Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 1. Februar 2008
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Am Abend des 12. April 2004 meldeten die Eltern von G.___, geboren 1979, der Kantonspolizei Zürich, dass sie von diesem geschlagen worden seien, worauf die Kantonspolizei den Geschädigten an seinem Wohnort verhaftete und unter Anlegen von Handfesseln zur Einvernahme auf den Polizeiposten transportierte. Nach der Einvernahme wurde der Geschädigte noch gleichentags aus der polizeilichen Haft entlassen (Urk. 7/9). Am 12. April 2006 erhob der Geschädigte Strafanzeige gegen den ihn am 12. April 2004 verhaftenden Kantonspolizisten, welchen er verdächtigte, die Handfesseln zu straff angelegt zu haben. Mit Schreiben 19. April 2006 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland G.___ mit, dass sie auf die Eröffnung eines Untersuchungsverfahren verzichte, da einerseits die Strafantragsfrist bereits abgelaufen sei, und da andererseits kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Der Geschädigte könne den Erlass einer formellen Nichtanhandnahmeverfügung verlangen (Urk. 7/12/6). Der Geschädigte verzichtete auf den Erlass einer formellen Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 8).
Am 12. April 2006 ersuchte der Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um die Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen des Ereignisses vom 12. April 2004 (Urk. 7/1).
1.2 Am 31. Dezember 2004 erstattete der Geschädigte Strafanzeige bei der Stadtpolizei Zürich gegen eine Pflegeperson der Klinik A.___, welche er verdächtigte, ihn am 8. Dezember 2004 anlässlich eines Aufenthalts im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Klinik A.___ mit einem Desinfektionsmittel besprüht zu haben (Urk. 7/6/1). Am 9. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten an die Anklagekammer des Obergerichts mit dem Antrag auf Nichteintreten auf die Anzeige. Mit Beschluss vom 23. Mai 2005 trat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Strafanzeige nicht ein, weil kein hinreichender Anfangsverdacht auf ein unrechtmässiges Verhalten der Angezeigten vorliege (Urk. 7/6/2). Den dagegen vom Geschädigten erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 22. März 2006 ab (Urk. 7/6/3). Die gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Geschädigten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. September 2006 (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. September 2006, 1P.276/2006) ab, soweit es darauf eintrat. Auf die in der gleichen Angelegenheit durch den Geschädigten erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Mai 2006 wegen Unzulässigkeit nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. September 2006, 1P.276/2006).
Am 17. Mai 2006 ersuchte der Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen des Ereignisses vom 8. Dezember 2004 (Urk. 7/12/1).
1.3 Mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises von Straftaten wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersuchen des Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der Ereignisse vom 12. April 2004 und vom 8. Dezember 2004 mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/13) ab.
2. Dagegen erhob der Geschädigte am 3. Juli 2006 Beschwerde mit dem sinn-gemässen Antrag auf Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der Ereignisse vom 12. April 2004 und vom 8. Dezember 2004. Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2006 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. Juli 2006 (Urk. 6), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2006 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.2 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein (BGE 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt werde; nur vom Erfordernis der Schuld sei abzusehen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 5.4 f.).
1.3 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e).
1.4 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des OR geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
2. Einerseits macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihm der von ihm verdächtigte Kantonspolizist am 12. April 2006 die Handfesseln zu straff anlegt habe, weshalb er seither unter Handgelenksbeschwerden leide. Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn eine Pflegeperson der Psychiatrischen Universitätsklinik am 8. Dezember 2004 mit einem Desinfektionsmittel besprüht habe, weshalb er seither an einer Augenverletzung leide (Urk. 1, vgl. Urk. 7/1 S. 9)
3.
3.1 Mit Schreiben vom 19. April 2006 teilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis betreffend das Anlegen von Handfesseln vom 12. April 2004 mit, dass sie auf die Eröffnung eines Untersuchungsverfahren verzichte, da einerseits die Strafantragsfrist abgelaufen sei, und da andererseits kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege, dass der Beschwerdeführer hingegen den Erlass einer formellen Nichtanhandnahmeverfügung verlangen könne (Urk. 7/12/6). In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer jedoch, bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Erlass einer formellen Nichtanhandnahmeverfügung zu verlangen (vgl. Urk. 8).
