Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 2. Februar 2007
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler
Bahnhofstrasse 8, 6403 Küssnacht am Rigi
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1954, reichte am 10. Oktober 2003 bei der Direktion des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Entschädigung, Genugtuung) ein (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2003 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Opferhilfegesuch ab (Urk. 8/12 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob D.___ mit Eingabe vom 3. Juli 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung von Sofort- und Langzeithilfe sowie Entschädigung und Genugtuung, eventualiter die Gewährung von Sofort- und Beratungshilfe für die Durchsetzung seiner Ansprüche. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 2-3). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2006 hielt die Kantonale Opferhilfestelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 5. September 2006 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen. Artikel 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) gilt sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 OHG). Dem Opfer kann unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG).
1.2 Der Begriff der Straftat ist im OHG grundsätzlich gleich wie im StGB definiert. Darunter ist ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten zu verstehen (Zehntner, Kommentar zum OHG, Bern 2005, N 3 zu Art. 2). In gewissen Fällen führt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht zur Strafbarkeit der dafür verantwortlichen Person, da die Rechtswidrigkeit ihrer Handlung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben ist. Als Rechtfertigungsgründe gelten mit gewissen Einschränkungen die Einwilligung des Verletzten in die strafbare Handlung, der Notstand, die Notwehr sowie die Erfüllung einer Amts- oder Berufspflicht (Zehntner, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 2). Führt eine Handlung, die in Erfüllung einer gesetzlich gebotenen Amts- oder Berufspflicht vorgenommen wurde, zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Integrität einer Person und sind sämtliche objektiven Elemente eines Straftatbestandes erfüllt, so kann die betroffene Person nicht als Opfer im Sinne des Gesetzes Anerkennung finden. Einer solchen Handlung fehlt die Rechtswidrigkeit, da sie von Gesetzes wegen geboten ist (Art. 32 StGB). Nach dem Grundsatz, wonach die Rechtsordnung nicht in sich widersprüchlich sein darf, kann in einem solchen Fall nicht von einer Straftat gesprochen werden. Die durch eine solche Handlung geschädigte Person ist kein Opfer im Sinne des OHG (Zehntner, a.a.O., N 18 zu Art. 2).
1.3 Liegt ein Urteil eines Strafgerichts mit umfassenden Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Erwägungen vor, sollten die Opferhilfeinstanzen nicht ohne sachliche Gründe von diesem Urteil abweichen. Eine Abweichung rechtfertigt sich, wenn die Opferhilfebehörden aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellen, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweisenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn dieser bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In reinen Rechtsfragen sind die Opferhilfeinstanzen nicht an die Beurteilung durch die Strafrichter gebunden. Die zivilrechtlichen Genugtuungsleistungen unterscheiden sich von den opferhilferechtlichen sowohl bezüglich des Schuldners als auch hinsichtlich der Rechtsnatur der Ansprüche. Dies kann zu Unterschieden bei den Anspruchs- und Bemessungskriterien führen. Allerdings erachtet es das Bundesgericht als sinnvoll, wenn sich die Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz nicht zu weit von den zivilrechtlichen Grundsätzen entfernt (BGE 124 II 8 Erw. 3d).
2.
2.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2001 Opfer eines Angriffs und Übergriffs von Polizeibeamten der Stadt A.___ geworden ist. Das gegen die Polizeibeamten angehobene Strafverfahren stellte die Bezirksanwaltschaft A.___ mit Verfügung vom 7. April 2003 ein mit der Begründung, das Verhalten der Polizeibeamten weise keine strafrechtliche Relevanz auf (Urk. 8/8/1). Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts A.___ mit Verfügung vom 29. August 2003 ab (Urk. 8/8/2). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht mit Beschluss vom 24. März 2004 ebenfalls abgewiesen (Urk. 8/9/1).
2.2 Im zu beurteilenden Fall hat sich sowohl die Bezirksanwaltschaft A.___ wie auch der Einzelrichter des Bezirksgerichts A.___ und auch das Obergericht mit der Frage des strafbaren Verhaltens der beiden Polizeibeamten befasst (vgl. Urk. 8/8/1-2, Urk. 8/9/1). Die Bezirksanwaltschaft A.___, der Einzelrichter des Bezirksgerichts A.___ und auch das Obergericht gelangten zum Schluss, dass die Polizeibeamten bei ihrer Aktion vom 4. November 2001 einerseits im Sinne eines Sachverhaltsirrtums glaubten, in Ausübung ihrer Amtspflicht zu handeln und anderseits - unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltsirrtums - gesetzmässig und verhältnismässig vorgegangen seien. Somit liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 32 StGB vor. Eine Verurteilung der Polizeibeamten sei daher nicht möglich.
Wie eingangs dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 1.2), kann eine Handlung, welche die objektiven und subjektiven Elemente eines Tatbestandes gemäss StGB wohl erfüllt, jedoch aufgrund einer gesetzlich gebotenen Amts- oder Berufspflicht vorgenommen wurde, nicht als Straftat im Sinne des OHG gelten. Einer solchen Handlung fehlt die Rechtswidrigkeit, da sie von Gesetzes wegen geboten ist (Art. 32 StGB).
Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung der Strafrichter rechtfertigen würden. Insbesondere wurde nicht geltend gemacht und geht auch nicht aus den Akten hervor, dass massgebende Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien, in der Zwischenzeit neue wichtige Tatsachen dazu gekommen seien, die Beweiswürdigung des Strafgerichts im klaren Widerspruch zu festgestellten Tatsachen stehe oder sich nicht zu allen Rechtsfragen geäussert habe. Demnach ist gemäss Beschluss des Obergerichts vom 24. März 2004 (Urk. 8/9/1) davon auszugehen, dass aufgrund der Ergebnisse des Strafverfahrens keine Straftat vorliegt.
Dem Beschwerdeführer kommt daher aber keine Opferstellung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zu, weshalb das Gesuch um finanzielle Leistungen und daher ebenfalls das Gesuch um Soforthilfe abzuweisen ist.
Demnach ist auch nicht über das Sistierungsgesuch zu befinden.
3.
3.1 Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht aussichtslos erscheint.
Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 0 zu § 16).
3.2 Das vom Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren ist bereits zu Beginn des Verfahrens aussichtslos. Sowohl die Bezirksanwaltschaft A.___ als auch der Einzelrichter des Bezirksgerichts A.___ wie auch das Obergericht haben die Vorgehensweise der beiden Polizeibeamten eingehend geprüft. Sie gelangten zum Ergebnis, dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 32 StGB vorliege. Da im vorliegenden Verfahren ausschlaggebend war, ob vom Entscheid eines Strafgerichts abgewichen werden kann, was wiederum nur dann möglich gewesen wäre, wenn die Entscheidung im Strafverfahren geradezu offensichtlich falsch und unbegründet gewesen wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.3), konnten die Gewinnchancen bereits bei Verfahrenseinleitung nicht mehr als ernsthaft betrachtet werden. Dementsprechend ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).