Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 10. März 2008
in Sachen
1. R.___, geb. 1988
2. A.___, geb. 1990
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fertig
Fertig Keller Rechtsanwälte
Löwenstrasse 22, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1959, wurde am 11. Dezember 2003 Opfer eines Tötungsdeliktes (Urk. 3/5 S. 1 ff). Er hinterliess seine seit 1996 von ihm geschiedene Ehefrau B.___ und die beiden Kinder R.___ (geboren 1988) und A.___ (geboren 1990) (Urk. 3/2 S. 2).
Am 12. Dezember 2005 ersuchten R.___ und A.___, vertreten durch ihre Mutter, die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2'507.25 und Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von je Fr. 30'000.-- (Urk. 8/1/1 Ziff. 6). Gleichzeitig stellten sie Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Opferhilfeverfahren (Urk. 8/1 S. 1).
1.2 Mit Urteil vom 21. Januar 2006 (Urk. 3/5) sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich den Täter der vorsätzlichen Tötung schuldig. Über Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen für R.___ und A.___ wurde mangels Antrag nicht entschieden.
1.3 Mit Verfügung vom 10. August 2006 (Urk. 8/10 = Urk. 2) wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für anwaltliche Aufwendungen im Betrag von Fr. 2'507.25 ab. R.___ und A.___ wurden je Fr. 15'000.-- Genugtuung zugesprochen und das Genugtuungsgesuch im Mehrbetrag abgewiesen. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Fertig als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Opferhilfeverfahren bestellt.
2. Gegen die Verfügung vom 10. August 2006 (Urk. 2) erhoben R.___ und A.___, letztere gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___, am 8. September 2006 Beschwerde und stellten folgende Anträge:
1. Ziffern 1-3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
2. Den Beschwerdeführern seien unter dem Titel weitere Hilfe, eventualiter als Schadenersatz, Fr. 2'507.25 zuzusprechen.
3. Den Beschwerdeführern seien Genugtuungen in der Höhe von je Fr. 30'000.- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. Dezember 2003 zuzu-sprechen.
4. Der Unterzeichnete sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht einzusetzen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2006 (Urk. 7) beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Am 30. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Fertig zum unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdegegner die Kosten für anwaltliche Aufwendungen in Höhe von Fr. 2'507.25 zu übernehmen hat.
1.2 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um Übernahme der ungedeckten Anwaltskosten mit der Begründung ab, es sei im Strafverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt worden. Für solche Versäumnisse habe die Opferhilfe nicht einzustehen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2.1-2). Der opferhilferechtliche Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten sei subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb nur Kosten, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege vergütet werden könnten, übernommen würden. Für erste anwaltliche Abklärungen habe die Berner Opferhilfeberatungsstelle eine Gutsprache von insgesamt 8 Stunden erteilt. Spätestens nach Ausschöpfung dieser Gutsprache hätte im Strafverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden müssen. Im Übrigen sei der geltend gemachte Aufwand von 16,5 Stunden nicht angemessen (Urk. 7 S. 2).
1.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, es sei zu prüfen gewesen, ob eine Geltendmachung von Opferansprüchen im Strafverfahren aussichtsreich und sinnvoll gewesen wäre. Man habe sich entschieden, auf die adhäsionsweise Geltendmachung der Zivilforderung zu verzichten, da im Verfahren vor Geschworenengericht ein unverhältnismässig hoher Anwaltsaufwand entstanden wäre. Dies sei aus ökonomischer Sicht nicht vertretbar gewesen, da der Täter über keinerlei Vermögen verfüge. Zudem seien sie in das eigentliche Strafverfahren nicht involviert gewesen und ihre entsprechenden Verfahrensrechte hätten nicht wahrgenommen werden müssen. Indem man auf eine Geltendmachung des Schadens im Strafprozess verzichtet habe, habe man erhebliche Anwaltskosten sparen können, die letztendlich der Staat hätte tragen müssen (Urk. 1 S. 5). Sollte der Anwaltsaufwand nicht unter dem Titel der Hilfeleistung übernommen werden können, so sei er als Schaden zu ersetzen (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Hilfe nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, werden dem Opfer bei der Beratung nach Art. 3 und 4 OHG (lit. a), bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten und Zivilansprüchen nach Art. 8 und 9 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (lit. b), und bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 OHG, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen, gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. a-c OHG; vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich, 1998, S. 46 ff.).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 OHG sorgen die Kantone für fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen, welche den Opfern medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe leisten oder vermitteln (Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG) sowie über die Hilfe an Opfer informieren (Art. 3 Abs. 2 lit. b OHG). Die Beratungsstellen übernehmen weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- oder Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 OHG). Der Anspruch auf Beratung und insbesondere auf Kostenübernahme durch die Beratungsstelle gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG ist nach dem Wortlaut der Bestimmung weder vom Wohnsitz oder der Nationalität des Opfers noch vom Begehungs- und Erfolgsort der Straftat abhängig (vgl. BGE 122 II 318 Erw. 2).
