Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: OH.2008.00002[1C_544/2009]
OH.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
1.   A.___
 

2.   B.___
 

3.   C.___
 

Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
Mensik & Schmid Rechtsanwälte
Huobmattstrasse 7, Postfach, 6045 Meggen

gegen

Kanton Zürich

Beschwerdegegner

vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       D.___ wurde am 15. Oktober 2001 Opfer eines Tötungsdelikts (Urk. 14/12/3 S. 1). Der Täter wurde mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2004 (Urk. 14/12/3) der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB; Urk. 14/12/3 S. 106) sowie des mehrfachen Verbrechens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 al. 4 und 5 in Verbindung mit dessen Art. 19 Ziff. 2 lit. a schuldig gesprochen (Urk. 14/12/3 S. 107) und mit 14 Jahren und 9 Monate Zuchthaus sowie mit einem Landesverweis von 15 Jahren bestraft (Urk. 14/12/3 S. 125). Das Geschworenengericht verpflichtete den Täter, dem hinterbliebenen Vater des getöteten D.___, B.___, eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2001 sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 11'952.70, der hinterbliebenen Mutter des getöteten D.___, A.___, eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2001 sowie Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'029.20 und dem hinterbliebenen Bruder des getöteten D.___, C.___, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2001 zu bezahlen (Urk. 14/12/3 S. 125).
         In Gutheissung der vom Täter gegen das Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Februar 2004 erhobenen (kantonalen) Nichtigkeitsbeschwerde hob das Kassationsgericht mit Entscheid vom 19. Dezember 2005 (Urk. 14/15/1 = Urk. 18/1) das Urteil des Geschworengerichts auf, wies die Sache an dieses zu neuer Entscheidung zurück und erkannte, dass das angefochtene Urteil des Geschworenengerichts auf einer Verletzung gesetzlicher Prozessformen beziehungsweise auf einer wesentlichen Beeinträchtigung von Parteirechten beruhe, da die darin vorgenommene Verwertung der Aussagen eines anonymen Zeugen gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (Urk. 18/1 S. 29).
         In Gutheissung der von der Oberstaatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Dezember 2005 erhobenen (eidgenössischen) Nichtigkeitsbeschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 2. November 2006 (6S.59/2006; Urk. 18/3) den angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts auf, wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kassationsgericht zurück und erkannte, dass eine Verletzung von Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK nicht zu erkennen sei, weshalb das Kassationsgericht keinen Anlass gehabt habe, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung unter Berufung auf ein aus der EMRK fliessendes Verwertungsverbot einzuschränken (Erw. 4.4.3; Urk. 18/3). In der Folge wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2007 die gegen das Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Februar 2004 erhobene (kantonale) Nichtigkeitsbeschwerde ab (Urk. 18/2), worauf das Geschworenengericht mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 19) das Verfahren nach Rückweisung als erledigt am Register abschrieb.
 1.2    Am 27. November 2003 ersuchten die Geschädigten A.___, geboren 1944, und B.___, geboren 1944, die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Urk. 14/1). Am 18. Dezember 2003 substantiierten A.___ und B.___ ihre Gesuche um finanzielle Leistungen. Gleichzeitig stellte C.___, geboren 1975, ein Gesuch um finanzielle Leistungen (Urk. 14/6/2). Mit Verfügung vom 7. März 2008 (Urk. 14/30 = Urk. 2) wies die kantonale Opferhilfestelle die Gesuche der Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung ab (Dispositiv Ziffer I).

