Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00013[1C_106/2008]
OH.2006.00013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 9. Januar 2008
in Sachen
1.   A.___

Beschwerdeführerin
sowie Erbin des

D.___
gestorben am 1. August 2002

sowie dessen weitere Erben, nämlich:

2.   B.___

3.   C.___

4.   E.___


Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1 F.___, geboren am 24. Juli 1962, wurde am 10. Mai 2002 Opfer eines Tötungsdeliktes (Urk. 8/19/1 S. 1; Urk. 8/6 S. 1). Da die Täterschaft nicht eruiert werden konnte, wurde das Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 27. April 2004 eingestellt (Urk. 8/6-7).
1.2 Am 10. Mai 2004 (Urk. 8/1) ersuchten A.___ und D.___, die Eltern des Verstorbenen, sowie seine Schwester C.___, die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Zusprechung einer Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe sowie einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 40'000.-- für die Eltern und Fr. 10'000.-- für die Schwester C.___, zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2004. Am 30. November 2005 teilten die Hinterbliebenen mit, es werde lediglich noch die Zusprechung einer Genugtuung für die Eltern beantragt (Urk. 8/10). Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen mit, dass der Vater des Opfers am 1. August 2002 verstorben sei und dessen Kinder B.___, C.___ und E.___ sowie die Ehefrau in die Rechte des Verstorbenen eingetreten seien (Urk. 8/18; Urk. 8/18/2 S. 4).
1.3 Am 8. Juni 2006 verfügte die Kantonale Opferhilfestelle die Abschreibung des Gesuches um Entschädigung der Hinterbliebenen sowie des Genugtuungsgesuches der Schwester C.___ infolge Rückzugs. Weiter wurde das Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung an die Erben des Vaters des Opfers abgewiesen. Der Mutter des Opfers wurde eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zugesprochen und deren Gesuch im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 8/21 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2006 (Urk. 2) erhoben die Mutter und die Geschwister des Opfers am 10. Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei den Erben des Vaters des Opfers eine diesem zugestandene Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.-- und der Mutter des Opfers eine Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.-- zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. (Urk. 2 S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2006 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass den Eltern des Opfers grundsätzlich zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Täter zustünden und sie demzufolge zur Geltendmachung einer opferhilferechtlichen Genugtuung legitimiert seien. Ein Zivilanspruch begründe aber nicht automatisch einen Anspruch auf finanzielle Opferhilfe. Die Vererbbarkeit von zivilrechtlichen Genugtuungsansprüchen werde bejaht, sofern die berechtigte Person ihren Willen kundgetan habe, die Genugtuung beim Schädiger einzufordern, was aber vorliegend nicht der Fall sei: Der Vater des Opfers sei bereits vor der Geltendmachung eines Genugtuungsanspruches gestorben. Es sei aber ohnehin eine Vererbbarkeit des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs zu verneinen, da dieser auf dem Gedanken der Hilfeleistung und nicht der Staatshaftung beruhe. Ihr Zweck liege im Ausgleich des Verlustes der Lebensfreude und des Schmerzes der Betroffenen und habe keinen Satisfaktionscharakter bezüglich des erlittenen Unrechts. Stirbt die genugtuungsberechtigte Person, so könne dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Urk. 2 Ziff. 2).
Weiter erscheine aufgrund der intakten und harmonischen, wenn auch nicht ausgesprochen intensiven Beziehung zwischen Mutter und Sohn eine Basisgenugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal rechtfertige es sich, diese Summe um 20 % auf Fr. 16'000.-- zu kürzen. Dabei sei der Schadenszins bereits abgedeckt (Urk. 2 Ziff. 3).
1.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, der verstorbene Vater des Opfers habe bereits am 20. Mai 2002 eine notariell beglaubigte Vollmacht zugunsten seiner Tochter C.___ errichten lassen, die dem Opferhilfegesuch vom 10. Mai 2004 beigelegt worden sei. Daraus ergebe sich das Recht und die Aufgabe, Entschädigungen, auf die Anspruch bestehe, einzufordern. Darüber hinaus habe C.___ am 28. Mai 2002 den Rechtsvertreter bevollmächtigt, der im Strafprozess mit Verfügung vom 26. Juni 2002 gerichtlich auch als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Vaters des Opfers eingesetzt worden sei. Dabei sei mit Eingabe vom 25. Juni 2002 im Strafverfahren die Frage nach der Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung ausdrücklich bejaht worden. Der Verstorbene habe somit zu Lebzeiten klar die Absicht kundgetan, eine Genugtuung zu fordern. Demnach seien sämtliche Beschwerdeführenden aus Erbrecht gegenüber dem Beschwerdegegner anspruchsberechtigt (Urk. 1 S. 5 f.).
Hinsichtlich der Höhe der Genugtuung erscheine ein Basisbetrag von Fr. 30'000.-- als angemessen; eine Kürzung infolge tieferer Lebenshaltungskosten in Portugal sei nicht zulässig. Zudem bestehe ein Zinsanspruch von 5 % ab dem schädigenden Ereignis (Urk. 1 S. 8).