2.3 Anwaltskosten können grundsätzlich im Rahmen der weiteren Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG übernommen werden. Praxisgemäss sind dazu insbesondere die sachlich gebotene Rechtsverbeiständung des Opfers im Strafverfahren (BGE 123 II 550 f. Erw. 2a; 121 II 212 Erw. 3b) oder die Kostengutsprache für juristische Hilfe in Versicherungsfragen (BGE 122 II 324 Erw. 4c/bb) zu zählen, soweit die betreffenden Aufwendungen nicht offensichtlich aussichts- beziehungsweise nutzlos erscheinen.
2.4 Die Soforthilfe und der Ersatz weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG greifen subsidiär zur unentgeltlichen Rechtspflege ein, soweit diese sich unter dem Blickwinkel des wirksamen Opferschutzes als unzureichend erweist (BGE 122 II 218 Erw. 4b). Eine Kostenübernahme durch die OHG-Organe ist ausgeschlossen, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht (BGE 123 II 548 Erw. 2a, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 18. Februar 2000, 1A.136/1999). Umgekehrt erweitert das OHG den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; beziehungsweise Art. 4 aBV) gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht (BGE 121 II 212 Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen R. vom 4. März 2002, Erw. 5, 1A.165/2001 Erw. 5).
2.5 Anwaltskosten können auch als Aufwendungen zur Schadensbehebung in Betracht fallen. Es ist davon auszugehen, dass die weiteren Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG wie Anwalts- oder Verfahrenskosten sachlich zum Schaden gehören, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen Ersatz nach Art. 41 des Obligationenrechts grundsätzlich der Täter verpflichtet ist (BGE 126 II 234). Diese Kosten können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG abgegolten werden (vgl. BGE 125 II 234 Erw. 2d).
2.6 Rechtsprechungsgemäss ist einerseits die Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen des Ersatzes weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG subsidiär gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege nach kantonalem Recht. Andererseits ist der Ersatz von Anwaltskosten unter dem Titel der Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG wiederum subsidiär zum Ersatz dieser Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG. Hierbei handelt es sich um eine Abweichung von den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen (BGE 131 II 131 Erw. 2.5.2; Die Praxis 12/2005 Nr. 145).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass den Beschwerdeführenden Opferstellung zukommt und sie legitimiert sind, Ansprüche nach OHG geltend zu machen.
3.2 Die zürcherische Strafprozessordnung (StPO) räumt den Opfern (Art. 2 Abs. 1 OHG) und den ihnen gleichgestellten Angehörigen (Art. 2 Abs. 2 OHG) im Strafverfahren die gleichen Verfahrensrechte ein wie den Geschädigten, den Angehörigen allerdings nur, soweit ihnen eigene Zivilansprüche zustehen (§ 10a StPO), was vorliegend erfüllt ist.
3.3 Gemäss § 10 Abs. 5 StPO wird dem Geschädigten, wenn es seine Interessen und die persönlichen Verhältnisse erfordern, auf sein Verlangen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Demgemäss wird im zürcherischen Strafverfahren ähnlich wie im Opferhilferecht auf die persönlichen Verhältnisse der ersuchenden Person abgestellt. Dabei gilt hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ebenfalls eine ähnliche Betrachtungsweise, indem nicht bloss auf die Bedürftigkeit, sondern auf die übliche Lebenshaltung des Gesuchstellers abgestellt wird (Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 30 mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführenden für das opferhilferechtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt wurde, darf deshalb geschlossen werden, dass dies auch im Strafverfahren der Fall gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch nicht vor, dass ihnen im Strafprozess wegen ihrer finanziellen Situation oder wegen Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden wäre.
3.4 Weitere Voraussetzung für die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Strafverfahren ist sodann die Rechtshängigkeit des Strafverfahrens. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, in dem ein Strafverfahren faktisch und materiell angehoben wird, nämlich wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde zu erkennen gibt, dass sie jemanden einer strafbaren Handlung verdächtigt (Hauri, S. 41 f.).
Die Mutter der Beschwerdeführenden wurde am 10. Februar 2004 als Auskunftsperson befragt (Urk. 3/3); die Anklageschrift erging am 19. August 2005 (Urk. 8/1/6). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden geltend gemachten Aufwendungen begannen am 8. Juni 2004 (Urk. 8/1/7 S. 1) und fallen somit in den Zeitraum der Rechtshängigkeit, womit auch diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre.
