Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
Zustelladresse: Rechtsanwalt Dario Zarro
Gabi Zarro von Gunten Rechtsanwälte
Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beschwerdegegner
vertreten durch Direktion der Justiz des Kantons Zürich
Kantonale Opferhilfestelle
Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1985, wurde am 22. November 2005 in der Strafanstalt E.___, P.___, Opfer einer Körperverletzung (Urk. 8/4/19) beziehungsweise eines Tötungsversuchs (Urk. 8/4/30). Dabei zog sich der Geschädigte eine von seinem rechten Gesicht über den Hals bis auf den Rücken verlaufende Schnittverletzung mit einer Durchtrennung des Ramus buccalis (Arterienast) und des rechtsseitigen Nervus facialis zu (Urk. 8/1/3/2). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die gegen die Angeschuldigten B.___ und C.___ geführte Strafuntersuchung ein und sistierte das Untersuchungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft, bis neue Erkenntnisse ihre Weiterführung ermöglichen (Urk. 8/4/30 S. 2).
1.2 Am 20. September 2007 ersuchte der Geschädigte die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, kantonale Opferhilfestelle, um Ausrichtung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 25'000.-- (Urk. 8/1/1). Die kantonale Opferhilfestelle zog in der Folge Akten des Unfallversicherers des Geschädigten, der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (ab 20. März 2008: Axa Versicherungen; Urk. 8/3), sowie Akten der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich zur Straftat vom 22. November 2005 (Urk. 8/4) bei. Mit unbegründeter Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/7) sprach die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.-- zu und nahm Vormerk davon, dass der Genugtuungsanspruch des Geschädigten im Umfang von Fr. 7'000.-- an den Kanton Zürich übergehe. Am 21. Dezember 2007 beantragte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung (Urk. 8/8).
1.3 Mit Schreiben vom 3. März 2008 (Urk. 8/9) teilte die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. September 2006 (Urk. 11) den Geschädigten zur Leistung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.-- an D.___ verpflichtet habe, und dass die kantonale Opferhilfestelle D.___ eine Genugtuung in diesem Betrag ausgerichtet habe, weshalb die Genugtuungsforderung von D.___ gegen den Beschwerdeführer auf den Kanton übergegangen sei. Es sei daher der Genugtuungsanspruch des Geschädigten im Betrag von Fr. 7'000.-- mit der Gegenforderung zu verrechnen. Mit nun begründeter Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/10 = Urk. 2) sprach die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.-- zu und verrechnete die Genugtuungsforderung des Geschädigten in dieser Höhe mit der Regressforderung des Kantons gegenüber dem Geschädigten (Dispositiv Ziffer II).
2. Hiegegen erhob A.___ am 31. März 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 beantragte die kantonale Opferhilfestelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. April 2008 als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von Art. 48 lit. a des ab 1. Januar 2009 in Kraft stehenden OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Ansprüche für eine am 22. November 2005 verübte Straftat im Streite stehen und weil die angefochtene Verfügung am 20. Dezember 2007 erging, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte wie zum Beispiel Tätlichkeiten, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des OHG grundsätzlich ausgenommen (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 120 Ia 162 f. Erw. 2d/aa und bb; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 30 f.). Entscheidend ist jedoch nicht die Schwere der Straftat sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird, obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung zu qualifizieren ist. Die Beeinträchtigung muss unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa mit Hinweisen). Die Beeinträchtigung muss zudem unmittelbare Folge einer Straftat sein. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann nach der Praxis des Bundesgerichtes je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles etwa bei Drohung, Nötigung oder Erpressung vorliegen. Mit der gesetzlichen Beschränkung auf unmittelbare" Eingriffe sollen namentlich reine Vermögensdelikte wie Diebstahl oder Betrug von der Opferhilfe ausgenommen werden (vgl. BGE 120 Ia 162 Erw. 2d/aa).
1.3 Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Straftat im Opferhilferecht grundsätzlich gleich wie im Strafgesetzbuch definiert. Man versteht darunter ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten; eine schuldhafte Tatbegehung wird indessen nur vom Strafrecht verlangt und spielt im Opferhilferecht als täterbezogenes Kriterium bei der Bestimmung der Opferqualität keine Rolle (BGE 125 II 268 Erw. 4a/aa, 122 II 215 Erw. 3b). Eine Körperverletzung oder Tötung genügt indes für die Begründung der Opferstellung nicht. Diese Taten müssen entweder vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht mehr als Schuldformen, sondern zum subjektiven Tatbestand zu zählen, weshalb die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestands einer Straftat verlangt wird; nur vom Erfordernis der Schuld ist abzusehen (BGE 134 II 33 Erw. 5.4 f., 122 II 320 Erw. 3c, 122 II 215 Erw. 3b; Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 24. November 2000, 1A.52/2000, Erw. 2 f., in Sachen X. vom 30. November 2007, 1C_45/2007, Erw. 4 f.). Erforderlich ist zudem, dass die Beeinträchtigung der genannten Art tatsächlich eingetreten ist; eine blosse diesbezügliche Gefahr genügt demnach nicht. Gefährdungsdelikte sind deshalb nach der Rechtsprechung in der Regel vom Anwendungsbereich des OHG ausgeschlossen, da sie schon ihrer Definition nach in der Regel keine unmittelbare Beeinträchtigung eines Rechtsgutes beinhalten (BGE 122 IV 77 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. und B. vom 31. Januar 2002, 1P.536/2001, Erw. 1.1).
