OH.2006.00014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. Januar 2008                                                                                                                               
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1 B.___, geboren 1947, reichte am 18. Juli 2006 bei der Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Gesuch um Opferhilfe (Entschädigung und Genugtuung in noch zu bestimmender Höhe) ein. Gleichzeitig wurde Sistierung des Gesuchs beantragt (Urk. 8/1 S. 1). Zur Begründung seines Gesuchs führte der Ansprecher aus, er sei im Zeitraum von 1963 bis 1967 in seiner Tätigkeit als Lehrling der Firma A.___ AG in C.___ Asbest ausgesetzt gewesen. Im Dezember 2005 sei ein Mesotheliom diagnostiziert worden (Urk. 8/1 S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 2. August 2006 (Urk. 8/3 = Urk. 2) trat die Kantonale Opferhilfestelle auf das Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nicht ein, da die mutmassliche Straftat vor dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen worden sei.
2.       Gegen die Verfügung vom 2. August 2006 (Urk. 2) erhob B.___ am 6. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zum Eintreten und gleichzeitigen Sistieren (Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 16. Oktober 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) erhält jede Person Hilfe, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden und ob er sich schuldhaft verhalten hat.
1.2 Das OHG trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV) können alle Opfer von Straftaten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat, die Hilfe der Beratungsstellen in Anspruch nehmen. Die Bestimmungen des OHG über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) gelten für Straftaten, die nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen wurden (Art. 12 Abs. 3 OHV).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Opfer-hilfegesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob das OHG Anwendung findet.
2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass gemäss Art. 12 Abs. 3 OHV die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes über die Entschädigung und die Genugtuung für Straftaten gälten, die nach dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 begangen worden seien. Die vorliegend zur Diskussion stehende mutmassliche Straftat sei in der Zeit zwischen 1963 und 1967 begangen worden, weshalb das OHG nicht zur Anwendung gelange (Urk. 2 S. 1).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es deute alles darauf hin, dass die Kausalität zwischen dem ungeschützten Hantieren mit asbesthaltigen Eternitplatten im Zeitraum 1963 und 1967 und der Diagnose des malignen Pleuramesothelioms gegeben sei. Entsprechende Abklärungen würden jedoch noch getätigt (Urk. 1 S. 3-5).
Rechtsprechungsgemäss werde hinsichtlich der Verwirkung von Ansprüchen nach OHG bei Erfolgsdelikten an den Zeitpunkt des Erfolgseintrittes angeknüpft. Dies entspreche der im Opferhilferecht geltenden Opferperspektive, die nicht immer mit dem täterbezogenen Ansatz des Strafrechts übereinstimme (Urk. 1 S. 6 f.). Dafür sprächen auch Verjährungsüberlegungen: So wenig der Zeitpunkt des Erfolgseintritts für die Verfolgungsverjährung im Strafrecht eine Rolle spiele, so wenig dürfe bei Erfolgsdelikten der Begehungszeitpunkt für Opferhilfeansprüche massgeblich sein. Ganz generell sei aus opferhilferechtlichen Überlegungen nicht zu prüfen, ob eine Straftat vor oder nach dem Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes begangen worden sei, sondern wann sie Auswirkungen auf das Opfer hatte (Urk. 1 S. 8 f.).

3.
3.1 Von der Beschwerdegegnerin wird grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 2 OHG wurde. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Asbestexposition des Beschwerdeführers ein tatbestandsmässiges Verhalten darstellt (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem italienischen Rechtshilfeersuchen betreffend fahrlässiger Tötung von asbesterkrankten italienischen Arbeitnehmern; Urteil vom 22. August 2003 in Sachen X. AG, 1A.9/2003). Diese Frage wäre zudem Gegenstand einer materiellen Prüfung der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers. Vorliegend ist jedoch lediglich die Eintretensvoraussetzung der Anwendbarkeit des OHG zu prüfen.
3.2 Aus dem Wortlaut von Art. 12 OHV ergibt sich, dass nur der Anspruch auf Hilfe der Beratungsstellen vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat unabhängig ist (Art. 12 Abs. 1 OHV). Die Geltung sowohl der Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 5-10 OHG) wie auch diejenigen über die Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG) sind davon abhängig, ob die Verfahrenshandlungen beziehungsweise die Straftat nach dem Inkrafttreten des OHG, also nach dem 1. Januar 1993, erfolgten (Art. 12 Abs. 2-3 OHV).