2.       Hiegegen erhoben A.___, B.___ und C.___ am 25. März 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Ziffer I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2008 (Urk. 2) aufzuheben, es seien A.___ und B.___ je eine Genugtuung von Fr. 25'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Oktober 2001, sowie eine Entschädigung von insgesamt Fr. 14'929.90,  zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Oktober 2001, auszurichten, und es sei C.___ eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 15. Oktober 2001, auszurichten. Gleichzeitig ersuchten die Geschädigten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2008 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 21. August 2008 (Urk. 20) wurde Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Meggen, als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Geschädigten für das vorliegende Verfahren bestimmt. Mit Replik vom 29. September 2008 hielten die Geschädigten an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 22), worauf die kantonale Opferhilfestelle mit Duplik vom 3. Oktober 2008 (Urk. 25) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (Urk. 26) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Urk. 32) reichte Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik eine Kostennote (Urk. 33/1-3) ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 15. Oktober 2001 verübte Straftat im Streite stehen, und weil die angefochtene Verfügung am 7. März 2008 erging, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2     Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf „unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3     Dem Opfer werden gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG, in der vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, dessen Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen, gleichgestellt bei der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung (Art. 11-17 OHG), soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen.
1.4     Laut Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf Entschädigung für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren Einnahmen nach Art. 3c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen.       
1.5     Dem Opfer kann nach Art. 12 Abs. 2 OHG unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung.
1.6     Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung mussten innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls waren die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Vorliegend waren die Beschwerdeführenden zum Tatzeitpunkt bereits volljährig und hatten keinen Wohnsitz im Kanton Zürich, weshalb die Bestimmung von § 13 lit. a EG OHG keine Anwendung findet.
1.7     Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 243 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Der Fristenlauf beginnt grundsätzlich bereits mit der Straftat. Allerdings setzt die wirksame Inanspruchnahme von Opferhilfe nach dem in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben voraus, dass das Opfer überhaupt davon Kenntnis erhält, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Dies setzt voraus, dass es die massgebliche Schädigung bzw. Verletzung erkennen kann (BGE 126 II 354 f. Erw. 5b und c). Massgeblich ist - aus opferrechtlicher Sicht -, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des OHG - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 126 II 355 Erw. 5d; 125 II 268 Erw. 2a/aa).
1.8     Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 354 Erw. 5a). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, ist nach der Rechtsprechung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 411 Erw. 2; 123 II 245 Erw. 3 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 1997, 1A.217/1997, Erw. 5, publiziert in Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 II 241 Erw. 3 f.) ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält. Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 247 Erw. 3h). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 7. März 2007, Erw. 6.2).