1.4 Es ist in erster Linie Sache der Strafbehörden, das Vorliegen einer Straftat abzuklären (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. Oktober 2003, 1A.110/2003, Erw. 3.2). Das Opfer ist nicht verpflichtet, Strafanzeige einzureichen, um als Opfer im Sinne des OHG anerkannt zu werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen X. vom 18. Februar 2002, Erw. 3.1, 1A.170/2001; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Auflage, Bern 2005, Art. 2 N 14 S. 32). Die Gewährung von Langzeithilfe kann jedoch unter Umständen von den ersten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens abhängig gemacht werden. Kommt die Beratungsstelle im Verlaufe der Betreuung einer Person zum Schluss, dass das OHG im konkreten Fall - entgegen ihrer ersten Einschätzung - nicht anwendbar ist, sieht sie von weiteren Hilfeleistungen ab. Die bereits geleistete Hilfe kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sich rechtsmissbräuchlich, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, als Opfer ausgegeben (Zum Ganzen: BGE 125 II 270 Erw. 2c/aa; Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 3 N. 72 f.).
1.5 Wird kein Strafverfahren durchgeführt, so stellt sich die Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft. Die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat sind je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch (BGE 122 II 321 Erw. 3d). Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung gemäss Art. 11 ff. OHG den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt (BGE 122 II 216 Erw. 3d), genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren nach den Art. 5 ff. OHG, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt (BGE 122 II 216 Erw. 3c, 321 Erw. 3d; vgl. auch BGE 121 II 120 Erw. 2 betreffend Vorschuss nach Art. 15 OHG). Gleiches gilt für die Soforthilfen nach Art. 3 OHG. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht (BGE 122 II 321 Erw. 3d; VPB 59/1995 Nr. 32 Erw. 5 S. 264). Während es für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beratungshilfe und der Soforthilfe grundsätzlich genügt, wenn die Opfereigenschaft glaubhaft erscheint, muss bei den finanziellen Leistungen in Anlehnung an das Sozialversicherungsrecht eine Straftat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Bernhard Ehrenzeller/Christine Guy-Ecabert/André Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich, St. Gallen 2009, S. 55).
2.
2.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen des Ereignisses vom 22. November 2005. Mit Einstellungs- und Sistierungsverfügung vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/4/30) stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das gegen B.___ und C.___ eröffnete Untersuchungsverfahren ein und sistierte das Untersuchungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend des Tötungsversuchs vom 22. November 2005 zu Lasten des Beschwerdeführers, bis neue Erkenntnisse eine Weiterführung der Untersuchung ermöglichen (Urk. 8/4/30 S. 2). Der Beschwerdegegner hatte demnach die Opfereigenschaft und das Vorliegen einer Straftat selbständig zu prüfen, wobei für den Nachweis einer Straftat, wie oben unter Erw. 1.5 erwähnt, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht.
2.2 Gemäss dem Rapport der Strafanstalt E.___ betreffend B.___ vom 22. November 2005 (Urk. 8/4/5) seien B.___ und der Beschwerdeführer an Tätlichkeiten auf dem Pausenplatz der Strafanstalt E.___ beteiligt gewesen, wobei B.___ mit beiden Händen an die Schultern und den Hals des Beschwerdeführers gegriffen habe. Anschliessend habe sich der Beschwerdeführer gewehrt und dem Angreifer mit der rechten Faust zweimal auf dessen linke Gesichtshälfte geschlagen. Dadurch sei die Mütze von B.___ zu Boden gefallen. Dieser habe alsdann seine Mütze wieder aufgesetzt und sich entfernt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner rechten Hand an die blutende rechte Seite seines Halses gegriffen.
2.3 F.___ sagte am 22. November 2005 (Urk. 8/4/1) und am 19. Januar 2006 (Urk. 8/4/20) gegenüber der Kantonspolizei aus, dass er am 22. November 2005 gesehen habe, wie ein Insasse auf dem Pausenplatz der Strafanstalt E.___ einen anderen Insassen mit beiden Händen am Hals beziehungsweise an der Schulter gepackt habe. Darauf habe der Angegriffene dem Angreifer zwei Faustschläge auf dessen linke Gesichtsseite verpasst. Anschliessend habe der Angreifer seine hinunterfallende Mütze ergriffen und sich entfernt. Der Angegriffene habe mit beiden Händen die blutende Wunde am Hals (Urk. 8/4/20 S. 2) zugehalten. Demgegenüber will der Insasse G.___ nicht gesehen haben, was sich anlässlich des Vorfalls vom 22. November 2005 genau ereignete (Urk. 8/4/23).