3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, wie es sich verhält, wenn die Begehung und der Erfolg einer Straftat zeitlich weit auseinander fallen. Das Bundesgericht hat sich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung von Opferhilfeansprüchen damit auseinandergesetzt (BGE 126 II 348): Dort ging es um eine Vergewaltigung, bei der das Opfer mit dem HI-Virus angesteckt wurde und vier Jahre später an AIDS erkrankte. Es frage sich, ob die AIDS-Erkrankung nicht zumindest aus opferrechtlicher Sicht als massgebliches Auftreten einer Straftat im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG anzusehen wäre, die die Verwirkungsfrist in Gang setze. Für eine solche Betrachtungsweise spreche insbesondere der Umstand, dass das OHG bei der Frage nach dem Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung auch auf den „Erfolg der Straftat“ abstelle (Art. 11 Abs. 2 OHG; BGE 126 II 348 Erw. 4a).
Die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe setze nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung verankerten Grundsatz von Treu und Glauben auch voraus, dass das Opfer überhaupt Kenntnis davon erhält, dass es von einer schweren Straftat betroffen ist: Damit das Opfer das Vorliegen einer Straftat glaubhaft machen könne, müsse es die massgebliche Schädigung erkannt haben können. Anders zu entscheiden hiesse, dem Sinn und Zweck des OHG zuwiderlaufende Anforderungen an die rechtzeitige Einreichung eines substantiierten Opferhilfegesuches zu stellen (BGE 126 II 348 Erw. 4b, 4c).

4.
4.1 In dem genannten BGE 126 II 348 wurde die Vergewaltigung, die für die AIDS-Erkrankung ursächlich war, nach Inkrafttreten des OHG verübt, so dass dessen Anwendbarkeit unbestritten war. Im vorliegenden Fall wurde jedoch die Straftat, deren Opfer der Beschwerdeführer wurde, im Zeitraum zwischen 1963 und 1967 und somit vor Inkrafttreten des OHG am 1. Januar 1993 begangen. Die genannte Rechtsprechung kann deshalb, wenngleich dies wünschenswert wäre (vgl. dazu Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 19 OHG N 6), nicht herangezogen werden.
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 3 OHV gelten die Bestimmungen des OHG über die Entschädigung und die Genugtuung für Straftaten, die nach dem Inkrafttreten des OHG begangen wurden. Diese Formulierung ist eindeutig und lässt keinen Raum für eine Erweiterung auf Straftaten, bei denen Begehung und Erfolg zeitlich auseinander fallen: Gerade weil im OHG auch auf den Erfolg einer Straftat abgestellt wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 OHG, wonach bei Eintritt des Taterfolgs im Ausland das Opfer eine Entschädigung oder Genugtuung nur dann geltend machen kann, wenn es nicht von einem ausländischen Staat eine genügende Leistung erhält) und somit die Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderfallens von Tatbegehung und -erfolg vom Gesetzgeber berücksichtigt wurde, muss bei Art. 12 Abs. 3 OHV von einer bewussten Beschränkung auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ausgegangen werden. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass im Gegensatz dazu gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen von Art. 12 OHV die Opfer die Hilfe der Beratungsstellen unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch nehmen können. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass man bei weitergehenden Ansprüchen aus OHG eine klare zeitliche Grenze ziehen wollte.
4.3 Auch in der Literatur wird - oft unter Hinweis auf die Problematik des zeitlichen Auseinanderfallens von Tatbegehung und Taterfolg - die Auffassung vertreten, dass opferhilferechtliche Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn die Straftat nach Inkrafttreten des OHG begangen wurde (vgl. Gomm/Stein/Zehntner, Opferhilfegesetz, 1995, Art. 19 N 5; Zehntner, OHG-Kommentar, 2005, Art. 19 OHG N 6; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 55 f.; Thomas Häberli, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, ZBJV 138 2002 S. 367).
5.         Aufgrund des Gesagten ist die Anwendbarkeit des OHG auf den vorliegenden Fall zu verneinen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.       Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (§ 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 138 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta, unter Beilage einer Kopie von Seite 4 des Protokolls
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Seite 4 des Protokolls
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).