vollbremsung eingeleitet habe und in den letzten drei Sekunden vor der Kollision zuerst nur leicht und dann stärker gebremst habe, nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten des Lastwagenfahrers schliessen. Auch wenn nicht sämtliche Einzelheiten des Kollisionshergangs geklärt seien, sei aus dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich zu schliessen, dass das am Unfall beteiligte Motorrad vor der Kollision auf die Seite gekippt und anschliessend frontal in den Lastwagen geglitten sei (Urk. 7/4/5 S. 13). Aus den noch nicht geklärten Punkten des Unfallhergangs ergäben sich sodann keine Hinweise auf einen Tatverdacht. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der Augenzeugen E.___ und F.___ verzichtete. Auf eine Einvernahme der Eheleute D.___ als Zeugen sei zu verzichten, weil diese keine konkreten und direkten Beobachtungen zum Unfallhergang gemacht hätten (Urk. 7/4/5 S. 14, Urk. 7/4/3 S. 4). Da keinerlei Hinweise auf eine Sorgfaltswidrigkeit einer unfallbeteiligten Person bestünden, erscheine die Einstellung der Untersuchung als gerechtfertigt (Urk. 7/4/5 S. 15). 
2.3     Vorliegend begründeten die Staatsanwaltschaft See/Oberland und das Bezirksgericht Uster nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zum Unfallhergang und in Würdigung der gesamten Umstände in nachvollziehbarer Weise ihre Schlussfolgerung, dass dem am Unfall beteiligten Lastwagenfahrer oder weiteren Personen kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten und insbesondere keine Fahrlässigkeit an der Verursachung des Todes von A.___ anlässlich des Unfalls vom 2. April 2004 nachzuweisen sei. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat noch einmal und zusätzlich und selbstständig zu prüfen.

3.       Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat im Sinne des OHG fehlte. Die für die Geltendmachung opferhilferechtlicher Ansprüche vorausgesetzte Opfereigenschaft ist somit nicht erfüllt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Juni 2007 mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Opferstellung einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Entschädigung, Genugtuung und Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG verneinte. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.       Im Übrigen fehlte es vorliegend auch an den Anspruchsvoraussetzungen für Soforthilfe. Denn auf Hilfeleistungen der Opferberatungsstellen besteht nur insofern ein Anspruch, als das Vorliegen einer Straftat noch nicht geklärt ist (BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 5.5). Die Beschwerdeführerinnen haben ihr Gesuch um Ausrichtung von opferhilferechtlichen Leistungen indes am 8. März 2006 (Urk. 7/2 S. 8) und mithin erst nach Eintritt der Rechtskraft des eine Straftat verneinenden Entscheides des Bezirksgerichts Uster vom 29. Dezember 2005 (Urk. 7/4/5) gestellt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).