2.4 Gegenüber der Strafanstalt E.___ sagte der Beschwerdeführer am 24. November 2005 aus, dass er im Gefängnishof beim Spazieren unvermittelt von der Seite von einem anderen Insassen angegriffen worden sei. Dabei habe er einen Schlag auf seine rechte Gesichtshälfte erhalten. Er wisse jedoch nicht, wann er sich die Schnittverletzung zugezogen habe (Urk. 8/4/11). Gegenüber der Kantonspolizei (Urk. 8/4/12) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/4/29, Urk. 8/4/25) machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
2.5 B.___ sagte am 28. November 2005 gegenüber der Kantonspolizei aus, dass der Insasse H.___ mit einem Bekannten des Beschwerdeführers gestritten habe und dass er diesen Streit habe schlichten wollen. Er habe sich auf dem Pausenplatz verbal mit dem Beschwerdeführer gestritten, als er während des Streits unvermittelt einen Schlag bekommen habe. Er vermute, dass der Beschwerdeführer ihn geschlagen habe. Es sei hingegen nicht auszuschliessen, dass dies ein anderer Mann gewesen sei. Er habe den Beschwerdeführer anschliessend mit beiden Händen an dessen Oberarmen und Ellenbogen gepackt, sodass dieser zu Boden gestürzt sei. Wie sich der Beschwerdeführer die Schnittverletzung zugezogen habe, wisse er nicht (Urk. 8/4/13). Gegenüber der Strafanstalt E.___ sagte B.___ am 23. November 2005 (Urk. 8/4/7) aus, dass die Insassen H.___ und I.___ während des Mittagessens Streit gehabt hätten. Er habe diese trennen wollen. Anlässlich des nachfolgenden Spaziergangs im Gefängnishof habe ihn der Beschwerdeführer gefragt, weshalb er sich in die Auseinandersetzung zwischen H.___ und I.___ eingemischt habe. Anschliessend habe ihn der Beschwerdeführer unvermittelt ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht, wie sich der Beschwerdeführer seine Schnittverletzungen zugezogen habe.
2.6 Gemäss der Aktennotiz der Strafanstalt E.___ vom 22. November 2005 habe der Insasse J.___ gehört, dass verschiedene Insassen sich am Insassen I.___ rächen wollten. Der Angriff auf den Beschwerdeführer hänge damit zusammen (Urk. 8/4/3). Gemäss dem Rapport der Strafanstalt E.___ betreffend H.___ vom 22. November 2005, sei es in der Mittagspause zu einem kurzen Handgemenge zwischen den Insassen H.___ und I.___ gekommen, wobei der Insasse I.___ die Flucht ergriffen habe und dabei vom Insassen H.___ verfolgt worden sei (Urk. 8/4/4).
3.
3.1 In Würdigung der obenerwähnten Unterlagen zum Tathergang gilt es zu beachten, dass den Aussagen von B.___ gegenüber der Strafanstalt E.___ vom 23. November 2005 (Urk. 8/4/7) und gegenüber der Kantonspolizei vom 28. November 2005 (Urk. 8/4/13) sowie den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Strafanstalt E.___ vom 24. November 2005 (Urk. 8/4/11) im Vergleich zu den Aussagen des am Ereignis nicht unmittelbar Beteiligten F.___ vom 22. November 2005 (Urk. 8/4/1) und am 19. Januar 2006 (Urk. 8/4/20) eine geringere Glaubwürdigkeit zukommt und dass ihnen damit ein geringer Beweiswert zuzumessen ist. Denn sowohl der Beschwerdeführer als auch B.___ waren unbestrittenermassen als direkt Betroffene am Ereignis vom 22. November 2005 beteiligt. Sie mussten deshalb damit rechnen, einer Straftat beschuldigt zu werden. Aus diesem Grunde ist nicht auszuschliessen, dass ihre Aussagen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen strafrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Demgegenüber handelt es sich bei F.___ um einen unbeteiligten Beobachter der Straftat, welcher nicht damit rechnen musste, einer strafbaren Handlung beschuldigt zu werden. Insofern kommt dessen Aussagen vom 22. November 2005 (Urk. 8/4/1) und vom 19. Januar 2006 (Urk. 8/4/20) gegenüber der Kantonspolizei im Vergleich zu den Aussagen des Beschwerdeführers und denjenigen von B.___ ein höherer Beweiswert zu.
3.2 Gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen von F.___ vom 22. November 2005 (Urk. 8/4/1) und 19. Januar 2006 (Urk. 8/4/20) ist daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass verschiedene Insassen der Strafanstalt E.___ sich am Insassen I.___ rächen wollten, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2005 während des Mittagessens dem Insasse I.___ beistehen wollte, als dieser mit dem Insassen H.___ Streit hatte (Urk. 8/4/3-4), und dass der Beschwerdeführer aus diesem Grunde während des anschliessenden Spaziergangs im Gefängnishof von einem Gefängnisinsassen tätlich angegriffen und gleichzeitig mit einem spitzen Gegenstand verletzt wurde. Gestützt auf die Aussagen von F.___ (Urk. 8/4/1 und Urk. 8/4/20) ist sodann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Schnittverletzung zuzog, als er vom Angreifer am Hals beziehungsweise an der Schulter gepackt wurde, und dass der Beschwerdeführer erst, nachdem ihm bereits eine Schnittwunde zugefügt wurde, dem Angreifer zwei Faustschläge verpasste.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 111 des Strafgesetzbuches (StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 Erw. 8.2; 125 IV 242 Erw. 3c; 121 IV 249 Erw. 3a; 103 IV 65 Erw. 2). Eventualvorsatz kann unter anderem angenommen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs infolge seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden kann (BGE 131 IV 1 Erw. 2.2; 109 IV 137 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.3.2 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer eine von seinem rechten Gesicht über den Hals bis auf den Rücken verlaufende Schnittverletzung mit einer Durchtrennung des Ramus buccalis und des rechtsseitigen Nervus facialis (Urk. 8/1/3/2) zugezogen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Angreifer wusste, dass die Zufügung einer Schnittwunde im Bereich des Halses eine Verletzung der Halsschlagader zur Folge haben könnte, und dass es sich dabei um eine lebensgefährliche Verletzung gehandelt hatte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Angreifer, welcher um die Möglichkeit des Todeseintritts wusste, eventualvorsätzlich handelte. Die Zufügung der Schnittwunde am Hals des Beschwerdeführers dürfte in rechtlicher Hinsicht daher als eventualvorsätzliche versuchte Tötung zu qualifizieren sein.