2.
2.1     Vorweg zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ihrer Ansprüche auf finanzielle Leistungen gemäss dem OHG rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gestellt haben.
2.2     D.___ wurde am 15. Oktober 2001 Opfer eines Tötungsdelikts (vgl. Urk. 14/12/3). Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 am 19. Oktober 2001 in der Schweiz befand und von der Polizei zum Tötungsdelikt an seinem Sohn einvernommen wurde (Urk. 14/27/1). Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer 2 gegenüber der Polizei, dass er und der Beschwerdeführer 3 am 18. Oktober 2001 vom Tötungsdelikt erfahren haben (Urk. 14/27/1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin 1 zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Tode ihres Sohnes erhielt. Demnach haben sämtliche Beschwerdeführenden Kenntnis davon erhalten, von einer schweren Straftat betroffen zu sein. Die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG begann daher am 16. Oktober 2001 zu laufen und endete am 15. Oktober 2003.
2.3     Aus den Akten ist nicht zu erkennen, ob die Kantonspolizei den Beschwerdeführer 2 bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2001 (Urk. 14/27/1) im Sinne von Art. 6 Abs. 1 OHG über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen sowie über die finanziellen Leistungen und die Verwirkungsfrist in Kenntnis setzten. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Bezirksanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Februar 2003 (Urk. 14/3/2, Urk. 14/3/4) die Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ihre Rechte hinwies und ihnen verschiedene Formulare und Merkblätter, insbesondere Formulare zu den Zivilansprüchen, „OHG-Formulare“ (Urk. 14/3/2) und ein „Merkblatt zur Opferhilfe“ (Urk. 14/3/4) zustellte. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dem im Schreiben vom 27. Februar 2003 erwähnten „Merkblatt zu Opferhilfe“ (vgl. Urk. 14/3/4) um das im Kanton Zürich von den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei üblicherweise verwendete Formular „Merkblatt zur Opferhilfe“ der kantonalen Opferhilfestelle, in der im Jahre 2003 geltenden Fassung (vgl. www.opferhilfe.zh.ch/internet/ji/opferhilfe/de/Formulare.html), handelte. Darin wurden unter dem Titel „finanzielle Leistungen“ die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung kurz erwähnt und insbesondere auf die Verwirkungsfrist für die Geltendmachung dieser Ansprüche hingewiesen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein Gesuch um Beteiligung am Strafverfahren (Urk. 14/3/3) und einen Antrag betreffend Zivilansprüche (Urk. 14/3/5) bei den Strafverfolgungsbehörden ein. Der Erhalt des Formulars „Merkblatt zur Opferhilfe“ (vgl. Urk. 14/3/4) wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten (Urk. 1 S. 9). In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit dem Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 27. Februar 2003 (Urk.14/3/4) das Formulars „Merkblatt zur Opferhilfe“ der kantonalen Opferhilfestelle erhalten haben. Damit wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausreichend über ihre Rechte gemäss dem OHG und insbesondere auch über die zur Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung geltenden zweijährigen Verwirkungsfrist (BGE 126 II 354 Erw. 5a) in Kenntnis gesetzt. Gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 sind die Strafverfolgungsbehörden ihrer Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers vor Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist am 15. Oktober 2003 daher in genügender Weise nachgekommen, weshalb die Verwirkungsfrist gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich entgegengehalten werden kann.
2.4     Sodann geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 spätestens ab dem 11. April 2003 (Urk. 14/27/4) im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren und - nach der Anklagerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 6. Juni 2003 (Urk. 14/10/1) - vor dem Geschworenengericht durch die in Belgrad (damals Staatenunion von Serbien und Montenegro) ansässige Rechtsanwältin Zora Dobricanin vertreten wurden (vgl. Urk. 14/27/5 S. 2). Auf deren Ersuchen hin (Urk. 14/27/4) wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 28. Oktober 2003 für das Verfahren vor dem Geschworenengericht ein in der Schweiz ansässiger unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben (Urk. 14/27/5). Während der Zeit vom 11. April 2003 bis zum Ablauf der Verwirkungsfrist am 15. Oktober 2003 waren die Beschwerdeführenden 1 und 2 daher durch eine Rechtsanwältin vertreten. Nach der Rechtsprechung kann die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, bei einem durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertretenen Opfer nicht spielen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 7. März 2007, Erw. 6.2). Dies muss auch bei einer im Ausland ansässigen Rechtsanwältin gelten. Schon aus diesem Grunde können die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus einer Unkenntnis der Verwirkungsfrist nichts zu ihren Gunsten ableiten. 