3.5 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Strafverfahren bewilligt worden wäre. Ein solches wurde jedoch nicht gestellt: Man habe auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafprozess verzichtet, da ein unverhältnismässiger anwaltlicher Aufwand zu erwarten gewesen wäre und der Täter über keinerlei Vermögen verfüge (Urk. 1 S. 5).
Dazu ist festzuhalten, dass die Gewährung von unentgeltlicher Rechtsvertretung in keinem Zusammenhang mit der Vermögenssituation des Täters steht: Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vorab aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei der Staat gegebenenfalls ein Rückgriffsrecht auf den Angeschuldigten hat (Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 10 N. 36). Weiter hat das Adhäsionsverfahren auch bei fehlendem Vermögen des Täters einen Sinn, kann damit doch immerhin ein Grundsatzurteil über einen allfälligen Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung erwirkt werden. Dieses ist einerseits verwertbar, wenn der Täter doch zu Vermögen kommen sollte, andererseits können die darin festgestellten Beträge auch als Richtwert für opferhilferechtliche Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche dienen. Geht man zudem davon aus, dass nach Lage der Akten die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden wäre, so wäre der Aufwand des Rechtsvertreters im Geschworenenprozess weitgehend übernommen worden. Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument, man habe durch den Verzicht auf Geltendmachung eines Schadens im Strafprozess Anwaltskosten gespart, die ansonsten der Staat habe tragen müssen: Werden diese Kosten im Rahmen der Opferhilfe geltend gemacht, handelt es sich ebenfalls um Kosten, die der Staat tragen muss.
Sollte das Argument der Beschwerdeführenden dahingehend gemeint sein, dass für die Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung die lückenlose Präsenz während des langen Geschworenengerichtsprozesses erforderlich sei, so wäre dies unzutreffend.
3.6 Wenn einer adhäsionsweisen (teilweisen) Teilnahme am Strafverfahren mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nichts entgegen steht, sind die entstandenen Anwaltskosten nicht von der Opferhilfe zu übernehmen. Entscheidet sich das Opfer in dieser Situation gegen eine weitere Teilnahme am Strafverfahren, so stehen die dadurch entstehenden Kosten nicht primär im Zusammenhang mit der Straftat, sondern mit dieser Entscheidung. Solche Kosten können deshalb auch nicht als Schaden im Sinne von Art. 11 ff. OHG abgegolten werden. Das Prinzip der Subsidiarität (vgl. vorstehend Erw. 2.6) verbietet es, im Strafverfahren Versäumtes im Rahmen der Opferhilfe nachzuholen (Hauri, a.a.O., S. 31). Gleiches gilt im Übrigen, wenn die unentgeltliche Rechtsvertretung erst ab Gesuchstellung gewährt wird und zuvor jedoch bereits anwaltliche Kosten angefallen sind: Auch diese sind nicht von der Opferhilfe zu übernehmen (vgl. dazu das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Februar 2000 in Sachen A.; Prozess Nr. OH.1998.00010).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist sodann die Angemessenheit der den Beschwerde-führenden zugesprochenen Genugtuung.
4.2 Der Beschwerdegegner begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden, die im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters dreizehneinhalb und sechzehn Jahre alt waren, bereits seit fünf Jahren keinen Kontakt mehr mit diesem gehabt hätten. Auch in den fünf Jahren davor habe keine Hausgemeinschaft bestanden und es sei nur sehr sporadisch zu Kontakten gekommen. Es habe somit in einer entscheidenden Phase der kindlichen Entwicklung nur sehr wenig Kontakt bestanden. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass im Todeszeitpunkt des Vaters keine intensive Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern bestanden habe. Diese hätten auch keine Schritte unternommen, um den Kontakt wieder aufzunehmen. Verglichen mit einer durchschnittlichen Vater-Kind-Beziehung sei deshalb von einem erheblich reduzierten Genugtuungsanspruch auszugehen; massgeblich sei die Intensität der Beziehung im Todeszeitpunkt (Urk. 2 S. 3).
4.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden entgegen, sie seien im Zeitpunkt des Kontaktabbruchs acht und zehn Jahre alt gewesen und hätten diesem Entscheid, den ihre Mutter gefällt habe, zustimmen müssen. Dass sie ihren Vater seit 1998 nicht mehr gesehen hätten, lasse nicht darauf schliessen, dass sie auch in Zukunft keine Beziehung zu ihm aufgebaut hätten. Selbst einem ungeborenen Kind, das seinen Vater verliert, würden gleich hohe Summen zugesprochen wie seinen Geschwistern, weil auch für das Kleinkind der Verlust in Zukunft immer spürbar sein werde (Urk. 1 S. 7 ff.).