3.4.
3.4.1 Laut Art. 122 StGB wird, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
3.4.2 Nach der Rechtsprechung reicht eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Für die Annahme einer schweren Körperverletzung genügt es daher nicht, dass die Verletzung im Tatzeitpunkt als arg zu qualifizieren ist (BGE 115 IV 17 Erw. 2.a). In BGE 115 IV 17 wurde eine schwere Körperverletzung bei einer Geschädigten bejaht, deren linke Gesichtshälfte durch eine lange, wenn auch gut verheilte Narbe für immer gekennzeichnet war. Hinzu kam eine geringfügige mimische Beeinträchtigung, die namentlich beim Lachen auffiel. Nach der Rechtsprechung ist von objektiven Gesichtspunkten auszugehen, und es kommt nicht auf die Dauer des Spitalaufenthaltes und des Heilungsprozesses an, wenn schon die Verletzung als solche als arg und bleibend eingestuft werden muss (BGE 115 IV 17 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom in Sachen X. vom 13. August 2009, 6B_115/2009, Erw. 4 f.).
3.4.3 Gemäss der Beurteilung durch Dr. med. L.___ vom ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt K.___ erlitt der Beschwerdeführer am 22. November 2005 eine 32 Zentimeter lange, tiefe Schnittwunde mit Durchtrennung des Nervus fascialis. Mit Ausnahme der kosmetisch sichtbaren, langen aber reizlosen Narbe und einem gelegentlichen leichten, elektrisierenden Zucken leide der Beschwerdeführer an keinen bleibenden Dauerschäden (Urk. 8/1/4).
3.4.4 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 22. November 2005 eine 32 Zentimeter lange bleibende Narbe im Gesicht zugezogen hat. Dabei dürfte es sich um eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB handeln.
3.5 In Würdigung der gesamten Umstände hat vorliegend daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt zu gelten, das der Beschwerdeführer am 22. November 2005 Opfer einer versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB sowie einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB geworden ist. Eine für den Nachweis der Opferstellung vorausgesetzte tatbestandsmässige und rechtswidrige Straftat hat vorliegend daher als erstellt zu gelten, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdegegner die für den Anspruch auf eine Genugtuung vorausgesetzte Opfereigenschaft des Beschwerdeführers bejahte (vgl. Urk. 2).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verwirkt ist. Gesuche um Entschädigung oder Genugtuung mussten innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde eingereicht werden; andernfalls waren die Ansprüche verwirkt (Art. 16 Abs. 3 OHG, in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung). Das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) sieht indes für Opfer, die zur Zeit der Straftat minderjährig waren, eine grosszügigere Regelung vor. Gemäss § 13 lit. a dieses Gesetzes beginnt die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG erst mit Eintritt der Volljährigkeit. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Straftat im Kanton Zürich begangen wurde und dass das Opfer sowohl im Zeitpunkt der Straftat als auch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs im Kanton Zürich Wohnsitz hatte. Der am 27. Mai 1985 (Urk. 8/1/1) geborene Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Straftat vom 22. November 2005 bereits volljährig, weshalb die Bestimmung von § 13 lit. a EG OHG keine Anwendung findet.
4.2 Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 OHG verlangt für das Einsetzen des Fristenlaufes eine Straftat. Eine Straftat im Sinne des OHG liegt grundsätzlich vor, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist (BGE 125 II 268 Erw. 2a/bb; 122 II 215 Erw. 3b; 126 II 100 Erw. 2c; 123 II 243 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf Genugtuung mit Gesuch vom 20. September 2007 (Urk. 8/1/1 S. 8), wobei das Gesuch am 15. Oktober 2007 beim Beschwerdegegner eintraf (Urk. 8/1). Demnach stellte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Genugtuung rechtzeitig innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG, welche am 23. November 2005 zu laufen begann und am 22. November 2007 endete.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Diese Umschreibung entspricht weitgehend den in den Art. 47 und 49 Abs. 1 des Obligationenrechtes (OR) genannten Voraussetzungen für die Leistung von Genugtuung. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Art. 47 OR, der einen Anwendungsfall von Art. 49 Abs. 1 OR darstellt (BGE 89 II 396 Erw. 3), sieht vor, dass bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung das Gericht unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.
5.2 Die Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch im Bereich der Opferhilfe die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sinngemäss heranzuziehen (BGE 125 II 169 Erw. 2b; 123 II 216 Erw. 3b/dd; 121 II 369 Erw. 3c/aa). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 376 Erw. 5a). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 173 Erw. 2b, 556 Erw. 2a). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 55 Erw. 4.3; 125 II 174 f. Erw. 2b/bb und 2c; 124 II 15 Erw. 3d/cc; Entscheid des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001 1A.235/2000 Erw. 3a; Klaus Hütte, Genugtuung - eine Einrichtung zwischen Zivilrecht, Strafrecht, Sozialversicherungsrecht und Opferhilfegesetz, in: Collezione Assista, Genf 1998, S. 278 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese auf Grund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen erhöht worden ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. Peter Gomm/Dominik Zehntner, Hrsg., Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, N. 19 zu Art. 12).