3.2 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Vorliegend kam die Staatsanwaltschaft nach Durchführung diverser Abklärungen und insbesondere in Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, dass ein die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigender Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten nicht erwiesen sei, und sah in Bezug auf das Ereignis vom 12. April 2004 von der Eröffnung eines Strafverfahrens ab (Urk. 7/12/6). Am 12. April 2006 ersuchte der Geschädigte den Beschwerdegegner um Ausrichtung opferhilferechtlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 12. April 2004 (Urk. 7/1), weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Unterlagen über das Opferhilfegesetz ausgehändigt und erklärt worden sind. Mit Schreiben vom 19. April 2006 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass er, wenn er mit der Nichteröffnung eines Untersuchungsverfahrens nicht einverstanden sei, eine formelle Nichtanhandnahmeverfügung verlangen könne. Trotz dieser Orientierung unterliess es der Beschwerdeführer, den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu verlangen und verzichtete damit auch auf deren nachträgliche gerichtliche Überprüfung. Bei dieser Sachlage geht es nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2) nicht an, von den Opferhilfebehörden zu verlangen, dass sie das Vorliegen einer Straftat selbständig prüfen. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Nichteröffnung des Untersuchungsverfahrens hätten vielmehr im Strafverfahren vorgebracht werden müssen. Da Gründe, welche den Verzicht auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu rechtfertigen vermöchten, nicht ersichtlich sind, war der Beschwerdegegner demnach nicht gehalten, in Bezug auf das Ereignis vom 12. April 2004 das Vorliegen einer Straftat selbstständig zu prüfen.
4.
4.1 Im Beschluss vom 23. Mai 2005 erkannte die Anklagekammer des Obergerichts in Bezug auf das Ereignis vom 8. Dezember 2004, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nichts enthalten habe, das einen hinreichenden Anfangsverdacht betreffend eines unrechtmässigen Verhaltens der Pfleger und der Ärzte der Klinik A.___ schaffen würde, weshalb auf die Strafanzeige nicht einzutreten sei. Sodann stellte die Anklagekammer des Obergerichts fest, dass die Strafanzeige von vornherein haltlos gewesen und vom Beschwerdeführer leichtfertig erstattet worden sei (Urk. 7/6/2 S. 4). Die II. Zivilkammer des Obergerichts erkannte mit Beschluss vom 22. März 2006, dass der Beschwerdeführer die Sache reichlich aufgebauscht habe, und dass allein aus dessen Augenrötung nicht abzuleiten sei, dass sich der Sachverhalt so zugetragen habe, wie vom Beschwerdeführer geschildert. Auf Grund der Aktenlage sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für seine Version, wonach der von ihm verdächtigte Pfleger ihm mit Absicht mehrmals direkt Desinfektionsmittel ins Gesicht gesprüht habe, keinen hinreichenden Beweis zu erbringen sei, selbst wenn die Untersuchung noch weitergeführt würde. Es sei damit zu rechnen, dass die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit mangels eines beweisbaren Vorsatzes eingestellt werden müsste. Mangels eines hinreichenden Anfangsverdachts für eine strafbare Handlung sei die Eröffnung einer Strafuntersuchung daher nicht zu rechtfertigen (Urk. 7/6/3 S. 7 f.). Das Bundesgericht führte im Urteil vom 8. September 2006 (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 8. September 2006, 1P.276/2006, Erw. 7.1) aus, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringe, was die Ausführungen der II. Zivilkammer des Obergerichts als willkürlich erscheinen liesse.
4.2 Vorliegend begründeten die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Anklagekammer des Obergerichts und die II. Zivilkammer des Obergerichts nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zum Hergang des Ereignisses vom 8. Dezember 2004 und dessen Folgen sowie in Würdigung der gesamten Umstände in nachvollziehbarer Weise ihre Schlussfolgerung, wonach ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten den beteiligten Personen nicht nachzuweisen sei. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbstständig zu prüfen.
5. Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass es sowohl in Bezug auf das Ereignis vom 12. April 2004 als auch in Bezug auf das Ereignis vom 8. Dezember 2004 an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat im Sinne des OHG fehlte. Die für die Geltendmachung opferhilferechtlicher Ansprüche vorausgesetzte Opfereigenschaft des Beschwerdeführers ist daher nicht erfüllt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Opferstellung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung für die Folgen der Ereignisse vom 12. April 2004 und vom 8. Dezember 2004 verneinte. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2006 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).