3.
3.1     Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Den Beschwerdeführenden ist insbesondere nicht zu folgen, wenn sie geltend machen, dass ihre damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Dobricanin, bereits mit Schreiben vom 11. April 2003 (Urk. 14/27/4) neben den Beteiligungsrechten im Strafverfahren und den Zivilansprüchen gleichzeitig finanzielle Leistungen gemäss dem OHG gelten gemacht habe.
3.2     In ihrem Schreiben vom 11. April 2003 erwähnte Rechtsanwältin Dobricanin, dass sich ihre Mandanten der Strafverfolgung des Täters anschliessen wollen, dass sie einen Schadenersatzantrag stellen wollen, und dass sie über das Verfahren informiert werden möchten. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 (Urk. 14/27/4 S. 2). Sodann reichte Rechtsanwältin Dobricanin mit ihrem Schreiben vom 11. April 2004 neben Belegen ein von den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 11. April 2003 ausgefülltes und unterzeichnetes Formular betreffend die Beteiligungsrechte im Strafverfahren (Urk. 14/3/3) und ein von diesen gleichentags unterzeichnetes und ausgefülltes Antragsformular für Zivilansprüche (Urk. 14/3/5) ein.
3.3     Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 15. Februar 2000, 1A.226/1999, Erw. 2) ist es unter Umständen zulässig, ein Gesuch um finanzielle Opferhilfeleistungen zur Fristwahrung vorsorglich zu stellen (BGE 123 II 3 Erw. 2b; 122 II 216 f. Erw. 3). An die Substanziierung eines Gesuchs können keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Zur Wahrung der Frist von Art. 16 Abs. 3 OHG genügt es, wenn innert der zweijährigen Verwirkungsfrist beziehungsweise einer von der Behörde angesetzten Nachfrist ein unbeziffertes Begehren eingereicht wird. Hingegen kann und muss vom Gesuchsteller verlangt werden, dass er soweit zumutbar diejenigen Angaben macht, die der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung näher abzuklären. Wohl hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 16 Abs. 2 OHG). Das schliesst aber eine Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers nicht aus (BGE 124 V 234 Erw. 4b/bb S. 239; 123 III 329 Erw. 3; 120 Ia 181 f. Erw. 3a). Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Anders als die Bezifferung und Substanziierung des Schadens sind diese Angaben auch bereits bei einem vorsorglichen, fristwahrenden Gesuch beizubringen. Dasselbe gilt für die persönlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung besteht, so namentlich die Einkommensverhältnisse (Art. 12 Abs. 1 OHG) oder allenfalls die besonderen Umstände, die eine Genugtuung rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG).
3.4     Das im Schreiben von Rechtsanwältin Dobricanin vom 11. April 2003 (Urk. 14/27/4) enthaltene Begehren um Schadenersatz ist im Zusammenhang mit den eingereichten Formularen betreffend die Beteiligungsrechte im Strafverfahren (Urk. 14/3/3) und betreffend die Zivilansprüche (Urk. 14/3/5) auszulegen. Demnach handelt es sich hierbei um ein Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz im Sinne des Haftpflichtrechts und somit um die Geltendmachung von Zivilansprüchen. Ein Antrag auf Ausrichtung einer opferhilferechtlichen Entschädigung im Sinne von Art. 11 ff. OHG kann darin hingegen nicht erblickt werden. Denn im Schreiben von Rechtsanwältin Dobricanin vom 11. April 2003 (Urk. 14/27/4) fehlt ein Hinweis auf das OHG oder auf die Opferhilferechte.
3.5     Dafür spricht auch die Analogie mit anderen Rechtsgebieten: Nach der Rechtsprechung im Bereich der Invalidenversicherung (BGE 116 V 277 Erw. 3a; 111 V 264 f. Erw. 3b) wahrt der Versicherte mit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zwar grundsätzlich alle seine zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche, auch wenn er diese im Anmeldeformular nicht im einzelnen angibt. Indes findet dieser Grundsatz keine Anwendung bei Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit den sich aus den Angaben des Versicherten ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen. Denn die Abklärungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen. Macht die versicherte Person später geltend, sie habe abgesehen von der verfügungsmässig zugesprochenen beziehungsweise verweigerten Leistung noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung und sie habe sich hiefür rechtsgültig angemeldet, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 101 V 112 mit Hinweisen). Dies gilt analog auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung, wenn ein Arbeitgeber die Absicht, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) angemeldet hat und nachträglich auch Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erhebt (BGE 111 V 264 f. Erw. 3b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 15. Februar 2000, Erw. 2d).