5.3 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Umstände voraus. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 77 Erw. 3c; 110 II 166 Erw. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs (BGE 121 II 374 Erw. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenommen, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spitalaufenthalt mit zahlreichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeitsunfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47; Gomm/Zehntner, a.a.O., N. 16 zu Art. 12). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt werden, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss einigen Wochen wird im Allgemeinen ein Genugtuungsanspruch verneint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden, so posttraumatische Stresszustände, die zu dauerhaften Veränderungen der Persönlichkeit führen. Es muss jedoch eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, 1A.235/2000, Erw. 5b/aa).
6.
6.1 Zu prüfen sind im Folgenden die Anspruchsvoraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände.
6.2 Die Ärzte des Spitals N.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 23. November 2005 eine Schnittverletzung im Gesicht, am Hals und auf der rechten Seite des Rückens und erwähnten, dass die Verletzung operativ mit einer Naht des Ramus buccalis, des rechten Nervus facialis und einer Readaptation der Glandula parotis behandelt worden sei (Urk. 8/1/3/1).
6.3 Dr. med. M.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Gefängnisarzt der Strafanstalt E.___, erwähnte in seinem Bericht vom 29. Dezember 2005, dass der Arztdienst der Strafanstalt E.___ nach dem Ereignis vom 22. November 2005 eine notfallmässige Erstversorgung des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei während des Krafttrainings in der Mittagspause von einem Mithäftling tätlich angegriffen worden. Dieser habe ihm mit einem messerscharfen Gegenstand eine ungefähr 30 Zentimeter lange vom rechten Mundwinkel bis zum rechten Schulterblatt reichende Schnittwunde zugefügt. Dabei handle es sich um eine deutliche Verletzung der Haut- und der Unterhautgewebestrukturen. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen keine Verletzung lebensbedrohlicher Strukturen zugezogen. Denn obwohl die Halsschlagader nur wenige Millimeter unter der Schnittwunde zu liegen kam, sei sie nicht verletzt worden. Als Spätfolgen seien neben einer 30 Zentimeter langen Hautnarbe mit einer bleibenden teilweisen Schädigung der motorischen und/oder der rechtsseitigen sensiblen Gesichtsnerven zu rechnen (Urk. 8/4/17).
6.4 Dr. med. L.___ vom ärztlichen Dienst der Justizvollzugsanstalt K.___ führte in seinem Bericht vom 10. September 2007 aus, dass der Beschwerdeführer bei guter muskulärer Funktion und Hautsensibilität mit Ausnahme der kosmetisch sichtbaren, 32 Zentimeter langen Narbe und einem gelegentlich auftretenden, leichten, elektrisierenden Zucken unter keinen bleibenden Spätfolgen des Ereignisses vom 22. November 2005 mehr leide (Urk. 8/1/4).
7.
7.1 Aus den obenerwähnten medizinischen Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin dauerhaft unter einer bleibenden Narbe im Gesicht und unter einem gelegentlich auftretenden, leichten, elektrisierenden Zucken leidet. Durch das Ereignis vom 22. November 2005 wurde der Beschwerdeführer daher unmittelbar in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt. Dadurch ist er schwer betroffen. Beim Ereignis vom 22. November 2005, bei welchem dem Beschwerdeführer eine nur wenige Millimeter oberhalb der Halsschlagader verlaufende, und daher eine potentiell lebensgefährliche Verletzung sowie eine das Gesicht dauerhaft entstellende Schnittverletzung zugefügt wurde, handelt es sich um ein Ereignis von einer besonderen Eindrücklichkeit, weshalb auch die für den Anspruch auf Genugtuung vorausgesetzten besonderen Umstände zu bejahen sind.
7.2 Des Weiteren sind vorliegend ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Straftat vom 22. November 2005 und dem vom Beschwerdeführer erlittenen Schaden (vgl. BGE 129 II 318 Erw. 3.3, 126 V 322 Erw. 5a; 121 III 363 Erw. 5, je mit Hinweisen) ohne Weiteres zu bejahen.
7.3 Die Höhe der Genugtuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung beziehungsweise von der Schwere der Beeinträchtigung als Folge dieser Schädigung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geldbetrages den körperlichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern (BGE 118 II 410 Erw. 2a). Weitere Bemessungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 417 Erw. 2a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 12. Juni 2003, 1A.208/2002, Erw. 3.2). Diese Umstände lassen sich grundsätzlich nicht derart verallgemeinern, dass daraus eine Tarifierung zu gewinnen wäre (Brehm, a.a.O., N 62 zu Art. 47 OR), und die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur im Einzelfall schätzen (BGE 127 IV 219 Erw. 2e, 117 II 60 Erw. 4a/aa, 112 II 131 Erw. 2).
