Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2007.00002
[1C_431/2007]
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OH.2007.00002
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1. Am frühen Morgen des 18. Februar 2005 brach in der Wohnung von A.___ an der B.___strasse 15 in C.___ ein Brand aus, welcher anschliessend durch die Feuerwehr gelöscht wurde (Urk. 7/4/1). In Folge Brandes, der damit verbunden Rauchentwicklung sowie des Löscheinsatzes der Feuerwehr wurden weitere Wohnungen des Mehrfamilienhauses an der B.___strasse 15 in C.___ beschädigt. In einer dieser Wohnungen kamen verschiedene L.___ gehörende Sachen zu Schaden (vgl. Urk. 7/1/1). Mit Einstellungsverfügung vom 23. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die gegen A.___ wegen eines Verdachts auf fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst erhobene Strafuntersuchung ein (Urk. 7/4/3). Der dagegen von L.___ und weiteren Geschädigten erhobene Rekurs wies das Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 14. August 2006 (Urk. 7/4/4) ab. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 9).
Am 16. Februar 2007 ersuchte L.___ die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen des Brandereignisses vom 18. Februar 2005 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 7/1). Mangels Vorliegens einer Straftat wies die Kantonale Opferhilfestelle die Ersuchen des Geschädigten um Entschädigung, Genugtuung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 13. Juni 2007 ab (Urk. 2 = Urk. 7/10).
2. Dagegen erhob der Geschädigte am 31. August 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Entschädigung, Genugtuung und Soforthilfe. Gleichzeitig ersuchte der Geschädigte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Kantonale Opferhilfestelle verzichtete mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 31. August 2007 (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Gesuch vom 16. Februar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer den Be-schwerdegegner um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung für die Folgen des Brandereignisse vom 18. Februar 2005 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren (Urk. 7/2). Hingegen ersuchte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht um Ausrichtung von Soforthilfe in Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) und um die Übernahme weiterer Kosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 OHG, weshalb diese Fragen nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) darstellten. Die Ausrichtung von Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten beantragte der Beschwerdeführer vielmehr erstmals mit Beschwerde vom 31. August 2007 (Urk. 1 S. 2).
1.2 Im Streite steht daher die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung für die Folgen des Brandereignisse vom 18. Februar 2005 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im opferhilferechtlichen Verwaltungsverfahren. Nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrnes stellt hingegen die Frage dar, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Soforthilfe und die Übernahme weiterer Kosten hatte. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen).
2.2 Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 Erw. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 Erw. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 Erw. 3c, 321 Erw. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 Erw. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 OHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 OHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 Erw. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 Erw. 5 S. 264). Insbesondere ist das Opfer nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 2 N 18 S. 47). Dagegen kann die Gewährung von Langzeithilfe unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das OHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Dagegen kann die bereits geleistete Hilfe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 67).
2.3 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn im Rahmen des Strafverfahrens eingehende Sachverhaltsabklärungen getroffen wurden und der Strafgericht die Parteien und Zeugen direkt angehört hat (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e).
2.4 In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Denn die rechtliche Natur der auf Grund des OHG und des OR geschuldeten Genugtuungsleistungen ist nicht identisch (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa). Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entschädigung und der Genugtuung nach OHG nicht um Leistungen handelt, die aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind, sondern um Leistungen, die auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhen (BGE 128 II 53 Erw. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 241 E. 3c S. 243, je mit Hinweisen).
3.2 Mit Einstellungsverfügung vom 23. März 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das gegen A.___ eröffnete Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts auf eine fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst mit der Begründung ein, dass gestützt auf den Bericht des Brandermittlers vom 1. April 2005 beziehungsweise 5. Februar 2006 zwar eine fahrlässige Verursachung des Brandes vom 18. Februar 2005 wegen unvorsichtigem Umgang mit Raucherwaren im Vordergrund stehe, dass hingegen nicht zu beweisen sei, dass tatsächlich eine Zigarette den Brand verursacht habe (Urk. 7/4/3).
3.3 Mit Entscheid vom 14. August 2006 (Urk. 7/4/4) wies das Bezirksgericht Bülach den gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2006 erhobenen Rekurs ab und erkannte, dass der Nachtragsrapport des Brandermittlers klar und eindeutig festhalte, dass im Brandschutt keinerlei Sachbeweise gefunden werden konnten, welche belegen würden, dass der Brand durch eine brennende oder ungenügend gelöschte Zigarette verursacht worden sei. Es stehe fest, dass weder aus dem Bericht des Brandermittlers vom 1. April 2005, noch aus dem Nachtragsrapport vom 9. Februar 2006, noch aus der Fotodokumentation ein klarer Hinweis auf eine Brandursache hervorgehe. Demnach bleibe die Brandursache unklar (Urk. 7/4/4 S. 7). Es seien auch keine weiteren Beweismittel denkbar, die Anhaltspunkte oder Indizien für ein Fehlverhalten von A.___ ergeben würden, weshalb eine Anklage beim Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Bülach zwangsläufig mit einem Freispruch enden müsste. Somit erscheine die Einstellung des Strafverfahrens als gerechtfertigt (Urk. 7/4/4 S. 9).
3.4 Vorliegend kamen die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und das Be-zirksgericht Bülach nach eingehenden Sachverhaltsabklärungen zur Brandursache und in Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass A.___ oder weiteren Personen kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten, beziehungsweise keine Fahrlässigkeit in der Verursachung des Brandes vom 18. Februar 2005 nachgewiesen werden konnten. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner nicht gehalten, das Vorliegen einer Straftat selbstständig zu prüfen.
3.5 Gestützt auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un-terland vom 23. März 2006 (Urk. 7/4/3) und den Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2006 (Urk. 7/4/4) ist vielmehr davon auszugehen, dass es an einer für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzten tatbestands-mässigen und rechtswidrigen Straftat fehlte.
4. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 13. Juni 2007 mangels eines rechtsgenüglichen Nachweises der Opferstellung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung verneinte. Insofern ist die gegen die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführes auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Opferhilfeverfahren und das Gesuch des Beschwerdeführers vom 31. August 2007 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in vorliegendem Beschwerdeverfahren.
5.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Darüber hinaus gewährleistet Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung im Sinne einer Mindestgarantie jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5.3 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
5.4 Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer das Opferhilfegesuch vom 16. Februar 2007 (Urk. 7/2) erst stellte, als der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 14. August 2006 bereits gefällt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. In Kenntnis dieses Entscheids hätte eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, nicht ein Opferhilfegesuch gestellt. Denn die Aussichten auf Gutheissung des Opferhilfegesuchs erschienen bei fehlendem Nachweis für eine Straftat gleich null. Des Gleichen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügte, sich bei vernünftiger Überlegung nicht den gerichtlichen Beschwerdeweg beschritten. Denn die Gewinnaussichten erschienen praktisch bei Null. Unter diesen Umständen sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit zu verneinen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 31. August 2007 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).