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden Hinterlassene eines Opfers einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und daher auch zur Geltendmachung von Genugtuungsansprüchen legitimiert sind. Unbestritten ist weiter auch die rechtzeitige Geltendmachung des Genugtuungsanspruches (Art. 16 Abs. 3 OHG).
5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer beziehungsweise ihm gleichgestellten Personen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände dies rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
5.3 Ihrer Rechtsnatur nach unterscheidet sich die opferhilferechtliche Genugtuung als öffentlich-rechtlicher Anspruch des Bundesrechts von den zivilrechtlichen Ansprüchen gemäss Art. 47 und Art. 49 OR. Ihre Ausrichtung unterliegt jedoch den gleichen Zweckbestimmungen wie die zivilrechtliche Genugtuung, weshalb für die Genugtuung nach OHG die Bemessungsgrundsätze für die zivilrechtliche Genugtuung sinngemäss heranzuziehen sind (Gomm/Zentner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N 14 zu Art. 12, Hütte/Ducksch, Die Genugtuung, 3. A., Zürich 1999, S. I/114).
5.4 Die Opferhilfe gewährt nicht weitergehende Ansprüche als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte. Da es sich bei der opferhilferechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt, können sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichts Abweichungen von der Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung ergeben. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann dort zu einer Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung führen, wo diese aufgrund von täterspezifischen, subjektiven Merkmalen erhöht worden ist (Gomm, OHG-Kommentar 2005, N 15 zu Art. 12 OHG, mit Nachweisen).
5.5 Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR). Auch die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
Dabei kann die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen aufgeteilt werden: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Weiter sind bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
5.6 Sowohl der Entscheid, ob eine Genugtuung geschuldet wird, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen (BGE 123 II 210 Erw. 3b/cc). Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene, der Billigkeit entsprechende Lösungen möglich und es steht der kantonalen Behörde bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.7 In der Praxis finden sich Beispiele für die Zusprechung einer opferhilferechtlichen Genugtuung bei Verlust eines Elternteils in Höhe von Fr. 10'000.-- bis Fr. 40'000.-- (Nachweise bei Gomm, OHG-Kommentar, 2005, Art. 12 N 38). Angesichts dieser Bandbreite und des Umstands, dass die Beschwerdeführenden weder seit Jahren mit dem Verstorbenen in Hausgemeinschaft lebten noch seit Jahren in enger Beziehung mit ihm standen - Kriterien, die bei den genannten Beispielen weitgehend erfüllt waren -, erscheint der vom Beschwerdegegner zugesprochene Betrag von je Fr. 15'000.-- unter Berücksichtigung sämtlicher Beurteilungskriterien (vgl. vorstehend Erw. 5.5) nicht als unangemessen, sondern eher als grosszügig. Insbesondere wird damit auch dem Verlust einer allfälligen zukünftigen Kontaktmöglichkeit angemessen Rechnung getragen. Für einen Eingriff in den Ermessenspielraum des Beschwerdegegners besteht somit kein Anlass.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Verzinsung der Genugtuungsforderung. Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung (BGE 129 IV 149) ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet. Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. BK-Brehm, N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, S. 40 N 170a; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, § 6 N 25).
6.2 In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. Die Frage, ob eine opferhilferechtliche Genugtuung in gleicher Weise zu verzinsen wäre, liess es jedoch noch offen. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht hingegen, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Eine Übertragung der für das Haftpflichtrecht geltenden Rechtsprechung zur Verzinsung der Genugtuung auf die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen erachtete das Bundesgericht als fraglich, da der Rechtsgrund beziehungsweise die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch sei. Daraus könnten sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen, weshalb in der Genugtuungssumme von je Fr. 15'000.-- bereits ein Schadenszins von 5 % seit 11. Dezember 2003 enthalten ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung des Beschwerde-gegners vom 10. August 2006 als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.2 Gemäss § 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 ). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Nach § 9 der erwähnten Verordnung wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 8 festgesetzt.
7.3 Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Kostennote vom 5. März 2008 (Urk. 13) einen Aufwand von 8.10 Stunden und Barauslagen von Fr. 46.50 geltend gemacht. Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, demnach mit Fr. 1'793.15 (Honorar und Auslagenersatz inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Peter Fertig, Zürich, wird mit Fr. 1'793.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Fertig
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: Vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).