7.4 Dies schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, Selbstverschulden, Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 Erw. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts in Sachen C. vom 13. Oktober 2000, Erw. 2b, 1A.203/2000; in Sachen M. vom 21. Februar 2001, Erw. 5b/aa, 1A.235/2000). Ebenso ist nach der Rechtsprechung mit Art. 47 OR vereinbar, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) bemessen wird und im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes von Fr. 106'800.-- im Jahr (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) entspricht, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung bietet einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Integritätsentschädigung nur ein Richtwert ist, der im Verhältnis zu anderen massgeblichen Bemessungskriterien (Haftungsgrundlage, Verschulden, Lebensumstände) unterschiedlich gewichtet werden kann. Ausserdem sind nicht sämtliche möglichen Integritätsschädigungen von der Integritätsentschädigung abgedeckt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat deshalb in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Sie können aber bei der Bewertung der objektiven Schwere der immateriellen Unbill ebenfalls berücksichtigt werden (BGE 132 II 120 f. Erw. 2.2.3).
7.5 Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrages sind die subjektive Empfindlichkeit der geschädigten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwerwiegend sie in ihrer besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird. Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die Beurteilung der angemessenen Genugtuungssumme gewinnen (BGE 112 II 131 Erw. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, Erw. 2.1 f., 6S.232/2003).
7.6 Selbstverschulden des Geschädigten wird prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Schädigers. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird der Geschädigte durch das Mitwirken an der Schadensverursachung denn auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten in einer - grundsätzlich erlaubten - Selbstschädigung erschöpfen. Es muss ihm jedoch vorgehalten werden können, dass er die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, dass er nicht genügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst. Gleich wie das Verschulden wird auch das Selbstverschulden nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. Februar 2004, Erw. 5.1, 4C.225/2003 mit Hinweisen).
7.7 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2) davon aus, dass der Körperverletzung ein verbaler und tätlicher Streit vorausgegangen sei und dass der Beschwerdeführer aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, weshalb eine Kürzung der Genugtuung um einen Drittel wegen Mitverschuldens gerechtfertigt sei (Urk. 2 Erw. 2d). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass eine Kürzung der Genugtuung wegen Mitverschuldens nicht gerechtfertigt sei, da er hinterhältig mit einer Waffe angegriffen worden sei (Urk. 1 S. 1).
7.8 Vorliegend hat auf Grund der Akten als erstellt zu gelten (vgl. vorstehende Erw. 3.2), dass verschiedene Insassen der Strafanstalt E.___ sich am Insassen I.___ rächen wollten, dass sich vor dem Ereignis am 22. November 2005 während des Mittagessens ein verbaler und tätlicher Streit zwischen den Insassen I.___ und H.___ ereignete und dass der Beschwerdeführer dem Insassen I.___ dabei beistehen wollte. Infolgedessen wurden die Insassen I.___ und H.___ von Gefängniswärtern abgeführt und in den Bunker verbracht (Urk. 8/4/3-4). Die Insassen H.___ und I.___ kommen daher in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zugefügte Schnittverletzung als Täter nicht in Frage. Beim tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer handelt es sich daher um ein vom vorgängigen Streit zwischen den Gefängnisinsassen H.___ und I.___ zu unterscheidendes Ereignis. Diesbezüglich ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von einem Insassen angegriffen wurde, welcher sich am Insassen I.___ rächen wollte, weil der Beschwerdeführer vorher dem Insassen I.___ beigestanden war. Es ist sodann davon auszugehen, dass es sich um einen unvermittelten Angriff aus dem Hinterhalt handelte. Dafür sprechen die Aussagen von F.___ (Urk. 8/4/1 und Urk. 8/4/20), welcher unmittelbar vor dem tätlichen Angriff auf den Beschwerdeführer keinen Streit beobachtete, sondern feststellte, dass der Beschwerdeführer zuerst tätlich angegriffen wurde und sich erst anschliessend mit Faustschlägen gegenüber dem Angreifer zur Wehr gesetzt habe. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als relevantes Mitverschulden im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG qualifiziert werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist von einer Reduktion der Genugtuung wegen Mitverschuldens daher abzusehen.
8.
8.1 Gemäss Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der UVV entspricht eine sehr schwere Entstellung des Gesichts einer Integritätseinbusse von 50 %, ein Verlust der Nase einer solchen von 30 % und der Verlust einer Ohrmuschel einer solchen von 10 %. Gemäss der Tabelle 18 der SUVA (Integritätsschaden bei Schädigungen der Haut) kann der maximale Integritätsschaden für ein dermatologisches Leiden nicht höher bewertet werden als eine sehr schwere Entstellung des Gesichts. Die untere Grenze eines zu entschädigenden Hautschadens müsse im Schweregrad dem Verlust eines Fingers oder einer Grosszehe und damit einem Integritätsschaden von 5 % entsprechen. Narben am Gesicht und Händen seien deutlich höher zu bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien. Neben dem kosmetischen Aspekt können gemäss der Tabelle 18 der SUVA auch funktionelle Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Narben ins Gewicht fallen, so durch Kontrakturen, eine nachweislich verminderte mechanische Belastbarkeit der Haut sowie eine dauernde Herabsetzung der Hautsensibilität.
8.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass Dr. L.___ am 10. September 2007 zwar eine kosmetisch sichtbare, 32 Zentimeter lange, vom rechten Mundwinkel über das Gesicht, über den Hals und über die rechte Schulter verlaufende Narbe, jedoch eine gute muskuläre Funktion und - mit Ausnahme eines gelegentlich auftretenden, leichten, elektrisierenden Zuckens - eine gute Hautsensibilität feststellte (Urk. 8/1/4).