2.
2.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer gleichgestellt, unter anderem bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG; vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 46 ff.).
2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer beziehungsweise ihm gleichgestellten Personen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
2.3 Es ist zunächst zu prüfen, wie es sich mit der Vererbbarkeit von Genugtuungsansprüchen aus dem Bundesgesetz über die Opferhilfe verhält. Dabei ist grundsätzlich unbestritten, dass dem Vater des Opfers zu Lebzeiten ein opferhilferechtlicher Genugtuungsanspruch zugekommen wäre.
2.4 Die in Art. 2 Abs. 2 OHG genannten Personen sind bezüglich der Geltendmachung von Genugtuung nur mit dem Opfer gleichgestellt, wenn ihnen von Gesetzes wegen ein Zivilanspruch gegenüber dem Täter zusteht. Dieser kann sich aus eigenem Recht oder aus einer Rechtsnachfolge ergeben (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 48). Dabei fällt grundsätzlich auch ein Übergang des Genugtuungsanspruchs aus Erbrecht in Betracht (Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 2 OHG N 54; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 50), wobei sich allenfalls Fragen bezüglich der rechtzeitigen Geltendmachung und der Bemessung stellen (dazu nachfolgend Erw. 3-4). Zwar unterscheidet sich die opferhilferechtliche Genugtuung als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR. Der Zweck ist jedoch grundsätzlich gleich: Damit soll primär eine immaterielle Unbill - der Eingriff in das seelische Wohlbefinden - abgegolten werden. Nach Lehre und Rechtsprechung sind deshalb die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 554 Erw. 2a mit Hinweisen; Gomm, OHG-Kommentar, 2005, Art. 12 N 14).
2.5 Im Zivilrecht sind Genugtuungsforderungen aktiv vererbbar, sofern der Berechtigte den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs, vor allem durch Klageeinleitung oder durch Beizug eines Anwalts, eindeutig geäussert hat (BGE 118 II 404 Erw. 3a; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 8 N. 45). Hat ein Geschädigter einen Anspruch auf Ausgleich, so sei nicht einzusehen, weshalb dieses Recht nicht einen materiellen Wert haben solle. Demzufolge könne es auch wie jede andere Geldforderung vererbbar sein (BK-Brehm, Art. 47 N 122).
Diese Grundsätze sind auch für den Bereich der Opferhilfe heranzuziehen: Ist sowohl bei der zivil- wie der opferhilferechtlichen Genugtuung der gleiche Zweck beabsichtigt, so lässt sich eine Unterscheidung der beiden Genugtuungsarten hinsichtlich ihrer Vererbbarkeit sachlich nicht rechtfertigen. Eine Vererbbarkeit des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs ist deshalb zu bejahen (vgl. Entscheid dieses Gerichts vom 4. Februar 2002 i.S. R., OH.2001.00008).

3.
3.1 Voraussetzung für die Vererbbarkeit des Genugtuungsanspruches ist, dass die berechtigte Person den Willen zur Geltendmachung vor ihrem Ableben eindeutig geäussert hat. Dabei fällt, wie bereits erwähnt, die Einreichung einer Klage, aber auch bereits der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin in Betracht (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 50; so auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 8 N. 46; BK-Brehm, Art. 47 N 125). Weiter wird vertreten, der Genugtuungsanspruch sei vererbbar, sofern der Berechtigte seinen Anspruch bereits „irgendwie“ geltend gemacht hat (OR-Schnyder, Art. 47 N 7 mit Hinweisen). Da ein Genugtuungsanspruch nicht als höchstpersönlich betrachtet werden könne, solle gar von einer unbeschränkten Vererbbarkeit ausgegangen werden - auch dann, wenn der Berechtigte seinen Willen zur Geltendmachung des Anspruchs vor seinem Tode noch nicht geäussert habe (so OR-Schnyder, Art. 47 N 7).
3.2 Die Eltern des Opfers bevollmächtigten am 20. Mai 2002 ihre Tochter C.___, sämtliche Rechte auszuüben, die aus dem Ableben von F.___ resultierten (Urk. 8/1/2 S. 1). Weiter meldete der Rechtsvertreter des Vaters des Opfers, der am 28. Mai 2002 von der Bevollmächtigten ernannt worden war (Urk. 8/1/1), am 25. Juni 2002 im Strafverfahren Zivilansprüche an (Urk. 8/3/4).  Gestützt auf diese Rechtshandlungen und im Lichte der zitierten Lehrmeinungen ist davon auszugehen, dass der Vater des Opfers vor seinem Ableben am 1. August 2002 den Willen geäussert hat, Genugtuungsansprüche geltend zu machen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Genugtuungsanspruch des Vaters des Opfers rechtzeitig geltend gemacht wurde und deshalb an seine Erben übergegangen ist. Zu prüfen ist folglich die Höhe der zu leistenden Genugtuung an Mutter und Vater beziehungsweise der Umfang der den Erben zustehenden Anteile.