3.6     Das Schreiben von Rechtsanwältin Dobricanin vom 11. April 2003 richtet sich an die Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich (vgl. Urk. 14/27/4 S. 2 unten). Die Frage nach einer allfälligen Pflicht der Strafuntersuchungsbehörden zur Weiterleitung eines Gesuchs um finanzielle Opferhilfeleistungen an die kantonale Opferhilfestelle kann hier indessen offen gelassen werden. Denn vorliegend ist davon auszugehen, dass die Bezirksanwaltschaft V den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 27. Februar 2003 „OHG-Formulare“ (Urk. 14/3/2) sowie das „Merkblatt zu Opferhilfe“ (Urk. 14/3/4) zustellte. Nachdem Rechtsanwältin Dobricanin in ihrem Schreiben auf diese Formulare und auf das Opferhilferecht keinen Bezug nahm und insbesondere nicht ausdrücklich einen Antrag auf finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte, hatten die Strafuntersuchungsbehörden keinen Anlass, einen Antrag auf finanzielle Opferhilfeleistungen anzunehmen, weshalb sich eine Weiterleitung an die kantonale Opferhilfestelle nicht aufdrängte. Es ist indes davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden 1 und 2 und insbesondere ihrer Rechtsvertreterin zuzumuten gewesen war, zumindest ein unbeziffertes Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG zu stellen und einen Bezug auf das Opferhilferecht zu nehmen.
3.7     Nach Gesagtem kann das Schreiben von Rechtsanwältin Dobricanin vom 11. April 2003 (Urk. 14/27/4) nicht als rechtsgültiges Gesuch der Beschwerdeführenden 1 und 2 um Entschädigung und Genugtuung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 OHG gelten. Vielmehr stellten die Beschwerdeführenden 1 und 2 erstmals am 27. November 2003 ein unbeziffertes Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG (Urk. 14/1). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben daher ihre Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung nicht rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, welche am 16. Oktober 2001 zu laufen begann und am 15. Oktober 2003 endete, geltend gemacht, mit der Folge, dass ihre Ansprüche verwirkten.
4.
4.1     Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers 3 auf Genugtuung (vgl. Urk. 1 S. 2). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Bezirksanwaltschaft V des Kantons Zürich ihre Schreiben vom 27. Februar 2003 (Urk. 14/2/2, Urk. 14/3/4) nur an die Beschwerdeführenden 1 und 2 und nicht an den Beschwerdeführer 3 richtete. In der Folge wurde der Beschwerdeführer 3 im strafrechtlichen Untersuchungsverfahren und anschliessend im Verfahren vor Geschworenengericht nicht durch Rechtsanwältin Zora Dobricanin vertreten. Diese vertrat vielmehr ausschliesslich die Beschwerdeführenden 1 und 2 (vgl. Urk. 14/27/4). Im Verfahren vor dem Geschworenengereicht nahm der Beschwerdeführer 3 erst ab dem 2. Dezember 2003 (vgl. Urk. 14/8/3 S. 2) als Geschädigter teil. Ein Gesuch um finanzielle Leistungen gemäss dem OHG stellte der Beschwerdeführer 3 bei der kantonalen Opferhilfestelle erstmals am 18. Dezember 2003 (Urk. 14/6/2).
4.2     In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 3 bei seinen Eltern, den Beschwerdeführenden 1 und 2, wohnhaft war (Urk. 14/6/2), erscheint vorliegend als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 3 von den Beschwerdeführenden 1 und 2 Kenntnis der Schreiben der Bezirksanwaltschaft vom 27. Februar 2003 (Urk. 14/3/2, Urk. 14/3/4), der „OHG-Formulare“ (Urk. 14/3/2) sowie des „Merkblatts zur Opferhilfe“ (Urk. 14/3/4) erhielt. Wie bereits vorstehend (Erw. 1.8) erwähnt, ergibt sich gemäss der Rechtsprechung (BGE 123 II 241 Erw. 3 f.) aus der Informationspflicht der Behörden nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Weshalb die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG einem Opfer nur dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn dieses nicht von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält. Demnach kann die Verwirkungsfrist dem Beschwerdeführer 3 dann entgegengehalten werden, wenn er von den mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Beschwerdeführenden 1 und 2 Kenntnis der OHG-Formulare und des Merkblatts zur Opferhilfe erhalten haben sollte. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wenn der Anspruch des Beschwerdeführers 3 bereits aus anderen Gründen zu verneinen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 127 V 494 Erw. 1b; 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6).