8.3 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. L.___ ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Straftat eine bleibende, hingegen nicht eine besonders schwerwiegende Entstellung des Gesichts zugefügt wurde. Insbesondere leidet der Beschwerdeführer durch die Narbe nicht in einem massgeblichen Umfang an einer funktionellen Beeinträchtigung. Der vorliegende Fall einer schmalen und räumlich klar eingegrenzten Narbe infolge einer Schnittverletzung ist nicht vergleichbar mit Fällen von grossflächigen Verunstaltungen und Vernarbungen des Gesichts, beispielsweise durch Verbrennungen oder Veräzungen. Narben im Gesicht und am Körper fallen überdies bei Frauen und Mädchen in der Regel mehr ins Gewicht als bei Männern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003, Erw. 2.4, mit Hinweis auf: Brehm, a.a.O., N 177 zu Art. 47 OR). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint vorliegend höchstens eine Integritätseinbusse von 10 % (vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 UVV, in der am 22. November 2005 geltenden Fassung, von Fr. 106'800.--) und damit ein Integritätsschaden von Fr. 10'680.-- als gerechtfertigt.
8.4 In einem vergleichbaren Fall, bei dem der Täter mit einem Schweizer Armee-Taschenmesser wahllos und unkontrolliert auf das Gesicht, den Hals und den Bauch des Opfers einstach, welches eine zehn Zentimeter lange Schnittwunde vom linken Mundwinkel leicht schräg gegen aussen und über den Kieferknochen hin sowie eine ebenso lange Schnittwunde an der linken Seite des Halses und parallel zum Kieferknochen davontrug, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 17. Mai 2004, 6S.232/2003). In einem anderen Fall bei dem der Täter im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung plötzlich ein Messer zog und auf das Opfer einstach, welches sich Stichwunden, eine Lähmung eines Teils der Daumenballenmuskulatur und einen teilweisen Ausfall der Fingerstreckenmuskeln zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zugesprochen (Klaus Hütte/Petra Ducksch/Kayum Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/13, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 23). In einem weiteren Fall, bei dem sich das Opfer Stichverletzungen im Zwerchfell, eine Nasenwurzelverletzung und ein starkes Angsttrauma, welches zur Arbeitsunfähigkeit führte, zuzog, wurde dem Opfer eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zugesprochen (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O., 3. Aufl., Stand August 2005, VIII/14, Zeitraum 2001 - 2002, Ziff. 24).
8.5 In Anbetracht von Art und Schwere der Verletzungen und der erlittenen Unbill erscheint vorliegend vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- als angemessen.
9.
9.1 Nach der Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Genugtuung ist auf der Genugtuung ein Zins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldet (BGE 129 IV 149 Erw. 4.1 S. 152). Der Zins auf der Genugtuung bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung beziehungsweise der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (BGE 122 III 54 Erw. 4a). Auch in der zivilrechtlichen Literatur wird die Verzinsung nicht nur des Schadenersatzes, sondern auch der Genugtuung allgemein befürwortet (vgl. Brehm, a.a.O., N. 95 zu Art. 49 OR). Nach Art. 73 Abs. 1 OR gilt der Zinsfuss von 5 % (Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 40 N. 170a; Karl Oftinger/ Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995, S. 257 N. 25).
9.2 In BGE 131 II 217 Erw. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die opferhilferechtliche Entschädigung auch den Schadenszins deckt. In BGE 132 II 127 Erw. 3.3.3 erkannte das Bundesgericht sodann, dass der Verzinsung einer Genugtuungsforderung im Opferhilferecht die Bedeutung eines Bemessungsfaktors einzuräumen sei. Insbesondere gelte es zu beachten, dass opferhilferechtliche Genugtuungsleistungen auf der Idee einer staatlichen Unterstützung beruhten und nicht aufgrund einer staatlichen Verantwortlichkeit geschuldet sind (BGE 128 II 53 Erw. 4.1). Demnach ist ein Schadenszins von 5 % ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor der Genugtuung zu berücksichtigen, weshalb in der Genugtuungssumme von Fr. 10000.-- bereits ein Schadenszins von 5 % seit dem 22. November 2005 enthalten ist. Ein zusätzlicher Anspruch auf Verzinsung ist nicht ausgewiesen.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt die Verrechnung der Genugtuungsforderung mit dem Anspruch des Beschwerdegegners aus der am 4. April 2004 gegenüber D.___ begangenen Straftat.
10.2 Nach Art. 14 Abs. 2 OHG gehen die Ansprüche, die dem Opfer aufgrund der Straftat zustehen, im Umfang der Genugtuung an den Kanton über, wenn die Behörde eine Genugtuung zugesprochen hat. Diese Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen des Opfers und den Rückgriffsansprüchen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 3 OHG verzichtet der Kanton darauf, seine Ansprüche gegenüber dem Täter geltend zu machen, wenn es für dessen soziale Wiedereingliederung notwendig ist.
10.3 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2006 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführer der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB zum Nachteil von O.___ und D.___ schuldig gesprochen und mit sechs Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung bestraft. Der Beschwerdeführer wurde sodann verpflichtet, dem Geschädigten D.___ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zu bezahlen (Urk. 11 S. 38). In der Folge hat der Beschwerdegegner D.___ auf dessen Gesuch hin eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.-- zugesprochen (vgl. Urk. 8/9).