4.
4.1         Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O.,  N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
Dabei kann die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen aufgeteilt werden: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Weiter sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
4.2     Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
4.3     In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines erwachsenen Kindes in Höhe von Fr. 15'000.-- (an die in der Türkei lebende Mutter eines erschossenen erwachsenen Sohnes), Fr. 30'000.-- (an die Eltern eines erschossenen erwachsenen Sohnes, mit dem eine enge und regelmässige Bindung bestand) und Fr. 25'000.-- (an die Eltern von erwachsenen Kindern, die beim Attentat von Luxor ums Leben kamen). Der gleiche Betrag wurde einer Mutter zugesprochen, deren getöteter erwachsener Sohn im gleichen Haus gelebt hatte (Nachweise bei Gomm, OHG-Kommentar, 2005, Art. 12 N 38). Das hiesige Gericht hat den Eltern eines ermordeten erwachsenen Sohnes, der im Zeitpunkt der Tat bei den Hinterbliebenen wohnte, in Anlehnung an die vom Obergericht festgesetzte Genugtuung eine opferhilferechtliche Genugtuung in Höhe von je Fr. 50'000.-- zugesprochen (Urteil vom 23. Oktober 2000 i. S. D. und Mitbeteiligte, Prozess-Nr. OH.1999.00012). Weiter erhielt die Mutter einer getöteten schwangeren Tochter eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zugesprochen (BGE vom 17. Januar 2000 i. S. W.X, 1A.120/1999).
4.4     Vor dem Hintergrund dieser Präjudizien und in Anbetracht der Art und Schwere der erlittenen seelischen Unbill erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Basisbetrag von Fr. 20'000.-- nicht als unangemessen, insbesondere da im Vergleich zu den genannten Fällen eine weniger nahe Beziehung zwischen Sohn und Eltern bestand, lebte F.___ doch bereits seit 1981 in der Schweiz und sah seine Eltern lediglich zweimal im Jahr (vgl. Urk. 8/17 Ziff. 1, Ziff. 4 in Verbindung mit Urk. 8/18 Ziff. 1, Ziff. 4).  
4.5     Der Beschwerdegegner hat die Basisgenugtuung infolge tieferer Lebenshaltungskosten in Portugal gestützt auf einen Warenkorbvergleich um 20 % auf Fr. 16'000.-- gekürzt. So müsse in Portugal dafür ein Betrag von 19'629 $, in der Schweiz hingegen ein Betrag von 33'040 $ aufgewendet werden. Entsprechend bestehe ein markanter Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten in den beiden Ländern, die in Portugal lediglich 59,4 % der schweizerischen Kosten betragen würden (Urk. 2 S. 3).
4.6     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Bemessung sowohl der zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten der Berechtigten an ihrem ausländischem Wohnsitz grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung stelle im Unterschied zur Schadenersatzleistung nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar, sondern solle vielmehr den erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme sei in der Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen, ohne Rücksicht darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird. Von diesem Grundsatz könne ausnahmsweise abgewichen werden, etwa wenn die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten zwischen der Schweiz und dem ausländischen Wohnort der Berechtigten so gross sind, dass ihnen bei der Bemessung der Genugtuung Rechnung getragen werden muss. Wo die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse Besserstellung der Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig wäre. Ob es sich um markante Unterschiede handle, sei nach Grössenordnung und nicht nach feinen Unterschieden zu beurteilen (BGE in Sachen A.X und Mitbeteiligte vom 30. Mai 2001, 1A.299/2000, Erw. 2b und 4c). Die Feststellung markanter Unterschiede dürfe jedoch nicht zu einer schematischen Kürzung der Genugtuung im gleichen oder annähernd gleichen Verhältnis führen, wie die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der Ansprecher tiefer sind als in der Schweiz (BGE 125 II 554 Erw. 4).