5.
5.1     Dem Beschwerdeführer 3 wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Februar 2004 (Urk. 14/12/3) eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst 5 % Zins seit 15. Oktober 2001 zugesprochen.
5.2     Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des admini-strativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Admini-strativbehörden und Strafgerichte aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, insbesondere, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 Erw. 2.4, 124 II 13 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003 1A.208/2002, Erw. 2.1, in Sachen X. vom 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, Erw. 2e). Anderseits darf die Administrativbehörde namentlich dann von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörden und Strafgerichte abweichen, wenn sie aufgrund eigener Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die den Strafbehörden unbekannt waren oder die sie nicht beachtet haben, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die Beweiswürdigung der Strafbehörden feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachver-halt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt haben (BGE 109 Ib 203 E. 1, S. 204 f.)
5.3     In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 14 Erw. 3d/aa; 115 Ib 164 Erw. 2a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). Denn der Rechtsgrund - beziehungsweise die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen - sind im Verhältnis OR zu OHG nicht identisch (BGE 121 II 373 Erw. 3c/aa), wobei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Entschädigung oder Genugtuung nach OHG auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruht und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet ist (BGE 128 II 53 Erw. 4.1), weshalb die Opferhilfebehörde Rechtsfragen selbständig prüfen können muss (BGE 129 II 316 Erw. 2.5, 128 II 53 Erw. 4.1; 125 II 173 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2).
5.4     Bei der Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer 3 im Strafurteil zu Recht eine Genugtuung zugesprochen wurde, geht es nicht um die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 2.2). In Bezug auf die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers 3 auf eine Genugtuung sowie - bei Bejahung dieser Frage - in Bezug auf die Bemessung der Genugtuung besteht daher keine Bindung des Beschwerdegegners an das strafrechtliche Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Februar 2004 (Urk. 14/12/3). Dem Beschwerdegegner war es daher nicht verwehrt, den Anspruch des Beschwerdeführers 3 auf Genugtuung selbstständig zu prüfen.
5.5     Wie bereits erwähnt (Erw. 1.3) stehen Genugtuungsansprüche gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG in erster Linie dem direkten Opfer und in zweiter Linie, dessen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Kindern und Eltern zu, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Anderen Personen steht ein Genugtuungsanspruch zu, sofern sie dem direkten Opfer in ähnlicher Weise wie Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder oder Eltern nahe standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. bis E. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.1). Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer 3 zu diesem Personenkreis zu zählen ist.
5.6     Bezüglich der Zusprechung einer Genugtuung an die Geschwister eines Verstorbenen sind Rechtsprechung und Lehre eher zurückhaltend. In der Regel wird der Anspruch auf Genugtuung nur dann geschützt, wenn das Geschwister mit dem Getöteten noch im gleichen Haushalt lebte. Wurde der gemeinsame Haushalt schon vor dem Schadenereignis aufgegeben, besteht ein Genugtuungsanspruch nur unter der Bedingung, dass sehr enge Kontakte zueinander bestanden und der Verlust des Geschwisterteils einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht (Urteil des Bundesgerichts 6S.700/2001 vom 7. November 2002 Erw. 4.3; BGE 89 II 400 f. Erw. 3; Brehm, a.a.O., N. 153 ff. zu Art. 47 OR). Verwandte eines verstorbenen direkten Opfers, welche nicht im gleichen Haushalt mit diesem zusammen lebten, haben daher nur Anspruch auf eine Genugtuung, wenn eine ganz besondere freundschaftliche und affektive Bindung zum Verstorbenen bestand und