Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2006.00017
OH.2006.00017

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher und Notar Dr. Beat Edelmann
Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1 H.___, geboren 1981, erlitt am 27. März 2005 in einer Diskothek eine Verletzung des rechten Auges aufgrund eines Glassplitters (Urk. 8/12/1 S. 1). Am 17. Juni 2005 erstattete die Geschädigte Strafanzeige gegen A.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung und machte geltend, die Angeschuldigte sei in der Diskothek gegen oder auf einen Clubtisch gesprungen und habe dabei ein Glas beschädigt. Es sei anzunehmen, dass daraufhin ein herumfliegender Glassplitter für die Augenverletzung ursächlich gewesen sei (Urk. 8/2/6 S. 1).
1.2 Am 24. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat das Verfahren gegen A.___ wegen fahrlässiger Körperverletzung ein, da es an den Tatbestandselementen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs fehle (Urk. 8/2/6). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 12. Juni 2006 ersuchte die Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung von Soforthilfe, einer Entschädigung und einer angemessenen Genugtuung für die Folgen des Ereignisses vom 27. März 2005 (Urk. 8/2 Ziff. 6). Dieses Gesuch wies die Kantonale Opferhilfestelle mit Verfügung vom 14. September 2006 ab, da keine Straftat vorliege (Urk. 8/13 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 2) erhob die Geschädigte am 13. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Soforthilfe, einer Entschädigung sowie einer angemessenen Genugtuung für die Folgen des Ereignisses vom 27. März 2005 (Urk. 1 S. 6). Nachdem der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 17. November 2006 (Urk. 7) auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 20. November 2006 geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1 1.      Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Hilfe für Opfer von Straftaten, OHG). Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte deutsche Geschädigte ist somit grundsätzlich zur Geltendmachung von OHG-Ansprüchen im Kanton Zürich legitimiert, was im Übrigen unbestritten ist.
1.2 Opferhilfe erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG).
1.3 Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert: Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b).
Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein (BGE 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 OHG die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt werde; nur vom Erfordernis der Schuld sei abzusehen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 5.4 f.).
1.4 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und das Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e).
1.5 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des Obligationenrechts geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

2.      
2.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Angeschuldigte habe sich sorg-faltswidrig und tatbestandsmässig verhalten, indem sie auf einen Clubtisch mit Gläsern gestiegen sei. Sie habe damit rechnen müssen, dass dadurch eine Person zu Schaden kommen könne (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kam nach Prüfung des Polizeirapports vom 18. Juni 2005 (Urk. 8/12/1), des Protokolls über die Einvernahme der Angeschuldigten vom 19. August 2005 (Urk. 8/12/2), der Angaben der Auskunftspersonen (Urk. 8/12/4) und unter Berücksichtigung des medizinischen Befundes zum Schluss, dass der Angeschuldigten weder eine Sorgfaltspflichtverletzung noch die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs vorgeworfen werden könnten. Sie habe allenfalls bei ihrem unvorsichtigen Verhalten damit rechnen müssen, dass Gläser auf dem Tisch beschädigt werden könnten, nicht aber, dass herumfliegende Glassplitter einen Menschen ausgerechnet im Auge verletzen würden. Ausgenommen sei, wenn die Angeschuldigte ein Glas in Richtung der Geschädigten gekickt hätte, wofür aber keine Anhaltspunkte gegeben seien. Eine derartige Verkettung von unglücklichen Umständen mit Verletzungsfolge sei für die Angeschuldigte nicht adäquat voraussehbar gewesen und entspreche nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Gestützt auf diese Erwägungen sei das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 8/2/6 S. 2). 
2.3 Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Anzeigeerstattung vom 17. Juni 2005 über das Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8/12/1 S. 7 unten), womit angenommen wird, dass sie sich auch über ihre Verfahrensrechte aus OHG und somit auch über die Anfechtbarkeit einer Einstellungsverfügung (Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG) Kenntnis verschaffen konnte. Die Einstellungsverfügung vom 24. März 2006 war sodann mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach innert 20 Tagen seit Mitteilung ein Rekurs beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich erhoben werden könne (vgl. Urk. 8/2/6 S. 3). Trotz dieser Orientierung erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Strafverfahrens und verzichtete damit auf deren nachträgliche gerichtliche Überprüfung. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - beziehungsweise ihr Rechtsvertreter - die rechtliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat betreffend des Ereignisses vom 27. März 2005 teilte und an einer Weiterführung des Strafverfahrens desinteressiert war, da sie auch ohne Vorliegen eines Schuldspruchs einen Schadenersatzanspruch gegen die Angeschuldigte begründen könne (vgl. Aktennotiz vom 23. März 2006, Urk. 8/12/3).
2.4 Bei dieser Sachlage geht es nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2) nicht an, von den Opferhilfebehörden zu verlangen, dass sie das Vorliegen einer Straftat selbständig prüfen, obwohl die zuständige Staatsanwaltschaft ein strafrechtlich relevantes Verhalten als nicht erwiesen erachtete. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, ihre Vorbringen im Strafverfahren geltend zu machen und dementsprechend Rekurs gegen die Einstellungsverfügung vom 24. März 2006 zu erheben. Gründe, die diese Unterlassung zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der Beschwerdegegner durfte deshalb davon absehen, in Bezug auf das Ereignis vom 27. März 2005 das Vorliegen einer Straftat selbstständig zu prüfen. Die Begründung für die Einstellung des Strafverfahrens erscheint überzeugend.
2.5 Im Übrigen fehlte es vorliegend auch an den Anspruchsvoraussetzungen für Soforthilfe: Auf Hilfeleistungen der Opferberatungsstellen besteht nur insofern ein Anspruch, als das Vorliegen einer Straftat noch nicht geklärt ist (BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 5.5). Dass keine Straftat vorlag, wurde anhand der Einstellungsverfügung vom 24. März 2006 (Urk. 8/2/6) geklärt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Ausrichtung von opferhilferechtlichen Leistungen inklusive Soforthilfe jedoch erst am 12. Juni 2006 (Urk. 8/1), nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Einstellungsverfügung, gestellt, womit die Anspruchsvoraussetzungen für Soforthilfe nicht mehr gegeben waren.

3.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es in Bezug auf das Ereignis vom 27. März 2005 an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat im Sinne des OHG fehlt. Die für die Geltendmachung opferhilferechtlicher Ansprüche vorausgesetzte Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin ist daher nicht erfüllt. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 14. September 2006 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf finanzielle Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 27. März 2005 verneinte. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Dr. Beat Edelmann
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).