4.7     Ein Vergleich des aktuellen Lohn- und Preisniveaus der beiden Länder zeigt folgende Unterschiede: In Lissabon ist der Preis eines nach westeuropäischen Verbrauchsgewohnheiten gewichteten Warenkorbs mit 122 Gütern und Dienstleistungen rund 30 % billiger als in Zürich, während der Lohn in Lissabon durchschnittlich 70 % tiefer liegt als in Zürich (vgl. www.ubs.com: Preise und Löhne, Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2006, S. 8-9, S. 28). Dabei handelt es sich um Angaben für die jeweiligen Hauptstädte. Die Verhältnisse dürften sich in Portugal auf dem Land, wo die Beschwerdeführenden wohnen, noch deutlicher unterscheiden. Es sind also markante Unterschiede gegeben, die eine Kürzung der Basisgenugtuung rechtfertigen: Nicht nur besteht hinsichtlich der Lebenskosten ein bedeutender Unterschied, eine ungekürzte Genugtuung würde auch infolge der massiv tieferen Durchschnittslöhne in Portugal zu einer deutlichen Besserstellung der Genugtuungsberechtigten führen, die unbillig wäre (vgl. dazu BGE 125 II 554 Erw. 4 b). Die vom Beschwerdegegner im Umfang von 20 % vorgenommene Kürzung der Basisgenugtuung erscheint deshalb als angemessen und eher grosszügig.
4.8     Als weiteres Bemessungskriterium für die Höhe der Genugtuung ist unter anderem die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person beizuziehen (vgl. vorstehend Erw. 4.2; BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Die Genugtuung stellt eine Entschädigung für den Verlust an Lebensqualität und Lebensfreude dar, weshalb bei einem vorzeitigen Tod des Berechtigten eine Anpassung der Genugtuung an die verkürzte Lebenszeit und begrenzte Zeit des Leidens zu erfolgen habe (BGE 118 II 407 Erw. 3a, vgl. auch den Entscheid des hiesigen Gerichts in Sachen R. und Mitbeteiligte vom 4. Februar 2002, Prozess-Nr. OH.2001.00008, Erw. 4e dd) und dortige Hinweise). Der Vater des am 10. Mai 2002 Getöteten starb am 1. August 2002, somit rund drei Monate nach dem gewaltsamen Tod seines Sohnes. In Anbetracht dieser verhältnismässig kurzen Zeit des Erlebens rechtfertigt es sich deshalb, die dem Vater zu Lebzeiten zustehende Genugtuung von Fr. 16'000.-- auf Fr. 4'000.-- zu kürzen.
4.9         Nachdem die Vererbbarkeit des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs zu bejahen ist (vgl. vorstehend Erw. 2.5), steht den Hinterbliebenen von D.___ aus Erbrecht ein Anteil an dessen Genugtuungsanspruch von Fr. 4'000.-- und somit ein Betrag von je Fr. 1'000.-- zu. Da eine Kumulation von ererbter und eigener Genugtuungsforderung jedoch als stossend betrachtet wird, ist eine geerbte Genugtuungsforderung auf die eigene Forderung pauschal anzurechnen (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 50; so auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 8 N. 48). Die Ehefrau des Verstorbenen hat sich deshalb den geerbten Anteil der Genugtuungsforderung ihres Ehemannes an ihren eigenen Genugtuungsanspruch anrechnen zu lassen, so dass davon auszugehen ist, dass in ihrem Genugtuungsanspruch von Fr. 16'000.-- auch derjenige enthalten ist, den sie aus Erbrecht zugute hat.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Verzinsung der Genugtuungsforderung. Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung (BGE 129 IV 149) ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet. Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. BK-Brehm, N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 40 N 170a; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 6 N 25).
5.2     In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. Die Frage, ob eine opferhilferechtliche Genugtuung in gleicher Weise zu verzinsen wäre, liess es jedoch noch offen. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht hingegen, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Eine Übertragung der für das Haftpflichtrecht geltenden Rechtsprechung zur Verzinsung der Genugtuung auf die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen erachtete das Bundesgericht als fraglich, da der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch sei. Daraus könnten sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen, weshalb in der Genugtuungssumme von Fr. 16'000.-- für die Mutter beziehungsweise Fr. 4'000.-- für den Vater (vgl. vorstehend Erw. 4.8) bereits ein Schadenszins von 5 % seit 10. Mai 2002 enthalten ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
6.
6.1         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mutter von F.___ eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- und den Geschwistern von F.___ als Erben des Vaters D.___ ein erbrechtlicher Genugtuungsanspruch von je Fr. 1'000.-- zusteht. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Da die Beschwerdeführenden nur zu einem Teil obsiegen, wird die Parteientschädigung um einen Viertel gekürzt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 8. Juni 2006 insoweit abgeändert wird, als festgestellt wird, dass B.___, C.___ und E.___ ein Anteil von je Fr. 1'000.-- aus dem Genugtuungsanspruch des verstorbenen D.___ zusteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).