10.4 Mit Schreiben vom 3. März 2008 (Urk. 8/9) teilte die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. September 2006 (Urk. 11) den Geschädigten zur Leistung einer Genugtuung in dieser Höhe an D.___ verpflichtet habe, und dass die kantonale Opferhilfestelle an D.___ eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8'000.-- ausgerichtet habe, weshalb der Genugtuungsanpruch von D.___ auf die kantonale Opferhilfestelle übergegangen sei. Es sei daher der Genugtungsanspruch des Geschädigten im Betrag von Fr. 7'000.-- mit der Forderung aus der Leistung an D.___ in diesem Betrag zu verrechnen. Mit begründeter Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/10 = Urk. 2) sprach die kantonale Opferhilfestelle dem Geschädigten daher eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.-- zu und verrechnete die Genugtuungsforderung des Geschädigten in dieser Höhe mit der Regressforderung des Kantons gegenüber dem Geschädigten (Dispositiv Ziffer II).
10.5 Der Beschwerdegegner sprach dem Beschwerdeführer vorerst mit unbegründeter Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/7) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 7'000.-- zu, ohne darin zur Frage der Verrechnung mit der subrogierten Forderung von D.___ Stellung zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2007 eine Begründung der Verfügung verlangt hatte (Urk. 8/8), teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2008 (Urk. 8/9) mit, dass sein Genugtungsanspruch von Fr. 7'000.-- mit einer subrogierten Forderung von D.___ in diesem Betrag verrechnet werde. Schliesslich verrechnete der Beschwerdegegner mit begründeter Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/10) die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 7'000.-- mit der subrogierten Forderung von D.___ in dieser Höhe (Dispositiv Ziffer II).
10.6 Während der Beschwerdegegner davon ausging, dass die ursprüngliche unbegründete Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb sie wiedererwägungsweise habe abgeändert werden dürfen (Urk. 7 S. 3), erachtet der Beschwerdeführer dieses Vorgehen als nicht zulässig (Urk. 1 S. 2).
10.6.1 Gemäss § 10 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung einer Verfügung verzichtet werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.
10.6.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128, BGE 102 V 17). Nach der Rechtsprechung (BGE 107 V 191) müssen für die Wiedererwägung von Verfügungen, die mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sind, nicht die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein, wie sie für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen Geltung haben. So kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, auch wenn diese nicht zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung nicht von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend hiefür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie nach diesem Zeitpunkt (BGE 107 V 191 Erw. 1). Im Gegensatz zur Rechtslage bei pendente lite erlassenen Verfügungen, welchen - insoweit sie eine Schlechterstellung (reformatio in peius) zum Inhalt haben - lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zukommt (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb mit Hinweisen; SVR 2005 EL Nr. 3 Erw. 3.2), können noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügungen, gegen die noch kein Rechtsmittel erhoben wurde, eine Schlechterstellung zum Inhalt haben (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen T. vom 7. August 2000, I 184/00, Erw. 2b).
10.6.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Erlass der begründeten Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2) im Vergleich zur vorgängigen unbegründeten Verfügung gleichen Datums (Urk. 8/7) wiedererwägungsweise den Verfügungsgegenstand insofern ausgedehnt, als neu mit der begründeten Verfügung auch über die Frage der Verrechnung mit der vom Beschwerdegegner subrogierten Forderung von D.___ entschieden wurde. Im Vergleich zur unbegründeten Verfügung hat die begründete Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2) für den Beschwerdeführer somit eine Schlechterststellung zur Folge. Nach der obenerwähnten Rechtsprechung ist dies hingegen nicht zu beanstanden. Denn es handelte sich bei der unbegründeten Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 8/7) weder um eine in Rechtskraft erwachsene noch um eine mit einem Rechtsmittel angefochtene Verfügung.
10.7 Im Umfang der an D.___ ausgerichteten Genugtuung subrogierte der Beschwerdegegner daher in die Ansprüche von D.___ gegenüber dem Beschwerdeführer. Hinweise dafür, dass ein Verzicht auf eine Geltendmachung der Ansprüche des Kantons Zürich gegenüber dem Beschwerdeführer für dessen soziale Wiedereingliederung notwendig wären, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Vielmehr gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 22. September 2006 neben einer Freiheitsstrafe mit einer Landesverweisung von 15 Jahren bestraft wurde (Urk. 11 S. 38). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Verzicht auf seine Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer im Sine von Art. 14 Abs. 3 OHG nicht in Betracht zog.
10.8 Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2) die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers mit der von D.___ subrogierten Gegenforderung verrechnete. Die Forderung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner auf Ausrichtung einer Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- ist daher mit der vom Beschwerdegegner subrogierten Forderung von D.___ gegen den Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 8'000.-- zu verrechnen. Damit resultiert eine restliche Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 2'000.--.
11. Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv I der angefochtenen Verfügung der Kantonalen Opferhilfestelle vom 20. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer eine Genugtuung im Betrag von Fr. 10'000.-- zugesprochen wird, und es wird Dispositiv II der angefochtenen Verfügung dahingehend abgeändert, dass die Genugtuungsforderung des Beschwerdeführers mit der Forderung des Beschwerdegegners im Betrag von Fr. 8'000.-- verrechnet wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dario Zarro
- Direktion der Justiz des Kantons Zürich
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).