wenn der Todesfall beim Verwandten eine aussergewöhnliche Betroffenheit und eine immaterielle Unbill von aussergewöhnlicher Intensität zur Folge hatte (vgl. BGE 89 II 401 Erw. 2). Der Tatsache des Lebens im gleichen Haushalt kommt hingegen bei Personen, die dem direkten Opfer nicht durch familiäre Beziehungen verbunden sind, wie beispielsweise bei Konkubinatspaaren oder Freunden, eine noch grössere Bedeutung zu als bei Verwandten. Nicht verwandte Personen, die mit dem direkten Opfer nicht zusammen lebten, können nur in seltenen Fällen als aktivlegitimiert gelten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 7. Dezember 2000, 1A.196/2000, Erw. 3c).
5.7     Vorliegend hat der Beschwerdeführer 3 nicht in einer Haushaltgemeinschaft mit seinem verstorbenen Bruder gelebt. Vielmehr hielt sich das direkte Opfer mindestens seit Mai/Juni 1999 in der Schweiz auf und betrieb dort Drogenhandel (Urk. 14/12/3 S. 93). Gegenüber der Kantonspolizei sagte der Beschwerdeführer 2 aus, dass D.___ zwar regelmässig zu Hause angerufen habe, dass die Familie von D.___ diesen jedoch nicht telefonisch erreichen konnte, entweder weil er in der Schweiz über kein eigenes Telefon verfügt habe oder weil er seiner Familie seine Telefonnummer nicht habe bekannt geben wollen (Urk. 14/27/1 S. 2). Mit dem Beschwerdeführer 3 habe der verstorbene D.___ keinen intensiveren Kontakt gepflegt als zu seinen Eltern (Urk. 14/27/1 S. 4).
5.8     Daraus ist ersichtlich, dass sich die Beziehung von D.___, während sich dieser in der Schweiz aufhielt, zum Beschwerdeführer 3 im Wesentlichen aus gelegentlichen Telefonanrufen an die Familie bestand. Unter diesen Umständen kann von einer aussergewöhnlich intensiven Beziehung unter Geschwistern im Sinne der obenerwähnten Rechtsprechung nicht die Rede sein. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer 3 durch das Ableben seines Bruders in besonderem Masse und im Sinne einer aussergewöhnlich intensiven immateriellen Unbill betroffen gewesen wäre, lassen sich den Akten nicht entnehmen.
5.9     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 und sein verstorbener Bruder nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebten, und dass ihre Beziehung nicht so eng und intensiv war, dass der Verlust seines Bruders beim Beschwerdeführer 3 einen aussergewöhnlichen seelischen Schmerz verursacht hätte. Dem Beschwerdeführer 3 fehlte es daher an einer von Art. 2 Abs. 2 lit. c OHG vorausgesetzten engen Beziehung zu seinem verstorbenen Bruder. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 seinem Bruder nicht in ähnlicher Weise nahe stand, wie dies die Eltern, die Ehegattin oder die Kinder des direkten Opfers gewesen wären. Der Anspruch des Beschwerdeführes 3 auf eine Genugtuung wäre daher auch dann zu verneinen, wenn eine ergänzende Sachverhaltsabklärung ergeben würde, dass der Beschwerdeführer 3 von den Beschwerdeführern 1 und 2 keine Kenntnis seiner opferrechtlichen Ansprüche erhalten haben sollte, weshalb ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG nicht entgegengehalten werden könnte.

6.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2008 (Urk. 2) Ansprüche der Beschwerdeführer 1 bis 3 auf Entschädigung und Genugtuung verneinte. Demzufolge ist die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1) abzuweisen.

7.      
7.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Gemäss § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 8 GebV SVGer. Gemäss dieser Bestimmung wird für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, reicht dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (Abs. 2).
7.2     Gemäss der Kostennote vom 8. Oktober 2009 (Urk. 33/1-2) hat der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Gerichtsverfahren zeitliche Aufwendungen von 10.6 Stunden getätigt. Dieser Zeitaufwand erscheint im Hinblick auf die dargelegten Kriterien vertretbar. Der verlangte Auslagenersatz von Fr. 145.30 ist als angemessen zu betrachten.
         Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Meggen, ausgehend von 10.6 Stunden, Barauslagen von Fr. 145.30 (zuzüglich Mehrwertsteuer) und einem Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'453.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, Meggen, wird mit Fr. 2'453.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).